{"status":"available","doknr":"OLD292758","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0509.6A2042.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-05-09","aktenzeichen":"6 A 2042/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDas beklagte Land wird unter Aufhebung der Bescheide vom und \nverurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 19 bis zum \n 19 den familienbezogenen Bezügebestandteil für das dritte, vierte und \nfünfte Kind gemäß den im Besoldungs- und Versor-gungsanpassungsgesetz vom 19. \nNovember 1999 festgesetzten Erhöhungsbeträgen sowie 4 % Prozesszinsen seit dem \n2000 zu gewähren, soweit der Kläger für seine Kinder in dieser Zeit Kindergeld beanspruchen \nkonnte.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist mit Ausnahme seines aufhebenden Ausspruches vorläufig vollstreckbar. \nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \naufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Akademischer Direktor (Besoldungsgruppe A 15) im Dienste \ndes beklagten Landes. Er ist verheiratet und hat fünf in den Jahren 19 bis 19 \ngeborene Kinder. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 19 - eingegangen beim LBV am \n 19 - legte der Kläger beim LBV gegen den letzten \nKindergeldbescheid Widerspruch ein. Zugleich beantragte er rückwirkend ab \n1. Januar 19 \nein höheres Kindergeld, da nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts die bisherige gesetzliche Regelung verfassungswidrig \nsei. Gleichzeitig bat er, die Entscheidung bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bzw. \nbis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren \n1 BvR 1022/88 auszusetzen. \n\n4\n\nIn den Verwaltungsvorgängen befindet sich ein Bescheid des Beklagten vom \n 19 mit der Bezeichnung \"Durchschrift für Bearbeiter\". Unter Buchstabe a) des \nBescheides heißt es, bezüglich der Minderung des Kindergeldes werde das \nVerfahren bis zu einer Entscheidung des Gesetzgebers bzw. einer weiteren \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt. Der Antrag auf Erhöhung \ndes Ortszuschlages (Buchstabe b) des Bescheides) wurde abgelehnt. Zur \nBegründung wurde ausgeführt, die verfassungsmäßig gebotene Besoldungskorrektur \ndurch den Gesetzgeber brauche sich nur auf den Zeitraum zu erstrecken, der mit \ndem Haushaltsjahr beginne, in dem die Verfassungswidrigkeit der bisherigen \nRegelung festgestellt worden sei. Eine höhere als die gesetzlich festgelegte \nBesoldung könne weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft geleistet werden. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 2 (eingegangen am 2 ) \nbeantragte der Kläger die Nachzahlung des erhöhten Orts- bzw. Familienzu-schlags \nfür sein drittes, viertes und fünftes Kind für den Zeitraum vom 1. Januar 19 bis \n19 . \n\n6\n\nDurch Bescheid vom 2 teilte das LBV dem Kläger mit, der von \nihm geltend gemachte Anspruch bestehe nur, wenn in dem genannten Zeitraum \ngegen die Ablehnung eines Antrages auf Erhöhung des Orts- bzw. \nFamilienzuschlags Widerspruch eingelegt und hierüber noch nicht abschließend \nentschieden worden sei. Gegen den Bescheid vom 19 habe er keinen \nWiderspruch eingelegt. \n\n7\n\nNach Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat der Kläger am \n22. November 2000 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, ihm sei nicht ersichtlich, \nwann sein Antrag vom 19 beschieden worden sei. Der Bescheid vom \n19 , auf den der Beklagte sich berufe, befinde sich nicht in seinen Unterlagen, \nobwohl er diese sehr sorgfältig führe. Er bestreite den Zugang dieses Be-scheides. \n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung seines \nBescheides vom 2 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 2 zu \nverpflichten, ihm für den Zeitraum vom \n19 bis zum 19 für das dritte, vierte und \nfünfte Kind einen erhöhten Orts- bzw. \nFamilienzuschlag zu zahlen. \n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf das \nBezug genommen wird, abgewiesen.\n\n13\n\nMit seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend: Mit \nseinem Antrag vom 19 habe er zeitnah seinen Anspruch auf höhere \namtsangemessene Besoldung geltend gemacht. Auf die Bezeichnung der Erklärung \nals Widerspruch komme es nicht an. Insoweit verweist er auf das Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2001 - 2 C 48.00 -. Dass er nur von \nKindergeld, dagegen nicht von erhöhtem Ortszuschlag gesprochen habe, stehe \nseinem Begehren nicht entgegen. Aus Fürsorgegesichtspunkten habe der Dienstherr \nseinen, des Klägers, Hinweis auf die Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichtes dahingehend würdigen müssen, dass der Kläger auch \nerhöhten Ortszuschlag begehre. \n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte \nLand unter Aufhebung der Bescheide vom \n und 2 zu verurteilen, ihm den \nfamilienbezogenen Bezügebestandteil für das dritte, vierte \nund fünfte Kind gemäß den im Besoldungs- und \nVersorgungsanpassungsgesetz vom 19. November 1999 \nfestgesetzten monatlichen Erhöhungsbeträgen für die Zeit \nvom \n 19 bis 19 nebst 4 % Prozesszinsen seit dem \n2 zu gewähren.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nEr ist der Meinung, der Antrag des Klägers vom 19 sei nur auf höheres \nKindergeld, dagegen nicht auch auf höheren Ortszuschlag gerichtet gewesen. \nUnerheblich sei, dass der Bescheid vom 19 sich auch zu letzterem verhalte. \nDass bei der massenhaften Bearbeitung die Versendung eines solchen Bescheides \ngelegentlich auch in Fällen erfolgt sei, in denen lediglich höheres Kindergeld \nbeantragt worden sei, rechtfertige keine Umdeutung in dem vom Kläger \nbeabsichtigten Sinne. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n21\n\nDie Berufung hat Erfolg. Für den Zeitraum vom 19 - vom Kläger in der \nmündlichen Verhandlung zutreffend präzisiert - bis 19 hat der Kläger \nAnspruch auf Nachzahlung der monatlichen Erhöhungsbeträge für das dritte, vierte \nund fünfte Kind, soweit er in dieser Zeit für alle Kinder Kindergeld beanspruchen \nkonnte. Die entgegenstehenden Bescheide des Beklagten sind aufzuheben. \n\n22\n\nNach Art. 9 § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Bundesbesoldungs- und -\nversorgungsanpassungsgesetzes 1999 - BBVAnpG 99 - vom 19. November 1999 \n(BGBl. I S. 2198) erhalten Kläger und Widerspruchsführer, die ihren Anspruch auf \nden höheren Orts- bzw. Familienzuschlag innerhalb des Zeitraums vom \n 19 bis zum 19 geltend gemacht haben, ohne dass darüber \nschon abschließend entschieden worden ist, Erhöhungsbeträge nach Satz 1 der \nVorschrift vom 1. Januar des Haushaltsjahres an, in dem das Vorverfahren begonnen \nhat. Mit der Koppelung der Anspruchsberechtigung an die Verfahrenspositionen \n\"Kläger\" und \"Widerspruchsführer\" entspricht Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 \nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, \n\n23\n\nBeschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, \nBVerfGE 81 S. 363 und Beschluss vom \n24. November 1998 - 2 BvL 26/91 - u.a., \nBVerfGE 99 S. 300.\n\n24\n\nDie vom Bundesverfassungsgericht festgestellte langjährige verfassungswidrige \nUnteralimentierung der Beamten mit drei oder mehr Kindern ist danach rückwirkend \nzu Gunsten derjenigen Beamten zu beheben, die ihren verfassungsrechtlich \nverbürgten Anspruch auf amtsangemessene Alimentierung zeitnah durch Klage oder \nWiderspruch geltend gemacht haben. \n\n25\n\nSo Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 28. Juni 2001 - 2 C 48.00 -, NVwZ 2002 S. 97 ff. \n\n26\n\nDurch die zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des \nBundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Beamte den verfassungsrechtlichen \nAnspruch auf amtsangemessene Alimentation unmittelbar mit dem Widerspruch \nverfolgen kann. Weiter bedarf es keines dem Widerspruch vorausgehenden Antrages \nan den Dienstherrn und ebensowenig dessen Ablehnung. Bezüglich der \nDarlegungsanforderungen an den Widerspruch hat das Bundesverwaltungsgericht \nausgeführt, durch den Rechtsbehelf müsse für den Dienstherrn erkennbar sein, \nwogegen er eingelegt und was mit ihm begehrt werde. Eine schriftliche Erklärung, mit \nder der Betroffene höhere als die ihm tatsächlich fortlaufend gezahlten Bezüge \nbegehre, genüge den sich aus § 126 Abs. 3 BRRG ergebenden inhaltlichen \nAnforderungen an einen Widerspruch. Auf ihre Bezeichnung durch den Erklärenden \nkomme es nicht an. \n\n27\n\nGemessen daran ist das Schreiben des Klägers vom 19 nach \nseinem Erklärungsgehalt als zeitnah angebrachter Widerspruch anzusehen. \nInhaltlich ist es nicht nur auf höheres Kindergeld, sondern auch auf eine \namtsangemessene Besoldung gerichtet: \n\n28\n\nZwar könnte bei einer allein am Wortlaut haftenden Betrachtung des Schreibens \nzweifelhaft sein, ob es dem Kläger nicht ausschließlich um Kindergeld als \nsozialstaatliche Leistung im engeren Sinne ging. Insoweit ist zuzugestehen, dass \nAngriffe gegen die Kindergeldbemessung das Begehren nach einer zureichenden \nBesoldung nicht ohne weiteres mitumfassen. \n\n29\n\nVgl. in diesem Sinne etwa OVG NRW, Urteil vom \n5. Dezember 2000 - 12 A 369/99 -.\n\n30\n\nDie Auslegung des klägerischen Antrages darf indes bei einer bloßen \nWortlautbetrachtung nicht stehen bleiben. Dem juristisch nicht vorgebildeten Kläger \ndürfte die klare Abgrenzung zwischen Kindergeld und kinderbezogenem Anteil im \nOrts- bzw. Familienzuschlag ohnehin nicht hinreichend geläufig gewesen sein. Er hat \nim übrigen verschiedene Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht in Bezug \ngenommen. Zwar betrafen die von ihm zitierten Verfahren unmittelbar nur die Frage \nder Verfassungswidrigkeit der Kindergeldkürzung nach § 10 Abs. 2 BKGG. In dem \nVerfahren 1 BvR 1022/88 waren aber immerhin von dem Beschwerdeführer die \nBezüge zwischen Besoldungs- und Kindergeldrecht angesprochen und war auf die \nNotwendigkeit einer Prüfung von Art. 33 Abs. 5 GG hingewiesen worden. Auch das \nBundesverfassungsgericht hat in einer vom Kläger zwar nicht zitierten, im \nvorliegenden Zusammenhang aber mit zu berücksichtigenden Entscheidung \n\n31\n\nBeschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, \nBVerfGE 81 S. 363 (375 ff.)\n\n32\n\nauf die engen Bezüge zwischen der Verpflichtung des Dienstherrn zur \namtsangemessenen Alimentierung des Beamten und dem allgemein gewährten \nKindergeld als Bestandteil eines gesetzlichen Leistungsprogramms hingewiesen. \nArt. 33 Abs. 5 GG belasse dem Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum \nbei der Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Ziels eines auch die \nFamilienverhältnisse des Beamten mit berücksichtigenden hinlänglichen \nNettoeinkommens. Es stehe dem Gesetzgeber frei, ob er einen Ausgleich für die \nfamilienbedingten Mehrbelastungen durch eine entsprechende Bemessung der \nBruttobezüge, durch die Teilhabe der Beamten an dem allgemein gewährten \nKindergeld oder durch eine steuerrechtliche Berücksichtigung der durch den \nKindesunterhalt verminderten Leistungsfähigkeit zu erreichen suche oder diese \nMöglichkeiten miteinander verbinde. \n\n33\n\nBVerfG, a.a.O. S. 376.\n\n34\n\nHiernach verbietet sich eine isolierte Betrachtung nur des Kindesgeldes. Das \nVerlangen des Klägers war vielmehr jedenfalls in der Sache auch auf den davon \nnicht zu trennenden Orts- und Familienzuschlag gerichtet. Dieser hat ebenso wie das \nKindergeld soziale Ausgleichsfunktion und trägt auf diese Weise dem \nunterschiedlichen Alimentationsbedarf des Besoldungsempfängers je nach den \nFamilienverhältnissen Rechnung. Auch wenn der kinderbezogene Anteil im Orts- \nbzw. Familienzuschlag keine sozialstaatliche Leistung darstellt, sondern \nBesoldungsbestandteil bleibt, ändert dies nichts an seiner Bedeutung für einen \nfamiliengerechten Lastenausgleich. Im übrigen hängt die Zuordnung zu Stufe 2 bzw. \nden folgenden Stufen materiell-rechtlich vom Bestehen des Kindergeldanspruchs ab. \nAll dies verdeutlicht schon für sich betrachtet, dass der Antrag des Klägers nicht nur \nauf ein höheres Kindergeld, sondern auch auf einen höheren Orts- bzw. \nFamilienzuschlag zielte. \n\n35\n\nHinzu tritt ein Gesichtspunkt, der entscheidend gegen die vom LBV nunmehr \nvorgenommene gegenteilige Auslegung streitet: Das LBV als Empfänger der \nWillenserklärung hat den Antrag im Jahre 19 ebenfalls in einem umfassenderen \nSinne verstanden. Der objektive Erklärungsgehalt des in den Verwaltungsvorgängen \nenthaltenen Bescheidentwurfes vom 19 ist eindeutig. Der Bescheid sollte \neine Entscheidung gerade auch zum Ortszuschlag enthalten (b). Die nunmehr \nseitens des Beklagten erhobenen Einwände, es handele sich um ein \nMassenverfahren und dementsprechend seien Bescheide ungeachtet des Umfangs \nder Antragstellung gleichlautend gefertigt worden, überzeugen nicht. Der Beklagte \nmuss sich an der in seinem Bescheid zweifelsfrei zum Ausdruck gekommenen \nSichtweise festhalten lassen. Anderenfalls hätte er - würde es an einer \nentsprechenden Erklärung seitens des Klägers fehlen - eine Entscheidung ohne \nvorangegangene Antragstellung getroffen haben wollen, was rechtlich offenkundig \nfehlerhaft gewesen wäre. \n\n36\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten liegt noch keine abschließende \nEntscheidung über den Antrag des Klägers vom 19 im Sinne von Art. 9 § 1 \nAbs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 vor. Insbesondere steht dem Begehren keine \nbestandskräftige Ablehnung durch den Beklagten mit Bescheid vom 19 \nentgegen. Dieser Bescheid ist dem Kläger nicht wirksam bekannt gegeben worden. \nEin Zustellungsnachweis hierüber existiert nicht, vielmehr sollte eine Bekanntgabe \nseinerzeit durch einfachen Brief erfolgen. Auf die Zugangsvermutung von § 41 Abs. 2 \nHalbsatz 1 VwVfG NRW kann sich der Beklagte dabei nicht berufen. Es sind nämlich \nUmstände erkennbar und vom Kläger vorgetragen, die ihrerseits begründete Zweifel \nam Zugang des Bescheides wecken. Auf die Frage, ob das bloße Bestreiten des \nZugangs durch den Empfänger hierfür genügt,\n\n37\n\nvgl. nur OVG NRW, Urteil vom 7. März 2001 \n- 19 A 4216/99 -, \n\n38\n\nkommt es dabei nicht an. Denn hier liegen weitergehende Anhaltspunkte dafür \nvor, dass der Bescheid dem Kläger nicht zugegangen ist. So hat der Kläger im Jahre \n2 erstmals wieder beim Beklagten wegen des höheren Ortszuschlags \nnachgefragt. Veranlassung zu Nachfragen in der Zwischenzeit bestand nicht, weil er \nbei Antragstellung um Aussetzung bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bzw. einer \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts gebeten hatte. Ferner hat er zwar \nnoch nicht im Widerspruchsverfahren, aber bereits mit Klageerhebung dezidiert \nbestritten, den Bescheid vom 19 erhalten zu haben. Gleichzeitig hat er das \nLBV um Übersendung einer Kopie gebeten, da er trotz sehr sorgfältiger \nAktenführung über den Bescheid nicht verfüge. Auch sonst bestehen keine \nAnhaltspunkte dafür, dass und wann der Bescheid zur Post gegeben worden ist. So \nexistiert weder ein Absendevermerk noch ein sonstiger Beleg hierfür. Da ein \nweitergehender Nachweis für einen Zugang des Bescheides vom Beklagten auch \nnach seinen Angaben nicht erbracht werden kann, muss davon ausgegangen \nwerden, dass der Bescheid vom 19 nicht zugegangen ist. \n\n39\n\nDementsprechend steht dem Kläger ein Anspruch auf erhöhte Besoldung nach \nArt. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 für die Zeit vom 19 bis \n19 zu, soweit er in diesem Zeitraum Kindergeld für seine Kinder beanspruchen \nkonnte. \n\n40\n\nDer Anspruch auf Prozesszinsen in dem beantragten Umfang seit \nRechtshängigkeit ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. \n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n42\n\nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 \nNr. 10, 711 ZPO. \n\n43\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 \nVwGO, § 127 BRRG) nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292758","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-09/6-a-2042-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BKGG 1996","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292758","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292758","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-09/6-a-2042-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292758","retrieved":"2026-07-09 03:13:39.754068+00:00"}}