{"status":"available","doknr":"OLD292730","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0512.6A1983.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-05-12","aktenzeichen":"6 A 1983/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers \nabgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf \n4.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht \nzuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eine \ngrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO) nicht dargelegt sind. \n\n3\n\nZu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage mit dem \nAntrag des Klägers,\n\n4\n\ndas beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des \nBescheides des Ministeriums für Bauen und Wohnen des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 19. August 1997, soweit die \nAnrechnung der Fehlzeiten vom 13. November 1996 bis 25. \nNovember 1996 (9 Tage) auf den Erholungsurlaub 1997 \nbetroffen ist, sowie unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides des Ministeriums für Bauen und \nWohnen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 1998, \nzu verpflichten, die Fehlzeiten vom 13. November 1996 bis 25. \nNovember 1996 (9 Tage) dem Erholungsurlaubskonto des \nKalenderjahres 1996 zuzurechnen,\n\n5\n\nals unzulässig abgewiesen. \n\n6\n\nDie Darlegungen des Klägers begründen weder ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils noch zeigen \nsie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf. Er rügt, \nein Rechtsschutzinteresse für seinen Klageantrag sei nicht \nentfallen. Die begehrten neun Urlaubstage könnten (fiktiv) für \ndie folgenden Urlaubsjahre jeweils den jährlichen \nUrlaubskonten \"gutgeschrieben\" werden, weil er in jedem Jahr \nResturlaub in mindestens diesem Umfang in das Folgejahr \nübernommen habe. \n\n7\n\nDem ist nicht zu folgen: Entgegen der Auffassung des \nKlägers hat das Verwaltungsgericht § 8 Abs. 2 der Verordnung \nüber den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und \nRichterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen - EUV \n- zutreffend angewandt und das Rechtsschutzinteresse für die \nKlage mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten \nAntrag verneint. Der Kläger kann unabhängig davon, ob die \nneun Fehltage - wie beantragt - dem Urlaubskonto 1996 \nzugerechnet werden, diese Tage nicht mehr als Erholungsurlaub \nin Anspruch nehmen. Sein Urlaubskonto für 1997, dem die neun \nTage abgezogen wurden, würde sich um neun Tage erhöhen, \nwenn diese Tage nunmehr dem Urlaubskonto 1996 abgezogen \nwürden. Etwaiger Resturlaub aus dem Jahre 1997 war aber im \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht am 19. Februar 2002 verfallen. \n\n8\n\nDas Ansinnen des Klägers, die entgangenen neun \nUrlaubstage \"fiktiv fortzuschreiben\" liefe darauf hinaus, dass er \njetzt die entgangenen Urlaubstage aus dem Jahre 1997 würde \n\"nachholen\" können. Eine derartige jeweils \"fiktive\" \nNeuzuordnung des vom Kläger bereits in Anspruch \ngenommenen Erholungsurlaubs in den vergangenen \nKalenderjahren widerspricht jedoch dem Sinn und Zweck des \n§ 8 Abs. 2 EUV. Die Regelungen zur Urlaubsgewährung dienen \nnicht allein den Interessen des Beamten. Der Urlaubsanspruch \nentsteht jährlich neu und ermöglicht dem Dienstherrn einen \nÜberblick über die dienstliche Verfügbarkeit der Beamten. \nDieser Berechenbarkeit der Personalwirtschaftslage würde es \nzuwiderlaufen, wenn in der Vergangenheit nicht in Anspruch \ngenommene Urlaubstage über den erlaubten \nÜbertragungszeitraum hinaus weiter \"fortgeschrieben\" \nwürden.\n\n9\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Februar \n1977 - II C 43.74 -, DÖD 1977, 224, 225 (m.w.N.) \n\n10\n\nIm Übrigen entspricht es der zuvor zitierten Rechtsprechung \ndes Bundesver-waltungsgerichts, dass Erholungsurlaub ohne \nRücksicht auf die Gründe der Nichtinanspruchnahme verfällt, \nwenn der Urlaub nach Ablauf des Urlaubsjahres und des \nmöglichen Übertragungszeitraums nicht in Anspruch genommen \nwurde. Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat \nangeschlossen.\n\n11\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 1999\n\n12\n\n- 6 A 4765/98 -.\n\n13\n\nDie Darlegungen des Klägers zu der nach seiner Auffassung \nfehlenden Möglichkeit, im Klageverfahren effektiven \nRechtsschutz zu erlangen, führen nicht weiter; um effektiven \nRechtsschutz zu erlangen hätte er gegebenenfalls den Erlass \neiner einstweiligen Anordnung beantragen müssen. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 \nGKG.\n\n15\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts rechtskräftig.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292730","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-12/6-a-1983-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292730","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292730","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-12/6-a-1983-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292730","retrieved":"2026-07-09 03:13:37.115924+00:00"}}