{"status":"available","doknr":"OLD292660","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0515.20A4438.97A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-05-15","aktenzeichen":"20 A 4438/97.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu gleichen Teilen.\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\nDie 1967 und 1970 geborenen Kläger sind afghanische Staatsangehörige \ntadschikischer Volkszugehörigkeit schiitischen Glaubens. Nach eigenen Angaben \nverließen sie Afghanistan am 20. Juli 1995 und reisten nach Zwischenaufenthalten in \nTaschkent und Moskau am 27. Juli 1995 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein \nund stellten einen Asylantrag.\nIm Rahmen ihrer grenzpolizeilichen Erstbefragung am 31. Juli 1995 gab der Kläger \nan, es sei ihnen in Afghanistan gut gegangen. Er sei einfaches Mitglied der DVPA \ngewesen und habe deshalb wiederholt Schwierigkeiten mit den Mujahedin gehabt, er \nsei bedroht und zusammengeschlagen worden. Wegen des Konflikts zwischen \nSunniten und Schiiten habe sich die Situation so verschlechtert, dass sie sich zur \nAusreise entschlossen hätten. Die Klägerin erklärte, sie sei in Afghanistan 7 Jahre \nzur Schule gegangen und dann Hausfrau gewesen. Vor einigen Wochen sei sie von \nMujahedin beschimpft und geschlagen worden, da ihr Schleier vom Wind \nheruntergerissen worden sei. Vor Angst sei sie krank geworden. \nBei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) am 17. August 1995 gab der Kläger an, er sei seit 1977 \nMitglied der Khalq-Partei gewesen; diese habe sich am 27. April 1978 mit der \nPartscham-Partei zusammengeschlossen und sei unter dem gemeinsamen Namen \nKhalq-Partei fortgeführt worden; die Partei nenne sich auch DVPA. Er sei dort \neinfaches Mitglied ohne besondere Funktionen gewesen. Er habe in Afghanistan das \nAbitur gemacht, einen Beruf aber nicht erlernt und sei in der Altstadt von Kabul \nselbstständiger Geschäftsmann gewesen. Von Februar 1993 bis zu ihrer Ausreise \nhabe er sein Geschäft nur zeitweise geöffnet halten können. 1993 sei er von der \nJamiat-Partei aufgefordert worden, sich beim Verteidigungsministerium zu melden. \nMan habe ihn einziehen und an die Front schicken wollen, obwohl er seinen \nWehrdienst bereits abgeleistet gehabt habe. Der eigentliche Grund für die Ausreise \nseien aber die kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten \ngewesen, die 1993 begonnen und vor ihrer Ausreise ihren Höhepunkt erreicht hätten. \nBei Rückkehr befürchte er, von Angehörigen des Sayaf oder der Jamiat-Partei \ngetötet zu werden. Die Klägerin erklärte, sie habe keine Berufsausbildung und sei in \nAfghanistan keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Persönlich habe sie, abgesehen \nvon dem bei der Erstbefragung geschilderten Vorfall, keine Probleme gehabt, \nsondern sei wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist. Allein könne sie als \nFrau in Afghanistan nicht überleben.\nDas Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 6. September 1995 den Asylantrag ab und \nstellte gleichzeitig fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, und forderte die Kläger unter \nAndrohung der Abschiebung nach Afghanistan zur Ausreise auf. Der Bescheid ging \nden Klägern am 15. September 1995 zu.\nAm 29. September 1995 haben die Kläger Klage erhoben und gegenüber dem \nVerwaltungsgericht ihr Vorbringen im Asylverfahren vertieft: Der Kläger sei etwa \n1978 Mitglied der DVPA geworden und habe sich insbesondere 1984/85 für die \nRechte der Schüler eingesetzt; er sei einfaches Mitglied der DVPA geblieben. Motiv \nfür die Ausreise seien die Spannung zwischen Sunniten und Schiiten gewesen. Man \nhabe von wechselseitigen Überfällen gehört, bei denen die Opfer zum Teil \numgebracht worden seien. Aus Angst davor hätten sie sich fast nur noch im Haus \naufgehalten. In den Norden hätten sie nicht gehen können, weil dort die Einberufung \nzum Wehrdienst durch die Jamiat-Partei gedroht hätte. Im Herrschaftsbereich \nDostums wären sie wohl ebenfalls feindselig empfangen worden. In den \nHerrschaftsbereich der Taliban könnten sie nicht zurückkehren, weil dort die \nLandessitten unmenschlich seien und sie die westlichen Lebensvorstellungen zu \nschätzen gelernt hätten.\nDie Kläger haben beantragt, \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes vom 6. September 1995 zu \nverpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen \nsowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG vorliegen. \nDie Beklagte hat beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nDas Verwaltungsgericht hat die Beklagte durch das angefochtene Urteil, auf das \nBezug genommen wird, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes \nverpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass \nhinsichtlich beider Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. \nHiergegen richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 29. November 1999 \nzugelassene Berufung des Beteiligten.\nDer Beteiligte beantragt, \ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\nDie Kläger machen geltend, sie könnten nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil \ndie Sicherheitslage dort zu instabil sei. In der Bundesrepublik hätten sie sich \nhingegen gut integriert. Der Kläger habe die deutsche Sprache erlernt und 8 Jahre \nlang freiwillig Sozialarbeit geleistet. Die Klägerin weist darauf hin, sie sei erkrankt \ngewesen, weshalb vor 3 oder 4 Monaten eine Gebärmutterentfernung angezeigt \ngewesen sei; an den Folgen dieses Eingriffs leide sie physisch und psychisch.\nDie Kläger beantragen,\ndie Berufung zurückzuweisen.\nDie Beklagte stellt keinen Antrag. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes, der \nAusländerakten des Landrates des Kreises Paderborn sowie auf die mit Verfügung \nvom 14. April 2003 übersandten Erkenntnisse zur Situation in Afghanistan Bezug \ngenommen.\nEntscheidungsgründe\nDie zulässige Berufung des Beteiligten ist begründet; die Klage hat insgesamt keinen \nErfolg.\nSoweit die Kläger Anerkennung als Asylberechtigte, Art. 16a GG, sowie die \nFeststellung begehren, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt sind, \nist die Klage unbegründet, weil sie nicht politisch Verfolgte sind. Das deshalb zur \nEntscheidung stehende nachrangige Begehren, die Beklagte zur Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zu verpflichten, ist unbegründet, weil für \ndie Kläger keine der dort genannten Gefahrenlagen festzustellen ist und eine den \nWortlaut der Norm überschreitende Anwendung, die im Einzelfall aus \nverfassungsrechtlichen Gründen zu erwägen ist, wegen Fehlens einer hierfür \nvorauszusetzenden extremen Gefahrenlage ausscheidet.\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf Schutz als politisch Verfolgte. Politisch \nVerfolgter ist, wer in Anknüpfung an seine politische oder religiöse Überzeugung \noder an für ihn unverfügbare persönliche Merkmale, die sein Anderssein prägen, \ngezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der \nübergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. \nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 \n- 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 und vom 10. Juli \n1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315.\nDerartige Verfolgungsgefahren müssen - für den vorgestellten Fall der Rückkehr des \nBetreffenden in seinen Heimat- bzw. Herkunftsstaat - aktuell und für absehbare Zeit \ndrohen. Im Falle der Kläger muss sich die Feststellung drohender politischer \nVerfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit treffen lassen. Der so genannte \nherabgestufte Prognosemaßstab, \nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C \n9.96 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 191, \nkommt ihnen nicht zugute, denn sie haben Afghanistan nicht vorverfolgt verlassen. \nDie von den Klägern vorgebrachten Gründe für die Ausreise hatten ihren Ursprung in \nden allgemeinen, durch den seinerzeitigen Bürgerkrieg geprägten und jeder Ordnung \nentbehrenden Verhältnissen und nicht in erlittenen oder unmittelbar drohenden \nasylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen.\nDem Vorbringen der Kläger ist eine Vorverfolgung schon deshalb nicht zu \nentnehmen, weil den geschilderten, sie betreffenden Geschehnissen vor der \nAusreise der Charakter der politischen Verfolgung fehlt; hinter diesen Geschehnissen \nstand nämlich weder ein Staat noch eine Organisation mit staatsähnlicher \nHerrschaftsgewalt. \nVgl. zu diesem Erfordernis: BVerfG, Beschluss vom \n10. Juli 1989, a.a.O., S. 333 sowie \nKammerbeschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260 \nund 1353/98 -, NVwZ 2000, 1165; BVerwG, Urteil \nvom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42 \n(45).\nDie Situation in Afghanistan und speziell in Kabul war jedenfalls, wie gerade auch die \nSchilderungen der Kläger zeigen, bis über den Zeitpunkt ihrer Ausreise hinaus von \nKämpfen verschiedener Gruppierungen geprägt, von denen es keiner gelang, eine \nauch nur gewisse Stabilität ihrer Macht und ihres Einflusses in Kabul zu erlangen. \nNach dem Ende des Abzugs der sowjetischen Truppen Anfang 1989 konnte sich das \nkommunistische Regime unter Najibullah zunächst noch in Kabul halten, weil die \ngegnerischen Mujahedin-Gruppen vor allem wegen ethnischer, politischer und \nreligiöser Unterschiede und Differenzen in sich zerstritten waren und eine einheitliche \npolitische und militärische Führung nicht zustande brachten. Die kommunistische \nRegierung brach dann 1992 zusammen, wurde aber durch keine Herrschaftsmacht \nersetzt, die als staatlich oder zumindest staatsähnlich betrachtet werden kann. Das \nhat der Senat wiederholt festgestellt und dazu etwa im Urteil vom 29. Oktober 1998 \n- 20 A 7319/95.A - in Auswertung von auch in das vorliegende Verfahren \neingeführten Erkenntnisquellen ausgeführt: \nEin nach dem Fall von Kabul eingesetzter, von \nmehreren Mujahedin-Führern getragener \nÜbergangsrat unter Mojaddedi sollte Wahlen \nvorbereiten. Diesen Plan lehnten indes andere \nMujahedin-Gruppen, u.a. der seinerzeit mächtige \npashtunische Führer Hekmatyar, von vornherein ab \n(AA Lageberichte Afghanistan vom 18.12.1992 und \n23.6.1992; ai Afghanistan - Neue Formen der Gewalt \nvom September 1992; Ermacora in: Interim report on \nthe situation of human rights... vom 17.11.1992). Es \ngelang dem Übergangsrat daher nicht, effektiven \nEinfluss auf die weitere Entwicklung der \nMachtverhältnisse zu gewinnen oder sich gar selbst \nals durchsetzungsfähigen Machtfaktor im Land oder \nauch nur in Teilen des Landes zu etablieren. Die \nPolarisierung nahm, nachdem der frühere \ngemeinsame Feind, die \"gottlosen\" Kommunisten, \nweggefallen war, zu; die gegenläufigen \nMachtbestrebungen verhinderten jede \naussichtsreiche Übereinkunft über eine Beendigung \nder Kämpfe. Jegliche Ordnung brach mit dem Sturz \ndes kommunistischen Regimes zusammen; \nallgemeine Gesetzlosigkeit griff um sich. Wahllose \nErschießungen, Ermordungen, Folterungen, \nEntführungen und Plünderungen waren an der \nTagesordnung. Der Machtkampf führte bei vielfach \nwechselnden militärischen Erfolgen bzw. \nNiederlagen zur Anarchie. Kabul wurde von \nmehreren Gruppen beherrscht, die jeweils einzelne \nRegierungseinrichtungen an sich brachten; das \nübrige Land unterstand den jeweiligen örtlichen \nKommandanten (AA Lageberichte Afghanistan vom \n25.11.1993, 23.6.1993, 5.4.1993, 18.12.1992; \nErmacora vom 17.11.1992 und in: Final report on the \nsituation of human rights... vom 18.2.1993). Diese \ngehörten zwar im allgemeinen zu einer der großen \nMujahedin-Gruppen, gingen aber gleichwohl jeweils \nfür sich - autonom - und völlig wahllos sowie \nwillkürlich vor; sie waren niemandem verantwortlich \n(ai Afghanistan - Die politische Krise und die \nFlüchtlinge vom September 1993; Ermacora vom \n18.2.1993 und in: Interim report on the situation of \nhuman rights... vom 16.11.1993). Das Land unterlag \nweiterhin den Bedingungen des Bürgerkrieges. \nVerhandlungen zur Beilegung der Kämpfe und \nAbkommen u.a. zur Bildung einer Regierung unter \nBeteiligung aller oder doch der wichtigsten \nKontrahenten blieben ohne durchgreifendes \nErgebnis. Die Auseinandersetzungen hielten mit \nunterschiedlichen räumlichen Schwerpunkten und \nwechselnder Intensität unverändert an. Dabei gingen \ndie rivalisierenden Mujahedin-Gruppen und Milizen \nwechselnde Bündnisse ein, die nach aktuellen \nOpportunitätsgesichtspunkten auf der Grundlage \nzeitweiliger Übereinstimmungen in ethnischen, \npolitischen oder sonstigen Interessen mit taktischer \nZielsetzung gebildet wurden (AA Lagebericht \nAfghanistan vom 25.11.1993; ai vom September \n1993; Ermacora in: Final report on the situation of \nhuman rights... vom 14.2.1994, 16.11.1993, \n18.2.1993). Die einzelnen Gruppen versuchten, ihren \njeweiligen regionalen Einflussbereich zu festigen. \nKabul, das als Hauptstadt des Landes ein Symbol für \ndessen Einheit und den Machtanspruch bildete, war \nOrt zeitweilig massiver Kämpfe, die auch auf andere \nLandesteile übergriffen. Um Herat, beherrscht von \nKhan, und um Mazar-i-Sharif unter Dostum bildeten \nsich vergleichsweise \"stabile\" Regionen heraus, was \naber am maßgebenden Einfluss der lokalen \nKommandanten nichts änderte. Die einzelnen \nbewaffneten Gruppen agierten vollkommen straflos. \nKeine der führenden Personen verkörperte einen \nMachtfaktor, der in der Lage gewesen wäre, der \nBevölkerung Sicherheit zu geben (AA Lageberichte \nAfghanistan vom 9.9.1994 und 25.11.1993; \nErmacora vom 14.2.1994 und vom 16.11.1993; \nDanesch vom 21.12.1994). Ungeachtet der \npolitischen, ideologischen oder religiösen \nGrundlagen versöhnten und verfeindeten sich die \neinzelnen Mujahedin- und Miliz-Gruppen zur \nErlangung persönlicher Vorteile im Ringen um die \nMacht; jeder arbeitete für sich, um seinen Einfluss \nauf Kosten anderer zu mehren. Das Land war in \nmehrere Teilbereiche aufgespalten, die unter der \nKontrolle unterschiedlicher lokaler Autoritäten \nstanden und vielfach bloße für den Augenblick \ngegründete Zweckbündnisse eingingen (AA an VG \nGießen vom 6.10.1994 und an VG Würzburg vom \n19.9.1994; ai, Afghanistan - Die Krise der \nMenschenrechte und die Flüchtlinge vom Februar \n1995; Danesch vom 28.3.1995). Erstmals Ende 1994 \ngriffen die pashtunisch-sunnitischen Taliban in die \nAuseinandersetzung in Afghanistan ein - eine \nfundamentalistisch-islamistische Sammelbewegung \nvon \"Koranschülern\", deren Ziel es ist, ganz \nAfghanistan zu erobern, zu einigen und einen \nradikal-islamischen Gottesstaat zu errichten. Die \nTaliban eroberten mit pakistanischer Unterstützung \nin kürzester Zeit und nahezu widerstandslos den \nSüdwesten des Landes und drangen bis vor Kabul \nvor. Dabei nahmen sie eine große Zahl von \nÜberläufern aus den Mujahedin-Gruppen auf. In den \nvon ihnen eroberten Gebieten gingen sie zur \nVerbesserung der allgemeinen Sicherheitslage, \ninsbesondere zur Sicherung der Handelswege, \ngegen die örtlichen Mujahedin und Milizen vor, ohne \nindessen die militärische Bedeutung der lokalen \nKommandanten durchgreifend zu beseitigen; diese \nschlossen sich ihnen vielfach an (Ermacora in: Final \nreport on the situation of human rights... vom \n20.1.1995; Deutsches Orient-Institut vom 19.4.1996; \nAA Lagebericht vom 2.11.1995; Archiv der \nGegenwart vom 24.5.1997, S. 42047). Alle \nmaßgebenden Gruppierungen gingen von der \nfortbestehenden Einheit Afghanistans aus. Im März \n1995 wurden die Taliban vor Kabul, das Rabbani/ \nMassud zwischenzeitlich unter Ausschaltung der \nübrigen Mujahedin-Gruppierungen vollständig in ihre \nHand bekommen hatten, geschlagen und \nanschließend weit nach Süden zurückgedrängt. Ab \nSommer 1995 verschärften sich nach neuerlichen \nvergeblichen Bemühungen um eine \nVerhandlungslösung abermals die Kämpfe. Den \nTaliban gelang es - letztlich kampflos -, Herat \neinzunehmen. Im April 1996 kontrollierten sie etwa \ndie Hälfte des afghanischen Territoriums, Rabbani, \nder von Russland, Indien und dem Iran unterstützt \nwurde, mit fünf zentralen Provinzen weniger als ein \nViertel des Landes, Dostum die nördlichen \nLandesteile. Im Mai 1996 gingen Hekmatyar und \nRabbani, die sich zuvor erbittert bekämpft hatten, \neine Allianz ein, um Kabul gegen die vorrückenden \nTaliban zu verteidigen. In den folgenden Monaten \ndrangen Taliban-Milizen nach Osten vor. Nach \nheftigen Kämpfen rückten sie am 27. September \n1996 in Kabul ein.\nDie aufgrund dieser Verhältnisse etwa im Urteil des Senats vom 16. November 1995 \n- 20 A 3402/91.A - (S. 31 ff.) für den Zeitraum, in dem die Kläger ausgereist sind, \ngezogene Schlussfolgerung, dass nicht nur - was in der Sache nicht zu bezweifeln \nist - keine zentrale staatliche Herrschaftsmacht existiert habe, sondern sich auch \nkeine staatsähnliche Herrschaftsmacht auf einem abgegrenzten Gebiet, als das hier \nKabul in den Blick zu nehmen ist, effektiv durchgesetzt und etabliert habe, hat auch \nunter Berücksichtigung des Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichtes \nvom 10. August 2000 (a.a.O.) Geltung und wird hier in Bezug genommen. Denn der \nSenat hat weder - wie in jenem Beschluss beanstandet - den Aspekt mangelnder \ndauerhaft verfestigter Gebietsherrschaft nach außen trotz länger unverändert \nandauernder Machtverhältnisse zum Tragen gebracht noch eine Aufgabe der Absicht \nverlangt, mit militärischen Mitteln den Gegner zu vernichten und um die Macht im \ngesamten Bürgerkriegsgebiet zu kämpfen, sondern er hat sich auf die Agonie des \nBürgerkriegs mit der Tendenz eines Kampfes aller gegen alle gestützt und hat auf \ndie schon im Ansatz fehlende Ausrichtung der beteiligten Gruppen dahin verwiesen, \nüber pure Unterwerfung hinaus eine (Friedens-)Ordnung zu schaffen.\nDie Schilderungen der Kläger sind mit der getroffenen Feststellung zum Fehlen \njeglicher organisierter, umfassender und ein prinzipielles Gewaltmonopol in Anspruch \nnehmender Herrschaftsgewalt ohne weiteres vereinbar. Sie machen insbesondere \nnicht deutlich, dass die als Anlass für das Verlassen Afghanistans angeführten \nBeeinträchtigungen auf eine mit staatlicher Macht ausgestattete Instanz \nzurückzuführen wären oder dass gerade ihnen der Schutz einer tatsächlich \nbestehenden Ordnungsmacht verwehrt worden sei, der bei anderen Teilen der \nBevölkerung effektiv eingesetzt worden sei.\nDie wegen demnach fehlender Vorverfolgung erforderliche beachtliche \nWahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Falle der Rückkehr ist nicht gegeben. \nDabei mag dahinstehen, ob das schon deshalb der Fall ist, weil auch gegenwärtig \nund selbst für den Raum Kabul, aus dem die Kläger stammen und der für eine \nRückkehr in Betracht zu ziehen ist, das Bestehen einer staatlichen oder quasi-\nstaatlichen Macht zu verneinen wäre. Es ist jedenfalls nicht beachtlich \nwahrscheinlich, dass die Kläger in Anknüpfung an asylerhebliche Umstände \ngezielten Übergriffen von asylerheblichem Gewicht ausgesetzt sein könnten.\nSpezielle, gerade und ausschließlich auf ihre Person bezogene Anknüpfungspunkte \nfür besorgte Übergriffe haben die Kläger nicht aufgezeigt. Die Möglichkeit einer aus \nder Mitgliedschaft des Klägers in der kommunistischen Partei Afghanistans (DVPA) \nresultierenden Gefährdung ist zwar nicht generell auszuschließen, jedoch kann nach \nder Auskunftslage im Fall des Klägers nicht von einer beachtlichen \nWahrscheinlichkeit von Übergriffen mit asylerheblichem Gewicht ausgegangen \nwerden. Mitglieder bzw. Funktionäre der ehemaligen kommunistischen Partei sind \nvon Verfolgungsmaßnahmen nur unter besonderen Voraussetzungen bedroht (AA \nLagebericht vom 2.12.2002, Danesch an VG Schleswig vom 5.8.2002). Maßgeblich \nist die tatsächliche Funktion oder Tätigkeit unter dem kommunistischen Regime, eine \nbekannte Identifikation mit oder besondere Beziehungen zu ihm. Mögliche \nAnknüpfungspunkte für \"Bestrafungen\" sind höherrangige Funktionen im \nkommunistischen Machtapparat, und zwar insbesondere dann, wenn in diesem \nZusammenhang der Vorwurf von Menschenrechtsverletzungen erhoben und deshalb \nRache geübt werden kann (Schweizer Flüchtlingshilfe vom 3.3.2003 S. 13; AA \nLagebericht Afghanistan vom 2.12.2002 S. 11; Glatzer vom 26.8.2002; Danesch vom \n18.2.2003, vom 9.10.2002 und vom 5.8.2002). Dergleichen ist für den Kläger nicht \nanzunehmen; er kann allenfalls als einer der zahlreichen \"Mitläufer\" angesehen \nwerden. Daher spricht auch nichts dafür, dass er trotz fehlender politischer \nBetätigung und Konzentration auf eine offensichtlich völlig unpolitische Teilhabe am \nGeschäftsleben in Kabul in den Verdacht kommunistischer Überzeugung geraten \nund deshalb Bedrohungen sowie Repressalien ausgesetzt sein könnte. Als \nParteinahme für die Kommunisten zu erwägende, sich außerhalb des üblichen \ngeschäftlichen Rahmens, dem der Kläger nachgegangen zu sein scheint, \nbewegende Aktivitäten hat der Kläger nicht angeführt. Die schlichte DVPA-\nMitgliedschaft birgt aber nach allen vorliegenden Erkenntnissen gegenwärtig - wie \nsogar unter der Herrschaft der Taliban - keine Gefahr von Sanktionen mit \nasylerheblicher Qualität. \nEs ist schließlich nicht ersichtlich, dass der Kläger sich einer Desertion schuldig \ngemacht haben könnte, indem er einer Aufforderung der Jamiat-Partei - gemeint ist \noffenbar die Jamiat-e Islami des früheren Präsidenten Rabbani - nicht gefolgt ist. \nEine offizielle Wehrpflicht, der sich der Kläger hätte entziehen können, gab es im \nfraglichen Zeitraum mangels staatlicher Strukturen nicht mehr. Seit 1993 war in \nKabul eine blutige Auseinandersetzung zwischen den ehemals gemeinsam an der \nRegierung beteiligten Fraktionen insbesondere der Mujahedin-Führer Rabbani und \nHekmatyar ausgebrochen. Die vom Kläger berichtete Aufforderung, sich zum \nWehrdienst zu melden - deren Einzelheiten wie Form und Herkunft der Kläger \nallerdings im Dunkeln gelassen hat - ist daher als bloßer Versuch einer der \nrivalisierenden Fraktionen zu betrachten, die für den Bürgerkrieg dringend benötigten \nKämpfer zu rekrutieren. Dies entsprach den damaligen, zunehmend auch durch \nZwangsrekrutierungen gekennzeichneten Verhältnissen. Da die Aufforderung von \nder Jamiat-e Islami offenbar nicht einmal weiterverfolgt wurde und die Kläger nach \nder Aufforderung bis zur Ausreise zwei Jahre unbehelligt in Kabul leben konnten, ist \nauszuschließen, dass ihnen deswegen heute noch Sanktionen drohen könnten. Auch \ndie Kläger selbst betrachten dementsprechend die Aufforderung nicht als den Grund \nfür ihre Ausreise.\nDie Besorgnis, bei Fortsetzung der eingeleiteten Entwicklung eines staatlichen \nSystems würden die (ehemaligen) islamistischen Mujahedin-Gruppierungen, die \nschon jetzt an der Übergangsregierung beteiligt sind, maßgeblich Einfluss gewinnen \nund Übergriffe gegen bestimmte Gruppierungen wie in der Zeit des Kampfes dieser \nGruppierungen gegeneinander um die Macht in Kabul zulassen oder gar fördern, ist \nnicht, jedenfalls nicht mit dem Gewicht einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit \nbegründet. Dagegen spricht schon, dass die Kläger dergleichen vor ihrer Ausreise \nnicht erlitten haben. Allein die Volkszugehörigkeit der Kläger ist ebenfalls kein \ndenkbarer Anknüpfungspunkt für Verfolgungsmaßnahmen (Danesch vom 5.8.2002; \nGlatzer vom 26.8.2002). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass entscheidender \nFaktor für die damaligen Übergriffe das Fehlen jeder Ordnung war und mit dem \nErstarken eines Machtanspruchs sowie der Durchsetzung gewisser \nOrdnungsvorstellungen durch die Taliban die Sicherheitslage in dieser Hinsicht auch \nbesser wurde. Wird weiterhin eingestellt, dass die Taliban in der Vorstellung von \neinem islamistischen Gottesstaat eine Extremposition eingenommen haben, so kann \nes jedenfalls nicht als auch nur naheliegend angesehen werden, dass es durch den \nmaßgeblichen Einfluss von islamistischen Mujahedin-Gruppierungen auf die \nafghanische Politik zu einer verfolgungsträchtigen Lage kommt, die nicht einmal für \ndie Zeit der Taliban festzustellen ist.\nAuch aus anderen Gründen ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer \nVerfolgung der Kläger nicht festzustellen.\nDer insoweit nach den Erkenntnissen aus der Zeit der Taliban zu erwägende Aspekt \nder Anforderungen an die Lebensführung, insbesondere an das Verhalten und \nAussehen, hat gegenwärtig seine Bedeutung verloren. Daher kann auch \ndahinstehen, ob derartige Anforderungen und das darin eingeschlossene Verbot \nabweichenden Verhaltens gegenüber denen, die die zugrunde liegende Einstellung \nnicht teilen und ihr nicht ohne Widerspruch gegen ihre Prägung und innerste \nÜberzeugung folgen können, politische Verfolgung darstellen,\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987, a.a.O., zur \nBeschränkung des religiösen Bekenntnisses; \nBVerwG, Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, \nInfAuslR 1988, 230 zur Beschränkung bei \nbestimmter sexueller Prägung,\nund ob zu besorgende Reaktionen auf abweichende Verhaltensweisen etwa unter \ndem Aspekt, dass über den bloßen Ordnungsverstoß hinaus eine tatsächliche oder \nvermutete abweichende religiöse, politische oder sonstige Einstellung getroffen \nwerden soll (AA Lagebericht vom 9.5.2001), politische Verfolgung darstellen,\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 - 9 C 49.92 -, \nBVerwGE 92, 278 zur Bestrafung wegen Verstoßes \ngegen Normen, die als solche keine politische \nVerfolgung ergeben, und vom 15. März 1988, a.a.O., \nS. 236 zum Durchgriff auf die individuelle Prägung.\nSonstige möglicherweise relevante Anknüpfungspunkte für eine den Klägern im Falle \nder Rückkehr drohende politische Verfolgung sind weder geltend gemacht noch \nersichtlich.\nDie hilfsweise begehrte Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 \nAuslG ist ebenfalls nicht zu treffen. \nEin zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG liegt nicht vor. \nAnlass zur Erörterung besteht insofern - im Hinblick auf die klägerseitig befürchtete \nWiederholung von Übergriffen der Art, wie sie als Anlass für das Verlassen \nAfghanistans geschildert wurden - allenfalls für ein Abschiebungshindernis nach § 53 \nAbs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der \nMenschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) wegen der Gefahr unmenschlicher \noder erniedrigender Strafe oder Behandlung. Da dieses Abschiebungshindernis \njedoch voraussetzt, dass dem Ausländer im Zielland der angedrohten Abschiebung \n- hier also in Afghanistan - eine derartige Misshandlung durch den Staat oder eine \nstaatsähnliche Organisation droht,\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, \nBVerwGE 104, 265,\nkann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, nach denen eine beachtliche \nWahrscheinlichkeit für künftige staatliche oder staatsähnliche Beeinträchtigungen \ndieser Art nicht gegeben ist. \nAbschiebungsschutz ist schließlich auch nicht nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu \ngewähren. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist \ndabei, ob die Gefahr von einem Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist oder auf \nanderen Ursachen beruht. Entscheidend ist allein, ob für den Ausländer unter \nBerücksichtigung auch des im Asylverfahren erfolglos vorgetragenen Sachverhaltes \neine konkrete, individuelle Gefahr für die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter \nbesteht; die Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nlandesweit drohen.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C \n116.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3; \nUrteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, Buchholz \n402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 1.\nAllerdings erfasst § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nur einzelfallbezogene, individuell \nbestimmte Gefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder \nBevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden \nbei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). Eine \nsolchermaßen allgemeine Gefahr unterfällt § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG grundsätzlich \nselbst dann nicht, wenn sie den Einzelnen konkret und individualisierbar bedroht; bei \neiner allgemeinen Gefahr entfaltet § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG eine \"Sperrwirkung\" des \nInhalts, dass über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer \nLeitentscheidung befunden werden soll. Mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 \nGG ist der Rückgriff auf § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG jedoch bei einer allgemeinen \nGefahr dann nicht gesperrt, wenn die Situation im Zielstaat der Abschiebung so \nextrem ist, dass die Abschiebung den Einzelnen \"gleichsam sehenden Auges dem \nsicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde\" - \nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C \n116.95 -, a.a.O. -,\nund gleichwertiger Schutz vor Abschiebung nicht anderweitig durch eine erfolgte \nEinzelfallregelung oder durch einen Erlass vermittelt wird -\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, \nNVwZ 2001, 1420 -.\nEine individuelle, gerade in ihren persönlichen Eigenschaften und Verhältnissen \nangelegte Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht den Klägern bezogen auf die für \nsie maßgeblichen Verhältnisse in Kabul nicht. Dass dergleichen wegen der \ngeschäftlichen Betätigung im früheren Afghanistan der Fall sein könnte, nehmen \nnicht einmal die Kläger selbst an. \nDer in der mündlichen Verhandlung geschilderte Gesundheitszustand der Klägerin \nnach Gebärmutterentfernung lässt konkrete Gefahren infolge einer wesentlichen \nVerschlechterung und/oder mangelnder Behandlungsmöglichkeiten in Afghanistan \nebenfalls nicht befürchten. Von einer solchen Befürchtung gehen selbst die Kläger \nnicht aus.\nDie Sicherheitslage in Kabul nach dem Ende des Taliban-Regimes und der \nEinsetzung einer provisorischen Regierung im Anschluss an die Afghanistan-\nKonferenz auf dem Petersberg bei Bonn im November/Dezember 2001 (AA Ad-hoc-\nBerichte vom 16.11.2001 und 10.1.2002; Danesch an VG Schleswig vom \n16.11.2001) sowie nach Abhaltung einer großen Ratsversammlung (Loya Jirga) und \nStationierung einer internationalen Schutztruppe (ISAF) wird als vergleichsweise \nzufriedenstellend, jedoch fragil bezeichnet (AA Lagebericht Afghanistan vom \n2.12.2002) bzw. wird davon gesprochen, dass in Kabul - wenn auch nicht bis in die \nRandbereiche hinein - eine übergreifende Ordnung durchgesetzt wird (Danesch an \nVG Schleswig 5.8.2002).\nSonstige Gefahren für die Schutzgüter des § 53 Abs. 6 AuslG, die den Klägern nach \nRückkehr drohen könnten, sind einschließlich der als fluchtauslösend geschilderten \nund erneut befürchteten Gefahrensituation allgemeiner Art im Sinne des § 53 Abs. 6 \nSatz 2 AuslG. Das gilt insbesondere für die Gefahr, durch Mangel an Lebensmitteln, \nWohnraum sowie gesundheitlicher und sozialer Infrastruktur oder durch Überfälle bei \nunzureichendem polizeilichen Schutz zu Schaden zu kommen. \nSonstige Umstände, die bei einer Gesamtwürdigung aller Risikomomente für eine \nzugespitzte - extreme - Gefährdungslage der Kläger sprechen könnten, der aus \nverfassungsrechtlichen Gründen mit der Gewährung von Abschiebungsschutz nach \n§ 53 Abs. 6 AuslG zu begegnen wäre, sind nicht geltend gemacht und auch nicht \nersichtlich. \nGegen die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung haben die Kläger \nnichts eingewandt und sind auch keine Bedenken zu erheben.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 \nZPO.\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2, \n§ 137 Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind.\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292660","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-15/20-a-4438-97-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292660","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292660","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-15/20-a-4438-97-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292660","retrieved":"2026-07-09 03:13:30.638717+00:00"}}