{"status":"available","doknr":"OLD292659","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0515.20A3332.97A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-05-15","aktenzeichen":"20 A 3332/97.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\nUnter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verpflichtet festzustellen, \ndass hinsichtlich der Kläger das Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG \nvorliegt.\nDie Kläger tragen von den Kosten beider Rechtszüge jeweils 5/12. Die übrigen \nKosten trägt erstinstanzlich die Beklagte, zweitinstanzlich der Beteiligte.\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\nDie 1928 und 1932 geborenen Kläger sind afghanische Staatsangehörige \ntadschikischer Volkszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben verließen sie Afghanistan \nam 17. April 1995 und reisten nach einem Zwischenaufenthalt in Pakistan am \n25. April 1995 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein.\nMit anwaltlichem Schriftsatz vom 2. Mai 1995 stellten die Kläger einen Asylantrag. \nDarin erklärten sie, der Kläger habe bis zur Machtübernahme durch die Mujahedin \nverschiedene Positionen bei der seinerzeitigen afghanischen Regierung innegehabt, \nu.a. als stellvertretender Bankdirekter bei der Afghanistan-Bank. Im Zuge der \nMachtergreifung sei die Familie der Kollaboration bezichtigt worden, ein Sohn sei als \nGeisel genommen und der Kläger aufgefordert worden, einen großen Geldbetrag zu \nzahlen. Als man dies abgelehnt habe, sei der Sohn umgebracht worden. In der \nFolgezeit sei auch der zweite Sohn entführt, gegen Lösegeldzahlung aber \nfreigelassen worden und aus Afghanistan geflüchtet. Nach Beschlagnahme ihrer \nWohnung und Verlust nahezu ihres gesamten Vermögens sei die Familie in einen \nanderen Bezirk Kabuls umgezogen und habe dort mit Unterstüzung der Hesb-e \nWahdat gelebt. Mit Beginn der Auseinandersetzungen mit den Taliban sei die \nSituation lebensgefährlich geworden. Dies sei ihnen deutlich geworden, als man auf \nsie Druck ausgeübt habe, ihre Tochter, die als Gynäkologin tätig gewesen sei, mit \neinem Kommandanten der Massud-Truppen zu verheiraten. Ihre Tochter sei darauf \naber nicht eingegangen. Eine Woche später habe man ihren Verlobten tot \naufgefunden. Daraufhin hätten sie das Land so schnell wie möglich verlassen.\nIn ihrer Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(Bundesamt) am 15. Mai 1995 gab der Kläger an, er habe von 1973 bis zum \nMachtwechsel in der Afghanistan-Bank gearbeitet, zuletzt als stellvertretender \nAbteilungsleiter; in der Wertpapierabteilung sei er eine Art Schatzmeister gewesen. \nNach dem Machtwechsel habe er Probleme mit den Mujahedin bekommen. Dostums \nLeute hätten von ihnen im Mai bzw. Juni 1992 für die Freilassung ihres Sohnes ein \nhohes Lösegeld verlangt, außerdem die Herausgabe eines Motorrades und einer \nWaffe. Der Sohn sei Mitglied der Organisationsabteilung beim Zentralkomitee \ngewesen. Man habe ihn dann umgebracht. Die Mujahedin seien der Auffassung \ngewesen, seine Familie müsse umgebracht werden, weil sie für die Regierung \ngearbeitet habe. Sie seien trotzdem erst 1995 ausgereist, weil Afghanistan ihr \nHeimatland sei und sie die weitere Lage hätten abwarten wollen. Nach einem Umzug \nnach Karta-e-Tschar, wo sie im Haus ihres Schwiegersohnes gelebt hätten, sei es \netwas ruhiger gewesen. Die Mujahedin hätten dann jedoch am 26. März 1995 ihre \nTochter verschleppt und 500.000 Afghani \"Bußgeld\" gefordert, die von ihnen auch \nbezahlt worden seien. Die Mujahedin hätten ihre Tochter mit einem Kommandanten \nnamens Assis verheiraten wollen. Man habe sie bedroht und aufgefordert, sich \ninnerhalb einer Woche endgültig zu entscheiden. Sie hätten ihr Einverständnis \nvorgetäuscht, woraufhin ihre Tochter am 2. April 1995 freigelassen worden sei. In \nWirklichkeit habe man jedoch die Ausreise vorbereitet. Die Klägerin erklärte, sie habe \nin Afghanistan Schreckliches erlebt und sei auch oft geschlagen worden. Im Übrigen \nhabe sie dieselben Asylgründe wie ihr Ehemann.\nDas Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 19. Juni 1995 den Asylantrag ab und stellte \ngleichzeitig fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz \n(AuslG) noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, und forderte die \nKläger unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan zur Ausreise auf. Der \nBescheid wurde den Klägern am 31. Juli 1995 zugestellt.\nAm 2. August 1995 haben die Kläger Klage erhoben. Der Kläger hat zu seiner \nTätigkeit bei der Afghanistan-Bank erläutert, er habe im Wesentlichen mit Devisen zu \ntun gehabt und in dieser Funktion insbesondere mit ausländischen Botschaften und \nKonsulaten zusammengearbeitet; die Afghanistan-Bank sei die einzige, die \nAuslandsgeschäfte getätigt und zentral die Devisen verwaltet habe. Ansonsten habe \ner mit staatlichen Behörden keinen direkten Kontakt gehabt. Er sei kein Mitglied der \nDVPA gewesen, da ihm dies sein Glaube verbiete. Nach der Machtübernahme durch \ndie Mujahedin sei er entlassen und als Ungläubiger und Kommunist beschimpft \nworden. Von seinen drei Söhnen sei einer getötet, ein weiterer 1994 entführt worden; \nder eine lebe in Kanada, der andere bei ihnen in Deutschland. \nDie Kläger haben beantragt, \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes vom 19. Juni 1995 zu verpflichten, sie \nals Asylberechtigte anzuerkennen sowie \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach \n§ 53 AuslG vorliegen. \nDie Beklagte hat beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nDas Verwaltungsgericht hat die Beklagte durch das angefochtene Urteil, auf das \nBezug genommen wird, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes \nverpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass \nhinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. \nHinsichtlich der Klägerin ist in den Urteilsgründen ausgeführt, sie habe aufgrund der \nfestgestellten Asylberechtigung des Klägers gemäß § 26 Abs. 1 AsylVfG als \nEhegattin Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte; von der Feststellung zu \n§ 51 Abs. 1 AuslG werde daher gemäß § 31 Abs. 5 AsylVfG abgesehen.\nGegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 1. Februar 1999 \nzugelassene Berufung des Beteiligten.\nDer Beteiligte beantragt, \ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\nDie Kläger beantragen,\ndie Berufung zurückzuweisen.\nZur Begründung macht der Kläger geltend, er sei als vorverfolgt zu betrachten; \naufgrund seiner herausragenden Position in Afghanistan müsse er auch heute noch \nmit konkreten Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Denn sämtliche \nfundamentalistischen Gruppierungen in Afghanistan seien sich darin einig, Personen \nzu verfolgen, die unter dem Regime Najibullah in exponierter Stellung tätig waren. \nAußerdem sei zu befürchten, dass man wegen des \"Betrugs\" im Zusammenhang mit \nder Verheiratung seiner Tochter an ihnen Rache nehmen werde. Ein \nAbschiebungshindernis ergebe sich daraus, dass sie 74 bzw. 70 Jahre alt seien und \nin Afghanistan ihren Lebensunterhalt nicht gewährleisten könnten. Sie seien überdies \nschwer krank, eine Behandlung in Afghanistan sei entweder überhaupt nicht möglich \noder ihnen mangels finanzieller Mittel nicht zugänglich, wie sich durch \nSachverständigenbeweis feststellen lasse. Die Kläger legen dazu Patientenausweise \ndes Dr. med. L. vor, in denen dem Kläger bescheinigt werden: Apoplex, \nGonarthrose, Reflux, Hypertonie, Diabetes, Gicht und Kaposi-Sarkom; die Klägerin \nleidet an Apoplex, intermittierender Absoluta, Herzinsuffizienz, Hypertonie, \nHypercholesterinämie, Diabetes, HWS-Syndrom und Reflux. \nDie Beklagte stellt keinen Antrag. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes, der \nAusländerakten des Rhein-Sieg-Kreises sowie auf die mit Verfügung vom 14. April \n2003 übersandten Erkenntnisse zur Situation in Afghanistan Bezug genommen.\nEntscheidungsgründe\nDie zulässige Berufung des Beteiligten hat überwiegend Erfolg. Die Klage ist \nunbegründet, soweit die Kläger Anerkennung als Asylberechtigte, Art. 16a GG, und \ndie Feststellung begehren, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt \nsind; denn die Kläger sind nicht als politisch Verfolgte anzusehen. Das deshalb zur \nEntscheidung stehende nachrangige Begehren, die Beklagte zur Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zu verpflichten, hat Erfolg, was die \nFeststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG angeht; denn \nfür die Kläger ist in Afghanistan eine extreme Gefahrenlage gegeben, der aus \nverfassungsrechtlichen Gründen mit der Gewährung von Abschiebungsschutz in \nentsprechender Anwendung dieser Norm zu begegnen ist.\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf Schutz als politisch Verfolgte. Politisch \nVerfolgter ist, wer in Anknüpfung an seine politische oder religiöse Überzeugung \noder an für ihn unverfügbare persönliche Merkmale, die sein Anderssein prägen, \ngezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der \nübergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. \nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 \n- 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 und vom 10. Juli \n1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315.\nDerartige Verfolgungsgefahren müssen - für den vorgestellten Fall der Rückkehr des \nBetreffenden in seinen Heimat- bzw. Herkunftsstaat - aktuell und für absehbare Zeit \ndrohen. Im Falle der Kläger muss sich die Feststellung drohender politischer \nVerfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit treffen lassen. Der so genannte \nherabgestufte Prognosemaßstab, \nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C \n9.96 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 191, \nkommt ihnen nicht zugute, denn sie haben Afghanistan nicht vorverfolgt verlassen. \nDie von den Klägern vorgebrachten Gründe für die Ausreise hatten ihren Ursprung in \nden allgemeinen, durch den seinerzeitigen Bürgerkrieg geprägten und jeder Ordnung \nentbehrenden Verhältnissen und nicht in erlittenen oder unmittelbar drohenden \nasylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen.\nDem Vorbringen der Kläger ist eine Vorverfolgung schon deshalb nicht zu \nentnehmen, weil den geschilderten, sie betreffenden Geschehnissen vor der \nAusreise der Charakter der politischen Verfolgung fehlt; hinter diesen Geschehnissen \nstand nämlich weder ein Staat noch eine Organisation mit staatsähnlicher \nHerrschaftsgewalt. \nVgl. zu diesem Erfordernis: BVerfG, Beschluss vom \n10. Juli 1989, a.a.O., S. 333 sowie \nKammerbeschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260 \nund 1353/98 -, NVwZ 2000, 1165; BVerwG, Urteil \nvom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42 \n(45).\nDie Situation in Afghanistan und speziell in Kabul war jedenfalls, wie gerade auch die \nSchilderungen der Kläger zeigen, bis über den Zeitpunkt ihrer Ausreise hinaus von \nKämpfen verschiedener Gruppierungen geprägt, von denen es keiner gelang, eine \nauch nur gewisse Stabilität ihrer Macht und ihres Einflusses in Kabul zu erlangen. \nNach dem Ende des Abzugs der sowjetischen Truppen Anfang 1989 konnte sich das \nkommunistische Regime unter Najibullah zunächst noch in Kabul halten, weil die \ngegnerischen Mujahedin-Gruppen vor allem wegen ethnischer, politischer und \nreligiöser Unterschiede und Differenzen in sich zerstritten waren und eine einheitliche \npolitische und militärische Führung nicht zustande brachten. Die kommunistische \nRegierung brach dann 1992 zusammen, wurde aber durch keine Herrschaftsmacht \nersetzt, die als staatlich oder zumindest staatsähnlich betrachtet werden kann. Das \nhat der Senat wiederholt festgestellt und dazu etwa im Urteil vom 29. Oktober 1998 \n- 20 A 7319/95.A - in Auswertung von auch in das vorliegende Verfahren \neingeführten Erkenntnisquellen ausgeführt: \nEin nach dem Fall von Kabul eingesetzter, von \nmehreren Mujahedin-Führern getragener \nÜbergangsrat unter Mojaddedi sollte Wahlen \nvorbereiten. Diesen Plan lehnten indes andere \nMujahedin-Gruppen, u.a. der seinerzeit mächtige \npashtunische Führer Hekmatyar, von vornherein ab \n(AA Lageberichte Afghanistan vom 18.12.1992 und \n23.6.1992; ai Afghanistan - Neue Formen der Gewalt \nvom September 1992; Ermacora in: Interim report on \nthe situation of human rights... vom 17.11.1992). Es \ngelang dem Übergangsrat daher nicht, effektiven \nEinfluss auf die weitere Entwicklung der \nMachtverhältnisse zu gewinnen oder sich gar selbst \nals durchsetzungsfähigen Machtfaktor im Land oder \nauch nur in Teilen des Landes zu etablieren. Die \nPolarisierung nahm, nachdem der frühere \ngemeinsame Feind, die \"gottlosen\" Kommunisten, \nweggefallen war, zu; die gegenläufigen \nMachtbestrebungen verhinderten jede \naussichtsreiche Übereinkunft über eine Beendigung \nder Kämpfe. Jegliche Ordnung brach mit dem Sturz \ndes kommunistischen Regimes zusammen; \nallgemeine Gesetzlosigkeit griff um sich. Wahllose \nErschießungen, Ermordungen, Folterungen, \nEntführungen und Plünderungen waren an der \nTagesordnung. Der Machtkampf führte bei vielfach \nwechselnden militärischen Erfolgen bzw. \nNiederlagen zur Anarchie. Kabul wurde von \nmehreren Gruppen beherrscht, die jeweils einzelne \nRegierungseinrichtungen an sich brachten; das \nübrige Land unterstand den jeweiligen örtlichen \nKommandanten (AA Lageberichte Afghanistan vom \n25.11.1993, 23.6.1993, 5.4.1993, 18.12.1992; \nErmacora vom 17.11.1992 und in: Final report on the \nsituation of human rights... vom 18.2.1993). Diese \ngehörten zwar im allgemeinen zu einer der großen \nMujahedin-Gruppen, gingen aber gleichwohl jeweils \nfür sich - autonom - und völlig wahllos sowie \nwillkürlich vor; sie waren niemandem verantwortlich \n(ai Afghanistan - Die politische Krise und die \nFlüchtlinge vom September 1993; Ermacora vom \n18.2.1993 und in: Interim report on the situation of \nhuman rights... vom 16.11.1993). Das Land unterlag \nweiterhin den Bedingungen des Bürgerkrieges. \nVerhandlungen zur Beilegung der Kämpfe und \nAbkommen u.a. zur Bildung einer Regierung unter \nBeteiligung aller oder doch der wichtigsten \nKontrahenten blieben ohne durchgreifendes \nErgebnis. Die Auseinandersetzungen hielten mit \nunterschiedlichen räumlichen Schwerpunkten und \nwechselnder Intensität unverändert an. Dabei gingen \ndie rivalisierenden Mujahedin-Gruppen und Milizen \nwechselnde Bündnisse ein, die nach aktuellen \nOpportunitätsgesichtspunkten auf der Grundlage \nzeitweiliger Übereinstimmungen in ethnischen, \npolitischen oder sonstigen Interessen mit taktischer \nZielsetzung gebildet wurden (AA Lagebericht \nAfghanistan vom 25.11.1993; ai vom September \n1993; Ermacora in: Final report on the situation of \nhuman rights... vom 14.2.1994, 16.11.1993, \n18.2.1993). Die einzelnen Gruppen versuchten, ihren \njeweiligen regionalen Einflussbereich zu festigen. \nKabul, das als Hauptstadt des Landes ein Symbol für \ndessen Einheit und den Machtanspruch bildete, war \nOrt zeitweilig massiver Kämpfe, die auch auf andere \nLandesteile übergriffen. Um Herat, beherrscht von \nKhan, und um Mazar-i-Sharif unter Dostum bildeten \nsich vergleichsweise \"stabile\" Regionen heraus, was \naber am maßgebenden Einfluss der lokalen \nKommandanten nichts änderte. Die einzelnen \nbewaffneten Gruppen agierten vollkommen straflos. \nKeine der führenden Personen verkörperte einen \nMachtfaktor, der in der Lage gewesen wäre, der \nBevölkerung Sicherheit zu geben (AA Lageberichte \nAfghanistan vom 9.9.1994 und 25.11.1993; \nErmacora vom 14.2.1994 und vom 16.11.1993; \nDanesch vom 21.12.1994). Ungeachtet der \npolitischen, ideologischen oder religiösen \nGrundlagen versöhnten und verfeindeten sich die \neinzelnen Mujahedin- und Miliz-Gruppen zur \nErlangung persönlicher Vorteile im Ringen um die \nMacht; jeder arbeitete für sich, um seinen Einfluss \nauf Kosten anderer zu mehren. Das Land war in \nmehrere Teilbereiche aufgespalten, die unter der \nKontrolle unterschiedlicher lokaler Autoritäten \nstanden und vielfach bloße für den Augenblick \ngegründete Zweckbündnisse eingingen (AA an VG \nGießen vom 6.10.1994 und an VG Würzburg vom \n19.9.1994; ai, Afghanistan - Die Krise der \nMenschenrechte und die Flüchtlinge vom Februar \n1995; Danesch vom 28.3.1995). Erstmals Ende 1994 \ngriffen die pashtunisch-sunnitischen Taliban in die \nAuseinandersetzung in Afghanistan ein - eine \nfundamentalistisch-islamistische Sammelbewegung \nvon \"Koranschülern\", deren Ziel es ist, ganz \nAfghanistan zu erobern, zu einigen und einen \nradikal-islamischen Gottesstaat zu errichten. Die \nTaliban eroberten mit pakistanischer Unterstützung \nin kürzester Zeit und nahezu widerstandslos den \nSüdwesten des Landes und drangen bis vor Kabul \nvor. Dabei nahmen sie eine große Zahl von \nÜberläufern aus den Mujahedin-Gruppen auf. In den \nvon ihnen eroberten Gebieten gingen sie zur \nVerbesserung der allgemeinen Sicherheitslage, \ninsbesondere zur Sicherung der Handelswege, \ngegen die örtlichen Mujahedin und Milizen vor, ohne \nindessen die militärische Bedeutung der lokalen \nKommandanten durchgreifend zu beseitigen; diese \nschlossen sich ihnen vielfach an (Ermacora in: Final \nreport on the situation of human rights... vom \n20.1.1995; Deutsches Orient-Institut vom 19.4.1996; \nAA Lagebericht vom 2.11.1995; Archiv der \nGegenwart vom 24.5.1997, S. 42047). Alle \nmaßgebenden Gruppierungen gingen von der \nfortbestehenden Einheit Afghanistans aus. Im März \n1995 wurden die Taliban vor Kabul, das Rabbani/ \nMassud zwischenzeitlich unter Ausschaltung der \nübrigen Mujahedin-Gruppierungen vollständig in ihre \nHand bekommen hatten, geschlagen und \nanschließend weit nach Süden zurückgedrängt. Ab \nSommer 1995 verschärften sich nach neuerlichen \nvergeblichen Bemühungen um eine \nVerhandlungslösung abermals die Kämpfe. Den \nTaliban gelang es - letztlich kampflos -, Herat \neinzunehmen. Im April 1996 kontrollierten sie etwa \ndie Hälfte des afghanischen Territoriums, Rabbani, \nder von Russland, Indien und dem Iran unterstützt \nwurde, mit fünf zentralen Provinzen weniger als ein \nViertel des Landes, Dostum die nördlichen \nLandesteile. Im Mai 1996 gingen Hekmatyar und \nRabbani, die sich zuvor erbittert bekämpft hatten, \neine Allianz ein, um Kabul gegen die vorrückenden \nTaliban zu verteidigen. In den folgenden Monaten \ndrangen Taliban-Milizen nach Osten vor. Nach \nheftigen Kämpfen rückten sie am 27. September \n1996 in Kabul ein.\nDie aufgrund dieser Verhältnisse etwa im Urteil des Senats vom 16. November 1995 \n- 20 A 3402/91.A - (S. 31 ff.) für den Zeitraum, in dem die Kläger ausgereist sind, \ngezogene Schlussfolgerung, dass nicht nur - was in der Sache nicht zu bezweifeln \nist - keine zentrale staatliche Herrschaftsmacht existiert habe, sondern sich auch \nkeine staatsähnliche Herrschaftsmacht auf einem abgegrenzten Gebiet, als das hier \nKabul in den Blick zu nehmen ist, effektiv durchgesetzt und etabliert habe, hat auch \nunter Berücksichtigung des Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichtes \nvom 10. August 2000 (a.a.O.) Geltung und wird hier in Bezug genommen. Denn der \nSenat hat weder - wie in jenem Beschluss beanstandet - den Aspekt mangelnder \ndauerhaft verfestigter Gebietsherrschaft nach außen trotz länger unverändert \nandauernder Machtverhältnisse zum Tragen gebracht noch eine Aufgabe der Absicht \nverlangt, mit militärischen Mitteln den Gegner zu vernichten und um die Macht im \ngesamten Bürgerkriegsgebiet zu kämpfen, sondern er hat sich auf die Agonie des \nBürgerkriegs mit der Tendenz eines Kampfes aller gegen alle gestützt und hat auf \ndie schon im Ansatz fehlende Ausrichtung der beteiligten Gruppen dahin verwiesen, \nüber pure Unterwerfung hinaus eine (Friedens-)Ordnung zu schaffen.\nDie Schilderungen der Kläger sind mit der getroffenen Feststellung zum Fehlen \njeglicher organisierter, umfassender und ein prinzipielles Gewaltmonopol in Anspruch \nnehmender Herrschaftsgewalt ohne weiteres vereinbar. Sie machen insbesondere \nnicht deutlich, dass die als Anlass für das Verlassen Afghanistans angeführten \nBeeinträchtigungen auf eine mit staatlicher Macht ausgestattete Instanz \nzurückzuführen wären oder dass gerade ihnen der Schutz einer tatsächlich \nbestehenden Ordnungsmacht verwehrt worden sei, der bei anderen Teilen der \nBevölkerung effektiv eingesetzt worden sei.\nDie wegen demnach fehlender Vorverfolgung erforderliche beachtliche \nWahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Falle der Rückkehr ist nicht gegeben. \nDabei mag dahinstehen, ob das schon deshalb der Fall ist, weil auch gegenwärtig \nund selbst für den Raum Kabul, aus dem die Kläger stammen und der für eine \nRückkehr in Betracht zu ziehen ist, das Bestehen einer staatlichen oder quasi-\nstaatlichen Macht zu verneinen wäre. Es ist jedenfalls nicht beachtlich \nwahrscheinlich, dass die Kläger in Anknüpfung an asylerhebliche Umstände \ngezielten Übergriffen von asylerheblichem Gewicht ausgesetzt sein könnten.\nSpezielle, gerade und ausschließlich auf ihre Person bezogene Anknüpfungspunkte \nfür besorgte Übergriffe haben die Kläger nicht aufgezeigt: Der Kläger hat aufgrund \nseiner Tätigkeit unter dem seinerzeitigen kommunistischen Regime nichts zu \nbefürchten. Da der Kläger nicht Mitglied in der kommunistischen Partei Afghanistans \n(DVPA) gewesen ist und selbst deren Mitglieder und Funktionäre von \nVerfolgungsmaßnahmen nur unter besonderen Voraussetzungen bedroht sind \n(Schweizer Flüchtlingshilfe vom 3.3.2003 S. 13; AA Lagebericht Afghanistan vom \n2.12.2002 S. 11; Glatzer vom 26.8.2002; Danesch vom 18.2.2003, vom 9.10.2002 \nund vom 5.8.2002), von denen hier keine vorliegt, kommen als \nGefährdungsmomente allenfalls seine tatsächliche Funktion bzw. Tätigkeit unter dem \nkommunistischen Regime, eine bekannte Identifikation mit oder besondere \nBeziehungen zu ihm sowie die - wegen der Möglichkeit von Sippenhaft nicht von \nvornherein zu vernachlässigende - Tätigkeit seiner Kinder für das Regime in \nBetracht.\nDer Kläger selbst hat sich weder politisch betätigt noch hatte er eine politisch \ngeprägte Position in der Afghanistan-Bank inne; daher drängt sich der Schluss auf, \ndass er allein wegen seiner beruflichen Kompetenz geschätzt wurde und in das \nmittlere Management der Bank aufrücken konnte. Dass der Kläger trotz fehlender \npolitischer Betätigung in den Verdacht kommunistischer Überzeugung geraten und \ndeshalb Bedrohungen sowie Repressalien ausgesetzt sein könnte, ist fernliegend. \nAls Parteinahme für die Kommunisten zu erwägende, sich außerhalb des rein \ngeschäftlichen Rahmens eines Bankangestellten bewegende Aktivitäten hat der \nKläger nicht angeführt. Ebenso wenig hat er Umstände dargetan oder sind solche \nerkennbar, die dafür sprechen könnten, dass er sich in seiner beruflichen Funktion \netwas hätte zuschulden kommen lassen oder in diesem Zusammenhang gegen ihn \ngar der Vorwurf von Menschenrechtsverletzungen erhoben und deshalb Rache geübt \nwerden könnte. Auch wegen der Kinder der Kläger sind Verfolgungsmaßnahmen \nunwahrscheinlich. Der als Mitglied der Organisationsabteilung beim Zentralkomitee \ntätig gewesene Sohn ist aus ungeklärter Ursache getötet worden, ohne dass den \nKlägern in den nachfolgenden Jahren etwas geschehen ist; die übrigen Kinder haben \nsich nicht erkennbar politisch betätigt und leben im Ausland. Schließlich ist nicht \nanzunehmen, dass der Umstand, dass sich die Tochter der Kläger dem \nHeiratswunsch eines Mujahedin-Kommandanten durch Ausreise entzogen hat, für \nstaatlich zu verantwortende Verfolgungsmaßnahmen gegen die Kläger Bedeutung \nhaben könnte. Nötigungen, auch von Einwilligungen in eine Eheschließung, denen \nsich die Kläger durch Flucht entzogen haben, gehörten zu den seinerzeit weit \nverbreiteten Gepflogenheiten in Afghanistan. Sich solchen Ansinnen durch Flucht zu \nentziehen war ebenfalls weit verbreitet und löst(e), soweit mit keinem sonstigen \nUnrechtsgehalt verbunden, keinerlei staatliche Sanktionen aus. Selbst für die \nMöglichkeit privater Rache, die für sich genommen grundsätzlich nicht zur \nAsylanerkennung führen könnte, fehlt jeder Anhaltspunkt, zumal die Vorgänge lange \n(etwa 8 Jahre) zurückliegen und die Tochter der Kläger aufgrund der Zuerkennung \nvon Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG in der Bundesrepublik lebt. \nDie Besorgnis, bei Fortsetzung der eingeleiteten Entwicklung eines staatlichen \nSystems würden die (ehemaligen) islamistischen Mujahedin-Gruppierungen, die \nschon jetzt an der Übergangsregierung beteiligt sind, maßgeblich Einfluss gewinnen \nund Übergriffe gegen bestimmte Gruppierungen wie in der Zeit des Kampfes dieser \nGruppierungen gegeneinander um die Macht in Kabul zulassen oder gar fördern, ist \nnicht, jedenfalls nicht mit dem Gewicht einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit \nbegründet. Dagegen spricht schon, dass die Kläger dergleichen vor ihrer Ausreise \nnicht erlitten haben. Allein die Volkszugehörigkeit der Kläger ist ebenfalls kein \ndenkbarer Anknüpfungspunkt für Verfolgungsmaßnahmen (Danesch vom 5.8.2002; \nGlatzer vom 26.8.2002). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass entscheidender \nFaktor für die damaligen Übergriffe das Fehlen jeder Ordnung war und mit dem \nErstarken eines Machtanspruchs sowie der Durchsetzung gewisser \nOrdnungsvorstellungen durch die Taliban die Sicherheitslage in dieser Hinsicht auch \nbesser wurde. Wird weiterhin eingestellt, dass die Taliban in der Vorstellung von \neinem islamistischen Gottesstaat eine Extremposition eingenommen haben, so kann \nes jedenfalls nicht als auch nur naheliegend angesehen werden, dass es durch den \nmaßgeblichen Einfluss von islamistischen Mujahedin-Gruppierungen auf die \nafghanische Politik zu einer verfolgungsträchtigen Lage kommt, die nicht einmal für \ndie Zeit der Taliban festzustellen ist.\nAuch aus anderen Gründen ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer \nVerfolgung der Kläger nicht festzustellen.\nDer insoweit nach den Erkenntnissen aus der Zeit der Taliban zu erwägende Aspekt \nder Anforderungen an die Lebensführung, insbesondere an das Verhalten und \nAussehen, hat gegenwärtig seine Bedeutung verloren. Daher kann auch \ndahinstehen, ob derartige Anforderungen und das darin eingeschlossene Verbot \nabweichenden Verhaltens gegenüber denen, die die zugrunde liegende Einstellung \nnicht teilen und ihr nicht ohne Widerspruch gegen ihre Prägung und innerste \nÜberzeugung folgen können, politische Verfolgung darstellen,\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987, a.a.O., zur \nBeschränkung des religiösen Bekenntnisses; \nBVerwG, Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, \nInfAuslR 1988, 230 zur Beschränkung bei \nbestimmter sexueller Prägung,\nund ob zu besorgende Reaktionen auf abweichende Verhaltensweisen etwa unter \ndem Aspekt, dass über den bloßen Ordnungsverstoß hinaus eine tatsächliche oder \nvermutete abweichende religiöse, politische oder sonstige Einstellung getroffen \nwerden soll (AA Lagebericht vom 9.5.2001), politische Verfolgung darstellen,\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 - 9 C 49.92 -, \nBVerwGE 92, 278 zur Bestrafung wegen Verstoßes \ngegen Normen, die als solche keine politische \nVerfolgung ergeben, und vom 15. März 1988, a.a.O., \nS. 236 zum Durchgriff auf die individuelle Prägung.\nSonstige möglicherweise relevante Anknüpfungspunkte für eine den Klägern im Falle \nder Rückkehr drohende politische Verfolgung sind weder geltend gemacht noch \nersichtlich.\nDie hilfsweise begehrte Feststellung eines zwingenden Abschiebungshindernisses \nnach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG ist nicht zu treffen. Anlass zur Erörterung besteht \ninsofern - im Hinblick auf die klägerseitig befürchtete Wiederholung von Übergriffen \nder Art, wie sie als Anlass für das Verlassen Afghanistans geschildert wurden - \nallenfalls für ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 der \nEuropäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten \n(EMRK) wegen der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder \nBehandlung. Da dieses Abschiebungshindernis jedoch voraussetzt, dass dem \nAusländer im Zielland der angedrohten Abschiebung - hier also in Afghanistan - eine \nderartige Misshandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation droht,\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, \nBVerwGE 104, 265,\nkann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, nach denen eine beachtliche \nWahrscheinlichkeit für künftige staatliche oder staatsähnliche Beeinträchtigungen \ndieser Art nicht gegeben ist. \nHingegen haben die Kläger Anspruch auf Feststellung der tatbestandlichen \nVoraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Nach dieser Vorschrift kann von der \nAbschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn \ndort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder \nFreiheit besteht. Unerheblich ist dabei, ob die Gefahr von einem Staat ausgeht oder \nihm zuzurechnen ist oder auf anderen Ursachen beruht. Entscheidend ist allein, ob \nfür den Ausländer unter Berücksichtigung auch des im Asylverfahren erfolglos \nvorgetragenen Sachverhaltes eine konkrete, individuelle Gefahr für die in der \nVorschrift genannten Rechtsgüter besteht; die Gefahr muss dem Einzelnen mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit drohen.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C \n116.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3; \nUrteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, Buchholz \n402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 1.\nAllerdings erfasst § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nur einzelfallbezogene, individuell \nbestimmte Gefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder \nBevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden \nbei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). Eine \nsolchermaßen allgemeine Gefahr unterfällt § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG grundsätzlich \nselbst dann nicht, wenn sie den Einzelnen konkret und individualisierbar bedroht; bei \neiner allgemeinen Gefahr entfaltet § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG eine \"Sperrwirkung\" des \nInhalts, dass über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer \nLeitentscheidung befunden werden soll. Mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 \nGG ist der Rückgriff auf § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG jedoch bei einer allgemeinen \nGefahr dann nicht gesperrt, wenn die Situation im Zielstaat der Abschiebung so \nextrem ist, dass die Abschiebung den Einzelnen \"gleichsam sehenden Auges dem \nsicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde\" -\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C \n116.95 -, a.a.O. -,\nund gleichwertiger Schutz vor Abschiebung nicht anderweitig durch eine erfolgte \nEinzelfallregelung oder durch einen Erlass vermittelt wird -\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, \nNVwZ 2001, 1420 -.\nEine individuelle, gerade in ihren persönlichen Eigenschaften und Verhältnissen \nangelegte Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht den Klägern bezogen auf die für \nsie maßgeblichen Verhältnisse in Kabul nicht. Vielmehr sind die sie treffenden \n- sogleich näher zu erörternden - Gefahrenmomente aus dem Alter, den Krankheiten \nund Behinderungen allgemeiner Natur im oben dargelegten Sinne. Indes ergibt sich \nim vorliegenden Fall bei einer Gesamtwürdigung aller Risikomomente eine \nzugespitzte - extreme - Gefährdungslage für Leib und Leben der Kläger, sodass aus \nverfassungsrechtlichen Gründen die Sperrwirkung des § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG \ndurchbrochen und den Klägern Abschiebungsschutz zu gewähren ist:\nDie Kläger leiden nachgewiesenermaßen an verschiedenen schwerwiegenden \nKrankheiten, die regelmäßige Medikation, ärztliche Beobachtung und Behandlung \nerfordern; der Kläger wird wegen seines Krebsleidens bestrahlt. Hinzu kommt die in \nder mündlichen Verhandlung deutlich hervorgetretene stark eingeschränkte Mobilität \naufgrund Alter und Behinderung beider Kläger. Mit der unabdingbaren Hilfe durch \n(ausreisepflichtige) Verwandte oder Freunde, die in der Bundesrepublik durch einen \nsich hier auf der Grundlage einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis aufhaltenden \nSohn geleistet wird, können die Kläger in Afghanistan nicht rechnen. Sämtliche \nsozialen Bindungen dort sind aufgelöst; die Kinder der Kläger sind, wie gesagt, tot \noder leben legal im Ausland. Von daher werden die Kläger in Afghanistan auf sich \ngestellt sein. Es ist unter Gesundheitsaspekten nicht vorstellbar, dass für die Kläger \nMedikamente und Behandlungsmöglichkeiten, auch soweit in dem unzureichend \nausgestatteten Gesundheitssystems Kabuls (AA Afghanistan vom 2.12.2002 S. 15) \nnoch verfügbar, überhaupt erreichbar sein könnten. Aufgrund ihres schlechten \nZustandes ist ebenso wenig vorstellbar, dass die Kläger auf die Angebote von \nHilfsorganisationen - zumal in der gebotenen Regelmäßigkeit und auch in jederzeit \ndenkbaren Notfällen - zurückgreifen, diese auch nur erreichen könnten. Daher ist \neine extreme Gefahr der - Leib wie Leben bedrohenden - Verschlimmerung ihrer \nKrankheiten anzunehmen, weil die notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation \nfür die Krankheiten der Kläger in Afghanistan wegen des geringeren \nVersorgungsstandards dort generell nicht verfügbar sind oder weil die Kläger die \nunabdingbare medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen können.\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 \nC 1.02 -, DVBl. 2003, 463.\nAußerdem besteht eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Kläger \nallein schon durch den Mangel an sauberem Wasser, Lebensmitteln, Wohnraum und \nsozialer Infrastruktur, aber auch infolge von Überfällen, die in der angespannten \nSicherheitslage in Kabul an der Tagesordnung sind (z.B. AA Afghanistan vom \n2.12.2002; Glatzer vom 22.8.2002), zu Schaden oder gar zu Tode kommen. So geht \nes etwa bei der Verteilung von Nahrungsmitteln an Arme recht chaotisch zu, sodass \nsich im Wesentlichen nur Kräftige durchsetzen können; Unterkünfte, die auch im \nWinter den für die Kläger nötigen Schutz bieten können, sind knapp und teuer \n(Glatzer vom 26.8.2002 S. 5; Schweizer Flüchtlingshilfe vom 3.3.2003 S. 15). \nNachvollziehbar wird demgemäß für ältere hilfsbedürftige Personen, wie es die \nKläger sind, angenommen, es sei geradezu ausgeschlossen, dass sie auch nur für \nkurze Zeit in Afghanistan überleben könnten (Glatzer vom 22.8.2002). Dem hierzu \nhilfsweise gestellten Beweisantrag ist nicht nachzugehen, da der Senat der sich in \nihm ausdrückenden Einschätzung der Kläger aufgrund von bereits vorliegenden \nErkenntnissen anschließt.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 2 und 3, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 \nSatz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2, \n§ 137 Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind.\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292659","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-15/20-a-3332-97-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292659","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292659","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-15/20-a-3332-97-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292659","retrieved":"2026-07-09 03:13:30.544087+00:00"}}