{"status":"available","doknr":"OLD292699","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0513.18B1954.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-05-13","aktenzeichen":"18 B 1954/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung \nfür beide Rechtszüge auf jeweils 2.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren II. Instanz \nist mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzulehnen (§ \n166 VwGO iVm § 114 ZPO).\n\n3\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, \ndie vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen \nkeine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend einen Anspruch der Antragstellerin auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19 AuslG verneint. Es ist in der \nSenatsrechtsprechung geklärt, dass diese Regelung schon von ihrem eindeutigen \nWortlaut her (vgl. § 19 Abs. 2 AuslG), der für eine Regelungslücke keinen Raum \nlässt, nicht den Fall der hier begehrten Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis, \nsondern nur den Fall der Verlängerung einer bereits existenten Aufenthaltserlaubnis \nerfasst.\n\n5\n\nVgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 3. September \n2001 - 18 B 1761/00, vom 1. Februar 2000 - 18 B \n1120/99 -, InfAuslR 2000, 279 = NWVBl 2000, 311 = \nEZAR 023 Nr. 17 = AuAS 2000, 146 = ELKT NW \n2000, 544 = NVwZ 2000, 1445 = DÖV 2000, 1060 \n(Ls), und vom 4. Mai 2001 - 18 B 1908/00 -; \nHamburg. OVG, Beschluss vom 26. Mai 1998 - Bs VI \n260/96 -, FamRZ 1999, 594; so ausdrücklich: Nds. \nOVG, Beschluss vom 6. September 2000 - 11 M \n2715/00 -.; Hess. VGH, Beschluss vom 15. März \n1995 - 13 TH 269/95 -, NVwZ-RR 1995, 474.\n\n6\n\nDas Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung. Insbesondere \nist es unerheblich, dass die Antragstellerin mit einem zur Herstellung der ehelichen \nLebensgemeinschaft ausgestellten Visum eingereist und vor dessen Ablauf den \nnunmehr abschlägig beschiedenen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \ngestellt hat. Ein Visum ist keine Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 5 Abs. 1 AuslG \nund kann deshalb nicht als Grundlage zu deren Verlängerung dienen. Ein Visum ist \nzwar seiner Rechtsnatur nach eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1., 3. oder 4. AuslG \naufgeführten Arten der Aufenthaltsgenehmigung (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 AuslG). Es \nwird aber in der besonderen Form des Sichtvermerks erteilt (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 \nAuslG). Die formale Kennzeichnung der Rechtsnatur und damit die erstmalige \nErteilung einer der in § 5 AuslG genannten Titel erfolgt erst nach der Einreise durch \ndie Ausländerbehörde bei der Gewährung des weiteren Aufenthalts nach Ablauf des \nVisums. \n\n7\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar 2001 - 18 \nB 2025/99 -, NWVBl. 2001, 302 = NVwZ-RR 2001, \n538 = DVBl. 2001, 1007.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n9\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Hinsichtlich der Änderung des erstinstanzlichen \nStreitwertes war maßgeblich, dass nach der ständigen Spruchpraxis des Senats es \nsich nicht streitwerterhöhend auswirkt, wenn neben einer Aufenthaltserlaubnis \n(hilfsweise) eine Duldung begehrt wird; denn dem Ausländer geht es in derartigen \nFällen letztlich nur um ein Aufenthalts- bzw. Bleiberecht.\n\n10\n\nVgl. hierzu Senatsbeschluss vom 11. August \n2000 - 18 A 3982/00 -.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292699","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-13/18-b-1954-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292699","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292699","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-13/18-b-1954-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292699","retrieved":"2026-07-09 03:13:34.258381+00:00"}}