{"status":"available","doknr":"OLD292743","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0509.19B407.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-05-09","aktenzeichen":"19 B 407/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-\nren auf 2.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdebegründung \ndargelegten Gründen, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung durch das \nOberverwaltungsgericht beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den \nAntrag der Antragsteller, \n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege des Erlasses einer \neinstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller \nzu 1. bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der \nHauptsache vorläufig den Besuch der Hauptschule in \nN. zu gestatten,\n\n4\n\nim Ergebnis zu Unrecht abgelehnt hat. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass für das Begehren der \nAntragsteller auf vorläufigen Rechtsschutz nur ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft ist, der sowohl das Vorliegen eines \nAnordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruches voraussetzt. Denn es liegt hier \nnicht im Sinne von § 123 Abs. 5 VwGO ein Fall nach §§ 80, 80 a VwGO vor, in dem \nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt aufschiebende \nWirkung entfalten. Der Bescheid des Antragsgegners vom 3. August 2002 ist kein mit einem \n(Anfechtungs-) Widerspruch und der Anfechtungsklage mit der Folge der aufschiebenden \nWirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO anfechtbarer Verwaltungsakt, weil der Antragsgegner mit \nihm nicht originär den sonderpädagogischen Förderbedarf des Antragstellers zu 1. \nfestgestellt hat. Diese Feststellung hat der Antragsgegner vielmehr bereits durch den \nBescheid vom 11. März 1999 über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs \nwegen einer Lernbehinderung und die (seinerzeitige) Festlegung des gemeinsamen \nUnterrichts an einer allgemeinen Schule (Grundschule) oder einer Schule für Lernbehinderte \nals Förderort getroffen, von dessen wirksamer Bekanntgabe und Bestandskraft hier im \nHinblick darauf auszugehen ist, dass die Antragsteller die Bestandskraft im \nBeschwerdeverfahren nicht mehr in Frage gestellt haben. Mit Bescheid vom 3. August 2002 \nhat der Antragsgegner (lediglich) den Anträgen der Antragsteller vom 9. Januar, 23. Mai und \n24. Juli 2002 auf Überprüfung und \"Aufhebung\" des sonderpädagogischen Förderbedarfs \n\"nicht entsprochen\", also die in § 15 Abs. 2 VO-SF vorgesehene Feststellung abgelehnt, \ndass sonderpädagogischer Förderbedarf beim Antragsteller zu 1. nicht mehr bestehe.\n\n6\n\nDie Feststellung der Schulaufsichtsbehörde nach § 15 Abs. 2 VO-SF, dass der Besuch \neiner Sonderschule nicht mehr erforderlich ist und deshalb eine von der \nSchulaufsichtsbehörde gemäß § 15 Abs. 2 VO-SF zu \"benennende\" allgemeine Schule - hier \neine Hauptschule - besucht werden kann, ist ein begünstigender feststellender \nVerwaltungsakt, der im Hauptsacheverfahren mit der Verpflichtungsklage und im \neinstweiligen Rechtsschutz mit dem Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu erstreiten ist. \nDenn er beseitigt nachträglich die rechtlichen Wirkungen der erstmaligen Feststellung \nsonderpädagogischen Förderbedarfs nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SchpflG NRW in Verbindung mit \n§ 12 Abs. 1 VO-SF, die grundsätzlich unbefristet gilt. Aus der jährlichen Überprüfungspflicht \nnach § 14 Abs. 1 VO-SF folgt nicht, dass diese Feststellung von vornherein auf ein Jahr \nbefristet wäre. Das ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Überprüfungspflicht die \nSchule, nicht die Schulaufsichtsbehörde trifft. Der Senat lässt offen, ob die nach § 15 Abs. 2 \nVO-SF neben dieser begünstigenden Feststellung von der Schulaufsichtsbehörde zu \ntreffende weitere Maßnahme, nämlich die Benennung der Schule(n), bei der oder denen die \nErziehungsberechtigten ihr Kind anmelden können, als Teilregelung mit \nVerwaltungsaktscharakter im Sinn des § 35 Satz 1 VwVfG NRW zu qualifizieren ist. \n\n7\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zielt mit dem Begehren, dem \nAntragsteller zu 1. vorläufig den Besuch der Hauptschule zu gestatten, im Sinne von § 123 \nAbs. 1 Satz 2 VwGO auf die Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein \nstreitiges Rechtsverhältnis. Der in der Hauptsache gegen den Antragsgegner verfolgte \nRechtsanspruch auf Feststellung, dass der Besuch der Sonderschule für Lernbehinderte für \nden Antragsteller zu 1. nicht mehr erforderlich ist, soll vorläufig tatsächlich so zum Tragen \ngebracht bzw. umgesetzt werden, dass der Antragsgegner den Antragsteller zu 1. zum \nBesuch der Hauptschule in N. zulässt. Im Falle einer dahin gehenden Entscheidung \ndes Antragsgegners hätten die bestandskräftige Feststellung des sonderpädagogischen \nFörderbedarfs und die Festlegung des Förderorts, die der Antragsgegner nach der \nBeendigung der Grundschule nicht geändert hat, für die Zukunft einstweilen keine Wirkung \nmehr. Die aus § 7 Abs. 1 Satz 2 SchpflG NRW resultierende Zugangssperre wäre beseitigt \nmit der Folge, dass der Schulleiter der Hauptschule in N. , wenn der Antragsgegner \ndiese Schule gemäß § 15 Abs. 2 VO-SF \"benennt\", den Antragsteller zu 1. bei Vorliegen der \nAufnahmevoraussetzungen nach § 5 ASchO in die Schule aufnehmen könnte. \n\n8\n\nDie Antragsbefugnis der Antragsteller folgt aus § 7 Abs. 4 Satz 1 SchpflG NRW, wonach \ndie Schulaufsichtsbehörde (auch) auf Antrag der Erziehungsberechtigten über den \nsonderpädagogischen Förderbedarf und den Förderort entscheidet, sowie aus dem durch \nArt. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Recht der Eltern, \ndie Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, und dem durch Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV \nNRW, Art. 2 Abs. 1 GG vermittelten Recht des Schülers auf Bildung und Erziehung. Das in \n§ 7 Abs. 4 Satz 1 SchpflG NRW normierte Antragsrecht der Erziehungsberechtigten besteht \nnicht nur bei der erstmaligen Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über das Bestehen \nsonderpädagogischen Förderbedarfs nach § 12 Abs. 1 VO-SF. Ist ein sonderpädagogischer \nFörderbedarf nach dieser Vorschrift bestandskräftig festgestellt, ergibt sich aus § 7 Abs. 4 \nSatz 1 SchpflG NRW auch das Recht der Erziehungsberechtigten, eine Überprüfung seines \nFortbestandes durch die Schule im Rahmen des § 14 Abs. 1 VO-SF zu verlangen. Auch \ndieses Überprüfungsverfahren ist nämlich durch den Verordnungsgeber nicht lediglich als ein \nrein objektiv-rechtliches, ausschließlich von Amts wegen durch die Schule einzuleitendes \nVerfahren ausgestaltet. Die VO-SF macht vielmehr deutlich, dass den \nErziehungsberechtigten auch in diesem Zusammenhang eine eigene subjektiv-rechtliche \nRechtsstellung zukommen soll, indem sie etwa die Schule in den §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 1 zu \nErörterungen mit den Erziehungsberechtigten verpflichtet und vorschreibt, dass die \nSchulaufsichtsbehörde den Erziehungsberechtigten die Entscheidung über das Fortbestehen \ndes sonderpädagogischen Förderbedarfs und den Förderort mitteilt.\n\n9\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Aus den zu ihrer Begründung vorgetragenen \nGründen ergibt sich nicht, dass die Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen für den \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 \nAbs. 1 ZPO).\n\n10\n\nRechtsgrundlage für die begehrte Feststellung, dass der Besuch einer Sonderschule im \nFall des Antragstellers zu 1. nicht mehr erforderlich ist, ist § 15 Abs. 2 VO-SF. Nach dieser \nVorschrift teilt die Schulaufsichtsbehörde, wenn sie feststellt, dass der Besuch einer \nSonderschule nicht mehr erforderlich ist, ihre Entscheidung den Erziehungsberechtigten mit \nund benennt ihnen die Schule oder die Schulen, bei der oder denen sie ihr Kind anmelden \nkönnen.\n\n11\n\nDie Annahme des Verwaltungsgerichts, das Begehren der Antragsteller sei als \nGeltendmachung eines Anspruchs auf Widerruf einer unanfechtbar gewordenen \nSonderschuleinweisung mit Wirkung für die Zukunft zu beurteilen und daher an § 49 Abs. 1 \nVwVfG NRW zu messen, teilt der Senat nicht. Verändert sich ein bestandskräftig \nfestgestellter sonderpädagogischer Förderbedarf nachträglich, so werden die allgemeinen \nRegeln des Verwaltungsverfahrensrechts über den Widerruf von Verwaltungsakten (§ 49 \nVwVfG NRW) durch die abschließenden Spezialvorschriften in §§ 14 Abs. 2 und 3, 15 Abs. 2 \nund 3 VO-SF verdrängt. In einem solchen Fall richtet sich die Überprüfung durch die Schule \nund die daran anknüpfende Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde nur nach den \ngenannten Vorschriften der VO-SF , die der Schulaufsicht im Gegensatz zu § 49 Abs. 1 \nVwVfG NRW kein Ermessen einräumen und darüber hinaus ein Verfahren vorschreiben, das \nauf die spezifischen Besonderheiten im Umgang mit Schülern mit sonderpädagogischem \nFörderbedarf zugeschnitten ist (erneute Begutachtung des Schülers, Erörterung mit den \nErziehungsberechtigten, differenzierte Entscheidungsmöglichkeiten der Schulaufsicht).\n\n12\n\nVoraussetzung des Überprüfungsanspruchs aus § 15 Abs. 2 VO-SF ist im Fall des \nAntragstellers zu 1., dass der sonderpädagogische Förderbedarf wegen einer \nLernbehinderung nicht mehr besteht. Dies beurteilt sich nach den gemäß § 7 Abs. 5 SchpflG \nNRW, § 5 Abs. 1 VO-SF normierten Kriterien. Danach liegt Lernbehinderung vor, wenn die \nLern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art sind und \ndurch Rückstand der kognitiven Funktionen oder der sprachlichen Entwicklung oder des \nSozialverhaltens verstärkt werden. Die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Kriterien hat \nbei der erstmaligen Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs die zuständige \nSchulaufsichtsbehörde nachzuweisen. Dies gilt auch dann, wenn es um die Entscheidung \nüber das Fortbestehen des Förderbedarfs und des Förderorts geht. Denn die Feststellung \ndes Förderbedarfs und die Festlegung des Förderorts stellen einen erheblichen Eingriff in die \noben genannten Grundrechte dar.\n\n13\n\nOVG NRW, Urteil vom 4. November 1988 - 19 A 881/88 -\n, NVwZ-RR 1989, 303 (304).\n\n14\n\nGemessen daran spricht in Auswertung des sonderpädagogischen Gutachtens der Schule \nW. - Schule für Lernbehinderte - vom 26. September/ 1. Oktober 2002 und des \nEntwicklungsberichts des Klassenlehrers der Schule W. vom 17. Juli 2002 ganz \nÜberwiegendes dafür, dass beim Antragsteller zu 1. der sonderpädagogische Förderbedarf \nwegen Lernbehinderung fortbesteht, und ist daher nicht glaubhaft, dass dem Antragsgegner \nder Nachweis des Fortbestehens dieses Förderbedarfs nicht gelingen wird.\n\n15\n\nSchon der Entwicklungsbericht vom 17. Juli 2002 lässt entgegen dem Vorbringen der \nAntragsteller, der Bericht sei mit Blick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. \n1 VO-SF unschlüssig, deutlich werden, dass beim Antragsteller zu 1. Lern- und \nLeistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art vorliegen, die \ngemessen an den Bildungsmöglichkeiten der weiterführenden allgemeinen Schulen durch \neinen Rückstand der kognitiven Funktionen und der sprachlichen Entwicklung verstärkt \nwürden. Die aufgezeigten Defizite sind sodann in dem Gutachten vom 26. September/ 1. \nOktober 2002 - über die vergleichenden Aussagen zu den Anforderungsprofilen der \nHauptschule und denen der Sonderschule und den daran gemessenen Leistungsstand des \nAntragstellers zu 1. und über die abwägenden Äußerungen der Gutachter zum geeigneten \nFörderort hinaus - aktualisiert, präzisiert und untermauert worden. So wird im \nEntwicklungsbericht vom 17. Juli 2002 zum Fach Deutsch unter Berücksichtigung des - \nallerdings nur relativ zum Anforderungsprofil und zum Lernprogramm einer Schule für \nLernbehinderte zu betrachtenden - guten Leistungsbildes (\"Leistungsspitze\") im \ncomputergestützten Wortschatzübungsprogramm der Lern- und Leistungsausfall im Bereich \nder sprachlichen Kompetenzen dahin umschrieben, dass der Antragsteller zu 1. im freien \nSchreiben oft bruchstückhafte, erst mit Hilfe des Lehrers verbesserungsfähige Texte \nvorgelegt habe und beim häufig betulich langsamen Lesen mit albernen Betonungen noch zu \nviele Fehler mache und sich an Unterrichtsgesprächen kaum beteilige und häufig auf \nBeiträge seiner Mitschüler nicht antworten könne, weil es ihm an Aufmerksamkeit, Interesse \nund Sachwissen mangele. Im Gutachten vom 26. September/ 1. Oktober 2002 zeigt das \nGutachterteam zur Lern- und Leistungsfähigkeit zunächst allgemein auf, dass die \nLernsituation des Antragstellers zu 1. gekennzeichnet sei durch Teilleistungsstörungen in der \nAnwendung der Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen und entsprechend auch im \nbasalen Bereich, insbesondere hinsichtlich Sprache, Merkfähigkeit, Kognition und sozial-\nemotionalem Verhalten. Es konkretisiert die Lern- und Leistungsausfälle im Bereich Sprache \nmit Defiziten in der sprachlichen Ausdrucksfähigkeit, die durch einen sehr geringen aktiven \nund passiven Wortschatz und erhebliche grammatische Mängel sowie starke Gehemmtheit \nund Retardierung bei der Umsetzung von Gehörtem in eigene verbale Äußerungen geprägt \nsei. Im schriftsprachlichen Bereich habe der Antragsteller zu 1. gezeigt, dass ihm die \nUmsetzung von Gelesenem in eigene verbale Äußerungen bei komplexen Texten nur \nlückenhaft gelinge und er noch erhebliche Probleme habe, Texte simultan zu lesen und \nTextinhalte zu verstehen und zu behalten (Defizite in der sinnentnehmenden \nLesekompetenz). Schwach entwickelt sei bei ihm auch die Umsetzung von optisch \nWahrgenommenem (z.B. Bildvorlagen) in eigene verbale Äußerungen. In diesen Bereichen \nbefinde sich der Antragsteller zu 1. noch auf schwach durchschnittlichem Grundschulniveau \n(4. Klasse), er zeige besonders deutlich eine eingeschränkte Lernausgangslage, die für die \nzu erwartenden Leistungsanforderungen der Hauptschule in der 6. Klasse \"in keiner Weise \nausreichen\".\n\n16\n\nZum Fach Mathematik wird im Entwicklungsbericht vom 17. Juli 2002 neben \nhervorragenden bzw. starken Leistungen (sehr motiviertes Rechnen beim schriftlichen \n\"Päckchenrechnen\"), die allerdings wiederum relativ zum Lernprogramm einer Sonderschule \nfür Lernbehinderte und gemessen am niedrigen Anforderungsprofil in der Lerngruppe der \nSonderschule zu betrachten seien, hervorgehoben, dass der Antragsteller zu 1. bei \nSachaufgaben mit selbst zu findendem Rechenweg unsicher werde, weil ihm oft das \nVerstehen der Aufgaben schwer falle. Diesen Zusammenhang zwischen - relativ - guten \nRechenleistungen und Defiziten im kognitiven Erfassen erläutert und präzisiert das \nGutachterteam im Gutachten vom 26. September/ 1. Oktober 2002 nachvollziehbar in einer \nWeise, die gravierende Lern- und Leistungsausfälle mit einem Rückstand der kognitiven \nFunktionen im Sinne von § 5 Abs. 1 VO-SF deutlich werden lässt. Der Antragsteller zu 1. \nbewege sich danach \"formal operativ\" im Lernstoff der 5. Klasse, die Leistungen seien als \nreproduzierendes Rechnen zu betrachten, bei dem die Aufgabenstellung eindeutig sei, die \njeweilige Rechenopration vorgegeben sei und sich wiederhole. Zu diesem Bereich formal \noperativen Rechnens wird prognostiziert, dass der Antragsteller zu 1. \"mit ausreichender \nEntwicklungs- und Übungszeit ohne Leistungsdruck\" auch die Grundlagen der Bruch- und \nProzentrechnung und die für einige Berufsbildungen erforderlichen Geometriekenntnisse \nerarbeiten könne, ohne aber damit dem Anforderungsprofil der Hauptschule genügen zu \nkönnen. Denn als das \"entscheidende und viel schwerer wiegende Problem\" wird seine \n\"mangelnde Mathematisierungsfähigkeit\" gewertet, deren mögliche Ursache - neben dem \nMangel der sprachlichen Kompetenz - in der mangelnden Fähigkeit zu abstrakt logischen \nSchlussfolgerungen gesehen wird und die dahin erläutert wird, dass der Antragsteller zu 1. \nsich im Umgang mit in der Hauptschule an Komplexität ständig zunehmenden Sachaufgaben \nallenfalls auf der Lernstufe 4 befinde. In diesem letztgenannten Mangel scheinen die im \nsonderpädagogischen Gutachten vom 23. Juni 1998 neben den Mängeln in der sprachlichen \nKompetenz und der visuellen Wahrnehmung aufgezeigten Rückstände im kognitiven Bereich \nauf, die in den testdiagnostischen Untersuchungen hervorgetreten waren, bei denen der \nAntragsteller zu 1. die schwächsten Ergebnisse gezeigt hatte und die der Prüfung der \nErfassung von Gesamtsituationen, des schlussfolgernden Denkens und der Fähigkeit des \nKombinierens und Abstrahierens gedient hatten.\n\n17\n\nDie im Entwicklungsbericht vom 17. Juli 2002 zu den sonstigen Unterrichtsfächern \naufgezeigten positiven Leistungen oder befriedigenden bzw. ausreichenden Kenntnisse sind \n- ebenfalls - gemessen am Anforderungsprofil der Sonderschule relativ zu bewerten und \nsprechen vor dem Hintergrund der vorstehend erörterten Erkenntnisse zu \nfächerübergreifenden erheblichen Defiziten nicht gegen das Fortbestehen des \nsonderpädagogischen Förderbedarfs, zumal etwa zu dem Unterrichtsbereich \nNaturwissenschaften - die vorstehend ausgeführte Beurteilung bestätigend - neben einem \nMangel an Sachwissen hervorgehoben wird, dass der Antragsteller zu 1. Zusammenhänge \nverstehe, wenn sie kleinschrittig angeboten würden, selten aber in der Lage sei, sich an \nInhalte oder Begriffe in den folgenden Unterrichtsstunden zu erinnern, sie zu wiederholen \nund anzuwenden.\n\n18\n\nInsgesamt spricht danach Überwiegendes dafür, dass in dem Entwicklungsbericht und in \ndem sonderpädagogischen Gutachten der entsprechende Förderbedarf des Antragstellers zu \n1. schlüssig und hinreichend aufgezeigt worden ist. Diese sachverständigen Beurteilungen, \ndie schlussfolgernd eindeutig zu dem Ergebnis gelangen, dass der sonderpädagogische \nFörderbedarf fortbesteht, werden durch das Beschwerdevorbringen der Antragsteller nicht \nansatzweise in Frage gestellt. Soweit sie auf die mitgeteilten positiven Leistungen und das \nZeugnis vom 31. Januar 2003 verweisen, wird verkannt, dass die gezeigten Leistungen nur \nrelativ zum Anforderungsprofil der Schule für Lernbehinderte zu bewerten sind, wie in den \ngutachterlichen Aussagen auch eindeutig betont wird, aber keinesfalls dafür sprechen, dass \nder Antragsteller zu 1. dem Anforderungsprofil der Hauptschule genügen kann. Hierzu hat \ndas Gutachterteam im Gutachten vom 26. September/1. Oktober 2002 nachvollziehbar \nerläutert, dass der Antragsteller zu 1. auf Grund der in der Schule für Lernbehinderte \ngezeigten Leistungen keinesfalls die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Abschneiden in \nder Hauptschule mitbringe und sich für ihn in vielfacher Hinsicht Belastungssituationen \nergäben; die für die Bewältigung der aufgeführten Belastungen erforderliche \n\"außerordentliche Stabilität\" hat das Gutachterteam beim Antragsteller zu 1. \"in keiner \nWeise\" als gegeben gesehen. Schließlich spricht die alsbald nach der Aufnahme in die \nSonderschule im Schuljahr 2001/2002 vorgenommene Einstufung von der Lernstufe 5/6 in \ndie Lernstufe 6/7 nicht gegen den Förderbedarf; der Antragsteller zu 1. wurde nämlich der \nhöheren Lernstufe zugewiesen, weil er auf Grund seiner körperlichen Entwicklung und der \nbeschriebenen Verhaltensauffälligkeiten in der Lernstufe 5/6 nicht mehr zurecht kam.\n\n19\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsteller vermitteln die Grundrechte von \nErziehungsberechtigten und Schülern (Art. 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 8 Abs. 1 LV \nNRW) diesen keinen von den konkreten Voraussetzungen der VO-SF unabhängigen \nAnspruch auf Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs. Das durch Art. 8 Abs. 1 \nSatz 2 LV NRW und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Recht der Eltern, die Erziehung \nund Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, schließt zwar ebenso wie das durch die Verfassung \n(Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW, Art. 2 Abs. 1 GG) vermittelte Recht des Schülers auf \nmöglichst ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit, Anlagen und Befähigungen und auf \nErziehung und Bildung den Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter \nzumutbaren Bedingungen und dabei insbesondere das Recht ein, zwischen den \nbestehenden Schulformen zu wählen. Daraus kann aber kein ausschließliches Recht von \nEltern und Schülern auf eine bestimmte, an ihren individuellen Wünschen - etwa gar \nlosgelöst von der jeweiligen Eignung und Befähigung - ausgerichtete Ausgestaltung des \nSchulwesens abgeleitet werden. Denn der (ebenfalls) verfassungsrechtlich abgesicherte, \ndem Elternrecht prinzipiell gleichgeordnete staatliche Erziehungsauftrag, von dem die \nRegelungen über die staatliche Schulaufsicht in Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 \nLV NRW ausgehen, gibt dem Staat die Befugnis zur Planung und Organisation des \nSchulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen Schülern gemäß \nihren Anlagen und Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden \nBildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu dem der elterlichen Bestimmung grundsätzlich \nentzogenen staatlichen Gestaltungsbereich gehören u. a. die organisatorische Gliederung \nund strukturelle Ausgestaltung des Bildungswesens, die inhaltliche Festlegung der \nAusbildungsgänge, der Unterrichtsziele und des Unterrichtsstoffes sowie die Bestimmung der \nVoraussetzungen für den Zugang zu den Schulen, des Übergangs von einem Bildungsweg \nzum anderen und die Entscheidung darüber, ob und inwieweit die Lernziele vom Schüler \nerreicht worden sind. Danach kann insbesondere die Aufnahme eines Schülers in die \nverschiedenen Bildungswege an - eignungs- und leistungsbezogene - \nZulassungsvoraussetzungen geknüpft werden. Deren Festsetzung im Einzelnen ist Sache \nder Länder, die bei der Ausgestaltung des Schulwesens eine weitgehende \nEntscheidungsfreiheit haben. In diesem Sinne sind das Elternrecht und Rechte des Schülers, \ninsbesondere die Schulformwahlfreiheit eingeschränkt.\n\n20\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 8. Oktober 1997 - 1 \nBvR 9/97 -, NJW 1998, 131 (132), vom 26. Februar 1980 - 1 \nBvR 684/78 -, BVerfGE 53, 185, (196) und vom 22. Juni \n1977 - 1 BvR 799/76 -, BVerfGE 45, 400 (415 f.) sowie Urteil \nvom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, \nBVerfGE 34, 165, 182 ff.; BVerwG, Beschluss vom 17. Juli \n1980 - 7 B 192.79 -, NJW 1981, 1056; ferner OVG NRW, \nBeschlüsse 28. September 2000 - 19 E 691/00 - und vom \n6. August 1998 - 19 B 1445/98 -.\n\n21\n\nDem entsprechend ist in § 2 Abs. 2 SchOG NRW bestimmt, dass der Bildungsgang \nsowohl vom Willen der Erziehungsberechtigten als auch von den Anlagen, Neigungen und \nFähigkeiten des Kindes abhängt. \n\n22\n\nDaher verletzt die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Festlegung \neiner Sonderschule als Förderort nicht aus sich heraus die genannten Grundrechte und kann \ngegen die Zuweisung zu einer Sonderschule, in der nach der gesetzlichen Wertung in § 7 \nAbs. 1 SchpflG NRW ebenso wie in einer allgemeinen Schule das Recht des schulpflichtigen \nKindes auf eine seinen Fähigkeiten und seiner Begabung entsprechende Erziehung und \nBildung verwirklicht werden soll, nicht schon unter Berufung auf die Grundrechte eingewandt \nwerden, dass allein der Besuch einer allgemeinen Schule - hier einer Hauptschule - die den \nFähigkeiten und Begabungen des Schülers entsprechende Erziehung und Bildung \ngewährleiste. Demgemäß ist auch das Vorbringen der Antragsteller, der Besuch der \nSonderschule stelle den Ausnahmefall, der Besuch der Regelschule hingegen den Regelfall \ndar, unzutreffend. Ein Ausnahme-Regel-Verhältnis in dem genannten Sinne liegt der \ngesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 1 SchpflG NRW nicht zu Grunde.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2003 - 19 B \n403/03 -.\n\n24\n\nMithin kommt es für die Frage, ob ein schulpflichtiger Schüler verpflichtet werden kann, \nstatt einer allgemeinen Schule eine Sonderschule zu besuchen, im konkreten Einzelfall \ndarauf an, ob die normierten Voraussetzungen für den sonderpädagogischen Förderbedarf \nvorliegen und der Förderort sachgerecht festgelegt worden ist. Die darauf bezogene Prüfung \nergibt - wie ausgeführt - hier nicht, dass die Antragsteller den Anordnungsanspruch glaubhaft \ngemacht haben.\n\n25\n\nDa schließlich keine Anhaltspunkte für ein ausnahmsweises Absehen von der \nsonderpädagogischen Förderung im Sinne von § 2 Abs. 2 VO-SF glaubhaft gemacht sind \nund auch nichts für eine sonderpädagogische Fördermöglichkeit an der Hauptschule in \nN. im Sinne von § 7 Abs. 3 SchpflG NRW spricht, konnte der Antrag gemäß § 123 \nAbs. 1 Satz 2 VwGO insgesamt keinen Erfolg haben.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n27\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG.\n\n28\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292743","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-09/19-b-407-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292743","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292743","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-09/19-b-407-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292743","retrieved":"2026-07-09 03:13:38.332312+00:00"}}