{"status":"available","doknr":"OLD292658","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0515.20A3328.97A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-05-15","aktenzeichen":"20 A 3328/97.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu gleichen Teilen.\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\nDie 1960 und 1965 geborenen Kläger sind afghanische Staatsangehörige \npashtunischer bzw. tadschikischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten nach eigenen \nAngaben am 19. April 1995 aus Afghanistan aus und am 3. Mai 1995 auf dem \nLuftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein.\nAm 10. Mai 1995 stellten sie einen Asylantrag. \nIm Rahmen mehrerer Befragungen und Anhörungen durch das Grenzschutzamt und \ndas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) gab der \nKläger an, er sei seit 1980 und noch heute Mitglied der DVPA und bis zu der \nMachtübernahme durch die Mujahedin als Ingenieur (Kartograph) tätig gewesen. In \nder Partei habe er keine bzw. die Funktion eines Sicherheitsbeauftragten gehabt. Es \nsei seine Aufgabe gewesen, Angriffe durch die Mujahedin abzuwehren. Nach der \nMachtübernahme sei er entlassen worden und habe als privater KFZ-Mechaniker \ngearbeitet. Er habe gedacht, dass ein Ingenieur, der im Norden gearbeitet habe, \nkeine Probleme bekomme. Aber das habe sich nicht bestätigt. Sie, die Kläger, hätten \nviele Probleme mit den Mujahedin gehabt und schließlich Afghanistan verlassen, weil \nihr Leben dort in Gefahr gewesen sei. Mitte 1993 und Anfang 1994 seien Mujahedin \nin ihr Haus eingedrungen und hätten ihnen vorgeworfen, dass sie Kommunisten und \nUngläubige seien und dass sie für die kommunistische Regierung gearbeitet hätten. \nDie Mujahedin hätten nach Beweisen für ihre Parteizugehörigkeit gesucht und \nBargeld und Schmuck weggenommen. Sie hätten sich daraufhin versteckt gehalten. \nIm März 1995 sei ihr Haus bei kriegerischen Auseinandersetzungen durch eine \nGranate zerstört worden. Zu der Zeit seien nur ihre Kinder zu Hause gewesen, sie \nselbst seien einkaufen gewesen. Erst nach einigen Tagen hätten sie sich getraut, zu \nihrer Wohnung zurückzukehren, um nach ihren Kindern zu sehen. Dort hätten sie \nerfahren, dass ein Nachbar, der ein guter Bekannter und früherer Arbeitskollege \ngewesen sei, ihre Kinder nach Mazar-i-Sharif gebracht und mit Hilfe eines \nSchleppers ihre Ausreise nach Deutschland zu seinem Neffen organisiert habe. Der \nNachbar habe angenommen, dass sie, die Kläger, bei dem Angriff umgekommen \nseien. Daher seien er und seine Frau ebenfalls nach Mazar-i-Sharif gefahren und \nhätten sich zur Ausreise nach Deutschland entschlossen. Die Klägerin gab \nergänzend an, sie sei in Afghanistan Mitglied der Frauenorganisation der DVPA \ngewesen und habe als Lehrerin gearbeitet. Für die Partei habe sie Propaganda \nbetrieben und sei in einer Hilfsorganisation für bedürftige Frauen tätig gewesen. \nNach dem Machtwechsel habe sie ihre Arbeitsstelle verloren. Bei der zweiten \nHausdurchsuchung sei sie mit ihren Kindern allein zu Hause gewesen. Die \nMujahedin hätten nach ihrem Mann gefragt und sie als Kommunistin beschimpft, \nbedroht und geschlagen.\nDas Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 19. Juni 1995 den Asylantrag ab und stellte \ngleichzeitig fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz \n(AuslG) noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, und forderte die \nKläger unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan zur Ausreise auf. Der \nBescheid wurde den Klägern am 13. Juli 1995 zugestellt.\nDie Kläger haben am 20. Juli 1995 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr \nbisheriges Vorbringen vertieft haben. Sie würden als Gegner der Mujahedin \nangesehen und seien von diesen bereits verfolgt worden. Der Kläger habe im \nKriegseinsatz gegen die Mujahedin gekämpft.\nDie Kläger haben beantragt, \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes vom 19. Juni 1995 zu verpflichten, sie \nals Asylberechtigte anzuerkennen sowie \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach \n§ 53 AuslG vorliegen. \nDie Beklagte hat beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nDas Verwaltungsgericht hat die Beklagte durch das angefochtene Urteil, auf das \nBezug genommen wird, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes \nverpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass \nhinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. \nHinsichtlich der Klägerin ist in den Urteilsgründen ausgeführt, sie habe aufgrund der \nfestgestellten Asylberechtigung des Klägers gemäß § 26 Abs. 1 AsylVfG als \nEhegattin Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte; von der Feststellung zu \n§ 51 Abs. 1 AuslG werde daher gemäß § 31 Abs. 5 AsylVfG abgesehen.\nGegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 6. Juli 2000 \nzugelassene Berufung des Beteiligten.\nDer Beteiligte beantragt, \ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\nDie Kläger vertiefen ihre bisherigen Ausführungen und schildern in persönlichen \nStellungnahmen die Situation in Afghanistan, wie sie sich aus ihrer Sicht heute \ndarstellt; die heutigen Probleme, insbesondere die Auseinandersetzungen zwischen \nPashtunen und Tadschiken, schlössen eine Rückkehr nach Afghanistan aus. Die \nKläger legen dazu verschiedene Unterlagen und Erklärungen vor und beziehen sich \nauf Zeugen, u.a. dazu, dass sie noch heute in Afghanistan gesucht würden. Der \nKläger behauptet, er habe bereits in seiner Heimatprovinz Wardak, vor seiner \nÜbersiedlung nach Kabul etwa 1978/80, für die kommunistische Partei gearbeitet. Er \nhabe an die Partei Listen mit den Namen zahlreicher Menschen weitergegeben, die \ngegen die Partei geredet hätten. Diese Menschen seien daraufhin abgeholt worden \nund verschwunden. Die Klägerin macht ferner geltend, dass sie wegen einer \nendoreaktiven Depression schwer krank sei und in Afghanistan nicht mit den nötigen \nMedikamenten behandelt werden könne; die Krankheit werde sich dort \nverschlimmern. Hierzu legt die Klägerin ein neurologisches Attest vom 19. Juli 2002 \nvor.\nDie Kläger beantragen,\ndie Berufung zurückzuweisen.\nDie Beklagte stellt keinen Antrag. \nIn der mündlichen Verhandlung hat der Senat durch Vernehmung von Zeugen \nBeweis erhoben über die Behauptung des Klägers, er habe durch Meldung \nbestimmter Personen an die Polizei deren Verhaftung und Verschwinden verursacht. \nWegen des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15. Mai 2003 \nBezug genommen. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes, der \nAusländerakten des S. -T. -Kreises sowie auf die mit Verfügung vom 14. April \n2003 übersandten Erkenntnisse zur Situation in Afghanistan Bezug genommen.\nEntscheidungsgründe\nDie zulässige Berufung des Beteiligten ist begründet; die Klage hat insgesamt keinen \nErfolg.\nSoweit die Kläger Anerkennung als Asylberechtigte, Art. 16a GG, sowie die \nFeststellung begehren, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt sind, \nist die Klage unbegründet, weil sie nicht politisch Verfolgte sind. Das deshalb zur \nEntscheidung stehende nachrangige Begehren, die Beklagte zur Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zu verpflichten, ist unbegründet, weil für \ndie Kläger keine der dort genannten Gefahrenlagen festzustellen ist und eine den \nWortlaut der Norm überschreitende Anwendung, die im Einzelfall aus \nverfassungsrechtlichen Gründen zu erwägen ist, wegen Fehlens einer hierfür \nvorauszusetzenden extremen Gefahrenlage ausscheidet.\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf Schutz als politisch Verfolgte. Politisch \nVerfolgter ist, wer in Anknüpfung an seine politische oder religiöse Überzeugung \noder an für ihn unverfügbare persönliche Merkmale, die sein Anderssein prägen, \ngezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der \nübergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. \nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 \n- 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 und vom 10. Juli \n1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315.\nDerartige Verfolgungsgefahren müssen - für den vorgestellten Fall der Rückkehr des \nBetreffenden in seinen Heimat- bzw. Herkunftsstaat - aktuell und für absehbare Zeit \ndrohen. Im Falle der Kläger muss sich die Feststellung drohender politischer \nVerfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit treffen lassen. Der so genannte \nherabgestufte Prognosemaßstab, \nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C \n9.96 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 191, \nkommt ihnen nicht zugute, denn sie haben Afghanistan nicht vorverfolgt verlassen. \nDie von den Klägern vorgebrachten Gründe für die Ausreise hatten ihren Ursprung in \nden allgemeinen, durch den seinerzeitigen Bürgerkrieg geprägten und jeder Ordnung \nentbehrenden Verhältnissen und nicht in erlittenen oder unmittelbar drohenden \nasylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen.\nDem Vorbringen der Kläger ist eine Vorverfolgung schon deshalb nicht zu \nentnehmen, weil den geschilderten, sie betreffenden Geschehnissen vor der \nAusreise der Charakter der politischen Verfolgung fehlt; hinter diesen Geschehnissen \nstand nämlich weder ein Staat noch eine Organisation mit staatsähnlicher \nHerrschaftsgewalt. \nVgl. zu diesem Erfordernis: BVerfG, Beschluss vom \n10. Juli 1989, a.a.O., S. 333 sowie \nKammerbeschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260 \nund 1353/98 -, NVwZ 2000, 1165; BVerwG, Urteil \nvom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42 \n(45).\nDie Situation in Afghanistan und speziell in Kabul war jedenfalls, wie gerade auch die \nSchilderungen der Kläger zeigen, bis über den Zeitpunkt ihrer Ausreise hinaus von \nKämpfen verschiedener Gruppierungen geprägt, von denen es keiner gelang, eine \nauch nur gewisse Stabilität ihrer Macht und ihres Einflusses in Kabul zu erlangen. \nNach dem Ende des Abzugs der sowjetischen Truppen Anfang 1989 konnte sich das \nkommunistische Regime unter Najibullah zunächst noch in Kabul halten, weil die \ngegnerischen Mujahedin-Gruppen vor allem wegen ethnischer, politischer und \nreligiöser Unterschiede und Differenzen in sich zerstritten waren und eine einheitliche \npolitische und militärische Führung nicht zustande brachten. Die kommunistische \nRegierung brach dann 1992 zusammen, wurde aber durch keine Herrschaftsmacht \nersetzt, die als staatlich oder zumindest staatsähnlich betrachtet werden kann. Das \nhat der Senat wiederholt festgestellt und dazu etwa im Urteil vom 29. Oktober 1998 \n- 20 A 7319/95.A - in Auswertung von auch in das vorliegende Verfahren \neingeführten Erkenntnisquellen ausgeführt: \nEin nach dem Fall von Kabul eingesetzter, von \nmehreren Mujahedin-Führern getragener \nÜbergangsrat unter Mojaddedi sollte Wahlen \nvorbereiten. Diesen Plan lehnten indes andere \nMujahedin-Gruppen, u.a. der seinerzeit mächtige \npashtunische Führer Hekmatyar, von vornherein ab \n(AA Lageberichte Afghanistan vom 18.12.1992 und \n23.6.1992; ai Afghanistan - Neue Formen der Gewalt \nvom September 1992; Ermacora in: Interim report on \nthe situation of human rights... vom 17.11.1992). Es \ngelang dem Übergangsrat daher nicht, effektiven \nEinfluss auf die weitere Entwicklung der \nMachtverhältnisse zu gewinnen oder sich gar selbst \nals durchsetzungsfähigen Machtfaktor im Land oder \nauch nur in Teilen des Landes zu etablieren. Die \nPolarisierung nahm, nachdem der frühere \ngemeinsame Feind, die \"gottlosen\" Kommunisten, \nweggefallen war, zu; die gegenläufigen \nMachtbestrebungen verhinderten jede \naussichtsreiche Übereinkunft über eine Beendigung \nder Kämpfe. Jegliche Ordnung brach mit dem Sturz \ndes kommunistischen Regimes zusammen; \nallgemeine Gesetzlosigkeit griff um sich. Wahllose \nErschießungen, Ermordungen, Folterungen, \nEntführungen und Plünderungen waren an der \nTagesordnung. Der Machtkampf führte bei vielfach \nwechselnden militärischen Erfolgen bzw. \nNiederlagen zur Anarchie. Kabul wurde von \nmehreren Gruppen beherrscht, die jeweils einzelne \nRegierungseinrichtungen an sich brachten; das \nübrige Land unterstand den jeweiligen örtlichen \nKommandanten (AA Lageberichte Afghanistan vom \n25.11.1993, 23.6.1993, 5.4.1993, 18.12.1992; \nErmacora vom 17.11.1992 und in: Final report on the \nsituation of human rights... vom 18.2.1993). Diese \ngehörten zwar im allgemeinen zu einer der großen \nMujahedin-Gruppen, gingen aber gleichwohl jeweils \nfür sich - autonom - und völlig wahllos sowie \nwillkürlich vor; sie waren niemandem verantwortlich \n(ai Afghanistan - Die politische Krise und die \nFlüchtlinge vom September 1993; Ermacora vom \n18.2.1993 und in: Interim report on the situation of \nhuman rights... vom 16.11.1993). Das Land unterlag \nweiterhin den Bedingungen des Bürgerkrieges. \nVerhandlungen zur Beilegung der Kämpfe und \nAbkommen u.a. zur Bildung einer Regierung unter \nBeteiligung aller oder doch der wichtigsten \nKontrahenten blieben ohne durchgreifendes \nErgebnis. Die Auseinandersetzungen hielten mit \nunterschiedlichen räumlichen Schwerpunkten und \nwechselnder Intensität unverändert an. Dabei gingen \ndie rivalisierenden Mujahedin-Gruppen und Milizen \nwechselnde Bündnisse ein, die nach aktuellen \nOpportunitätsgesichtspunkten auf der Grundlage \nzeitweiliger Übereinstimmungen in ethnischen, \npolitischen oder sonstigen Interessen mit taktischer \nZielsetzung gebildet wurden (AA Lagebericht \nAfghanistan vom 25.11.1993; ai vom September \n1993; Ermacora in: Final report on the situation of \nhuman rights... vom 14.2.1994, 16.11.1993, \n18.2.1993). Die einzelnen Gruppen versuchten, ihren \njeweiligen regionalen Einflussbereich zu festigen. \nKabul, das als Hauptstadt des Landes ein Symbol für \ndessen Einheit und den Machtanspruch bildete, war \nOrt zeitweilig massiver Kämpfe, die auch auf andere \nLandesteile übergriffen. Um Herat, beherrscht von \nKhan, und um Mazar-i-Sharif unter Dostum bildeten \nsich vergleichsweise \"stabile\" Regionen heraus, was \naber am maßgebenden Einfluss der lokalen \nKommandanten nichts änderte. Die einzelnen \nbewaffneten Gruppen agierten vollkommen straflos. \nKeine der führenden Personen verkörperte einen \nMachtfaktor, der in der Lage gewesen wäre, der \nBevölkerung Sicherheit zu geben (AA Lageberichte \nAfghanistan vom 9.9.1994 und 25.11.1993; \nErmacora vom 14.2.1994 und vom 16.11.1993; \nDanesch vom 21.12.1994). Ungeachtet der \npolitischen, ideologischen oder religiösen \nGrundlagen versöhnten und verfeindeten sich die \neinzelnen Mujahedin- und Miliz-Gruppen zur \nErlangung persönlicher Vorteile im Ringen um die \nMacht; jeder arbeitete für sich, um seinen Einfluss \nauf Kosten anderer zu mehren. Das Land war in \nmehrere Teilbereiche aufgespalten, die unter der \nKontrolle unterschiedlicher lokaler Autoritäten \nstanden und vielfach bloße für den Augenblick \ngegründete Zweckbündnisse eingingen (AA an VG \nGießen vom 6.10.1994 und an VG Würzburg vom \n19.9.1994; ai, Afghanistan - Die Krise der \nMenschenrechte und die Flüchtlinge vom Februar \n1995; Danesch vom 28.3.1995). Erstmals Ende 1994 \ngriffen die pashtunisch-sunnitischen Taliban in die \nAuseinandersetzung in Afghanistan ein - eine \nfundamentalistisch-islamistische Sammelbewegung \nvon \"Koranschülern\", deren Ziel es ist, ganz \nAfghanistan zu erobern, zu einigen und einen \nradikal-islamischen Gottesstaat zu errichten. Die \nTaliban eroberten mit pakistanischer Unterstützung \nin kürzester Zeit und nahezu widerstandslos den \nSüdwesten des Landes und drangen bis vor Kabul \nvor. Dabei nahmen sie eine große Zahl von \nÜberläufern aus den Mujahedin-Gruppen auf. In den \nvon ihnen eroberten Gebieten gingen sie zur \nVerbesserung der allgemeinen Sicherheitslage, \ninsbesondere zur Sicherung der Handelswege, \ngegen die örtlichen Mujahedin und Milizen vor, ohne \nindessen die militärische Bedeutung der lokalen \nKommandanten durchgreifend zu beseitigen; diese \nschlossen sich ihnen vielfach an (Ermacora in: Final \nreport on the situation of human rights... vom \n20.1.1995; Deutsches Orient-Institut vom 19.4.1996; \nAA Lagebericht vom 2.11.1995; Archiv der \nGegenwart vom 24.5.1997, S. 42047). Alle \nmaßgebenden Gruppierungen gingen von der \nfortbestehenden Einheit Afghanistans aus. Im März \n1995 wurden die Taliban vor Kabul, das Rabbani/ \nMassud zwischenzeitlich unter Ausschaltung der \nübrigen Mujahedin-Gruppierungen vollständig in ihre \nHand bekommen hatten, geschlagen und \nanschließend weit nach Süden zurückgedrängt. Ab \nSommer 1995 verschärften sich nach neuerlichen \nvergeblichen Bemühungen um eine \nVerhandlungslösung abermals die Kämpfe. Den \nTaliban gelang es - letztlich kampflos -, Herat \neinzunehmen. Im April 1996 kontrollierten sie etwa \ndie Hälfte des afghanischen Territoriums, Rabbani, \nder von Russland, Indien und dem Iran unterstützt \nwurde, mit fünf zentralen Provinzen weniger als ein \nViertel des Landes, Dostum die nördlichen \nLandesteile. Im Mai 1996 gingen Hekmatyar und \nRabbani, die sich zuvor erbittert bekämpft hatten, \neine Allianz ein, um Kabul gegen die vorrückenden \nTaliban zu verteidigen. In den folgenden Monaten \ndrangen Taliban-Milizen nach Osten vor. Nach \nheftigen Kämpfen rückten sie am 27. September \n1996 in Kabul ein.\nDie aufgrund dieser Verhältnisse etwa im Urteil des Senats vom 16. November 1995 \n- 20 A 3402/91.A - (S. 31 ff.) für den Zeitraum, in dem die Kläger ausgereist sind, \ngezogene Schlussfolgerung, dass nicht nur - was in der Sache nicht zu bezweifeln \nist - keine zentrale staatliche Herrschaftsmacht existiert habe, sondern sich auch \nkeine staatsähnliche Herrschaftsmacht auf einem abgegrenzten Gebiet, als das hier \nKabul in den Blick zu nehmen ist, effektiv durchgesetzt und etabliert habe, hat auch \nunter Berücksichtigung des Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichtes \nvom 10. August 2000 (a.a.O.) Geltung und wird hier in Bezug genommen. Denn der \nSenat hat weder - wie in jenem Beschluss beanstandet - den Aspekt mangelnder \ndauerhaft verfestigter Gebietsherrschaft nach außen trotz länger unverändert \nandauernder Machtverhältnisse zum Tragen gebracht noch eine Aufgabe der Absicht \nverlangt, mit militärischen Mitteln den Gegner zu vernichten und um die Macht im \ngesamten Bürgerkriegsgebiet zu kämpfen, sondern er hat sich auf die Agonie des \nBürgerkriegs mit der Tendenz eines Kampfes aller gegen alle gestützt und hat auf \ndie schon im Ansatz fehlende Ausrichtung der beteiligten Gruppen dahin verwiesen, \nüber pure Unterwerfung hinaus eine (Friedens-)Ordnung zu schaffen.\nDie Schilderungen der Kläger zu ihrem Schicksal nach dem Zusammenbruch des \nkommunistischen Regimes sind mit der getroffenen Feststellung zum Fehlen \njeglicher organisierter, umfassender und ein prinzipielles Gewaltmonopol in Anspruch \nnehmender Herrschaftsgewalt ohne weiteres vereinbar. Sie machen insbesondere \nnicht deutlich, dass die als Anlass für das Verlassen Afghanistans angeführten \nBeeinträchtigungen auf eine mit staatlicher Macht ausgestattete Instanz \nzurückzuführen wären oder dass gerade ihnen der Schutz einer tatsächlich \nbestehenden Ordnungsmacht verwehrt worden sei, der bei anderen Teilen der \nBevölkerung effektiv eingesetzt worden sei.\nDie wegen demnach fehlender Vorverfolgung erforderliche beachtliche \nWahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Falle der Rückkehr ist nicht gegeben. \nDabei mag dahinstehen, ob das schon deshalb der Fall ist, weil auch gegenwärtig \nund selbst für den Raum Kabul, in dem die Kläger vor ihrer Ausreise lange Zeit \ngelebt haben und der für eine Rückkehr in Betracht zu ziehen ist, das Bestehen einer \nstaatlichen oder quasi-staatlichen Macht zu verneinen wäre. Es ist jedenfalls nicht \nbeachtlich wahrscheinlich, dass die Kläger in Anknüpfung an asylerhebliche \nUmstände gezielten Übergriffen von asylerheblichem Gewicht ausgesetzt sein \nkönnten.\nSpezielle, gerade und ausschließlich auf ihre Personen bezogene \nAnknüpfungspunkte für besorgte Übergriffe haben die Kläger nicht aufgezeigt. Dazu \nist vorab anzumerken, dass an der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens durchgreifende \nZweifel bestehen. Die Schilderungen und Behauptungen sind insgesamt pauschal \nund oberflächlich, in sich nicht stimmig oder sogar widersprüchlich, ohne dass dafür \nnachvollziehbare Erklärungen ersichtlich wären. Die Darstellungen des Klägers in der \nmündlichen Verhandlung lassen sich, worauf er schon in der mündlichen \nVerhandlung hingewiesen worden ist, mit den tatsächlichen Verhältnissen in \nAfghanistan, wie sie dem Senat aus anderen Quellen bekannt sind, nicht in Einklang \nbringen und erwecken sogar den Eindruck, dass der Kläger maßgebliche \nEntwicklungen in Kabul überhaupt nicht selbst erlebt hat. Gerade auch, was die aus \nSicht des Klägers wesentlichen, unter Beweis gestellten letzten Behauptungen zu \npolitischen Denunziationen in seiner Heimatprovinz Wardak angeht, ist das \nVorbringen offensichtlich verfahrensangepasst gesteigert. Denn die Behauptungen \nsind, trotz der zahlreichen Befragungen in den gut 8 Jahren seines Aufenthalts in der \nBundesrepublik, erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgestellt \nworden; nicht einmal in den zahlreichen handschriftlichen Stellungnahmen der Kläger \nim Berufungsverfahren klingen sie an. Die als Grund für das Verschweigen \nvorgebliche \"Angst\" ist so konturenlos geblieben, dass sie das Zurückhalten von \nAngaben und sogar das Unterlassen jedes Hinweises auf ihr Vorhandensein nicht zu \nerklären vermag. Der Senat geht den Glaubhaftigkeitszweifeln aber nicht weiter \nnach; denn jedenfalls ergibt sich auch bei Zugrundelegung des klägerseitigen \nVorbringens keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für asylerhebliche Maßnahmen:\nDie Kläger haben allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der kommunistischen Partei \nAfghanistans (DVPA) nichts zu befürchten. Zwar ist die Möglichkeit einer daraus \nresultierenden Gefährdung nicht generell auszuschließen; jedoch sind Mitglieder \nbzw. Funktionäre der ehemaligen kommunistischen Partei von \nVerfolgungsmaßnahmen nur unter besonderen Voraussetzungen bedroht (AA \nLagebericht vom 2.12.2002, Danesch an VG Schleswig vom 5.8.2002), die im Falle \nder Kläger ersichtlich nicht vorliegen. Maßgeblich ist die tatsächliche Funktion oder \nTätigkeit unter dem kommunistischen Regime. Mögliche Anknüpfungspunkte für \n\"Bestrafungen\" sind eine bekannte Identifikation mit oder besondere Beziehungen zu \ndem Regime, insbesondere aber höherrangige Funktionen im kommunistischen \nMachtapparat, besonders dann, wenn in diesem Zusammenhang der Vorwurf von \nMenschenrechtsverletzungen erhoben und deshalb Rache geübt werden kann \n(Schweizer Flüchtlingshilfe vom 3.3.2003 S. 13; AA Lagebericht Afghanistan vom \n2.12.2002 S. 11; Glatzer vom 26.8.2002; Danesch vom 18.2.2003, vom 9.10.2002 \nund vom 5.8.2002). Dergleichen ist für die Kläger - was zunächst die in Kabul \nverbrachte Zeit angeht - nicht anzunehmen. Die Kläger können insofern allenfalls als \n\"Mitläufer\" angesehen werden. Beide Kläger waren in der Partei ohne Funktion. Auch \nihre beruflichen Tätigkeiten als Kartograph bzw. Lehrerin sind im Wesentlichen als \nunpolitisch zu bezeichnen und wurden von ihnen in unpolitischer Weise ausgefüllt. \nDementsprechend hat der Kläger bei seiner Erstbefragung im Flughafenverfahren \nam 11. Mai 1995 nachvollziehbar erklärt, er habe in der Zeit nach dem \nZusammenbruch des kommunistischen Regimes gedacht, als Ingenieur, der im \nNorden gearbeitet habe, keine Probleme zu bekommen. Dass dies nicht zutraf, \nerklärt sich indes, wie gesagt, nicht aus Vorwürfen wegen ihrer Aktivitäten unter dem \nkommunistischen Regime, sondern aus den oben dargestellten chaotischen \nVerhältnissen nach 1992. Entsprechendes gilt für die Klägerin. Auch sie hatte in der \nPartei nur eine ganz untergeordnete Position inne, und die von ihr geschilderten \nAufgaben in der Frauenorganisation und im Rahmen ihres Berufs waren ebenfalls \nnicht dazu geeignet, sie in den Verdacht einer das Maß eines Mitläufers \nübersteigenden oder in hervorgehobener Weise betätigten kommunistischen \nÜberzeugung geraten zu lassen, derentwegen sie noch heute - staatlich zu \nverantwortenden - Bedrohungen oder Repressalien ausgesetzt sein könnte. \nAnhaltspunkte für konkrete Verfehlungen im Zusammenhang mit der Verschickung \nvon Schülern zu Ausbildungszwecken in die Sowjetunion hat die Klägerin nicht \neinmal behauptet. Der Umstand, dass sie die Verbringung von Kindern in die \nSowjetunion ihren beruflichen Aufgaben gemäß mit veranlasst hat, lässt für sich \ngenommen nicht auf heute zu gewärtigende Sanktionen schließen. Verbringungen \nsolcher Art, die sich im Falle der Klägerin zudem nur auf schutzlose Kinder bezogen \nhaben sollen, waren damals verbreitet und wurden meist als besondere \nAuszeichnung verstanden. Die bloße Tatsache, dem seinerzeitigen Regime gedient \nzu haben, reicht aber nicht aus, um mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen zu müssen \n(Glatzer vom 26.8.2002 S. 2). Dem Vorbringen zu angeblichen Drohungen eines \nGenerals in diesem Zusammenhang fehlt jede nachvollziehbare Grundlage. Denn \njener General war dem Vorbringen der Klägerin zufolge seinerzeit mit der Ausbildung \nseines Kindes in der Sowjetunion einverstanden gewesen. Dass er nunmehr, \nnachdem das Kind lange erwachsen und die Klägerin seit Jahren außer Landes ist, \nAnlass haben könnte, Umstände, die auch die eigene kommunistische \nVergangenheit berühren, aufzugreifen und dass er eine Verbindung zur Klägerin \nhergestellt haben könnte, ist in so hohem Grade unwahrscheinlich, dass das Gericht \nauch hier von einem reinen Konstrukt ausgeht, in das der von der Klägerin \nangeführte Brief lediglich eingebaut worden ist.\nKeine andere Beurteilung der Gefährdungslage ist wegen der behaupteten \nAktivitäten des Klägers in seiner Heimatprovinz (den unklaren Angaben des Klägers \nzufolge etwa bis 1978/80) angebracht. Es spricht nicht das Mindeste dafür, dass die \nbehaupteten Denunziationen in einer Weise bekannt geworden sind, die es erlaubte, \nnoch heute eine Verbindung zu dem Kläger herzustellen. Selbst die Zeugen, die als \nBruder bzw. Stiefbruder des Klägers damals mit ihm in täglichem und engem Kontakt \ngestanden haben wollen, können insofern nichts Konkretes berichten und ergehen \nsich weitestgehend in Spekulationen. Der Zeuge I. \"glaubt\" nur, dass der Kläger \nPersonen verraten hat und dass die Denunziationen die Einschätzung des Klägers in \nder Bevölkerung geprägt haben. Diesen Schluss tragende Tatsachen gibt er nicht an. \nEinzelheiten darüber, welche Namen der Kläger aufgeschrieben hat, wem er sein \nWissen weitergegeben hat und was er verraten hat, sollen weder ihm - dem Zeugen - \nnoch der Familie bekannt gewesen sein. Dem Zeugen B. N. soll der Kläger \nzwar Namen von \"gemeldeten\" Personen genannt haben; Namenslisten hat aber \nauch er nicht gesehen. Auch seine Aussage ergibt, dass sich die Denunziationen des \nKlägers im Geheimen vollzogen haben. Dementsprechend vermutet auch dieser \nZeuge lediglich, dass das Verhalten seines Bruder den übrigen Dorfbewohnern \nbekannt geworden ist und dass diese das Verschwinden von Personen auf den \nKläger zurückführten. Dass diese Vermutung unzutreffend ist, also eine Verbindung \nzwischen dem Verhalten des Klägers und dem Verschwinden von Personen - als \nvom Kläger übrigens selbst nur vermutete Folge seiner \"Meldungen\" - nicht \nherstellbar ist, wird nachdrücklich durch den Umstand belegt, dass der Kläger in \nAfghanistan zu keiner Zeit wegen seines damaligen Verhaltens Ziel von (versuchten) \nSanktionen oder Repressalien gewesen ist. Solche Repressionen sind weder von \nihm behauptet worden noch lassen sie sich aus seinen Darstellungen erschließen. \nKonnten die Kläger aber nach dem Zusammenbruch des kommunistischen Regimes \nbis zu ihrer Ausreise etwa 3 Jahre lang im Wesentlichen unbehelligt in Kabul leben, \nobwohl gerade zu jener Zeit für die heute vermeintlich auf Rache sinnenden \nMujahedin jede Gelegenheit bestand, den Kläger zur Rechenschaft zu ziehen, und \nwar selbst die Ausreise nicht durch konkrete Verfolgungsmaßnahmen motiviert, \nsondern dadurch, dass der Kläger in Mazar-i-Sharif keine Arbeit finden konnte und \ndie Kinder der Kläger sich bereits in Deutschland befanden, so lässt dies keinen \nanderen Schluss zu als den, dass das behauptete Verhalten des Klägers entweder \nnicht bekannt geworden war oder ihm jedenfalls keine Bedeutung zugemessen \nwurde. Warum das heute - nach etlichen Jahren und erheblichen Umwälzungen \nin Kabul - anders sein könnte und sollte, erschließt sich nicht ansatzweise, sodass \nauch einer in Bezug genommenen schriftlichen Warnung der Mutter des Klägers \nkeine Bedeutung zuzumessen ist. \nDie Besorgnis, bei Fortsetzung der eingeleiteten Entwicklung eines staatlichen \nSystems würden die (ehemaligen) islamistischen Mujahedin-Gruppierungen, die \nschon jetzt an der Übergangsregierung beteiligt sind, maßgeblich Einfluss gewinnen \nund Übergriffe gegen bestimmte Gruppierungen wie in der Zeit des Kampfes dieser \nGruppierungen gegeneinander um die Macht in Kabul zulassen oder gar fördern, ist \nnicht, jedenfalls nicht mit dem Gewicht einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit \nbegründet. Dagegen spricht schon, dass die Kläger dergleichen vor ihrer Ausreise \nnicht erlitten haben. Allein die Volkszugehörigkeit der Kläger ist ebenfalls kein \ndenkbarer Anknüpfungspunkt für Verfolgungsmaßnahmen (Danesch vom 5.8.2002; \nGlatzer vom 26.8.2002). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass entscheidender \nFaktor für damalige Übergriffe das Fehlen jeder Ordnung war und mit dem Erstarken \neines Machtanspruchs sowie der Durchsetzung gewisser Ordnungsvorstellungen \ndurch die Taliban die Sicherheitslage in dieser Hinsicht auch besser wurde. Wird \nweiterhin eingestellt, dass die Taliban in der Vorstellung von einem islamistischen \nGottesstaat eine Extremposition eingenommen haben, so kann es jedenfalls nicht als \nauch nur naheliegend angesehen werden, dass es durch den maßgeblichen Einfluss \nvon islamistischen Mujahedin-Gruppierungen auf die afghanische Politik zu einer \nverfolgungsträchtigen Lage kommt, die nicht einmal für die Zeit der Taliban \nfestzustellen ist.\nAuch aus anderen Gründen ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer \nVerfolgung der Kläger nicht festzustellen.\nDer insoweit nach den Erkenntnissen aus der Zeit der Taliban zu erwägende Aspekt \nder Anforderungen an die Lebensführung, insbesondere an das Verhalten und \nAussehen, hat gegenwärtig seine Bedeutung verloren. Daher kann auch \ndahinstehen, ob derartige Anforderungen und das darin eingeschlossene Verbot \nabweichenden Verhaltens gegenüber denen, die die zugrunde liegende Einstellung \nnicht teilen und ihr nicht ohne Widerspruch gegen ihre Prägung und innerste \nÜberzeugung folgen können, politische Verfolgung darstellen,\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987, a.a.O., zur \nBeschränkung des religiösen Bekenntnisses; \nBVerwG, Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, \nInfAuslR 1988, 230 zur Beschränkung bei \nbestimmter sexueller Prägung,\nund ob zu besorgende Reaktionen auf abweichende Verhaltensweisen etwa unter \ndem Aspekt, dass über den bloßen Ordnungsverstoß hinaus eine tatsächliche oder \nvermutete abweichende religiöse, politische oder sonstige Einstellung getroffen \nwerden soll (AA Lagebericht vom 9.5.2001), politische Verfolgung darstellen,\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 - 9 C 49.92 -, \nBVerwGE 92, 278 zur Bestrafung wegen Verstoßes \ngegen Normen, die als solche keine politische \nVerfolgung ergeben, und vom 15. März 1988, a.a.O., \nS. 236 zum Durchgriff auf die individuelle Prägung.\nSonstige möglicherweise relevante Anknüpfungspunkte für eine den Klägern im Falle \nder Rückkehr drohende politische Verfolgung sind nicht ersichtlich. Insbesondere \nwirkte die von den Klägern betonte weiterhin bestehende kommunistische Gesinnung \nderart aufgesetzt, dass nicht die Überzeugung entstehen konnte, sie würden in \nAfghanistan zwangsläufig in eine Konfrontation mit den herrschenden Kräften \ngeraten.\nDie hilfsweise begehrte Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 \nAuslG ist ebenfalls nicht zu treffen. \nEin zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG liegt nicht vor. \nAnlass zur Erörterung besteht insofern allenfalls für ein Abschiebungshindernis nach \n§ 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der \nMenschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) wegen der Gefahr unmenschlicher \noder erniedrigender Strafe oder Behandlung. Da dieses Abschiebungshindernis \njedoch voraussetzt, dass dem Ausländer im Zielland der angedrohten Abschiebung \n- hier also in Afghanistan - eine derartige Misshandlung durch den Staat oder eine \nstaatsähnliche Organisation droht,\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, \nBVerwGE 104, 265,\nkann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, nach denen eine beachtliche \nWahrscheinlichkeit für künftige staatliche oder staatsähnliche Beeinträchtigungen \ndieser Art nicht gegeben ist. \nAbschiebungsschutz ist schließlich auch nicht nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu \ngewähren. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist \ndabei, ob die Gefahr von einem Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist oder auf \nanderen Ursachen beruht. Entscheidend ist allein, ob für den Ausländer unter \nBerücksichtigung auch des im Asylverfahren erfolglos vorgetragenen Sachverhaltes \neine konkrete, individuelle Gefahr für die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter \nbesteht; die Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nlandesweit drohen.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C \n116.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3; \nUrteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, Buchholz \n402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 1.\nAllerdings erfasst § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nur einzelfallbezogene, individuell \nbestimmte Gefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder \nBevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden \nbei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). Eine \nsolchermaßen allgemeine Gefahr unterfällt § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG grundsätzlich \nselbst dann nicht, wenn sie den Einzelnen konkret und individualisierbar bedroht; bei \neiner allgemeinen Gefahr entfaltet § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG eine \"Sperrwirkung\" des \nInhalts, dass über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer \nLeitentscheidung befunden werden soll. Mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 \nGG ist der Rückgriff auf § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG jedoch bei einer allgemeinen \nGefahr dann nicht gesperrt, wenn die Situation im Zielstaat der Abschiebung so \nextrem ist, dass die Abschiebung den Einzelnen \"gleichsam sehenden Auges dem \nsicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde\".\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C \n116.95 -, a.a.O.\nEine individuelle, gerade in ihren persönlichen Eigenschaften und Verhältnissen \nangelegte Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht den Klägern bezogen auf die für \nsie maßgeblichen Verhältnisse in Kabul nicht. Der Umstand, dass sie - etwa mit dem \nGenuss von Schweinefleisch und Alkohol - westliche Lebensgewohnheiten \nangenommen haben, birgt bei zumutbarer Anpassung an die in Afghanistan weithin \nals allgemeingültig betrachteten Regeln keine Gefahren für die Kläger.\nDie Sicherheitslage in Kabul nach dem Ende des Taliban-Regimes und der \nEinsetzung einer provisorischen Regierung im Anschluss an die Afghanistan-\nKonferenz auf dem Petersberg bei Bonn im November/Dezember 2001 (AA Ad-hoc-\nBerichte vom 16.11.2001 und 10.1.2002; Danesch an VG Schleswig vom \n16.11.2001) sowie nach Abhaltung einer großen Ratsversammlung (Loya Jirga) und \nStationierung einer internationalen Schutztruppe (ISAF) wird als vergleichsweise \nzufriedenstellend, jedoch fragil bezeichnet (AA Lagebericht Afghanistan vom \n2.12.2002) bzw. es wird davon gesprochen, dass in Kabul - wenn auch nicht bis in \ndie Randbereiche hinein - eine übergreifende Ordnung durchgesetzt wird (Danesch \nan VG Schleswig 5.8.2002).\nSonstige Gefahren für die Schutzgüter des § 53 Abs. 6 AuslG, die den Klägern nach \nRückkehr drohen könnten, sind einschließlich der als fluchtauslösend geschilderten \nSituation allgemeiner Art im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG. Das gilt \ninsbesondere für die Gefahr, durch Mangel an Lebensmitteln, Wohnraum sowie \ngesundheitlicher und sozialer Infrastruktur oder durch Überfälle bei unzureichendem \npolizeilichen Schutz zu Schaden zu kommen. \nAuch wegen ihres Gesundheitszustands droht der Klägerin keine beachtliche \nkonkrete und individuelle Gefahr für ihre Rechtsgüter. Dem vorgelegten \nneurologischen Attest zufolge leidet die Klägerin an einer mittelgradigen bis \nschweren endoreaktiven Depression; die behandlungsbedürftigen Beschwerden \nbestehen aus schweren Ängsten, ausgeprägten Schlafstörungen und \nAntriebsreduzierung. Dieses Krankheitsbild, darauf weist die Beklagte zu Recht hin, \nteilt die Klägerin mit zahlreichen anderen afghanischen Asylbewerbern, wie dem \nSenat aus anderen Verfahren bekannt ist. Es handelt sich mithin um eine allgemeine \nGefahrenlage, die nur unter den oben genannten - wie noch auszuführen hier nicht \ngegebenen - Voraussetzungen die Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses \nrechtfertigt. \nEs mag dahinstehen, ob - wofür freilich alles spricht - aufgrund der bescheinigten \nkrankheitsbedingten Reiseunfähigkeit ein im Rahmen des § 53 Abs. 6 AuslG nicht zu \nprüfendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis zu bejahen ist, das der Klägerin \nanderweitig (ausländerrechtlich) einen gleichwertigen Schutz vor Abschiebung durch \nEinzelfallregelung vermittelt wie ein asylverfahrensrechtliches \nAbschiebungshindernis.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, \nNVwZ 2001, 1420 -.\nDenn jedenfalls ist eine konkrete Gefahr von extremer Schwere nicht hinreichend \nwahrscheinlich. Es ist nicht zu erkennen, dass der Gesundheitszustand der Klägerin \nalsbald nach einer Rückkehr nach Afghanistan als Folge der dortigen \nunzureichenden Behandlungsmöglichkeiten eine so wesentliche Verschlechterung \nerfährt, dass Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG aus \nverfassungsrechtlichen Gründen in einer den Wortlaut überschreitenden Anwendung \nder Vorschrift geboten ist. Zwar wird in der neurologischen Bescheinigung für den \nFall der Rückkehr der Klägerin eine Verschlimmerung des Krankheitsbildes bei \"nicht \nadäquater\" Behandlung angenommen. Jedoch erschließt sich daraus nicht, dass die \nVerschlimmerung zu einer extremen Gefahr für Leib oder gar Leben führen wird. \nEine weitere Konkretisierung ist auch auf die gerichtliche Verfügung gemäß § 87b \nVwGO hin nicht erfolgt. Ferner ist nicht dargetan, ob und gegebenenfalls welche \nBehandlungsschritte die Klägerin - in entsprechender Einschätzung ihrer Erkrankung \n- in der Zeit seit der Erstellung des Attestes unternommen hat; dies hat nicht zuletzt \nvor dem Hintergrund Bedeutung, dass die Ausländerbehörde ausweislich ihrer dem \nGericht vorliegenden Akten das Problem der psychischen Erkrankung der Klägerin \nim Hinblick auf die Prüfung eines (inlandsbezogenen) Abschiebungshindernisses \naufgegriffen hat. Davon abgesehen steht der Möglichkeit der Feststellung einer \nextremen Gefahrenlage entgegen, dass eine aus der Erkrankung folgende ernstliche \nSorge der Klägerin für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan ihrem gesamten \nProzessverhalten nicht zu entnehmen ist; sie hat - entgegen der attestierten \nerheblichen Antriebsreduzierung - mit erheblichem Engagement die \nAsylberechtigung zu untermauern versucht, aber keine nachhaltige Besorgnis \nerkennen lassen, die auch und gerade auf ihre Verfassung zurückzuführen sein \nkönnte. Überdies ist einzustellen, dass - soweit die Ängste der Klägerin auf die \nanhaltende Unklarheit über und eine Verunsicherung durch ihren Aufenthaltsstatus in \nder Bundesrepublik zurückgehen - gänzlich offen und auch in dem Attest \nausgeblendet ist, wie die Klägerin nach Abschluss des Asylverfahrens reagieren \nwird. Bei der gebotenen realistischen Betrachtungsweise muss schließlich auch \neingestellt werden, dass die Klägerin nach Afghanistan nur zurückkehren wird, wenn \nihre derzeit ärztlich verneinte und von der Ausländerbehörde - wie gesagt - unter \nKontrolle gehaltene Reisefähigkeit auch und gerade unter psychischem Aspekt \ngegeben ist, mithin eine gewisse Stabilisierung eingetreten ist, und sie dann auch \nnicht auf sich allein gestellt ist, sondern in ihrer Familie, insbesondere gemeinsam mit \nihrem Ehemann, dessen Schutzbegehren nicht anders zu beurteilen ist als das der \nKlägerin, nach Afghanistan zurückkehrt, was zusammen gesehen die Vermeidung \neiner Zuspitzung der Situation hin zu einer Extremgefahr in einem Grade fraglich \nerscheinen lässt, dass keine Anlass besteht, in verfassungskonformer Handhabung \ndes § 53 Abs. 6 AuslG vorsorgend Abhilfe zu schaffen. Danach besteht auch kein \nzureichender Grund für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts.\nSonstige Umstände, die bei einer Gesamtwürdigung aller Risikomomente für eine \nzugespitzte - extreme - Gefährdungslage der Kläger sprechen könnten, der aus \nverfassungsrechtlichen Gründen mit der Gewährung von Abschiebungsschutz nach \n§ 53 Abs. 6 AuslG zu begegnen wäre, sind nicht geltend gemacht und auch nicht \nersichtlich. \nGegen die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung haben die Kläger \nnichts eingewandt und sind auch keine Bedenken zu erheben.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 \nZPO.\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2, \n§ 137 Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind.\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292658","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-15/20-a-3328-97-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292658","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292658","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-15/20-a-3328-97-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292658","retrieved":"2026-07-09 03:13:30.446793+00:00"}}