{"status":"available","doknr":"OLD292698","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0513.16B312.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-05-13","aktenzeichen":"16 B 312/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens zu \ngleichen Teilen.\n\n1\n\n \nGründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die auf die dargelegten Gründe \nbeschränkte Prüfung durch den Senat rechtfertigt nicht die Abänderung oder \nAufhebung der erst-instanzlichen Entscheidung.\n\n3\n\nEs kann dahinstehen, ob die Beschwerde bereits mangels einer hinreichenden \nBeschwerdebegründung als unzulässig betrachtet werden muss. Davon könnte \nauszugehen sein, weil die innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der \nangefochtenen Entscheidung einzureichende Beschwerdebegründung gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 3 VwGO unter anderem eine Auseinandersetzung mit dieser \nEntscheidung enthalten muss, die vorgelegte Beschwerde indessen die \nGedankenführung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses allenfalls ansatzweise \naufgreift. Soweit in der Beschwerdebegründung einleitend die Einschätzung des \nVerwaltungsgerichts wiedergegeben wird, die Antragsteller hätten nicht glaubhaft \ngemacht, dass das Gericht unter Vorwegnahme der Hauptsache zur Abwendung \nwesentlicher Nachteile für die Antragsteller eingreifen müsse, während nachfolgend \nlediglich die bisherige Sachdarstellung der Antragsteller wiederholt wird, ohne im \nEinzelnen auf die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten erheblichen \nGlaubhaftigkeitsmängel dieses Vorbringens einzugehen, dürfte es bereits am \nErfordernis einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der angefochtenen \nEntscheidung fehlen.\n\n4\n\nLetztlich kann das aber dahinstehen, weil jedenfalls mit der Beschwerde nichts \nvorgetragen worden ist, was im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgericht \nfür den Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten der Antragsteller sprechen \nkönnte. Die Antragsteller verfügen - auch nach ihrem eigenen Vorbringen - über die \nMittel zur Bestreitung ihres regelsatzbemessenen Lebensbedarfs. Sie verfügen über \nEinkünfte in Höhe von monatlich 875 Euro, wobei trotz der Bestimmung des § 76 \nAbs. 2 Nr. 5 BSHG im Verfahren gemäß § 123 Abs. 1 VwGO das Kindergeld in \nvollem Umfang anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist,\n\n5\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September \n2002 - 16 B 1263/02 -.\n\n6\n\nDer berücksichtigungsfähige Regelsatzbedarf beläuft sich aber insgesamt nur auf \n775,40 Euro, weil für die erwachsene Antragstellerin zu 1. lediglich der um 20% \ngeminderte Regelsatzbedarf in Ansatz zu bringen ist. Angesichts des \n\"Überschusses\" von 99,60 Euro bliebe selbst von dem nicht vom Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung umfassten Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende, \nder gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 BSHG 117,20 Euro (40% des für die Antragstellerin \nzu 1. maßgebenden Regelsatzes) beträgt, lediglich eine Restsumme von 17,60 Euro \noffen. Ohne dass umfassend geklärt werden müsste, ob und inwieweit im Rahmen \neines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die in § 23 BSHG genannten \nMehrbedarfszuschläge bzw. speziell der Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende \ngemäß § 23 Abs. 2 BSHG zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten \nwären,\n\n7\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. September \n2001 - 16 B 795/01 -, vom 18. April 2002 \n- 12 B 615/02 - und vom 6. November 2002 \n- 16 B 1551/02 -,\n\n8\n\nlässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass ein solcher relativ kleiner Fehlbetrag \n- der sich auf 6% des Regelsatzes für den Haushaltsvorstand beläuft - zu \nschwerwiegenden Nachteilen für die Antragsteller führen würde.\n\n9\n\nSoweit es um die demnach allein näher in den Blick zu nehmenden Kosten der \nUnterkunft geht, liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung nicht vor. Insoweit hat das Verwaltungsgericht aus einer Anzahl von \nIndiztatsachen den Schluss gezogen, dass die Unterbringungssituation der \nAntragsteller wegen ihrer engen Verbundenheit mit Herrn H. E. , dem im \ngleichen Haus wie die Antragsteller lebenden Sohn der Vermieter, derzeit nicht so \ngefährdet erscheint, dass der Erlass einer einstweilige Anordnung gerechtfertigt \nwäre. Im einzelnen hat es darauf verwiesen, dass Herr E. von Bediensteten des \nAntragsgegners in der Wohnung der Antragsteller angetroffen worden sei, woraufhin \ndie Antragstellerin zu 1. ihn wahrheitswidrig als ihren Bruder ausgegeben habe, dass \nFotos von Herrn E. in der Wohnung der Antragsteller hingen, dass die \nAntragstellerin Herrn E. bei einem Arzttermin begleitet habe und dass die \nVermieter im August 2002 dem Antragsgegner vorgespiegelt hätten, ihr Sohn wohne \nim Keller ihres Hauses, und erst nachfolgend die Unbewohnbarkeit des Kellers \nhätten einräumen müssen. Zu all diesen Punkten haben sich die Antragsteller im \nRahmen ihrer Beschwerde nicht geäußert, sondern sich auf die schlichte und \nunglaubhafte Behauptung beschränkt, dass \"selbstverständlich\" keine enge \npersönliche Beziehung zu ihren Vermietern bzw. zu deren Sohn bestehe, die über \ndas angesichts des Mietverhältnisses und des Zusammenlebens im selben Haus \nübliche Maß hinausgehe. Soweit die Antragsteller zuletzt behauptet haben, ihre \nVermieter hätten nunmehr Räumungsklage erhoben, fehlt es an der erforderlichen \nund auch einfach zu bewerkstelligenden Glaubhaftmachung. Hinzu kommt, dass sich \nein derartiges Verhalten der Vermieter nicht mit der bisherigen Darstellung der \nAntragsteller zur Einstellung der Eheleute E. verträgt, nachdem noch mit der \nBeschwerdeschrift vorgetragen worden ist, die Vermieter wollten von einem solchen \nSchritt aus \"Menschlichkeit\" und wegen der Kosten einer Räumungsklage bis zum \nAbschluss dieses Verwaltungsrechtsstreits Abstand nehmen; was nun zu einem \nGesinnungswandel geführt haben könnte, wird von den Antragstellern nicht \nverdeutlicht.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO \nsowie auf § 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292698","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-13/16-b-312-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292698","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292698","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-13/16-b-312-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292698","retrieved":"2026-07-09 03:13:34.161900+00:00"}}