{"status":"available","doknr":"OLD292675","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0514.8A4229.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-05-14","aktenzeichen":"8 A 4229/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 4. September 2001 wird \nzurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig \nvollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Forstgutes D. mit einer \nGröße von insgesamt ca. 3.800 Hektar. \n\n3\n\nIm Sommer 2000 entnahm er im Internet veröffentlichten \nKarten und Daten, dass das beklagte Land beabsichtigte, einen \ngroßen Teil seiner Forstflächen in die Gebietsauswahl für die FFH-\nRichtlinie nach §§ 19 b Abs. 1 Satz 1 BNatSchG a.F., 48 b LG \nNRW einzubeziehen und zwar in die Gebiete DE-4322-301 \n\"Wälder um C. \", DE-4222-301 \"Wälder der X. \" und DE-\n4221-301 \"Stadtwald C. \". Den veröffentlichten Unterlagen \nzufolge sollte die Aufnahme der Gebiete in die Vorschlagsliste u.a. \nauf das Vorliegen prioritärer Lebensräume gestützt werden.\n\n4\n\nMit Stellungnahme vom 15./17. August 2000 trug der Kläger \nvor, die veröffentlichten Gebietsvorschläge genügten jedenfalls im \nHinblick auf seine Flächen teilweise schon wegen formaler Mängel \nnicht den naturschutzfachlichen Maßgaben nach § 48 b LG NRW. \nEs fehle an einer ausreichenden Datengrundlage, an geeigneten \nVergleichsgrößen, einer Inbezugsetzung zur kontinentalen \nbiogeografischen Region, einem Abgleich mit den Daten aus \nNiedersachsen, einer ausreichenden Binnendifferenzierung und \nder erforderlichen Anhörung der Betroffenen. Ferner erhob der \nKläger zu den einzelnen Gebieten zahlreiche fachspezifische \nEinwände, die das Vorkommen von bestimmten Lebensraumtypen, \nderen an ihren Flächenanteil zu messende Signifikanz, ihren \nErhaltungszustand und ihre Wiederherstellbarkeit, ihre \nRepräsentativität und die Kohärenz der eigenen Flächen betrafen. \nDas FFH-Schutzregime greife schon vor der eigentlichen Listung \nim Sinne von Artikel 4 Abs. 2 FFH-RL und belaste die Ertragskraft \nseines Forstbetriebes auf vielfache Weise. Späterer Rechtsschutz \nsei unzumutbar. \n\n5\n\nIn dem sich anschließenden Anhörungsverfahren bei der \nhöheren Landschaftsbehörde gelang es dem Kläger nicht, seine \nPositionen durchzusetzen. Am 10. November 2000 teilte ihm das \nMinisterium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und \nVerbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV) mit, \ndass auf der Basis des von der Bezirksregierung \nE. vorgelegten Berichtes über die Anhörung nunmehr eine \nabschließende Gebietsabgrenzung vorliege. Die Meldung der \nGebiete so, wie sie die Bezirksregierung gegenüber dem Kläger \nvertreten habe, sei auch unter Berücksichtigung des am \n18. Dezember 1992 zwischen den Parteien geschlossenen \nNaturschutzvertrages nach der FFH-Richtlinie fachlich zweifelsfrei \nerforderlich. \n\n6\n\nAm 15. November 2000 hat der Kläger daraufhin in dem \nVerfahren 1 L 1391/00 beim Verwaltungsgericht Minden eine \neinstweilige Anordnung mit dem Ziel beantragt, dem Land \nNordrhein-Westfalen aufzugeben, es bis zur Entscheidung im \nHauptsacheverfahren zu unterlassen, die vorgesehenen Flächen in \ndie Gebietsauswahl einzubeziehen. Dies hat das \nVerwaltungsgericht durch Beschluss vom 17. November 2000 mit \nder Begründung abgelehnt, es bestehe kein Bedürfnis zur \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Eine dem Begehren \nentsprechende vorbeugende Unterlassungsklage im Verfahren der \nHauptsache sei unzulässig. Der Kläger sei auf die Möglichkeit zu \nverweisen, Rechtsschutz nachträglich auf andere Weise zu \nerlangen. \n\n7\n\nGleichzeitig hat der Kläger Klage erhoben, mit der er zunächst \nebenfalls zu verhindern begehrte, dass das Land die in seinem - \ndes Klägers - Eigentum stehenden Flächen durch Beschluss oder \nin sonstiger Weise in die Gebietsauswahl nach § 48 b Abs. 2 \nSatz 2 LG NRW, § 19 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG a.F. einbeziehe. \n\n8\n\nNachdem das beklagte Land die Gebietsauswahl unter \nEinbeziehung der strittigen Flächen des Klägers - namentlich der \n\"U. \" und des \"L. \" - Ende November 2000 getroffen \nund seine entsprechenden Gebietsvorschläge im März 2001 dem \nBundesumweltministerium zur Herstellung des Benehmens und \nzur Weitermeldung an die europäische Kommission nach § 48 b \nAbs. 1 und 2 LG NRW, § 19 b Abs. 1 Satz 1 bis 3 BNatSchG a.F. \ni.V.m. Art. 4 Abs. 1 FFH-Richtlinie unterbreitet hatte, begehrte der \nKläger nunmehr die Feststellung, seine Grundstücke erfüllten nicht \ndie maßgeblichen Auswahlkriterien. \n\n9\n\nZur Begründung seiner Klagebefugnis trug er vor, mit dem \nBeschluss der Landesregierung werde festgelegt, dass seine \neinbezogenen Flächen \"potentielle FFH-Gebiete\" im Sinne der \neinschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes \nseien. Dementsprechend unterlägen seine Grundstücke mit dem \nZeitpunkt des Beschlusses der Landesregierung den Rechtsfolgen \naus Art. 6 Abs. 1 FFH-RL, § 48 c Abs. 1 Satz 1 LG NRW i.V.m. \n§ 19 b Abs. 2 BNatSchG a.F., § 48 c Abs. 4 Satz 1 LG NRW i.V.m. \n§ 19 b Abs. 5 BNatSchG a.F. und § 48 d LG NRW i.V.m. § 19 c \nBNatSchG a.F. Gegen die deshalb schon mit Aufnahme in die \nAuswahlliste des beklagten Landes auf den Flächen liegenden \nöffentlich-rechtlichen Beschränkungen müsse er sich nach \nMaßgabe von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG wehren können, zumal die \nForstflächen aus diesem Grund gleichzeitig einen erheblichen \nVerkehrswertverlust erlitten hätten. \n\n10\n\nSpäterer Rechtsschutz sei ihm auch deshalb nicht zumutbar, \nweil nach Ansicht des beklagten Landes in allen drei potentiellen \nFFH-Gebieten prioritäre Lebensraumtypen beherbergt sein sollten \nund Gebiete mit prioritären Lebensräumen nach Anhang III Phase \n2 Nr. 1 FFH-RL ohne weiteres als Gebiete von gemeinschaftlicher \nBedeutung betrachtet und automatisch in die Gemeinschaftsliste \naufgenommen würden. Eine Gebietsauswahl, die prioritäre \nLebensraumtypen annehme und im Standarddatenbogen \nniederlege, besitze wegen dieses Automatismus präjudizielle \nWirkung. Späterer Rechtsschutz könne aufgrund der klaren \nVorgaben in Anhang III Phase 2 Nr. 1 FFH-RL zu keinem anderen \nErgebnis kommen, als die \"Durchlauflistung\" zu bestätigen. \n\n11\n\nEs werde insoweit nicht um vorbeugenden, sondern um \nnachträglichen Rechtsschutz nachgesucht. Bei den in Art. 4 FFH-\nRL beschriebenen Schritten auf dem Weg zur Gemeinschaftsliste \nhandele es sich schon mangels einer einheitlichen Verwaltung \nnicht um vorbereitende behördliche Verfahrenshandlungen im \nSinne von § 44 a VwGO, gegen die nur gleichzeitig mit den gegen \ndie Sachentscheidung - die Listung durch die Europäische \nKommission oder deren nationale Umsetzung durch belastende \nBescheide, Verordnungen etc. - zulässigen Rechtsbehelfen \nRechtsschutz geltend gemacht werden könne. Nachträglicher \nRechtsschutz gegen die im Übrigen bereits in nicht zurückholbarer \nWeise abgeschlossene Tätigkeit des beklagten Landes könne aus \nverfahrenstechnischen wie auch materiell rechtlichen Gründen \nnicht zum Erfolg führen oder sei - in einem noch späteren Stadium \n- aus Rechtsgründen unmöglich.\n\n12\n\nAuch wenn man die erhobene Klage dem vorbeugenden \nRechtsschutz zurechnen wollte, lägen die in der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts dafür geforderten \nSachurteilsvoraussetzungen vor, namentlich ein qualifiziertes \nRechtsschutzbedürfnis. Eine Verweisung auf nachträglichen \nRechtsschutz könne ihm nicht zugemutet werden, weil \nnachträglicher Rechtsschutz hier weder angemessen und \nausreichend noch gesichert sei. \n\n13\n\nDie Rechtsfolgen des FFH-Schutzregimes - \nBewirtschaftungsplanung (Art. 6 Abs. 1 FFH-RL), \nSchutzgebietsausweisung (§ 19 b Abs. 2 BNatSchG a.F.), \nBeeinträchtigungsverbot (§ 19 b Abs. 5 BNatSchG a.F.) und \nVerträglichkeitsprüfungspflicht (§ 19 c BNatSchG a.F.) - träfen \nnach der Definition in § 19 a Abs. 2 Ziffer 2 BNatSchG a.F. bereits \nmit der formellen Eintragung der gemeldeten Gebiete in die Listung \nder Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2 \nFFH-RL ein, ohne dass es dabei auf die Rechtmäßigkeit dieser \nEintragung ankomme. Voraussetzung für die Schutzausweisung \nals Kernstück der Umsetzung der Gebietsauswahl sei gemäß § 48 \nc Abs. 1 LG NRW lediglich, dass die Gebiete von \ngemeinschaftlicher Bedeutung im Bundesanzeiger bekannt \ngemacht seien. \n\n14\n\nIm Lande Nordrhein-Westfalen gebe es für \nSchutzausweisungen kein Normenkontrollverfahren nach § 47 \nVwGO. Eine inzidente Überprüfung erfolge auch nicht bei der \nAnfechtungsklage gegen einzelne, eine Naturschutzverordnung \no.ä. durchsetzende Bescheide, weil deren Rechtsgrund die \nentsprechende Schutzverordnung sei und für diese wiederum die \nbloße Bekanntmachung im Bundesanzeiger ausreiche. Wenn \nVoraussetzung für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger das \nVorliegen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung sei, \nknüpfe dies nach der klaren Begriffsbestimmung in § 19 a Abs. 2 \nZiffer 2 BNatSchG a.F. an die bloße Eintragung in die Liste nach \nArt. 4 Abs. 2 Satz 3 FFH-RL an. \n\n15\n\nAuch das faktische Moment der Listungsentscheidung durch \ndie EU-Kommission könne als solches nicht zum Gegenstand \nwirksamen späteren Rechtsschutzes gemacht werden, so dass für \nden Betroffenen eine Rechtsschutzlücke bestehe. So sei etwa die \nAufnahme in die Gemeinschaftsliste kein zulässiger \nVerfahrensgegenstand für eine Nichtigkeitsklage nach Art. 230 \nAbs. 4 EG, weil dies eine Entscheidung im technischen Sinne von \nArt. 249 Abs. 4 EG voraussetze. Rechtswirkungen gingen nicht \nvon der hier maßgeblichen Handlung der Kommission aus, \nsondern träten erst aufgrund nationalen Rechts nach Art. 249 \nAbs. 3 EG ein. \n\n16\n\nNachträglicher Rechtsschutz über die Nichtigkeitsklage sei \nzudem durch die eng gesetzten Fristen nach Art. 230 Abs. 5 EG \nerschwert. Ein Fristversäumnis habe auch Auswirkungen auf die \nVorabentscheidung nach Art. 234 EG im Rahmen einer \nInzidentkontrolle, wie sie im Rahmen von verwaltungsgerichtlichen \nVerfahren gegen nationale belastende Maßnahmen ebenfalls für \nmöglich gehalten werde. Im Verfahren nach Art. 234 EGV könne \ndie Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans nämlich nicht mehr \nin Frage gestellt werden, wenn diese Entscheidung selbst nicht \nfristgerecht angefochten worden sei.\n\n17\n\nEine solche Inzidentkontrolle sei außerdem deshalb \nunzureichend, weil dadurch eine fehlerhafte Listung nicht als \nsolche aus der Welt geschaffen werden könne, sondern allenfalls \nein Listungsfehler mit Auswirkungen auf die nationale Maßnahme \nim Einzelfall festgestellt würde. Angesichts der Fülle der bei \nBetrieb und Entwicklung seines Forstbetriebes möglichen Konflikte \nsei es unzumutbar, in jedem Falle ein neues \nRechtsschutzverfahren einzuleiten. Es gehe zudem nicht an, dass \ner quasi einen ihn belastenden Verwaltungsakt provozieren \nmüsste, um eine rechtliche Klärung zu erreichen; der Staat dürfe \ndem Bürger den kalkulierten Rechtsbruch auch zur Herbeiführung \neiner gerichtlichen Entscheidung nicht zumuten.\n\n18\n\nIm Übrigen bestehe eine Vorlagepflicht zum EuGH nach Art. \n234 Abs. 2 EGV nur, wenn das zur Inzidentprüfung angerufene \nGericht eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Listung \nzum Erlass seines Urteils für erforderlich halte. Nach der \nBegriffsbestimmung des § 19 a Abs. 2 Ziffer 2 BNatSchG a.F. \nkomme es jedoch auf die Rechtmäßigkeit der Eintragung in die \nGemeinschaftsliste nicht an; entscheidend sei allein die Tatsache, \ndass Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragen \nseien. Hinzu komme, dass die Rechtmäßigkeit der Listung von der \nEuropäischen Gerichtsbarkeit deshalb nicht überprüft werden \nkönne, weil sie von Tatsachenfeststellungen - hier dem \nVorhandensein bestimmter Lebensraumtypen auf seinen, des \nKlägers, Flächen und der Erfüllung weiterer Auswahlmaßgaben - \nabhänge und der Katalog des Art. 234 Abs. 1 a bis c) EG nur \nVorabentscheidungen über \"Gültigkeit\" oder \"Auslegung\", nicht \naber über das Vorliegen bestimmter Tatsachen vorsehe. \n\n19\n\nAußerdem könne ein Europäisches Gericht die Listung nur \ndarauf überprüfen, ob die Kommission das für sie geltende \nEuropäische Recht zutreffend angewandt habe. Europäisches \nRecht, das nicht die Kommission, sondern die Mitgliedstaaten \nbinde, brauche die Kommission nicht anzuwenden und stehe \ndementsprechend auch nicht zur Überprüfung durch die \nEuropäische Gerichtsbarkeit. Für das Listungsverfahren nach \nMaßgabe des Anhangs III FFH-RL bedeute dies, dass die \nEntscheidung der Kommission nur auf die zutreffende Anwendung \nder Vorgaben aus Phase 2 des Anhangs III FFH-RL geprüft \nwerden könne, während die Kriterien der Phase 1 im Anhang III \nFFH-RL der Überprüfung entzogen seien. Bei der der Kommission \nin Phase 2 obliegenden Beurteilung der gemeinschaftlichen \nBedeutung der in den nationalen Vorschlägen enthaltenen Gebiete \nhabe - wie schon der Wortlaut der Überschrift klarstelle - die \nnationale Nominierung Tatbestandswirkung. Die Kommission sei \nauch gar nicht in der Lage, die Auswahlentscheidung des \nMitgliedstaates zu überprüfen, sondern insoweit auf die Zuarbeit \nder Mitgliedstaaten angewiesen. Die nationalen Vorschlagslisten \nbildeten die feste Grundlage für die Kommissionsentscheidung und \nseien deshalb nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung, so \ndass sich Fehler der nationalen Liste ohne Korrekturmöglichkeit in \ndie Kommissionsentscheidung fortsetzten. Das gelte \ninsbesondere, soweit es - wie auch im vorliegenden Falle - um die \nAufnahme von Gebieten mit prioriären Lebensraumtypen gehe, \nweil nach Phase 2 Ziffer 1 im Anhang III FFH-RL alle von den \nMitgliedstaaten in Phase 1 ermittelten Gebiete, die prioritäre \nnatürliche Lebensraumtypen bzw. Arten beherbergten, als Gebiete \nvon gemeinschaftlicher Bedeutung betrachtet würden. Aus dieser \nVorschrift folge ein Listenautomatismus. \n\n20\n\nZur Begründung seiner Klage in der Sache hat der Kläger \nunter Verweis auf seine vorgerichtlichen Stellungnahmen \nvorgetragen, dass fälschlich vom Vorkommen prioritärer \nLebensraumtypen auf den streitgegenständlichen Flächen \nausgegangen worden sei.\n\n21\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n22\n\nfestzustellen, dass die in den \nAnlagen K 1, K 2, K 3, K 16 und K \n17 dargestellten Flächen die \nAuswahlmaßgaben nach §§ 48 b \nLG NRW, 19 b Abs. 1 BNatSchG, \nAnhang I, II und III FFH-RL nicht \nerfüllen,\n\n23\n\nhilfsweise dem Europäischen \nGerichtshof im Wege der \nVorabentscheidung die Frage \nvorzulegen, ob nachträglicher \nRechtsschutz gegen die \nListungsentscheidung gemäß Art. \n4 Abs. 2 der FFH-RL im Wege der \nNichtigkeitsklage nach Art. 230 \nEGV und im Wege der \nVorabentscheidung nach Art. 234 \nEGV gesichert ist. \n\n24\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n25\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n26\n\nEs hat die Auffassung vertreten, die Klage sei unzulässig, weil es \nam Rechtsschutzbedürfnis fehle. Soweit es die Gebietsvorschläge, \nderen Bestandteil die klägerischen Grundstücksflächen seien, \ndurch das MUNLV dem Bundesministerium zur Herstellung des \nBenehmens und zur Weitermeldung an die EU-Kommission \nunterbreitet habe, werde der Kläger durch die verwaltungsinternen \nVorgänge rechtlich nicht betroffen; Rechtswirkungen nach außen \nentstünden erst, wenn ein Gebiet von der EU-Kommission gemäß \nArt. 4 Abs. 2 Satz 3 FFH-RL in die Gemeinschaftsliste \naufgenommen und dementsprechend nach § 19 a Abs. 4 \nBNatSchG a.F. vom Bundesumweltministerium im Bundesanzeiger \nbekannt gemacht worden sei. Erst an diese Bekanntmachung \nknüpften § 48 c Abs. 4 LG NRW, § 19 b Abs. 5 Satz 1 BNatSchG \na.F. einen allgemein verbindlichen Schutz im Sinne eines \nSchlechterstellungverbotes, der das Erfordernis einer \nVerträglichkeitsprüfung bei potentiell erheblich beeinträchtigenden \nPlänen oder Projekten sowie eine Grundlage für \nordnungsbehördliches Einschreiten enthalte (vgl. Art. 4 Abs. 5 \ni.V.m. Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL). Ob unmittelbar gegen die \nAufnahme der Flächen in die Gemeinschaftsliste Rechtsmittel \ngegeben seien, könne dahin stehen. Jedenfalls sei gegen darauf \ngegründete Verwaltungsakte Widerspruch und Klage möglich. Die \nFFH-Meldewürdigkeit eines Gebietes könne mithin ausreichend \ninzident gerichtlich überprüft werden, wenn diese Frage im \nZusammenhang mit einem anfechtbaren Verwaltungsakt \nentscheidend sei; ggf. komme auch eine entsprechende Vorlage \nan den Europäischen Gerichtshof in Betracht.\n\n27\n\nRechtsbehelfe gegen das behördliche Handeln seien auch \ninsoweit gegeben, als behördliche Maßnahmen an die Eigenschaft \nder Flächen als bloße potentielle FFH-Gebiete anknüpften. Die \nEigenschaft als potentielles FFH-Gebiet ergebe sich im Übrigen \nnicht aus dem Meldevorschlag, sondern ungeachtet der Auswahl \ndurch die Mitgliedstaaten aus dem tatsächlichen Vorkommen FFH-\nrelevanter Biotypen und -arten. Letztendlich sei in jeder Hinsicht \nausreichender nachträglicher Rechtsschutz gewährleistet. Das \nVorliegen der naturschutzfachlichen Kriterien - namentlich die \nBeherbergung von prioritären Lebensräumen - sei für die streitigen \nGebiete zudem auch zu Recht angenommen worden.\n\n28\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die \nKlage als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, \nes fehle sowohl an einem nach § 43 Abs. 1 VwGO \nfeststellungsfähigen Rechtsverhältnis als auch am erforderlichen \nFeststellungsinteresse des Klägers im engeren Sinne.\n\n29\n\nAuf den rechtzeitigen Antrag des Klägers hat der Senat mit \nBeschluss vom 19. September 2002 die Berufung zugelassen. \n\n30\n\nInzwischen ist nach Angaben der Beklagten die nordrhein-\nwestfälische FFH-Gebietsmeldung auf wissenschaftlichen \nSeminaren der EU-Kommission für die atlantische und kontinentale \nbiogeographische Region in vollem Umfang bestätigt worden. Die \nEuropäische Kommission hat die Listung für die kontinentale \nbiogeographische Region für Mitte des Jahres 2003 \nangekündigt.\n\n31\n\nDie Gebiete DE-4222-301 \"Buchwälder der X. \" und DE-\n4322-304 \"Wälder um C. \" sind in die anlaufende \nLandschaftsplanung des Kreises I. einbezogen worden, \nwährend für das Gebiet DE-4221-301 eine ordnungsbehördliche \nVerordnung der Bezirskregierung E. vorbereitet wird. Aufgrund \nder streitbefangenen FFH-Gebietsauswahl sollen nach Angaben \ndes Klägers große Teile seiner Forstflächen als Naturschutzgebiet \nund seine restlichen Forstflächen in der Größe von etwa 1.600 ha \nals Landschaftsschutzgebiet festgesetzt werden.\n\n32\n\nZur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vertiefend \nzur Zulässigkeit seiner Feststellungsklage vor. \n\n33\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe \ninzwischen der Automatismus Anerkennung gefunden, mit dem \nalle von den Mitgliedstaaten in Phase 1 des Anhangs III FFH-RL \nermittelten Gebiete, die prioritäre natürliche Lebensraumtypen \nbzw. Arten beherbergten, als Gebiete von gemeinschaftlicher \nBedeutung betrachtet würden. Von den streitgegenständlichen drei \nGebieten, in denen seine Eigentumsflächen belegen seien, würde \ndas Gebiet DE-4322-301 die prioritären Lebensräume Nr. 7220 \nund 9080, das Gebiet Nr. DE-4222-301 die prioritären \nLebensräume Nr. 6210, 8160 und 9180 sowie das Gebiet Nr. DE-\n4221-301 den prioritären Lebensraum Nr. 6210 beherbergen. \nDanach könnte die Erfassung seiner Flächen durch die \nListungsentscheidung der EU-Kommission als hinreichend sicher \nprognostiziert werden, so dass kein Grund bestehe, ihm den \nbegehrten Rechtsschutz zu versagen. \n\n34\n\nAus den schon erstinstanzlich dargelegten Gründen stelle die \nAufnahme in die Gemeinschaftsliste keinen zulässigen \nVerfahrensgegenstand für eine Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG \ndar. Die auf großmaßstäblichen Karten abgebildeten Gebiete \nwürden nicht flurstücksscharf in die Liste aufgenommen werden. \nWie ein bereits im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft \nveröffentliches Beispiel zeige, würden in der Liste nur der Name \ndes Gebietes, seine Code-Nummer, das Vorhandensein prioritärer \nArten, seine Größe in ha und die geographischen Koordinaten \nnach Länge und Breite angegeben. Weder eine Auflistung der \nkonkret betroffenen Flurstücke noch irgendein anderer \nAnhaltspunkt - etwa eine namentliche Nennung - ermöglichten die \nErmittlung einer unmittelbaren und individuellen Betroffenheit, wie \nsie Art. 230 Abs. 4 EG voraussetze. Die Listung ergehe an den \nMitgliedstaat auch nicht als eine \"andere Person\" im Sinne der \nzweiten Variante des Art. 230 Abs. 4 EG. \n\n35\n\nDas Verfahren nach Art. 234 EG sei hier aus den bereits dem \nVerwaltungsgericht unterbreiteten Gründen ebenfalls nicht zur \ngesicherten Überprüfung vorgreiflicher gemeinschaftsrechtlicher \nAspekte geeignet. Auch die Begriffsbestimmung in § 10 Abs. 1 \nZiffer 5 BNatSchG n.F. definiere die Gebiete von \ngemeinschaftlicher Bedeutung ausschließlich formell in \nAbhängigkeit von der Tatsache der Eintragung als solcher, so dass \nsich die Rechtmäßigkeit der Eintragung nicht im Sinne von Art. 234 \nAbs. 2 EG als entscheidungserheblich darstelle und \ndementsprechend nicht die Grundlage für eine erforderliche \nKlärung bilde. \n\n36\n\nLetztendlich stehe ihm - dem Kläger - ausreichender \nRechtsschutz vor den Europäischen Gerichten insbesondere auch \ndeshalb nicht zur Verfügung, weil sich aus den schon angeführten \nGründen Fehler in den nationalen Listen ohne Korrekturmöglichkeit \nin die Kommissionsentscheidung perpetuierten. Die \nÜberprüfungsmöglichkeiten der Kommission bezögen sich nur \ndarauf, inwieweit die Auswahlentscheidungen der Mitgliedstaaten \ninsgesamt etwa einem bestimmten Lebensraumtyp oder einer \nbestimmten Art genügten oder nicht. Auch die wissenschaftlichen \nSeminare für die atlantische und die kontinentale \nbiogeographische Region hätten sich nur ganz abgehoben und \nohne Betrachtung der Details mit der allgemeinen Auswahl aller \nMitgliedstaaten befasst; eine Behandlung der Gebiete, die sein \nEigentum beträfen, sei nicht erfolgt. Vor dem Hintergrund der in \nGang gesetzten Landschaftsplanung und der in Nordrhein-\nWestfalen fehlenden Möglichkeit eines Normenkontrollverfahrens \nzeige sich nach alledem, dass eine inzidente Prüfung für den \ngrundrechtlich gewährleisteten Rechtsschutz nicht ausreichend \nsei. \n\n37\n\nAuch zur Begründung der Klage in materieller Hinsicht bezieht \nsich der Kläger unter Beweisantritt maßgeblich auf seine \nbisherigen Ausführungen, die er vertieft. Da sich das \nVerwaltungsgericht ausschließlich mit Fragen der Zulässigkeit der \nKlage befasst, nicht zur Sache entschieden und sich so die \nunzureichende Sachaufklärung durch die Behörden im \nerstinstanzlichen Verfahren fortgesetzt habe, erweise sich eine \nZurückverweisung als zweckmäßig.\n\n38\n\nDer Kläger beantragt,\n\n39\n\ndas angefochtene Urteil \naufzuheben und die Sache an das \nVerwaltungsgericht Minden \nzurückzuverweisen,\n\n40\n\nhilfsweise festzustellen, dass \ndie in den Anlagen K 1, K 2, K 3, \nK 16 und K 17 dargestellten \nFlächen die Auswahlmaßgaben \nnach §§ 48 b LG NRW, 19 b \nAbs. 1 BNatSchG a.F. (§ 33 Abs. 1 \nBNatSchG n.F.), Anhang I, II und \nIII FFH-Richtlinie nicht \nerfüllen.\n\n41\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n42\n\ndie Berufung \nzurückzuweisen.\n\n43\n\nEs verteidigt das angegriffene Urteil. Es fehle an einem \nfeststellungsfähigen Rechtsverhältnis. Erst durch die förmliche \nAusweisung der in die Kommissionsliste aufgenommenen Gebiete \nvon gemeinschaftlicher Bedeutung als Schutzgebiete nach den \neinschlägigen, die EU-Richtlinien in nationales Recht umsetzenden \nVorschriften würden die entsprechenden Flächen mit konkreten \nVerboten belegt. \nRechtswirkungen seien mit dem bloßen Aufzeigen \nflächenbezogenen Vorkommens relevanter Lebensräume und \nArten noch nicht verbunden. Erst wenn - insoweit nicht anders als \nnach dem Natur- und Landschaftsschutzrecht im Übrigen - mit \nBlick auf die FFH-Belange die Genehmigung eines Vorhabens aus \nüberwiegenden Gründen des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege versagt oder aber z.B. unter Auflagen \nhinsichtlich des erforderlichen Ausgleichs erteilt bzw. die \nLandschaftsbehörde gegen unzulässige Eingriffe einschreiten und \ndie Wiederherstellung des vorherigen Zustands fordern würde, \nkönne der durch einen entsprechenden Verwaltungsakt Betroffene \nden dagegen zur Verfügung stehenden Rechtsschutz nutzen. \nDaher bestehe keine Notwendigkeit, bereits gegen die tatsächliche \nFeststellung des Vorkommens bestimmter Lebensraumtypen oder \nArten im Naturraum Rechtsbehelfe zuzulassen. Etwas anderes \nergebe sich auch nicht aus den in § 48 b Abs. 2 und 3 LG NRW für \ndie FFH-Gebietsmeldung normierten Rechten der Beteiligten auf \nTeilnahme am Verfahren. Diesen Regelungen liege nicht die \nAnnahme möglicher Beeinträchtigungen materieller Rechte \nzugrunde; vielmehr sei Zweck des Anhörungs- und \nBeteiligungsverfahrens ausschließlich die Schaffung von \nTransparenz, Akzeptanz und Sicherheit. \n\n44\n\nDie Auffassung des Klägers eine Gebietsmeldung führe \nzumindest im Falle der Meldung sog. prioritärer Lebensräume oder \nArten automatisch zur Aufnahme in die Kommissionsliste, sei mit \nBlick auf Anhang III Phase 2 Nr. 1 FFH-RL nicht von der Hand zu \nweisen. Zutreffend sei auch, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 \nAbs. 4 FFH-RL verpflichtet seien, die in die Liste aufgenommenen \nGebiete nach nationalem Recht als Schutzgebiete auszuweisen. \nDie Verfahrensdurchführung sei jedoch nicht nur reine Formsache. \nEin solches Verfahren dürfe aus der Sicht des Eigentümers oder \nsonst Beteiligten nicht weniger ergebnisoffen sein als ein anderes \nSchutzgebietsverfahren. Insbesondere müsse es auch in diesem \nVerfahren noch möglich sein, eventuelle Kartierungsfehler oder \ndergleichen aufzuzeigen und eine Korrektur zu erwirken. Die \nnationale Meldung eines FFH-Gebietes erzeuge insofern allenfalls \nVorwirkungen im Hinblick auf eine spätere - dann einer \nInzidentkontrolle zugängliche - Schutzgebietsausweisung. \n\n45\n\nDie Zweifel des Klägers an der hinreichenden Reichweite des \nvom EuGH gewährten Rechtsschutzes seien nicht begründet. \nWenn der Gerichtshof die Anwendung europäischen Rechts durch \ndie Kommission im Rahmen der Listungsentscheidung überprüfe, \nbetreffe dies wenigstens in Teilen auch das vorangegangene \nMeldeverfahren. Die Kommission übernehme die Meldung eines \nEU-Mitgliedstaates nicht unbesehen als Grundlage für den \nAbgleich mit den Meldungen anderer Mitgliedstaaten derselben \nbiogeographischen Region zur Erstellung der Gemeinschaftsliste. \nSo sei im Rahmen des Verfahrens nach Art. 4 Abs. 2 i.V.m. \nAnhang III Phase Nr. 2 a FFH-RL der relative Wert des jeweiligen \nGebietes auf nationaler Ebene als Kriterium anzuwenden. Ferner \ngehe die Kommission auch Beschwerden etwa von \nNaturschutzverbänden wegen angeblich unzureichender \nMeldungen oder Beanstandungen z.B. von kommunaler Seite \nnach, denen zufolge eine Meldung abwegig oder überzogen sei. In \nden biogeographischen Konferenzen unter Leitung von Vertretern \nder Kommission werde festgestellt, inwieweit die Meldungen eines \nMitgliedstaates - auf einen Bundesstaat wie Deutschland bezogen \nletztlich auch der einzelnen Bundesländer - ausreichten, reduziert \nwerden könnten oder der Ergänzung bedürften.\n\n46\n\nDass die inzidente Prüfung auf Meldefehler - ggf. unter Vorlage \nnach Art. 234 EG - möglich und ausreichend sei, erschließe sich \nauch aus § 44 a VwGO. \n\n47\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird \nBezug genommen auf die Gerichtsakte des vorliegenden \nVerfahrens und des Verfahrens 1 L 1391/00 VG Minden sowie die \nvom Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge.\n\n48\n\nEntscheidungsgründe:\n\n49\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. \n\n50\n\nDie vom Senat zugelassene Berufung ist allerdings zulässig. \nInsbesondere hat der Kläger entgegen der Auffassung des \nbeklagten Landes einen den Anforderungen des § 124 a Abs. 5 \nSätze 1 und 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Berufungsantrag \ngestellt. Nach diesen Regelungen muss der - innerhalb der \nBerufungsbegründungsfrist gestellte - Berufungsantrag eines \nKlägers eine Sachbitte enthalten, also darauf zielen, das \nangefochtene Urteil durch eine dem Kläger in der Sache \ngünstigere Entscheidung zu ersetzen; ein lediglich auf Aufhebung \ndes angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache \ngerichteter Antrag genügt nicht. Der förmlichen Stellung eines \nBerufungsantrags bedarf es allerdings nicht; vielmehr ist \nausreichend, dass sich das sachliche Ziel des \nBerufungsbegehrens aus dem gesamten Vorbringen in der \nBerufungsbegründungsschrift einschließlich der in Bezug \ngenommenen Schriftstücke ergibt .\n\n51\n\nVgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, \nVwGO, Stand: Dezember 2001, \n§ 124 a Rdnrn. 301, 305f., 331 und \n337 m.w.N.\n\n52\n\nDem wird die Berufungsbegründungsschrift des Klägers gerecht. \nDer vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangene \nSchriftsatz des Klägers vom 24. Oktober 2002 enthält über den \nausdrücklichen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag hinaus \ndas sich aus den Berufungsgründen ergebende Begehren, den \nerstinstanzlich abgewiesenen Sachantrag jedenfalls hilfsweise \nweiterzuverfolgen. Denn der Kläger tritt zur Begründung seiner \nBerufung in der Sache Beweis durch Einholung eines \nSachverständigengutachtens an und nimmt Bezug auf seine \nfrühere Stellungnahme vom 15. August 2000 (Anlage K7 zur \nKlageschrift). Diese ausdrückliche und hinreichend konkrete \nBezugnahme begegnet schon deshalb keinen Bedenken, weil sich \ndas Verwaltungsgericht mit dem Vortrag des Klägers in der Sache \n- von seinem rechtlichen Standpunkt aus zu Recht - nicht \nauseinander gesetzt hat.\n\n53\n\nDie Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht \nhat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.\n\n54\n\nDer Kläger kann sein Begehren, mit dem er sinngemäß \nRechtsschutz gegen die Einordnung seiner Flächen als nach der \nFFH-RL (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur \nErhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden \nTiere und Pflanzen, ABl. EG Nr. L 206, zuletzt geändert durch \nRichtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997, ABl. EG Nr. L 305 \nS. 42) zu schützenden Lebensraum sucht, nicht mit einer \nFeststellungsklage gegen das beklagte Land verfolgen.\n\n55\n\nSo im Ergebnis auch: \nStüer/Spreen, Rechtsschutz gegen \nFFH- und Vogelschutzgebiete, \nNds. VBl. 2003, 44 (48 f.) und \nNies/Schröder, Rechtsschutz \ngegenüber Auswahl, Meldung und \nFestsetzung von FFH-Gebieten \nnach deutschem und \neuropäischem Recht, AgrarR \n2002, 172 (182).\n\n56\n\n1. Die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO dient - soweit \nnicht die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes \nbegehrt wird - der gerichtlichen Feststellung des Bestehens oder \nNichtbestehens eines Rechtsverhältnisss sowie einzelner Teile \neines solchen Rechtsverhältnisses, insbesondere einzelner sich \naus dem Rechtsverhältnis ergebender Rechte und Pflichten.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n28. November 1975 - VII C 47.43 -, \nBVerwGE 50, 19; Urteil vom 7. Mai \n1987 - 3 C 53.85 -, BVerwGE 77, \n207 (211) m.w.N.\n\n58\n\nDie begehrte Feststellung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie \nist nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines \nRechtsverhältnisses gerichtet.\n\n59\n\nUnter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die \nrechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem \nkonkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm \nfür das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen \nuntereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft \nderen eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, \nkann oder darf oder nicht zu tun braucht. \n\n60\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom \n28. Januar 1996 - 8 C 19.94 -, \nBVerwGE 100, 262 m.w.N.\n\n61\n\nDaran fehlt es hier. Insbesondere ergibt sich ein \nfeststellungsfähiges Rechtsverhältnis nicht aus den \nrechtserheblichen Eigenschaften der Grundstücke des Klägers, die \ndas Land bei der Erstellung der Gebietsvorschläge nach § 19 b \nAbs. 1 Satz 1 BNatSchG a.F. = § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG in \nder Fassung vom 25. März 2002, BGBl I S. 1193, iVm § 48 b LG \nNRW nach Maßgabe von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FFH-RL iVm deren \nAnhang I, II und insbesondere III Phase 1 angenommen hat.\n\n62\n\nVgl. zu diesem Ansatz: Sodan, \nin: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 43 \nRdnr. 33 Fußnote 10; Pietzcker, in: \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, \nVwGO, Stand: Januar 2003, § 43 \nRdnr. 14.\n\n63\n\nDas würde voraussetzen, dass mit den Eigenschaften der Sache \nden Kläger berührende Rechte und Pflichten verbunden sind. \nRechtsverhältnisse sind grundsätzlich durch subjektive Rechte und \nPflichten gekennzeichnet.\n\n64\n\nVgl. Happ, in: Eyermann, \nVwGO, 11. Auflage, § 43 Rdnr. 13 \nm.w.N.\n\n65\n\nDie Eigenschaft einer Sache als solche ist demgegenüber als \nbloße Vorfrage oder schlichtes Element eines Rechtsverhältnisses \nnicht feststellungsfähig. \n\n66\n\nVgl. Sodan, a.a.O., § 43 Rdnr. \n32; Redeker/von Oertzen, VwGO, \n13. Auflage, § 43 Rdnr. 3; \nKopp/Schenke, VwGO, 13. \nAuflage, § 43 Rdnr. 13; Happ, \na.a.O., § 43 Rdnr. 15.\nZu solchen - nicht feststellungsfähigen - Vorfragen oder Elementen \ngehört auch die im vorliegenden Fall begehrte Feststellung, dass \neinzelne Tatbestandsmerkmale einer Norm nicht erfüllt sind. Dass \ndie Norm dem Gemeinschaftsrecht angehört, steht der Annahme \neines Rechtsverhältnisses allerdings nicht entgegen.\n\n67\n\nVgl. Kopp/Schenke, a.a.O., \n§ 43 Rdnr. 8 m.w.N.\n\n68\n\nAusschlaggebend ist vielmehr, dass durch die \nAuswahlentscheidung des beklagten Landes noch keine \nunmittelbaren Rechtsfolgen für den Kläger bewirkt werden. Als \nallein verwaltungsintern wirkend begründet die \nAuswahlentscheidung des beklagten Landes noch keine rechtliche \nBeziehung zum Kläger.\n \nVgl. zur Linienbestimmung nach \n§ 16 FStrG: BVerwG, Urteil vom \n26. Juni 1981 - 4 C 5.78 -, \nBVerwGE 62, 242 (351); zu \nVerwaltungsvorschriften: BVerwG, \nUrteil vom 26. Januar 1996 - 8 C \n19.94 -, BVerwGE 100, 262.\n\n69\n\nDie Auswahl der Gebiete nach Maßgabe der durch die FFH-\nRichtlinie vorgegebenen Kriterien ist zunächst nichts anderes als \neine Art \"Datensammlung\" oder \"Bestandsverzeichnis\", das die \nGrundlage für die in Art. 4 FFH-RL vorgesehenen weiteren \nAuswahlschritte bildet. Die Feststellung der Eigenschaften der \nFlächen ist mithin als bloß \"verwaltungsinterne Maßnahme\" auf \ndem Weg zu einer Norm \n\n70\n\n- vgl. etwa VG Oldenburg, \nBeschluss vom 2. Februar - 1 B \n82/00 -, NVwZ 2001, 349 (350); \nBeschluss vom 20. Januar 2000, - \n1 B 4195/99 -, NuR 2000, 295 \n(297),\n\n71\n\nnur die erste Stufe eines komplexen Auswahlverfahrens; sie lässt \ndie Rechtsstellung der Eigentümer der Flächen noch \nunberührt.\n\n72\n\nVgl. etwa Gellermann, a.a.O., \nS. 241; VG Frankfurt, Beschluss \nvom 2. März 2001 - 3 G 501/01 -, \nNVwZ 2001, 1188 (1189).\n\n73\n\nDer \"Listung\" eines Areals kommt namentlich nicht die Bedeutung \neiner den Rechtsstatus eines FFH-Gebietes begründenden \nöffentlich-rechtlichen Willenserklärung zu, sondern stellt lediglich \neine naturschutzfachliche Beurteilung und damit eine öffentlich-\nrechtliche Wissenserklärung dar.\n\n74\n\nVgl. Ewer, a.a.O., S. 365.\n\n75\n\nRechtliche Konsequenzen verbinden sich erst mit der Aufnahme \neines Gebietes in die Liste von Gebieten von \ngemeinschaftswichtiger Bedeutung der Europäischen \nGemeinschaft nach Art. 4 Abs. 2 FFH-RL durch die Kommission. \nErst ab diesem Zeitpunkt unterliegen die Gebiete ungeachtet der \nsich aus einer nicht fristgerechten Umsetzung der Richtlinie \nergebenden Rechtsfolgen den in Art. 4 Abs. 5 FFH-RL in Bezug \ngenommenen Belastungen des Art. 6 Abs. 2, 3 und 4.\n\n76\n\nVgl. VG Frankfurt, Beschluss \nvom 2. März 2001 - 3 G 501/01 -, \nNuR 2001, 415; Gellermann, \na.a.O., S. 241.\n\n77\n\nErst mit der Erstellung der Gemeinschaftsliste wird auch das in \n§ 19 b Abs. 5 BNatSchG a.F. = § 33 Abs. 5 BNatSchG n.F. \nvorgesehene vorläufige Verschlechterungsverbot aktiviert.\n\n78\n\nVgl. Gellermann, a.a.O., \nS. 244; Ewer, a.a.O., S. 363.\n\n79\n\nIm Übrigen sind Adressat der in Art. 6 FFH-RL getroffenen \nRegelungen lediglich die mitgliedstaatlichen Behörden, die über \ndie Zulassung der in dieser Vorschrift bezeichneten Pläne und \nProjekte zu entscheiden haben.\n\n80\n\nVgl. Halama, Die FFH-\nRichtlinie - unmittelbare \nAuswirkungen auf das Planungs- \nund Zulassungsrecht, NVwZ 2001, \n506 (509).\n\n81\n\nDa der einzelne Bürger also insoweit nicht Adressat des \nEuropäischen Habitat-Schutzrechtes ist, ergeben sich für ihn \ndaraus nicht ohne weiteres mit unmittelbarer Wirkung besondere \nPflichten.\n\n82\n\nVgl. VG Lüneburg, Beschluss \nvom 6. April 2000 - 7 B 7/00 -, \nNwVZ 2001, 590 (591).\n\n83\n\ncc) Dass von der nationalen Auswahlentscheidung als solcher \nnoch keine unmittelbaren Rechtswirkungen für den Kläger \nausgehen, wird auch nicht insoweit in Frage gestellt, als nach dem \nWortlaut des Anhangs III Phase 2 Nr. 1 der FFH-RL \"alle von den \nMitgliedstaaten in Phase I ermittelten Gebiete, die prioritäre \nnatürliche Lebensraumtypen bzw. Arten beherbergen, als Gebiete \nvon gemeinschaftlicher Bedeutung betrachtet werden.\" \n\n84\n\n(1) Die höchstrichterliche Rechtsprechung versteht diese \nVorschrift dahingehend, dass in der Regel vom Mitgliedstaat in \nAusübung seines Auswahlermessens benannte Gebiete mit \nprioritären Lebensraumtypen oder Arten gemäß Anhang I und II \nder FFH-RL \n\n85\n\n- vgl. dazu BVerwG, Beschluss \nvom 24. August 2000 - 6 B 23.00 -, \nNVwZ 2001, 92 (93) -\n\n86\n\nohne eigenen Auswahlspielraum der Kommission in die \nKommissionsliste aufzunehmen sind.\n\n87\n\nSo BVerwG, Beschluss vom \n17. Mai 2002 - 4 A 28.01 -, \nBVerwGE 116, 254, = NVwZ 2002, \n1243 = DVBl. 2002, 1486, so wohl \nauch Halama, a.a.O., S. 509.\n\n88\n\nIn der Literatur wird teilweise ein \"Automatismus\" der Gestalt \nangenommen, dass derartige Meldegebiete ohne weiteres als \nGebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung zu betrachten sind, von \nihrer Aufnahme in die Gemeinschaftsliste also nicht abgesehen \nwerden kann, mit der Folge, dass insoweit bereits die nationale \nGebietsmeldung den in der Richtlinie vorgesehenen Mindestschutz \naktiviere, der aus Gründen des Effekts der unmittelbaren \nRichtlinienwirkung innerstaatlich beachtlich sei.\n\n89\n\nVgl. Gellermann, Natura 2000, \n2. Auflage, S. 241; derselbe, Das \nFFH-Regime und die sich daraus \nergebenden \nUmsetzungsverpflichtungen, \nNVwZ 2001, 500 (502).\n\n90\n\nDemgegenüber wird ein \"Automatismus\" teilweise mit Hinweis auf \neine eigene Sachprüfung durch die Europäische Kommission im \nRahmen insbesondere des Ausschussverfahrens (Art. 20, 21 FFH-\nRL)\n\n91\n\nVgl. VG Oldenburg, Beschluss \nvom 29. Juni 2000 - 1 B 2016.00 -, \nNuR 2000, 713 (714); \nOVG Lüneburg, Beschluss vom \n24. März 2000 - 3 M 439/00 -, NuR \n2000, 298 (299).\n\n92\n\noder auf deren Recht auf Ergänzung der Gemeinschaftsliste \ngem. Art. 5 FFH-RL \n\n93\n\nvgl. Ewer, a.a.O., \nS. 364/365\n\n94\n\nverneint. Soweit allerdings lediglich mit Blick auf Nr. 2 der Phase 2 \ndes Anhangs III der FFH-RL ein eigener Beurteilungsspielraum \ndes zuständigen Gemeinschaftsorgans bejaht wird, ist diese \nÜberlegung für den vorliegenden Zusammenhang unerheblich.\n \n(2) Ungeachtet der Lesart der Nr. 1 der Phase 2 im Anhang III der \nFFH-RL verbleibt es in jedem Falle jedoch dabei, dass \nRechtswirkungen allein von dem Akt der Aufnahme eines Gebietes \nin die Gemeinschaftsliste ausgehen. Mag ein Auswahlermessen \nder Kommission bei der Einstellung in die Kommissionsliste durch \neine Vorentscheidung des Landes zu solchen Gebieten auch nicht \ngegeben sein, kommt der nationalen Einordnung dennoch neben \nanderen Schritten, die nach Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 und 21 \nFFH-RL bei der Aufstellung der Liste einzuhalten sind, nur \ntatbestandliche Bedeutung für den - Rechtswirkungen zeitigenden \n- Akt der Listung durch die Kommission zu.\n\n95\n\nVgl. zur bloßen \nTatsachenwirkung des \nFlächennutzungsplanes: BVerwG, \nBeschluss vom 20. Juli 1990 - 4 N \n3.88 -, NVwZ 1991, 262 (263).\n\n96\n\ndd) Unmittelbare Rechtswirkungen gehen von der \nGebietseinschätzung durch den Nationalstaat auch nicht insoweit \naus, als dadurch die Qualität eines \"potentiellen FFH-Gebietes\" \ngeschaffen und vorgezogene Verhaltenspflichten begründet \nwürden.\n\n97\n\nVgl. zu Vorwirkungen bei \npotentiellen FFH-Gebieten: \nBVerwG, Beschluss vom \n21. Januar 1998 - 4 VR 3.97 -, \nNVwZ 1998, 616; Urteil vom \n19. Mai 1998 - 4 A 9.97 -, \nBVerwGE 107, 1; Urteil vom \n27. Januar 2000 - 4 C 2.99 -, \nBVerwGE 110, 302; Urteil vom \n27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 -, \nBVerwGE 112, 140.\n\n98\n\nDiese Vorwirkungen ergeben sich nicht aus der Vorauswahl des \nLandes als möglicher Grundlage eines feststellungsfähigen \nRechtsverhältnisses, sondern aus der materiellen Schutzwürdigkeit \ndes Gebietes unabhängig davon, ob das Land die betreffenden \nFlächen nach § 48 b LG NRW, § 19 b Abs. 1 BNatSchG a.F. \n= § 33 Abs. 1 BNatSchG n.F., Anhang I, II und III FFH-RL als \nlistungsfähig angesehen hat. Der Qualifizierung durch das Land \nkommt nur indizielle Wirkung zu. Die Vorwirkung erschließt sich \nunmittelbar allein aus den tatsächlichen Umständen, nicht aus dem \nAuswahlverfahren.\n\n99\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n27. Januar 2000 - 4 C 2.99 -, \na.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom \n11. Mai 1999 - 20 B 1464/98.AK -, \nNVwZ-RR 2000, 490 (zur \nVogelschutzrichtlinie); VG \nDüsseldorf, Urteil vom \n21. Dezember 2000 - 4 K \n6445/95 -, NVwZ 2001, 591 (592); \nVG Oldenburg, Beschluss vom \n20. Januar 2000 - 1 B 4145.99 -, \nNuR 2000, 295 (298); \nVG Frankfurt, Beschluss vom \n2. März 2001 - 3 G 501.01 -, NuR \n2001, 415 (416); VG Bremen, \nUrteil vom 6. August 2002 - 8 K \n1243/00 -, AgrarR 2002, 402, \nEwer, a.a.O., S. 365.\n\n100\n\nDanach kann dahinstehen, ob sich die gemeinschaftsrechtlichen \nVorwirkungen nicht dadurch, dass sie lediglich der Verhinderung \nvon Zerstörungen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen \nschutzwürdiger Gebiete dienen, \n\n101\n\nvgl. etwa BVerwG, Urteil vom \n27. Oktober 2000\n- 4 A 18.99 -, a.a.O.,\n\n102\n\nnicht ohnehin mit unmittelbarer Wirkung nur an die \nmitgliedstaatlichen Behörden richten und nicht an den \nGrundstückseigentümer.\n\n103\n\nSo Stüer/Spreen, a.a.O., S. 49 \nm.w.N.; vgl. zu diesem \nProblemkreis auch Halama, a.a.O., \nS. 509; Gellermann, Natura 2000, \n2. Auflage, Seite 241.\n\n104\n\n2. Das auf vorbeugenden Rechtsschutz zielende \nFeststellungsbegehren des Klägers scheitert - ungeachtet des \nVorliegens eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses - auch \nam erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzinteresse.\n\n105\n\nSo auch VG Lüneburg, \nBeschluss vom 6. April 2000 - 7 B \n7/00 -, NuR 2000, 396 (397) \n= NVwZ 2001, 590; VG Oldenburg, \nBeschluss vom 20. Januar 2000 - \n1 B 2195.99 -, NuR 2000, 295 \n(297); Ewers, a.a.O., S. 366; \nGellermann, a.a.O., S. 242 \nm.w.N.\n\n106\n\nDa im Rahmen des FFH-Verfahrens eine unmittelbare Rechtsfolge \nfür ein ausgewähltes Gebiet - wie oben dargestellt - erstmals durch \ndessen Aufnahme in die Gemeinschaftsliste aufgrund des dann \nnach Art. 4 Abs. 5 FFH-RL, § 19 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG \na.F. = § 33 Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG n.F. eingreifenden \nVerschlechterungsverbotes ausgelöst wird, begehrt der Kläger mit \nseiner Feststellungsklage vorbeugenden Rechtsschutz. Konkrete \nBeeinträchtigungen bei der Bewirtschaftung und Nutzung seiner \nWälder sind weder erkennbar noch vom Kläger geltend gemacht \nworden, so dass das Begehren darauf gerichtet ist, zukünftige \nMaßnahmen zu seinen Lasten zu verhindern. Die \nAuswahlentscheidung des Landes als solche führt insbesondere \nauch nicht zur Entstehung eines potentiellen FFH-Gebietes im \nSinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, da \ndieses allein von den faktischen Voraussetzungen, also der \ntatsächlichen Schutzwürdigkeit abhängt. \n\n107\n\nVgl. auch VG Bremen, Urteil \nvom 6. August 2002 - 8 K \n1243/00 -, AgrarR 2002, 402; VG \nOldenburg, Beschluss vom \n20. Januar 2000 - 1 B 4195.99 -, \nNuR 2000, 295 (297/298).\n\n108\n\nFür vorbeugenden Rechtsschutz ist jedoch dort kein Raum, wo der \nBetroffene in zumutbarer Weise auf auch als angemessen und \nausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz \nverwiesen werden kann.\n\n109\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n8. September 1972 - IV 17.71 -, \nBVerwGE 40, 323 (326); Sodan, \nin: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 43 \nRdnr. 105; Redeker/von Oertzen, \na.a.O., § 43 Rdnr. 9; Happ, in: \nEyermann, a.a.O., § 43 Rdnr. 32; \nKopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rdnr. \n24 S. 419 unten f. jeweils mit \nweiteren Nachweisen.\n\n110\n\nVorliegend sind keine besonderen Gründe ersichtlich, die es \nrechtfertigen könnten, nicht nachträgliche \nRechtsschutzmöglichkeiten abzuwarten. Mit der \nAuswahlentscheidung des beklagten Landes werden noch keine \nvollendeten Tatsachen getroffen, die keiner gerichtlichen Kontrolle \nmehr zugänglich sind.\n\n111\n\na) Soweit sich vor Aufnahme der Gebiete in die \nGemeinschaftsliste eine deutsche Behörde auf das Bestehen eines \n\"potentiellen FFH-Gebietes\" berufen sollte, kann Rechtsschutz \ndurch eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage vor den \nnationalen Verwaltungsgerichten erlangt werden, in deren Rahmen \ndas Gericht das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale für ein \n\"potentielles FFH-Gebiet\" nach dem Gemeinschaftsrecht zu prüfen \nhat.\n\n112\n\nSo auch VG Schleswig, \nBeschluss vom 13. Januar 2000 - \n1 B 1004/99 -, NVwZ 2001, 348; \nStüer/Spreen, a.a.O., S. 50 \nm.w.N.\n\n113\n\nb) Ob nach der Aufnahme der streitbefangenen Gebiete in die \nGemeinschaftsliste der Rechtsweg zum Europäischen Gericht \ngemäß Art. 230 EG offen steht,\n\n114\n\nso VG Schleswig, Beschluss \nvom 13. Januar 2000 - 1 B \n1004/99 -, a.a.O.; VG Frankfurt, \nBeschluss vom 2. März 2001 - 3 G \n501.01 -, a.a.O., S. 416; Ewer, \na.a.O., S. 363; im Ansatz ebenso: \nVG Bremen, Urteil vom 6. August \n2002 - 8 K 1243/00 -, a.a.O., \nS. 403; Gellermann, Natura 2000, \na.a.O., S. 243/244; Schödter, \nBauleitplanung in FFH-Gebieten \nund Vogelschutzgebieten, NuR \n2001, 8 (10); Stüer/Spreen, a.a.O., \nS. 50; Nies/Schöder, a.a.O., \nS. 180; Gassner, in: Gassner / \nBendomir - Kahlo / Schmidt - \nRänsch, BNatSchG, 2. Aufl., § 34 \nRdnr. 25,\n\n115\n\nkann der Senat offen lassen. Dem Kläger ist einzuräumen, dass \ndie Voraussetzungen für eine Klage nach Art. 230 EG jedenfalls \nnicht offensichtlich vorliegen. Gemäß Art. 230 Abs. 4 EG kann jede \nnatürliche oder juristische Person gegen die an sie ergangenen \nEntscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage \nerheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine \nandere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie \nunmittelbar und individuell betreffen. Bei der Aufnahme eines \nGebietes in die Gemeinschaftsliste als eines Teils der FFH-RL \ndürfte es sich um einen zulässigen Gegenstand der \nNichtigkeitsklage handeln und der Kläger dürfte als Eigentümer \nvon einbezogenen Flächen auch individuell betroffen sein. Fraglich \nkönnte indes seine unmittelbare Betroffenheit sein. Unmittelbare \nBetroffenheit ist nur gegeben, wenn der angegriffene Akt selbst - \nd.h. ohne das Dazwischentreten weiterer Maßnahmen - eine \nBeeinträchtigung des Betreffenden bewirken würde.\n\n116\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 5. Mai \n1998, RS.C-386/96 P, Slg. 1998, I-\n2309 (2370 f.); EuG, Urteil vom \n16. April 2002 - Rs.T-177/01 -, \nEuZW 2002, 412 = NuR 2003, 89, \nm.w.N.\n\n117\n\nDies ist bei Richtlinien, die aus sich heraus keine Pflichten der \nMarktbürger zu begründen vermögen, regelmäßig nicht der Fall; \nsie wirken sich erst durch die Vermittlungsleistung des nationalen \nUmsetzungsrechts auf die Rechtsstellung des einzelnen aus.\n\n118\n\nBei an die Mitgliedstaaten gerichtenen Rechtsakten fehlt es nur \ndann nicht an der unmittelbaren Betroffenheit Einzelner, wenn der \nMitgliedstaat zur Umsetzung verpflichtet ist und ihm dabei keinerlei \nErmessensspielraum verbleibt. In diesem Fall betrifft der \ngemeinschaftliche Akt den einzelnen nicht nur potentiell, sondern \nwegen der gemeinschaftsrechtlich begründeten Umsetzungspflicht \ndes Mitgliedstaats \"quasi automatisch\". \n\n119\n\nVgl. Cremer, in: Callies/Ruffert, \nKommentar zu EU-Vertrag und \nEG-Vertrag, 2. Auflage, Art. 230 \nEGV Rdnr. 46; Schwarze, EU-\nKommentar, 2000, Art. 230 EGV \nRdnr. 41; Booß in Grabitz/Hilf, Das \nRecht der Europäischen Union, \nBand II, Stand: August 2002, Art. \n230 EGV Rdnr. 50/51; Krück, in: \nGroeben/Thiesing/Ehlermann, \nKommentar zum EU/EG-Vertrag, \nBand 4, 5. Auflage, Art. 173 \nRdnr. 48 bis 52; \nEngeling/Middeke/Ehlermann, \nRechtschutz in der Europäischen \nUnion, 1994, § 7 B.IV.2, \nRdnr. 168 f.\n\n120\n\nOb diese Voraussetzung im Falle des Europäischen \nHabitatrechtsschutzrechtes gegeben ist, weil es den \nMitgliedstaaten im Hinblick auf das für Gebiete von \ngemeinschaftlicher Bedeutung relevante Schutzregime keinerlei \nRaum zu eigener Gestaltung belässt, \n\n121\n\nso: Gellermann, Natura 2000, \na.a.O., S. 245; Nies/Schröder, \na.a.O., S. 180,\n\n122\n\noder der Kläger durch die Realwirkungen der Aufnahme der \nGebiete in die Gemeinschaftsliste \"ipso facto\" benachteiligt \nwird,\n\n123\n\nso Ewer, a.a.O., S. 363; \nähnlich Stüer/Spreen, a.a.O., S. 50 \nund Nies/Schröder, a.a.O., \nS. 180,\n\n124\n\nerscheint zumindest prüfungsbedürftig. Die Frage bedarf \njedoch aus den nachstehenden Gründen keiner Entscheidung.\n\n125\n\nc) Mit der Umsetzung der FFH-Richtlinie in das innerstaatliche \ndeutsche Recht eröffnet sich dem Kläger jedenfalls die Möglichkeit \nder Inzidentkontrolle der vom Land vorgenommenen und von der \nKommission der Europäischen Gemeinschaft in die Richtlinie \nübernommenen naturschutzfachlichen Würdigung seiner Flächen; \nder Kläger kann Rechtsschutz gegen die Folgemaßnahmen der \nAufnahme in die Gemeinschaftsliste durch deutsche Behörden \nsuchen.\n\n126\n\nSo auch VG Oldenburg, \nBeschluss vom 2. Februar 2000 - 1 \nB 182.00 -, a.a.O., S. 350; \nBeschluss vom 20. Januar 2000 - \n1 B 4195.99 -, a.a.O., S. 297; \nVG Lüneburg, Beschluss vom \n6. April 2000 - 7 B 7.00 -, a.a.O., \nS. 590; VG Lüneburg, Beschluss \nvom 6 April 2000 - 7 B 7.00 - , \na.a.O., S. 397; VG Gießen, \nBeschluss vom 2. Mai 200 - 1 G \n804/00 -, NuR 2000, 712, 713; VG \nFrankfurt, Beschluss vom 2. März \n2000 - 3 G 501/01 -, a.a.O., \nS. 416; VG Bremen, Urteil vom \n6. August 2002, a.a.O., S. 403; \nEwer, a.a.O., S. 362; Gellermann, \nNatura 2000, a.a.O., S. 246; \nStüer/Spreen, a.a.O., S 51 f.; \nNies/Schröder, a.a.O., S. 179.\n\n127\n\naa) Sofern die in Rede stehenden Flächen nach § 48 c Abs. 1, 2 \nLG NRW durch Rechtsverordnung als Natur- oder \nLandschaftsschutzgebiet ausgewiesen werden, kann der Kläger \nzwar nicht unmittelbar im Wege der Normenkontrolle nach § 47 \nVwGO gegen die Schutzausweisung vorgehen, weil das beklagte \nLand von der Ermächtigung des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO keinen \nGebrauch gemacht hat. Dem Kläger ist jedoch insbesondere die \nMöglichkeit eröffnet, gegen Verfügungen zu klagen, die auf einer \nSchutzausweisung als Natur- oder Landschaftsschutzgebiet \ngründen; je nach Fallgestaltung kommt auch die Erhebung einer \nFeststellungsklage in Betracht, wenn sich aus der \nSchutzausweisung ergebende Rechte und Pflichten in Frage \nstehen. In diesem Rahmen hat das Verwaltungsgericht auch die \nWirksamkeit und damit die Rechtmäßigkeit der Schutzausweisung \nzu prüfen. Voraussetzung für eine wirksame Schutzausweisung ist \nnach § 19 b Abs. 2 und 3, § 19 a Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. \n= § 33 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG n.F. i.V.m. § 48 c \nAbs. 1, 2 LG NRW die Eintragung der betroffenen Gebiete in die \nGemeinschaftsliste. Prüfungsgegenstand im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren ist damit auch die \nRechtmäßigkeit der Gemeinschaftsliste. Entsprechendes gilt, \nsoweit die sich aus § 19 b Abs. 5 und § 19 c BNatSchG a.F. = § 33 \nAbs. 5 und § 34 BNatSchG n.F. i.V.m. § 48 c Abs. 4, § 48 d LG \nNRW ergebenden Rechtsfolgen Streitgegenstand oder Vorfrage \neines Rechtsstreits sind. Die vorgenannten Regelungen knüpfen \ntatbestandsmäßig an den Begriff des Gebietes von \ngemeinschaftlicher Bedeutung sowie an das \"Erhaltungsziel\" (§ 19 \na Abs. 2 Nr. 7 a BNatSchG a.F. = § 10 Nr. 9 a BNatSchG n.F.) \nbzw. den \"Schutzzweck\" (§ 10 Nr. 10 BNatSchG n.F.) an.\n\n128\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers folgt aus der \nBegriffsbestimmung in § 19 a Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG a.F. = § 10 \nAbs. 1 Nr. 5 BNatSchG n.F. nicht, dass das Prüfprogramm der \nVerwaltungsgerichte im Rahmen der Inzidentkontrolle beschränkt \nist auf das formelle Moment der bloßen Eintragung in die \nGemeinschaftsliste und nicht die Frage umfasst, ob die Eintragung \nzu Recht erfolgt ist oder nicht. Die Inkorporierung von unmittelbar \ngeltendem EG-Recht durch das deutsche Recht bedeutet nicht, \ndass die in Bezug genommenen EG-rechtlichen Vorschriften oder \nMaßnahmen einer Prüfung auf deren Gültigkeit anhand \nhöherrangigem EG-Recht durch deutsche Gerichte entzogen sind. \nNach Art. 20 Abs. 3 GG ist die Gesetzgebung an die \nverfassungsmäßige Ordnung und die vollziehende Gewalt sowie \ndie Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Hierzu \ngehört auch das EG-Recht. Prüfungsmaßstab der \nVerwaltungsgerichte ist deshalb auch die Einhaltung der \ngemeinschaftsrechtlich in Art. 4 i.V.m. den Anhängen I bis III FFH-\nRL normierten Maßstäbe, d.h. die für die Eignung, die Auswahl des \nbetreffenden Gebietes, seine Aufnahme in die Gemeinschaftsliste \nund die Festlegung der hierauf bezogenen Erhaltungsziele \nzwingend vorgegebenen Kriterien.\n\nSo auch Ewer, a.a.O., S. 362.\n\n129\n\nDas Verwaltungsgericht prüft insoweit nicht nur die Rechtmäßigkeit \nder Listung unter formellen Gesichtspunkten, sondern auch die \ninhaltliche Vereinbarkeit der Listung mit der FFH-Richtlinie und \ndamit die naturschutzfachliche Bewertung. Ob und inwieweit es \nhierbei einen Beurteilungsspielraum der entscheidenden Organe \nbei der Gebietswahl und Gebietsabgrenzung zu berücksichtigen \nhat,\n\n130\n\nvgl. Stüer/Spreen, a.a.O., \nS. 82,\n\n131\n\nist für den vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung. \nDass nicht Art. 14 GG, sondern die gemeinschaftsrechtliche \nEigentumsgarantie Prüfungsmaßstab ist, soweit der Inhalt der \nSchutzausweisung gemeinschaftsrechtlich determiniert ist, stellt \nkeine unangemessen Rechtsschutzbeeinträchtigung dar, \nebensowenig wird dadurch die Garantie effektiven Rechtsschutzes \ntangiert. Gleiches gilt für die grundrechtliche Prüfung im \nZusammenhang mit dem Verschlechterungs- und Störungsverbot \nnach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL.\n\n132\n\nVgl. zum Grundrechtschutz: \nWirths, a.a.O., S. 253 f., 257 \nm.w.N.\n\n133\n\nbb) Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass die \nAufnahme bestimmter Flächen in die Gemeinschaftsliste mit Art. 4 \ni.V.m. Anhang I, II und III FFH-RL nicht vereinbar ist, kann es die \nListe nicht selbst \"verwerfen\", sondern hat die Sache nach Art. 234 \nEG dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung \nvorzulegen.\n\n134\n\nVgl. EuGH, Urteil vom \n22. Oktober 1987, Rs. 314/85, Slg. \n1987, 4199 (4232); Wegener in \nCallies/Ruffert, a.a.O., Art. 234 \nRdnr. 20; Schwarze, a.a.O., \nArt. 234 EGV Rdnr. 47; \nRengeling/Middeke/Gellermann, \na.a.O., § 11 B.I.5. a) Rdnr. 378 \njeweils m.w.N.\n\n135\n\nDas Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 Abs. 1 b EG stellt \nebenso wie die Nichtigkeitsklage eine Form der Kontrolle der \nRechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane dar. \nDer Gerichtshof trifft die Feststellung, ob die zur Prüfung gestellte \nHandlung eines Gemeinschaftsorgans, insbesondere eine Norm - \nhier die Listung eines Gebiets als Teil der FFH-Richtlinie -, \nrechtswidrig und daher nichtig ist.\n\n136\n\nVgl. Schwarze, a.a.O., Art. 234 \nEGV Rdnr. 20 m.w.N.\n\n137\n\nPrüfungsmaßstab kann auch gemeinschaftsrechtliches \nSekundärrecht sein, soweit es der zur überprüfenden Regelung \nübergeordnet ist,\n\n138\n\nvgl. Schwarze, a.a.O., Art. 234 \nEGV Rdnr. 22; Krück, in: \nGroeben/Thiesing/Ehlermann, \na.a.O., Art. 177 Rdnr. 40,\n\n139\n\nwie hier die Vorgaben der FFH-Richtlinie zur Listung und \nAuswahlentscheidung.\n\n140\n\nDer Überprüfung der Gemeinschaftsliste auf ihre Vereinbarkeit \nmit der FFH-Richtlinie durch den Europäischen Gerichtshof steht \nnicht entgegen, dass die Mitgliedstaaten eine Gebietsvorauswahl \ntreffen, an der sich die Kommission orientiert. Die \nmitgliedstaatlichen Vorauswahlentscheidungen sind lediglich \nvorbereitende Akte, die sich die Kommission \"zurechnen\" lassen \nmuss, wenn und soweit sie die jeweilige Auswahl übernimmt. Die \nGemeinschaftsliste ist die abschließende - gegenüber den \nMitgliedstaaten außenwirksame - Entscheidung in einem \nmehrphasigen Verfahren.\n\n141\n\nVgl. Cremer in Callies/Ruffert, \na.a.O., Art. 230 EGV Rdnr. 9; \nSchwarze, a.a.O., Art. 230 EGV \nRdnr. 14; \nRengeling/Middeke/Gellermann, \na.a.O., § 7 B.III.2. a) Rdnrn. 145 \nund 149 jeweils mit weiteren \nNachweisen.\n\n142\n\nDaran würde sich auch dann nichts ändern, wenn den \nMitgliedstaaten bzw. der Kommission ein \"Auswahlspielraum\" in \nArt eines naturfachlichen Ermessens- oder Beurteilungsspielraums \neinzuräumen sein sollte.\n\n143\n\nVgl. etwa Ewer, a.a.O., S. 363; \nStüer/Spreen, a.a.O., S. 51.\n\n144\n\nUngeachtet der nicht eindeutigen Bestimmung im Anhang III \nPhase 2 Nr. 1 der FFH-RL übernimmt im Übrigen die Kommission \nnicht ungeprüft die Gebietsvorschläge der Mitgliedstaaten. So \nergibt sich bereits aus der vom Kläger vorgelegten \nBeschwerdeentscheidung der Europäischen Kommission vom \n24. Oktober 2001 (Az.: 2001/479), dass die Kommission bei der \nAufnahme der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Gebiete in die \nGemeinschaftsliste eine naturschutzfachliche und rechtliche \nPrüfung auf Einhaltung der von der FFH-Richtlinie vorgegebenen \nKriterien vornimmt.\n\n145\n\nDem entspricht es, wenn die Gebietsmeldungen und \nVorschlagslisten der Länder auf sog. \"Kontinentalen \nBewertungstreffen\" fachwissenschaftlich überprüft werden.\n\n146\n\nSo BVerwG, Urteil vom \n14. November 2002\n- 4 A 15.02 -, Urteilsabdruck S. 11 \nunten.\n\n147\n\nZu Recht verweist das beklagte Land insoweit darauf, dass \nBeschwerden z.B. von Naturschutzverbänden wegen angeblich \nunzureichender Meldungen ebenso nachgegangen wird, wie \nBeanstandungen zum Beispiel von kommunaler Seite, dass eine \nMeldung abwegig oder überzogen sei. In den biogeographischen \nKonferenzen unter Leitung von Vertretern der Kommission wird - \nwie das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung am Beispiel \nder von Bayern gemeldeten Staatsforste aufgezeigt hat - \numfassend festgestellt, inwieweit die Meldungen eines \nMitgliedstaates - auf einen Bundesstaat wie Deutschland bezogen \nletztlich auch der einzelnen Bundesländer - ausreichen, zu \nreduzieren sind oder der Ergänzung bedürfen. Ob sich die \nzuständigen Kontrollgremien der Europäischen Kommission \ntatsächlich mit Zweifelsfragen der naturschutzfachlichen \nEinordnung gerade der Flächen des Klägers beschäftigen oder \nbeschäftigt haben, ist für den Umfang dessen, was die \nKommission rechtlich zu verantworten hat, nicht entscheidend.\n\n148\n\ncc) Dem Kläger stünde effektiver (nachträglicher) Rechtsschutz \nauch dann offen, wenn die dargelegte Möglichkeit der Überprüfung \nder Gemeinschaftsliste durch den Gerichtshof nach Art. 234 EG \nausschiede, weil der Kläger eine ihm nach Art. 230 Abs. 4 EG \neröffnete Klagemöglichkeit nicht genutzt hätte. Die innerstaatlichen \nVerwaltungsgerichte sind ohne Vorlage an den EuGH an solche \nHandlungen der Gemeinschaftsorgane gebunden, deren \nRechtswidrigkeit eine Partei im Ausgangsverfahren zwar geltend \nmacht, die diese aber nicht fristgerecht gemäß Art. 230 Abs. 4 EG \nangefochten hat,\n\n149\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 9. März \n1994, Rs.C 188/92, Slg. 1994, I-\n833 Rdnr. 26; Urteil vom \n30. Januar 1997 Rs. C 178/95, \nSlg. 1997, I-585 Rdnr. 24; \nWegener, in: Callies/Ruffert, \na.a.O., Art. 234 EGV Rdnr. 10; \nSchwarze, a.a.O., Art. 234 EGV \nRdnr. 24, jeweils m.w.N.\n\n150\n\nobwohl eine Nichtigkeitsklage offensichtlich zulässig gewesen \nwäre. \n\n151\n\nVgl. EuGH, Urteil vom \n12. Dezember 1996, Rs.C-241/95, \nSlg. 1996, I-6699 Rdnr. 15 f.; \nWegener, in: Callies/Ruffert, \na.a.O.; Schwarze, a.a.O.; weniger \nrestriktiv: Rengeling/Middeke/ \nGellermann, a.a.O., § 11 B. I. 3. b) \nRdnr. 371 mit Hinweis auf EuGH, \nUrteil vom 12. Oktober 1978, Rs. \n156/77, Slg. 1978, 1881 (1897) \nund Urteil vom 21. Mai 1987, Rs. \n133-136/85, Slg. 1987, 2289 \n(2338).\n\n152\n\nOb dem Kläger im vorliegenden Fall eine Klage nach Art. 230 \nAbs. 4 EG möglicherweise wegen seiner nicht unzweifelhaften \nKlagebefugnis nicht zumutbar ist und deshalb eine \nPräklusionswirkung entfällt,\n\n153\n\nvgl. auch EuGH, Urteil vom \n11. November 1997, AS.C-408/95, \nSlg. 1997, I - 3615, Rdnr. 29 f.; \nWegener, in: Callies/Ruffert, \na.a.O.,\n\n154\n\nkann indes offen bleiben. Die Unsicherheit, ob der Kläger nach \nArt. 230 Abs. 4 EG unmittelbar beim Europäischen Gerichtshof \nklagen oder ob er um (inzidenten) Rechtsschutz bei den \nVerwaltungsgerichten nachsuchen kann, stellt nicht die ihm \ngrundsätzlich eröffnete Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes in \nFrage. Ihm steht jedenfalls einer der beiden Rechtsschutzwege \noffen, so dass es des hier begehrten Rechtsschutzes nicht \nbedarf.\n\n155\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 \nVwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n156\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes §132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n157","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292675","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-14/8-a-4229-01","cited_norms":[{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":2},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292675","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292675","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-14/8-a-4229-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292675","retrieved":"2026-07-09 03:13:32.063873+00:00"}}