{"status":"available","doknr":"OLD292731","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0512.10B145.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-05-12","aktenzeichen":"10 B 145/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Beschwerde des \nBeigeladenen wird der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom \n18. Dezember 2002 geändert.\n\nDer Antrag wird (insgesamt) abgelehnt. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin ist Eigentümerin des Hausgrundstücks T. weg 2 in Bonn. \nIn einer Entfernung von ca. 80 m befindet sich das ca. 162,5 m hohe \nVerwaltungsgebäude der Beigeladenen (sog. Post-Tower). Gegen den \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan, der die planungsrechtliche Grundlage für \ndieses Gebäude darstellt, hatte u.a. die Antragstellerin Normenkontrollklage (7a D \n101/99.NE) erhoben. Außerdem hatte sie sich gegen die für das Gebäude erteilte \nBaugenehmigung mit einem Widerspruch sowie einem Antrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gewandt. Nach längeren Verhandlungen \nbeendeten die Antragstellerin und die Rechtsvorgängerin des Beigeladenen die \nanhängigen Verfahren einvernehmlich. Nach § 1 der zwischen den Parteien unter \ndem 8. Mai 2001 getroffenen Vereinbarung erhielt die Antragstellerin von der \nBeigeladenen einen Betrag in Höhe von 3.020.000,-- DM. Nach einer von der \nBeigeladenen zuvor vorgenommenen Grobeinschätzung beträgt der Wert des \nGrundstücks der Antragstellerin einschließlich der aufstehenden Baulichkeiten \ninsgesamt 1.700.000,-- DM. \n\n4\n\nIm Laufe des Jahres 2002 ließ die Beigeladene an dem Verwaltungsgebäude \neine computergesteuerte, dynamische Lichtanlage anbringen. Diese von dem \nfranzösischen Künstler Yann Kersalé konzipierte Fassadenbeleuchtung soll die \nBesonderheiten des Post-Towers auch am Abend und in der Nacht im Stadtbild \nsichtbar machen. Die Antragsgegnerin hält eine Baugenehmigung für diese Anlage \nnicht für erforderlich. Hingegen erteilte sie unter dem 29. Oktober 2002 eine \nBaugenehmigung für die Errichtung von zwei Werbeanlagen oberhalb des höchsten \nGeschosses, die jeweils ein Posthorn als Firmenlogo darstellen.\n\n5\n\nAm 2. Oktober 2002 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht um \neinstweiligen Rechtsschutz gegen die Lichtanlage nachgesucht. \n\n6\n\nSie hat beantragt, \n\n7\n\nder Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, der Beigeladenen das \nAnbringen von 56 Scheinwerfern vom Typ \n\"Exterior 600\" sowie 3.000 Neonröhren - jeweils drei \nRöhren kombiniert, also 1.000 \nDreifachkombinationsleuchten - in den \nZwischenräumen der zweischaligen Glasfassade, \nder dem Grundstück der Antragstellerin \nzugewandten Südwestseite der Konzernzentrale der \nDeutschen Post AG in der Rheinaue bis zur \nbestandskräftigen Entscheidung über den Antrag \nvom 26. September 2002 zu untersagen,\n\n8\n\nhilfsweise,\n\n9\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, der Beigeladenen bis zur \nbestandskräftigen Entscheidung über den Antrag \nvom 26. September 2002 die Inbetriebnahme der \nbeschriebenen Lichtanlage auf der dem Grundstück \nder Antragstellerin zugewandten Südwest-Seite der \nKonzernzentrale der Deutschen Post AG zu \nuntersagen. \n\n10\n\nMit Beschluss vom 18. Dezember 2002 hat das Verwaltungsgericht Köln den \nHauptantrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt, weil die Lichtanlage \nzwischenzeitlich fast vollständig installiert worden war. Dem Hilfsantrag hat es \nhingegen stattgegeben. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2003 hat der Senat \nden Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vorläufig bis zur Entscheidung des \nSenats im Beschwerdeverfahren ausgesetzt.\n\n11\n\nII.\n\n12\n\nDie Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen sind zulässig, \ninsbesondere genügen die jeweiligen Beschwerdebegründungen den Anforderungen \ndes § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. \n\n13\n\nDie Beschwerden sind auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die \nAntragsgegnerin zu Unrecht im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der \nBeigeladenen bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag auf \nordnungsbehördliches Einschreiten gegen die Lichtanlage die Inbetriebnahme \nderselben zu untersagen. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass der begehrten \neinstweiligen Anordnung ist nämlich unbegründet. Entgegen den Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht \nglaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO iVm den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). \n\n14\n\nUnabhängig von der Frage, ob die beanstandete Lichtanlage der \nBaugenehmigungspflicht unterliegt oder nicht, setzt der gegenüber der \nAntragsgegnerin geltend gemachte Anspruch auf Einschreiten gegen den \nBeigeladenen bei jeder denkbaren - hier nicht im Einzelnen zu erörternden - \nFallgestaltung jedenfalls voraus, dass der Antragstellerin gegen die von dem \nBeigeladenen am Post-Tower betriebene Lichtanlage ein Abwehrrecht zusteht. Der \nSenat kann hier letztendlich offen lassen, ob die Antragstellerin auf ein solches \nAbwehrrecht wirksam verzichtet hat (1.), jedenfalls stellt die Geltendmachung eines \nderartigen Abwehrrechtes durch die Antragstellerin eine unzulässige \nRechtsausübung dar, die gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstößt (2.). \nAußerdem käme ihrem Interesse bei einer Abwägung im Rahmen des Gebots der \nRücksichtnahme nur ein geringes Gewicht zu (3.).\n\n15\n\n1.) In der Nachbarschaftsvereinbarung, die die Antragstellerin mit der \nRechtsvorgängerin der Beigeladenen unter dem 8. Mai 2001 geschlossen hat, hat \ndie Antragstellerin als Gegenleistung für den Erhalt von 3.020.000,-- DM in § 2 \nmehrere Verpflichtungen übernommen. Die Absätze 4 und 5 dieser Regelung haben \nfolgenden Wortlaut: \n\n16\n\n(4) Die Nachbarin als alleinige Eigentümerin des Grundstücks T. weg 2, \nderen Eigentum nicht durch Eigentums-, Anwartschafts- oder dingliche \nNutzungsrechte Dritter beschränkt ist, verzichtet unwiderruflich auf alle \nzivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte gegen das \nBauvorhaben.\n\n17\n\n(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen (1) bis (4) gelten entsprechend, wenn \nder Bauherr oder ein Rechtsnachfolger für das Vorhaben eine neue oder \ngeänderte Baugenehmigung erhalten, wenn und soweit die Nachbarin durch \ndiese gegenüber der erteilten Baugenehmigung nicht spürbar schlechter gestellt \nwird. \n\n18\n\nIn der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Nachbar \nauch im öffentlichen Recht auf seine Abwehrrechte mit materiell-rechtlicher Wirkung \nverzichten kann, soweit diese zur Disposition des Einzelnen stehen. Es unterliegt \nauch der Dispositionsbefugnis von Grundstückseigentümern, durch wechselseitige \nVereinbarungen für die in ihrem Verfügungsbereich liegenden Grundstücke die \nGeltendmachung bestimmter materieller Abwehrpositionen auszuschließen. Hat der \nNachbar - wie hier - nicht gegenüber der Bauaufsichtsbehörde auf seine \nAbwehrrechte verzichtet, sondern sich nur gegenüber dem Bauherrn privatrechtlich \nverpflichtet, auch öffentlich-rechtlich keine Einwände gegen dessen Bauvorhaben zu \nerheben, kann es - ohne dass es eines Zugangs der Vereinbarung bei der \nBaugenehmigungsbehörde bedürfte - gegen den Grundsatz von Treu und Glauben \nverstoßen, wenn er gleichwohl gegen die Zulassung des Bauvorhabens öffentlich-\nrechtlich vorgeht.\n\n19\n\nVgl. hierzu die Nachweise bei Mampel, \nNachbarschutz im öffentlichen Baurecht, Herne und \nBerlin 1994, Rn. 437 und bei Hahn/Schulte, \nÖffentlich-rechtliches Baunachbarrecht, München \nund Berlin 1998, Rn. 408 und 412. \n\n20\n\nBevor jedoch im Zusammenhang mit Verzichtserklärungen auf die Grundsätze von \nTreu und Glauben nach § 242 BGB, die auch im öffentlichen Recht gelten, \n\n21\n\nvgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl. § 242 Rn. \n17,\n\n22\n\nzurückgegriffen wird, ist zu prüfen, welchen Inhalt und Umfang der Verzicht hat. \nDiese Prüfung des rechtsgeschäftlich erklärten Verzichts hat nach allgemeinen \nAuslegungsgrundsätzen (§§ 133, 157 BGB) zu erfolgen. Zudem besteht die \nMöglichkeit, das Vorliegen eines stillschweigenden Verzichts im Wege der \nergänzenden Vertragsauslegung zu bejahen. \n\n23\n\nVgl. dazu: Roth, in: Münchener Kommentar zum \nBGB, Band 2, 2. Auflage, München 1985, § 242 \nRn. 293 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom \n18. Dezember 1979 - VI ZR 52/78 -, NJW 1980, \n1681.\n\n24\n\nAuch wenn hier bei summarischer Prüfung Überwiegendes dafür spricht, dass die \nvon der Antragstellerin abgegebene Verzichtserklärung bei Beachtung der \ngenannten Auslegungsgrundsätze auch die Errichtung und den Betrieb der \nLichtanlage in der gläsernen Außenhaut des Towers mit umfasst, sieht der Senat \ndavon ab, diese Rechtsfrage im einstweiligen Rechtsschutzverfahren abschließend \nzu beurteilen. Dies gilt ebenso für die von den Beteiligten angesprochene Frage \neiner möglichen Sittenwidrigkeit der gesamten Nachbarschaftsvereinbarung.\n\n25\n\nVgl. dazu: BGH, Urteil vom 2. Juli 1999\n- V ZR 135/98 -, BRS 62 Nr. 195 = BauR 2000, \n252 f.\n\n26\n\n2.) Der von der Antragstellerin geltend gemachte Abwehranspruch stellt aber \njedenfalls eine unzulässige Rechtsausübung gegenüber dem Beigeladenen dar. Das \nRechtsinstitut der unzulässigen Rechtsausübung, das im Gebot von Treu und \nGlauben verankert ist, gilt auch im öffentlichen Recht. Es ist von Amts wegen zu \nberücksichtigen,\n\n27\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober \n2001\n- 10 B 1053/00 -, BRS 63 Nr. 198; Urteil vom \n14. März 2000 - 8 A 1242/98 -, Beschluss vom \n22. Juni 1990 - 7 B 740/90 -, BRS 50 Nr. 180; Bay. \nVGH, Urteil vom 8. Dezember 1975 - Nr. 246 I 72 -, \nBRS 29 Nr. 78,\n\n28\n\nso dass die von der Antragstellerin behaupteten Verwertungsverbote bezüglich der \nNachbarschaftsvereinbarung nicht bestehen (§ 86 Abs. 1 VwGO).\n\n29\n\nDurch die Nachbarschaftsvereinbarung vom 8. Mai 2001 hat sich die \nAntragstellerin den Verzicht auf ihre Nachbarrechte gegen den Post-Tower mit \n3.020.000,-- DM entschädigen lassen. Davon dienen 1/3 dem Ausgleich der durch \nden Baukörper als solchen ausgelösten Wertminderung ihres Grundstücks, 1/3 dem \nSchadensersatz für Immissionen und 1/3 der Entschädigung für die durch den \nBaukörper bedingten gegenwärtigen und zukünftigen Bestandseinbußen und \nAufwendungen an Haus und Außenanlagen ihres Grundstückes. Diese \nEntschädigungssumme entspricht bei realistischer Einschätzung jedenfalls in etwa \ndem doppelten Grundstückswert mit aufstehendem Haus. Zudem ist das Grundstück \nim Alleineigentum der Antragstellerin verblieben. Beeinträchtigungen durch \nImmissionen sind bereits ebenso mit einer Million DM entschädigt, wie gegenwärtige \noder zukünftige Bestandseinbußen an Haus und Außenlangen, auf die eine weitere \nMillion als Entschädigung entfällt. Infolge dessen ist der Eingriff in ihr Eigentum durch \ndie bauliche Anlage des Beigeladenen und deren Nutzung derart überkompensiert, \ndass unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben kein Raum mehr für den hier \ngeltend gemachten Abwehranspruch gegen die Lichtanlage gegeben ist. Der Senat \nverkennt nicht, dass die Antragstellerin zwar nach wie vor Eigentümerin des \nGrundstücks mit allen Rechten ist. Im Verhältnis zum Beigeladenen hat sie aber ihre \nAbwehrrechte \"verkauft\". Dadurch hat sie sich ihrer aus dem Eigentum am \nGrundstück resultierende Abwehrrechte im Verhältnis zum Beigeladenen \nweitestgehend entäußert. In der Kommentarliteratur zu § 242 BGB wird eine \nderartige Fallgestaltung im Anwendungsbereich der unzulässigen Rechtsausübung \nu.a. als der \"Mangel im Recht wegen Nicht-Mehr-Berechtigung\" bezeichnet. Danach \nkann die Rechtsausübung unzulässig sein, weil das Recht - in materiell-rechtlicher \nFormulierung - zwar entstanden ist und der Inhalt des Rechtes der \"Ausübung\" auch \nabstrakt entspricht, der scheinbar Berechtigte sich aber auf ein Recht stützt, dass \nihm in Wirklichkeit so nicht mehr zusteht, weil es inzwischen voll oder zeitweise \nerloschen ist. \n\n30\n\nVgl. Schmidt in: Staudinger, Kommentar zum \nBGB, 12. Auflage, 1983, § 242 Rn. 650; vgl. dort \nauch die Ausführungen zur so genannten \"fraus \nlegis\" Rn. 689; sowie zum Fehlen eines \nschutzwürdigen Eigeninteresses bei der \nGeltendmachung einer Anfechtungsklage zu dem \nZweck, sich das Anfechtungsrecht abkaufen zu \nlassen, Plandt/Heinrichs, a.a.O., § 242 Rn. 50.\n\n31\n\nDasselbe muss gelten, wenn das Recht zwar nicht erloschen, aber - wie hier - \ninhaltlich nahezu vollständig entwertet ist.\n\n32\n\n(3) Besitzt somit die Antragstellerin im Verhältnis zum Beigeladenen nur noch \neine formale Eigentumsposition, weil sie unter Behalt ihres Grundstücks mit \n3.020.000,-- DM weit über dem Verkehrswert entschädigt worden ist, wäre ihr Inte-\nresse - unabhängig von der Frage der unzulässigen Rechtsausübung - bei einer \nAbwägung im Rahmen der jedenfalls zu prüfenden Frage, ob das Vorhaben des \nBeigeladenen ihr gegenüber gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, nur mit \näußerst geringem Gewicht zu berücksichtigen. Zudem wäre bei einer derartigen \nAbwägung zu berachten, dass es sich - jedenfalls bei summarischer Prüfung - bei \nder von Yann Kersalé geschaffenen Lichtanlage um Kunst handelt. Auch Baukunst \nfällt nämlich unter den Tatbestand des nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten \nKunstwerkes. Ein Konflikt zwischen den Grundrechten anderer Rechtsträger und der \nKunstfreiheit ist im Wege fallbezogener Abwägung zu lösen. Hierbei kommt der \nkünstlerischen Konzeption auch dann ein besonderes Gewicht zu, wenn es mittelbar \nauf fremdes Eigentum einwirkt.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1991 \n- 4 B 138/90 -, NVwZ 1991, 983, 984; Scholz, in: \nMaunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 \nAbs. 3, Rn. 72 und Pernice, in H. Dreier (Hrsg.), \nGrundgesetz-Kommentar, Band 1, 1996, Art. 5 \nAbs. 3 Rn. 40 mit weiteren Nachweisen. \n\n34\n\nDieser Schutzanspruch wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es sich bei der \nbeanstandeten Lichtanlage jedenfalls im Zusammenwirken mit den auf dem \nGebäude befindlichen Postemblemen um Werbung im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO \nNRW handelt.\n\n35\n\nVgl. dazu Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO \nNRW, Loseblattkommentar, Stand: Februar 2003, \n§ 13, Rn. 13 ff. \n\n36\n\nIm Übrigen ist es der Antragstellerin somit auch zuzumuten, sich gegen etwaige \nLichtimmissionen, die durch die angegriffene Lichtanlage hervorgerufen werden, \ndurch Vorhänge, Jalousetten usw. zu schützen. Hierauf hat der Senat bereits in \nseiner Zwischenverfügung vom 29. Januar 2003 hingewiesen.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.\n\n38\n\nDie Streiwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n39\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292731","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-12/10-b-145-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292731","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292731","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-12/10-b-145-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292731","retrieved":"2026-07-09 03:13:37.202986+00:00"}}