{"status":"available","doknr":"OLD292722","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0512.18B2108.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-05-12","aktenzeichen":"18 B 2108/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, \ndie vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen \nkeine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht ist entscheidungstragend davon ausgegangen, dass \neine eheliche Lebensgemeinschaft im ausländerrechtlichen Sinne spätestens seit \nEnde des Jahres 2000 beendet gewesen ist und die vom Antragsteller behaupteten \nverbliebenen Kontakte zu seiner Ehefrau allenfalls auf eine ausländerrechtlich \nirrelevante Begegnungsgemeinschaft führen könnten. Das Beschwerdevorbringen \ndes Antragstellers vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen.\n\n4\n\nDer Antragsteller beruft sich weiterhin vergeblich darauf, mit seiner Ehefrau in \neiner ausländerrechtlich schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne der \n§§ 17 ff. AuslG zu leben. Eine solche Gemeinschaft besteht nur, wenn die Eheleute \neinen intensiven persönlichen Kontakt pflegen und ihre tatsächliche Verbundenheit in \nkonkreter Weise nach außen in Erscheinung tritt. In der Regel wird die eheliche \nLebensgemeinschaft durch eine gemeinsamen Lebensführung in der Form einer die \ntatsächliche Verbundenheit der Eheleute zum Ausdruck bringenden \nBeistandsgemeinschaft gekennzeichnet sein, die sich nicht nur durch objektiv \nmessbare und bestimmbare Mindestkriterien für die Annahme einer \naufenthaltsrechtlich schützenswerten Beziehung bestimmen lässt, sondern darüber \nhinaus durch eine geistige und emotionale Verbundenheit geprägt wird. \nKennzeichnend dafür ist ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt, der im Allgemeinen \ndurch eine gemeinsame Wohnung zum Ausdruck kommen wird. Leben die Eheleute \nräumlich getrennt, so bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte, um gleichwohl eine \neheliche Lebensgemeinschaft annehmen zu können. \n\n5\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30 Januar \n2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171; BVerwG, \nUrteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 16.96 -, InfAuslR \n1998, 272; Senatsbeschluss vom 14. Oktober 1999 - \n18 B 1190/98 -; Senatsbeschluss vom 1. August \n2002 - 18 B 1063/00 -; Sächsisches \nOberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Januar \n2002 - 3 B 603/00 -, InfAuslR 2002, 297.\n\n6\n\nSolche Anhaltspunkte liegen etwa vor, wenn die Eheleute einen unabweisbaren \nGrund für den Bezug getrennter Wohnungen glaubhaft dargelegt haben, sie sich \ngegenseitig Beistandsleistungen erbringen, eine gemeinsame Wirtschaftsführung \nbetreiben, sich gegenseitig häufig besuchen und gemeinsame Kontakte zu Dritten \nwahrnehmen. \n\n7\n\nVgl. zu allem Senatsbeschlüsse vom 1. August \n2002 - 18 B 1063/00 - und vom 28. Februar 2000 - \n18 B 814/99 -, InfAuslR 2000, 290 = AuAS 2000, 111 \n= NVwZ Beil. I 2000, 115 = FamRZ 2000, 882.\n\n8\n\nEs ist dem unstreitig von seiner Ehefrau räumlich getrennt lebenden Antragsteller \nnicht gelungen, das Vorliegen der aufgezeigten Voraussetzungen hinreichend \naufzuzeigen und zu belegen. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. \nDas Beschwerdevorbringen führt auf keine andere Beurteilung. Ungeachtet dessen, \ndass es an jeder Glaubhaftmachung bezüglich der behaupteten Kontakte zwischen \nden Eheleuten mangelt - was unter den hier gegebenen Umständen bereits für sich \ngenommen zur Erfolglosigkeit des Aussetzungsantrags führt -, fehlt es weiterhin an \neiner substantiierten Darstellung eines Sachverhalts, der die vorgenannten \nAnforderungen erfüllt. So wird - worauf es ganz wesentlich ankommt - nicht \nannähernd deutlich, inwiefern sich die Eheleute gegenseitig Beistand leisten. Unter \ndiesen Umständen ist es unerheblich, dass der Antragsteller und seine Ehefrau \nangeblich beide den Willen zur Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft \nhaben und zivilrechtlich im Sinne des Scheidungsrechts nicht in Ansätzen von einer \nTrennung der Eheleute ausgegangen werden mag. Denn ausländerrechtlich ist \nallein maßgeblich, ob die Eheleute eine dem Wesen der Ehe entsprechende \nGemeinschaft, deren Herstellung und Wahrung nach §§ 17 ff. AuslG ausschließlich \nanspruchsbegründend ist, tatsächlich führen. Nur für diesen Zweck entfaltet Art. 6 \nAbs. 1 GG einen aufenthaltsrechtlichen Schutz.\n\n9\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2002 - 18 \nB 742/02; OVG NRW, Urteil vom 16. August 2000 - \n17 A 3378/98 -; \n\n10\n\nDer mit Schriftsatz vom 8. November 2002 erstmals gestellte Antrag auf \nGewährung von Abschiebungsschutz durch den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung gemäß § 123 VwGO ist unzulässig. Ein solcher Antrag ist in erster \nInstanz nicht gestellt und daher vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen \nBeschluss nicht beschieden worden. Das Beschwerdeverfahren dient aber \nausschließlich der rechtlichen Überprüfung der auf die Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gerichteten erstinstanzlichen \nEntscheidung.\n\n11\n\nVgl. nur Senatsbeschluss vom 25. Juli 2002 - 18 \nB 1136/02 -.\n\n12\n\nVorsorglich sei hierzu angemerkt, dass es insoweit grundsätzlich auch zunächst \neines Antrags bei der Ausländerbehörde bedarf, bevor gerichtlicher Rechtsschutz in \nAnspruch genommen werden kann.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 73 Abs. 1 Sätze 1 und \n2 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292722","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-12/18-b-2108-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292722","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292722","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-12/18-b-2108-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292722","retrieved":"2026-07-09 03:13:36.377980+00:00"}}