{"status":"available","doknr":"OLD292757","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0509.6A1081.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-05-09","aktenzeichen":"6 A 1081/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDas beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19 sowie des \nWiderspruchsbescheides vom 19 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 19 \nbis zum 19 den familienbezogenen Bezügebestandteil für das dritte und vierte Kind \ngemäß den im Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz vom 19. November 1999 \nfestgesetzten Erhöhungsbeträgen sowie Prozesszinsen in Höhe von 4 % seit dem 25. \nNovember 1999 zu gewähren, soweit der Kläger für seine vier Kinder in dieser Zeit \nKindergeld beanspruchen konnte.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist mit Ausnahme des aufhebenden Ausspruches vorläufig vollstreckbar. Der \nBeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund \ndes Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Polizeibeamter im Dienst des beklagten Landes. Er ist \nverheiratet und hat vier in den Jahren 19 bid 19 geborene Kinder. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 19 - eingegangen am 19 - beantragte der Kläger \nbeim LBV gemäß § 44 SGB X rückwirkend ab 19 ein höheres Kindergeld. Zur \nBegründung wies er darauf hin, nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts seien die gesetzlichen Bestimmungen zum \nFamilienlastenausgleich nicht verfassungsgemäß und bedürften einer Neuregelung. \nGleichzeitig bat er, die Entscheidung hierüber bis zu einer gesetzlichen Neuregelung \nauszusetzen.\n\n4\n\nIn den Verwaltungsvorgängen befindet sich ein Bescheid vom 19 mit dem \nVermerk \"Durchschrift für Bearbeiter\". Der Bescheid enthält zu a) \"Minderung des \nKindergeldes\" die Mitteilung, die Entscheidung hierüber werde bis zur Neuregelung \nausgesetzt. Zu Punkt b) \"Antrag auf Erhöhung des Ortszuschlages\" enthält der \nBescheid eine mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene ablehnende Entscheidung. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 19 wies der Kläger auf die Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung des dritten und jedes weiteren \nKindes im Orts- bzw. Familienzuschlag hin. Er bat um Mitteilung, wie im Hinblick auf \ndie Nachzahlung von Beträgen verfahren werden solle. \n\n6\n\nDaraufhin teilte das LBV dem Kläger durch Schreiben vom 19 mit, er \ngehöre nicht zu dem Personenkreis, dem eine rückwirkende Erhöhung der \nkinderbezogenen Bestandteile der Bezüge zustehe. Er habe mit dem Schreiben vom \n19 lediglich einen Antrag auf höheres Kindergeld, nicht aber auf erhöhten \nOrtszuschlag gestellt. Zudem habe er gegen den Bescheid vom \n 19 keinen Widerspruch eingelegt. Sein Schreiben könne daher lediglich als \nAntrag auf Zahlung von erhöhtem Orts- bzw. Familienzuschlag gewertet werden. \n\n7\n\nHiergegen wandte sich der Kläger mit seinem als Widerspruch bezeichneten \nSchreiben vom 19 . Er teilte mit, den Bescheid vom 19 nicht \nerhalten zu haben. \n\n8\n\nDurch Bescheid vom 19 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Eine \nrückwirkende Behebung des vom Bundesverfassungsgericht festgestellten \nVerfassungsverstoßes komme den Klägern des Ausgangsverfahrens und \ndarüberhinaus nur solchen Klägern zugute, über deren Anspruch noch nicht \nabschließend entschieden worden sei. \n\n9\n\nDer Kläger hat am 10. August 1999 Klage erhoben. \n\n10\n\nMit Schreiben vom 19 hat der Kläger gegen den Bescheid \nvom 19 Widerspruch eingelegt. Er habe den Bescheid vom \n 19 seinerzeit nicht erhalten. Er vermute, dass der Bescheid \nfälschlicherweise dem Kollegen L. -X. L. in C. P. ausgehändigt worden \nsei. Erstmals habe er aufgrund der Akteneinsicht der Prozessbe-vollmächtigten in die \nPersonalakte Kenntnis von dem Bescheid erhalten. \n\n11\n\nMit Schreiben vom 19 teilte das LBV dem Kläger mit, ein \nWiderspruch gegen den Bescheid vom 19 sei nicht möglich. Da der \nBescheid seinerzeit nicht zugegangen sei, sei ein wirksamer Verwaltungsakt nicht \nzustande gekommen. Die Behauptung des Klägers, er habe den Bescheid vom \n 19 nicht erhalten, könne er, der Beklagte, nicht widerlegen. \n\n12\n\nDer Kläger hat unter Wiederholung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren \nbeantragt, \n\n13\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung seines \nBescheides vom 19 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 19 zu \nverpflichten, ihm für den Zeitraum vom 19 \nbis zum 19 für das dritte und vierte Kind \neinen erhöhten Ortszuschlag gemäß der \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom \n24. November 1998 zu zahlen.\n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Nachzahlungsanspruch, \nda er erst 19 Widerspruch erhoben habe. \n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil \nabgewiesen. Der Kläger habe bis zum Ende des Jahres 19 ein Vorverfahren im \nSinne von § 69 VwGO nicht eingeleitet. Es sei auch ohne Bedeutung, ob er den \nBescheid des Beklagten vom 19 tatsächlich erhalten habe. Selbst wenn er \ndiesen nicht erhalten habe, hätte die Möglichkeit bestanden, zur Wahrung seiner \nRechte Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zu erheben. \n\n18\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend: Er habe mit \nseinem Schreiben vom 19 hinreichend deutlich erklärt, dass er \nrückwirkend ein höheres Kindergeld beantrage, da die gesetzlichen Rege-lungen \nzum familienbezogenen Lastenausgleich verfassungswidrig seien. Es dürfe nicht am \nWortlaut des Antrages festgehalten werden, sondern müsse der mit dem Antrag \nverfolgte Zweck gesehen werden, eine angemessene Alimentierung zu bekommen. \n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den \nBeklagten unter Aufhebung der Bescheide vom \n17. Mai und 19 zu verurteilen, ihm für den \nZeitraum vom 19 bis 19 den \nfamilienbezogenen Bezügebestandteil für das dritte \nund vierte Kind gemäß den im Besoldungs- und \nVersorgungsanpassungsgesetz vom 19. November \n1999 festgesetzten Erhöhungsbeträgen nebst 4 % \nProzesszinsen hierauf seit dem 25. November 1999 \nzu gewähren.\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nEr ist der Auffassung, der Antrag des Klägers vom 19 beziehe sich \neindeutig nur auf höheres Kindergeld. Es komme vor, dass bei der massenhaften \nBearbeitung die Verwendung eines Bescheides gelegentlich auch in Fällen erfolgt \nsei, in denen lediglich höheres Kindergeld beantragt worden sei. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n26\n\nDie Berufung hat Erfolg. Für den Zeitraum vom 19 bis 19 hat der \nKläger Anspruch auf Nachzahlung der monatlichen Erhöhungsbeträge für das dritte \nund vierte Kind, soweit er in dieser Zeit für alle vier Kinder Kindergeld beanspruchen \nkonnte. Die entgegenstehenden Bescheide des Beklagten sind aufzuheben.\n\n27\n\nNach Art. 9 § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Bundesbesoldungs- und -\nversorgungsanpassungsgesetzes 1999 - BBVAnpG 99 - vom 19. November 1999 \n(BGBl. I S. 2198) erhalten Kläger und Widerspruchsführer, die ihren Anspruch auf \nden höheren Orts- bzw. Familienzuschlag innerhalb des Zeitraums vom \n 19 bis zum 19 geltend gemacht haben, ohne dass darüber schon \nabschließend entschieden worden ist, Erhöhungsbeträge nach Satz 1 der Vorschrift \nvom 1. Januar des Haushaltsjahres an, in dem das Vorverfahren begonnen hat. Mit \nder Koppelung der Anspruchsberechtigung an die Verfahrens-positionen \"Kläger\" \nund \"Widerspruchsführer\" entspricht Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, \n\n28\n\nBeschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, \nBVerfGE 81 S. 363 und Beschluss vom \n24. November 1998 - 2 BvL 26/91 - u.a., \nBVerfGE 99 S. 300.\n\n29\n\nDie vom Bundesverfassungsgericht festgestellte langjährige verfassungswidrige \nUnteralimentierung der Beamten mit drei oder mehr Kindern ist danach rückwirkend \nzu Gunsten derjenigen Beamten zu beheben, die ihren verfassungsrechtlich \nverbürgten Anspruch auf amtsangemessene Alimentierung zeitnah durch Klage oder \nWiderspruch geltend gemacht haben. \n\n30\n\nSo Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 28. Juni 2001 - 2 C 48.00 -, NVwZ 2002 S. 97 ff. \n\n31\n\nDurch die zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des \nBundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Beamte den verfassungsrechtlichen \nAnspruch auf amtsangemessene Alimentation unmittelbar mit dem Widerspruch \nverfolgen kann. Weiter bedarf es keines dem Widerspruch vorausgehenden Antrages \nan den Dienstherrn und ebensowenig dessen Ablehnung. Bezüglich der \nDarlegungsanforderungen an den Widerspruch hat das Bundesverwaltungsgericht \nausgeführt, durch den Rechtsbehelf müsse für den Dienstherrn erkennbar sein, \nwogegen er eingelegt und was mit ihm begehrt werde. Eine schriftliche Erklärung, mit \nder der Betroffene höhere als die ihm tatsächlich fortlaufend gezahlten Bezüge \nbegehre, genüge den sich aus § 126 Abs. 3 BRRG ergebenden inhaltlichen \nAnforderungen an einen Widerspruch. Auf ihre Bezeichnung durch den Erklärenden \nkomme es nicht an. \n\n32\n\nGemessen daran ist das Schreiben des Klägers vom 19 nach seinem \nErklärungsgehalt als zeitnah angebrachter Widerspruch anzusehen. Inhaltlich ist es \nnicht nur auf höheres Kindergeld, sondern auch auf eine amtsangemessene \nBesoldung gerichtet: \n\n33\n\nZwar könnte bei einer allein am Wortlaut haftenden Betrachtung des Schreibens \nzweifelhaft sein, ob es dem Kläger nicht ausschließlich um Kindergeld als \nsozialstaatliche Leistung im engeren Sinne ging. Insoweit ist zuzugestehen, dass \nAngriffe gegen die Kindergeldbemessung das Begehren nach einer zureichenden \nBesoldung nicht ohne weiteres mitumfassen. \n\n34\n\nVgl. in diesem Sinne etwa OVG NRW, Urteil vom \n5. Dezember 2000 - 12 A 369/99 -.\n\n35\n\nDie Auslegung des klägerischen Antrages darf indes bei einer bloßen \nWortlautbetrachtung nicht stehen bleiben. Dem juristisch nicht vorgebildeten Kläger \ndürfte die klare Abgrenzung zwischen Kindergeld und kinderbezogenem Anteil im \nOrts- bzw. Familienzuschlag ohnehin nicht hinreichend geläufig gewesen sein. Er hat \ndie gesetzlichen Regelungen zum Familienlastenausgleich und deren Beurteilung \ndurch das Bundesverfassungsgericht in Bezug genommen. Auch das \nBundesverfassungsgericht hat in einer vom Kläger zwar nicht zitierten, im \nvorliegenden Zusammenhang aber mit zu berücksichtigenden Entscheidung \n\n36\n\nBeschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, \nBVerfGE 81 S. 363 (375 ff.)\n\n37\n\nauf die engen Bezüge zwischen der Verpflichtung des Dienstherrn zur \namtsangemessenen Alimentierung des Beamten und dem allgemein gewährten \nKindergeld als Bestandteil eines gesetzlichen Leistungsprogramms hingewiesen. \nArt. 33 Abs. 5 GG belasse dem Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum \nbei der Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Ziels eines auch die \nFamilienverhältnisse des Beamten mit berücksichtigenden hinlänglichen \nNettoeinkommens. Es stehe dem Gesetzgeber frei, ob er einen Ausgleich für die \nfamilienbedingten Mehrbelastungen durch eine entsprechende Bemessung der \nBruttobezüge, durch die Teilhabe der Beamten an dem allgemein gewährten \nKindergeld oder durch eine steuerrechtliche Berücksichtigung der durch den \nKindesunterhalt verminderten Leistungsfähigkeit zu erreichen suche oder diese \nMöglichkeiten miteinander verbinde. \n\n38\n\nBverfG, a.a.O. S. 376.\n\n39\n\nHiernach verbietet sich eine isolierte Betrachtung nur des Kindesgeldes. Vielmehr \nwar der Hinweis auf einen familiengerechten Lastenausgleichs der Sache nach auch \nauf die davon nicht zu trennende Höhe des Orts- und Familienzuschlags gerichtet. \nDieser hat ebenso wie das Kindergeld soziale Ausgleichsfunktion und trägt auf diese \nWeise dem unterschiedlichen Alimentationsbedarf des Besoldungsempfängers je \nnach den Familienverhältnissen Rechnung. Auch wenn der kinderbezogene Anteil im \nOrts- bzw. Familienzuschlag keine sozialstaatliche Leistung darstellt, sondern \nBesoldungsbestandteil bleibt, ändert dies nichts an seiner Bedeutung für den \nintendierten Lastenausgleich. Im Übrigen hängt die Zuordnung zu Stufe 2 bzw. den \nfolgenden Stufen materiell-rechtlich vom Bestehen des Kindergeldanspruchs ab. All \ndies verdeutlicht schon für sich betrachtet, dass der Antrag des Klägers nicht nur auf \nein höheres Kindergeld, sondern auch auf einen höheren Orts- bzw. \nFamilienzuschlag zielte. \n\n40\n\nHinzu tritt ein Gesichtspunkt, der entscheidend gegen die vom LBV nunmehr \nvorgenommene gegenseitige Auslegung streitet: Das LBV als Empfänger der \nWillenserklärung hat den Antrag im Jahre 19 ebenfalls in einem umfassenderen \nSinne verstanden. Der objektive Erklärungsgehalt des in den Verwaltungsvorgängen \nenthaltenen Bescheidentwurfes vom 19 ist eindeutig. Der Bescheid sollte eine \nEntscheidung gerade auch zum Ortszuschlag enthalten (b). Die nunmehr seitens des \nBeklagten erhobenen Einwände, es handele sich um ein Massenverfahren und \ndementsprechend seien Bescheide ungeachtet des Umfangs der Antragstellung \ngleichlautend gefertigt worden, überzeugen nicht. Der Beklagte muss sich an der in \nseinem Bescheid zweifelsfrei zum Ausdruck gekommenen Sichtweise festhalten \nlassen. Anderenfalls hätte er - würde es an einer entsprechenden Erklärung seitens \ndes Klägers fehlen - eine Entscheidung ohne vorangegangene Antragstellung \ngetroffen haben wollen, was rechtlich offenkundig fehlerhaft gewesen wäre. \n\n41\n\nSchließlich liegt noch keine abschließende Entscheidung über den Antrag des \nKlägers vom 19 im Sinne von Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 vor. \nInsbesondere steht dem Begehren keine bestandskräftige Ablehnung durch den \nBeklagten mit Bescheid vom 19 entgegen. Dieser Bescheid ist dem Kläger \nnicht wirksam bekannt gegeben worden. Hiervon geht zum einen der Beklagte selbst \naus. Er hat nach Klageerhebung dem Kläger gegenüber eingeräumt, ihm sei der \nBescheid vom 19 nicht zugegangen (vgl. das in Beiakte Heft 1 enthaltene \nSchreiben an den Kläger vom 19 ). Zum anderen existiert kein \nZustellungsnachweis oder Beleg dafür, dass und wann der Bescheid zur Post \ngegeben worden ist.\n\n42\n\nDementsprechend steht dem Kläger ein Anspruch auf erhöhte Besoldung nach \nArt. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 für die Zeit vom 19 bis 19 \nzu, soweit er in diesem Zeitraum Kindergeld für seine vier Kinder beanspruchen \nkonnte. \n\n43\n\nDer Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Er \nbesteht - dem Antrag entsprechend - vom 25. November 1999, dem Tag nach der \nVerkündung des BBVAnpG 99, an. Die Höhe des Zinssatzes beträgt 4 %. Die \nNeuregelung in § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht anwendbar. Gemäß Art. 229 § 1 \nAbs. 1 Satz 3 EGBGB ist § 288 BGB in der seit dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung \nnur auf solche Forderungen anzuwenden, die von diesem Zeitpunkt an fällig werden, \nwas hier nicht der Fall ist.\n\n44\n\nVgl. hierzu Heinrichs, in Palandt, BGB, \nKommentar, 61. Auflage 2002, § 288 Anm. 1a).\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n46\n\nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 \nNr. 10, 711 ZPO. \n\n47\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 \nVwGO, § 127 BRRG) nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292757","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-09/6-a-1081-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 1","ref_norm":"229-1","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292757","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292757","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-09/6-a-1081-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292757","retrieved":"2026-07-09 03:13:39.638673+00:00"}}