{"status":"available","doknr":"OLD292692","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0514.10B787.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-05-14","aktenzeichen":"10 B 787/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § \n146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die \nangefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zu ändern und die \naufschiebende Wirkung des von dem Rechtsvorgänger der Antragsteller eingelegten \nWiderspruchs gegen die den Beigeladenen unter dem 15. Januar 2003 erteilte \nBaugeneh-migung zur Sanierung und Teilunterkellerung eines Fachwerkhauses auf \ndem Grundstück Gemarkung E. , Flur 3, Flurstück 647, anzuordnen ist.\n\n4\n\nDie im Rahmen der §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO vorzunehmende \nInteressenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller aus. Es ist nicht offensichtlich, \ndass die Anfechtung der Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren Erfolg hätte.\n\n5\n\nEine rechtswidrige Baugenehmigung kann allerdings einen Eingriff in das \nEigentumsrecht des Nachbarn darstellen, wenn sie wegen fehlender Erschließung \nund der dadurch ausgelösten Verpflichtung zur Duldung eines Notwegs nach § 917 \nAbs. 1 BGB eine unmittelbare Rechtsverschlechterung für den Nachbarn bewirkt. In \neinem solchen Fall kann dem Nachbarn ein Abwehranspruch unmittelbar aus Art. 14 \nAbs. 1 Satz 1 GG zustehen.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1976 - 4 C \n7.74 -, BRS 30 Nr. 140.\n\n7\n\nHier ist es aber nicht so, dass die angefochtene Baugenehmigung - sollte sie \nbestandskräftig werden - eine erstmalige Verpflichtung der Antragsteller zur Duldung \neines Notwegs zu Gunsten des Grundstücks Gemarkung E. , Flur 3, Flurstück \n647, bewirkt. Vielmehr hat eine solche Verpflichtung bereits vor Erteilung der \nBaugenehmigung bestanden. Das Landgericht C. hat mit Urteil vom 13. Juli 1999 \nim Verfahren 11 S 81/91 entschieden, dass der Rechtsvorgänger der Antragsteller \nverpflichtet sei, zu dulden, dass der Beigeladene X. T. oder ein von ihm \nermächtigter Dritter die Straße \"Am C. \" ausgehend von der Straße \"Am S. \" \nbis zu seinem Grundstück \"Am C. \" 18 begehe oder mit Fahrzeugen bis zu 12 t \nGesamtgewicht befahre. Dieses Urteil ist rechtskräftig.\n\n8\n\nEine mit dem Notwegrecht zusammenhängende unmittelbare \nRechtsverschlechterung zu Lasten der Antragsteller, die ihnen möglicherweise einen \nunmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitenden Abwehranspruch vermitteln \nwürde, könnte sich auf Grund der angegriffenen Baugenehmigung also allenfalls \ndann ergeben, wenn sich mit der nunmehr genehmigten Nutzung der Umfang des \nbestehenden Notweg-rechts für die Antragsteller nachteilig verändern würde. \nAngesichts der konkreten Umstände spricht jedoch überwiegendes dafür, dass hier \nein Abwehranspruch unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu verneinen ist. Ein \nEingriff in das Eigentum durch die Begründung eines Notwegrechts liegt nämlich \ndann nicht vor, wenn die In-anspruchnahme des Nachbargrundstücks derart \nunwesentlich ist, dass der Nachbar die damit verbundenen Nachteile nach der \nInteressenbewertung des § 906 Abs. 1 BGB ohne Weiteres hinnehmen muss.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1976, \na.a.O.\n\n10\n\nWird - wie hier - ein im fremden Eigentum stehender Weg bereits als Zufahrt für \nein Wohnhaus genutzt, so kann seine zusätzliche Inanspruchnahme - je nach den \nUmständen des Einzelfalles - einen nur unwesentlichen Nachteil für den Nachbarn \ndarstellen.\n\n11\n\nVgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21. \nDezember 2001 - 8 S 2749/01 -, BRS 64 Nr. \n193.\n\n12\n\nWie schon das Altgebäude auf dem Grundstück \"Am C. \" 18, war auch das \nmit einem Wohnhaus bebaute Grundstück \"Am C. \" 9 (Gemarkung E. , Flur \n3, Flurstück 646) mangels einer anderen Verbindung zu einem öffentlichen Weg \nbisher nur von Norden her über die öffentliche Straße \"Am C. \" und deren \ntatsächliche Verlängerung auf dem Grundstück der Antragsteller zu erreichen. Die \nAntragsteller sind deshalb ohnehin verpflichtet, im Hinblick auf die Benutzung des \nGrundstücks \"Am C. \" 9 auf ihren eigenen Flächen die Herstellung einer \nVerbindung zu einem öffentlichen Weg beziehungsweise die Nutzung der \nvorhandenen Verbindung nach Maßgabe des § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB zu dulden. \nDie Beeinträchtigungen, die mit einer möglichen Ausdehnung des bestehenden \nNotwegrechts auf Grund der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 15. \nJanuar 2003 verbunden sein könnten, wären nach Ansicht des Senats nur \nunwesentlich und müssten von den Antragstellern hingenommen werden. Die \nzusätzliche Inanspruchnahme ihres Grundstücks würde sich nach Abschluss der \nBauarbeiten auf nur wenige Pkw-Fahrten pro Tag beschränken.\n\n13\n\nDa zudem die Zufahrt zum Grundstück der Beigeladenen als unbefestigter Weg \ntatsächlich vorhanden ist und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die \nBenutzung des Weges durch die Beigeladenen diesen beschädigen oder die \nNutzung der unmittelbar angrenzenden Wiesen- und Weideflächen beeinträchtigen \nkönnte, ist den Antragstellern jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss eines sich \nmöglicherweise anschließenden Hauptsacheverfahrens eine etwaige Ausdehnung \ndes be-stehenden Notwegrechts durch die Ausnutzung der angefochtenen \nBaugenehmigung und die Aufnahme einer genehmigungskonformen Nutzung \nzuzumuten. Das gilt umso mehr, als die Antragsteller nach § 917 Abs. 2 BGB eine \nEntschädigung für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks in Form einer Geldrente \nbeanspruchen \nkönnen, deren Höhe sich nach dem ihnen durch die Inanspruchnahme entstehenden \nNachteile bestimmt.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292692","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-14/10-b-787-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 917","ref_norm":"917","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292692","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292692","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-14/10-b-787-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292692","retrieved":"2026-07-09 03:13:33.698841+00:00"}}