{"status":"available","doknr":"OLD292740","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0509.16A1595.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-05-09","aktenzeichen":"16 A 1595/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird aufgehoben. \n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn \nnicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt die Seniorenwohnstätte Haus L. in P. als \nvollstationäre Pflegeeinrichtung. Ein Versorgungsvertrag gemäß § 72 Abs. 1 des \nElften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XI - und eine Vergütungsvereinbarung \ngemäß den §§ 85, 87 SGB XI bestehen; der Landschaftsverband Rheinland hat \nzudem der gesonderten Berechnung von Investitionskosten gemäß § 82 Abs. 3 \nSGB XI zugestimmt.\n\n3\n\nNachdem die auch zuvor in P. wohnhafte Frau F. C. am 4. Mai \n2001 in die Pflegeeinrichtung aufgenommen worden war, beantragte die Klägerin mit \nSchreiben vom 8. Mai 2001 für deren Pflegeplatz die Gewährung von \nPflegewohngeld. Zwei Rentenbescheide, der Bewilligungsbescheid der \nPflegeversicherung über die Zuordnung zur Pflegestufe II und eine Kopie des \nSparbuches der Frau C. , das ein Guthaben in Höhe von 13.582,01 DM (Stand: \n7. März 2001) aufwies, wurden nachgereicht.\n\n4\n\nAusweislich eines am 1. Juni 2001 erstellten Berechnungsbogens ermittelte der \nBeklagte, dass unter Zugrundelegung nur des Einkommens der Bewohnerin das \nPflegewohngeld monatlich 778,71 DM betrüge. Durch Bescheid vom selben Tag \nlehnte er den Antrag mit der Begründung ab, die Voraussetzungen gemäß § 14 des \nLandespflegegesetzes - PfG NRW - (in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 9. \nMai 2000, GV NRW S. 462) i.V.m. der Pflegewohngeldverordnung \n- PfGWGVO - (in der Fassung der Änderungsverordnung vom 2. Dezember 1998, \nGV NRW 1999 S. 48) lägen nicht vor. Die Bewohnerin erhalte keine Leistungen nach \ndem Bundessozialhilfegesetz und sei auch bei gesonderter Berechnung der \nInvestitionskosten nicht sozialhilfebedürftig. Hiergegen erhob die Klägerin mit \nSchreiben vom 21. Juni 2001 und 4. Juli 2001 Widerspruch, zu dessen Begründung \nsie sich auf ein Rundschreiben des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 2. \nMärz 2000 berief, wonach Pflegewohngeld vermögensunabhängig gewährt werde. \nMit seiner gegenteiligen Ansicht verkenne der Beklagte, dass der Anspruch auf das \nPflegewohngeld nicht dem Bewohner zustehe; vielmehr handele es sich um eine \nFörderung der Einrichtung, die anderen Regelungen folge als das Sozialhilferecht. \nWenn der Gesetzgeber das Vermögen der Heimbewohner hätte berücksichtigt \nwissen wollen, hätte er dies in § 14 PfG NRW ausdrücklich geregelt. Dem \nentspreche die ganz überwiegende Verwaltungspraxis im Lande Nordrhein-\nWestfalen. Dass der Beklagte ebenso wie wenige andere Gemeinden nunmehr - \nnach dem Übergang der Zuständigkeit auf die örtlichen Sozialhilfeträger zum 1. \nJanuar 2001 - gleichwohl Vermögen des Bewohners berücksichtige, verstoße gegen \nArt. 3 GG.\n\n5\n\nNach einer auf den 1. September 2001 bezogenen Neuberechnung, die ohne \nBerücksichtigung des Vermögens der Frau C. einen Pflegewohngeldanspruch \nvon 865,45 DM ergab, wies der Beklagte den Widerspruch durch \nWiderspruchsbescheid vom 10. Oktober 2001 mit folgender Begründung zurück: Die \nGewährung von Pflegewohngeld nach § 14 PfG NRW setze u.a. voraus, dass der \nHeimbewohner Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalte oder wegen \nder gesonderten Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen erhalten \nwürde. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, da Frau C. nach § 28 des \nBundessozialhilfegesetzes - BSHG - i.V.m. den Bestimmungen des Abschnitts 4 des \nBundessozialhilfegesetzes nicht nur ihr Einkommen, sondern auch ihr Vermögen \neinsetzen müsse, soweit es die maßgeblichen Schonbeträge übersteige. Der \nVermögenseinsatz sei nach den sozialhilferechtlichen Regelungen zu beurteilen, \nweil nach § 14 PfG NRW zu prüfen sei, ob der betreffende Bewohner Anspruch auf \n\"Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz\" habe. Auch aus der Begründung \ndes Landespflegegesetzes folge nichts Gegenteiliges: Es sei beabsichtigt gewesen, \nHeimbewohner aus der Sozialhilfebedürftigkeit zu führen, nicht aber die öffentliche \nFörderung auf bisher nicht bedürftige Personen auszudehnen.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 17. Oktober 2001 Klage erhoben, mit der sie bezogen auf \nden Pflegeplatz der Frau C. die Gewährung von Pflegewohngeld begehrt. Die \nBewohnerin erfülle die einkommensmäßigen Voraussetzungen; ihr Vermögen sei \nnicht zu berücksichtigen. Der Beklagte verkenne Systematik und Struktur des \nSGB XI und des Landespflegegesetzes. Die Voraussetzungen für die Gewährung \ndes bewohnerorientierten Zuschusses seien kumulativ in beiden Absätzen des § 1 \nPfGWGVO geregelt. Aus Absatz 2 folge, dass nur das Einkommen des Bewohners \nfür die Ermittlung des Zuschussbetrages maßgeblich sei. Diese Auffassung vertrete \naußer dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe auch das Ministerium für Arbeit und \nSoziales, Qualifikation und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen in seinem \nErlass vom 18. Juni 2001 (3.1 - 5705.14), in dem es die entgegenstehende Praxis \neinzelner örtlicher Sozialhilfeträger als rechtswidrig bezeichnet habe. Eine \nAuslegung der maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften, nach der das \nPflegewohngeld einer vermögensunabhängigen Förderung diene, entspreche \nschließlich auch den in § 9 SGB XI zum Ausdruck gekommenen Zielsetzungen des \nBundesgesetzgebers.\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Juni 2001 \nund des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2001 zu \nverpflichten, Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe ohne \nBerücksichtigung des Vermögens der Heimbewohnerin zu \nbewilligen.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr hat vorgetragen: Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Pflegewohngeld \nsei nicht die Pflegewohngeldverordnung, sondern § 14 PfG NRW. Danach sei der \nErhalt bzw. der fiktive Erhalt von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz \nAnspruchsvoraussetzung. Nach dem Bundessozialhilfegesetz und folglich auch § 14 \nPfG NRW seien sowohl Einkommen als auch Vermögen einzusetzen. Die zu § 14 \nPfG NRW erlassene Rechtsverordnung dürfe den Rahmen der Ermächtigung nicht \nüberschreiten, anderenfalls sei sie insoweit nichtig. Die Berücksichtigung des \nVermögens entspreche auch den Intentionen des Gesetzgebers. Anhaltspunkte \ndafür, dass Bewohner entlastet werden sollten, die selbst die Heimkosten \neinschließlich der Investitionsaufwendungen tragen könnten, bestünden nicht. Im \nGegenteil bestimme § 9 SGB XI, dass Einsparungen bei der Sozialhilfe zur \nfinanziellen Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen eingesetzt \nwerden sollten. Diese Einsparungsmöglichkeit bestehe indessen nicht bei Personen, \ndie wegen vorhandenen Vermögens ohnehin nicht sozialhilfebedürftig seien. Die der \nabweichenden Auffassung des Landschaftsverbandes und des zuständigen \nMinisteriums zugrunde liegende Interpretation überschreite die durch den \neindeutigen Gesetzeswortlaut vorgegebene Auslegungsgrenze.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung \nausgeführt: Der Anspruch folge aus § 1 PfGWGVO. Eine Gesamtbetrachtung des \nRegelungssystems der Pflegewohngeldverordnung lasse erkennen, dass Vermögen \nder Gewährung von Pflegewohngeld nicht entgegenstehe. § 1 Abs. 1 PfGWGVO sei \nim Kontext mit § 1 Abs. 2 PfGWGVO zu lesen, wonach das Einkommen für die \nBerechnung des Pflegewohngeldes maßgeblich sei, während es an einer Regelung \nüber den Einsatz des Vermögens fehle. Einer solchen Regelung hätte es aber \nbedurft, wenn das Vermögen des Bewohners hätte berücksichtigt werden sollen. Die \nso verstandene Verordnung überschreite auch nicht die Grenzen der gesetzlichen \nErmächtigungsgrundlage. Denn der Gesetzgeber habe die nähere Bestimmung der \nLeistungsvoraussetzungen dem Verordnungsgeber überlassen; zudem sei während \ndes Gesetzgebungsverfahrens der Arbeitsentwurf der späteren Verordnung bereits \nbekannt gewesen.\n\n11\n\nHiergegen wendet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des \nBeklagten. Er hält die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung für \nfehlerhaft, da sie mit dem eindeutigen Wortlaut des Landespflegegesetzes, den auch \ndie Auslegung der Pflegewohngeldverordnung zu beachten habe, unvereinbar sei. \nAbgesehen davon, dass nicht angenommen werden könne, der Gesetzgeber habe \nPersonen mit hohem Vermögen entlasten wollen, seien auch im \nGesetzgebungsverfahren erkennbar gewordene Motive oder Vorstellungen nicht \nmaßgeblich, wenn sie - wie hier - mit dem eindeutigen Wortlaut der Regelung nicht \nübereinstimmten.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\ndas angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage \nabzuweisen.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n14\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres \nRechtsstandpunktes. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei der \nGesetzeswortlaut gerade nicht in dem von diesem angenommenen Sinne eindeutig. \nAuch aus dem kürzlich eingebrachten Entwurf eines Änderungsgesetzes, das die \nAnrechnung des Vermögens bis auf einen Freibetrag von 10.000,- EUR vorsehe, \nwerde deutlich, dass Vermögen nach bisheriger Rechtslage nicht einzusetzen \nsei.\n\n15\n\nDurch Bescheid vom 21. März 2003 hat der Beklagte auf erneuten Antrag der \nKlägerin nunmehr bezogen auf den Heimplatz der Frau C. für den Zeitraum \nvom 1. April 2003 bis 31. März 2004 Pflegewohngeld bewilligt.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDer Senat kann über die Berufung des Beklagten entscheiden, ohne dass es \neiner Beiladung der Bewohnerin bedürfte. Die Voraussetzungen einer notwendigen \nBeiladung (vgl. § 65 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind \nDritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, \ndass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies \nsetzt voraus, dass die begehrte Sachentscheidung nicht wirksam getroffen werden \nkann, ohne dass dadurch gleichzeitig und unmittelbar in Rechte der Dritten \neingegriffen wird, das heißt ihre Rechte gestaltet, bestätigt oder festgestellt, \nverändert oder aufgehoben werden.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 1999 \n- 11 C 8.97 - , NVwZ 1999, 296, m.w.N.\n\n20\n\nErforderlich ist also zum einen die Beteiligung des Dritten an dem \nRechtsverhältnis und zum anderen die Notwendigkeit einer einheitlichen \nEntscheidung.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, \nNJW 1975, 70 (71).\n\n22\n\nDass ein Dritter geltend machen kann, durch den angefochtenen Verwaltungsakt \nebenfalls in seinen Rechten verletzt zu sein, begründet noch nicht die rechtliche \nNotwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1977 \n- 1 C 31.74 -, BVerwGE 55, 8 (11).\n\n24\n\nEine bloß mittelbare und privatrechtliche Auswirkung dergestalt, dass die \nEntscheidung eine das Privatrechtsverhältnis betreffende Tatbestandswirkung \nentfaltet, reicht ebenfalls nicht aus.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1971 \n- VIII C 6.69 -, BVerwGE 39, 135 (137); OVG NRW, \nBeschluss vom 8. August 1990 - 8 A 1109/88 -, NVwZ-\nRR 1991, 486.\n\n26\n\nEine die Beiladung bedingende Unmittelbarkeit der rechtlichen Beteiligung des \nDritten ist hingegen anzunehmen, wenn dem Dritten seinerseits ein durch den \nstreitbefangenen Anspruch begrenzter Anspruch zusteht oder er einem solchen \nAnspruch ausgesetzt ist und wenn dieser Anspruch das \"entscheidende \nTatbestandsmerkmal\" für den streitigen Anspruch darstellt.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 1976 \n- V C 73.74 -, BVerwGE 51, 268 (275).\n\n28\n\nHieran gemessen liegen die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung \nnicht vor. Der Anspruch auf Gewährung von Pflegewohngeld steht nach dem \neindeutigen Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 PfG NRW nicht der Bewohnerin, \nsondern der Pflegeeinrichtung zu. Die Bewohnerin ist an dem öffentlich-rechtlichen \nRechtsverhältnis zwischen der Pflegeeinrichtung und dem Sozialhilfeträger auch \nnicht in der Weise rechtlich beteiligt, dass die Entscheidung über die Gewährung des \nPflegewohngeldes unmittelbar das aufgrund des Heimvertrages bestehende \nzivilrechtliche Rechtsverhältnis gestalten würde. Die Kostenpflicht des \nHeimbewohners gegenüber dem Heimträger ist zwar in mehrfacher Hinsicht rechtlich \nreglementiert (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 2. Halbsatz i.V.m. § 85, § 82 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 i.V.m. § 87 und § 82 Abs. 3 SGB XI).\n\n29\n\nVgl. Spellbrink, in: Hauck/Noftz, SGB XI, Stand: \nNovember 2002, § 82 Rn. 9 ff.\n\n30\n\nGleichwohl verbleiben bei der Durchführung des zivilrechtlichen \nVertragsverhältnisses zwischen dem Heim und dem Bewohner gewisse \nGestaltungsspielräume. So \"kann\" das Heim dem Bewohner den \nInvestitionskostenanteil nach § 82 Abs. 3 SGB XI \"gesondert berechnen\", wenn und \nsoweit die Kosten durch öffentliche Förderung nach § 9 SGB XI nicht vollständig \ngedeckt werden. Die Berechnung dieser Kosten folgt danach nur mittelbar aus der \nEntscheidung über die Gewährung oder Versagung des Pflegewohngeldes. Denn es \nbedarf eines zusätzlichen Umsetzungs- oder Willensakts des Einrichtungsträgers, ob \nund inwieweit er - auch unter Berücksichtigung der mit dem Pflegebedürftigen \ngetroffenen zivilrechtlichen Vereinbarungen - die Investitionskosten in Rechnung \nstellt.\n\n31\n\nVgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 10. April 2002 \n- 4 LB 4/02 -, NVwZ-RR 2003, 125 (126).\n\n32\n\nIn diese Entscheidung können vielfältige Aspekte einfließen, etwa ein \nVerschulden des Trägers bei verspäteter oder sonst unzureichender Antragstellung \noder eine Obliegenheitsverletzung des Bewohners bei unvollständiger oder \nunterlassener Vorlage der benötigten Einkommens- und Vermögensnachweise. Die \nVersagung der öffentlichen Förderung stellt mithin nur eine, wenn auch bedeutsame \nVorfrage für die gesonderte Berechnung des zivilrechtlich geschuldeten \nInvestitionskostenanteils gegenüber dem Pflegebedürftigen dar.\n\n33\n\nDie Berufung ist begründet.\n\n34\n\nDas angefochtene Urteil kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil es ihm \nan einem hinreichend eindeutigen, aus sich heraus verständlichen \nEntscheidungsinhalt mangelt. Zwar ist insofern nicht allein der Tenor des Urteils in \nden Blick zu nehmen; vielmehr sind bei Unklarheiten die Entscheidungsgründe mit \neinzubeziehen. \n\n35\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1997 \n- 7 B 230/97 -, Juris, im Anschluss an BVerwG, Urteil \nvom 28. Oktober 1981 - 8 C 4.81 -, Buchholz 406.11 \n§ 123 BBauG Nr. 21; BFH, Urteil vom 27. Juli 1993 \n- VIII R 67/91 -, NVwZ 1996, 101.\n\n36\n\nDoch auch unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe des Urteils lässt \nsich nicht ermitteln, in welchem Umfang der Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin \ndas begehrte Pflegewohngeld zu gewähren. Es wird nicht hinreichend deutlich, für \nwelchen Zeitraum und in welcher Höhe Leistungen bewilligt werden sollen. \n\n 37\n\nAuf den ursprünglich angekündigten Antrag, der sich auf den Zeitraum ab 1. \nJanuar 2001 bezog, kann insoweit nicht zurückgegriffen werden, da er in der \nmündlichen Verhandlung nicht gestellt und in den Entscheidungsgründen des Urteils \nnicht wiedergegeben worden ist. Zudem ist das Ende des Bewilligungszeitraumes \nnicht zeitlich fixiert. Das angefochtene Urteil trifft auch keine Aussagen über die \nLeistungshöhe. Die Berechnungen des Beklagten, die von der Klägerin nicht in \nFrage gestellt worden sind, haben lediglich in dem Beschluss über die Festsetzung \ndes Streitwertes - also außerhalb der zur Auslegung eines unklaren Tenors \nheranzuziehenden Urteilsgründe - Niederschlag gefunden. Auch wenn eine \nVerpflichtung zur Gewährung von Leistungen \"in gesetzlicher Höhe\" insbesondere in \nsozialhilferechtlichen Verfahren einer verbreiteten Praxis der Gerichte entspricht, \nkonnte jedenfalls hier nicht darauf verzichtet werden, den Betrag des \nzuzusprechenden Pflegewohngeldes zu beziffern, weil bereits nach Aktenlage \noffenkundig Unklarheiten darüber bestehen, wie die gesetzliche Höhe des \nPflegewohngeldes korrekt zu ermitteln ist. Insbesondere hat der Beklagte § 2 Abs. 2 \nSatz 2 PfGWGVO und die dazu ergangene Anlage, wonach Pflegewohngeld in Höhe \nvon durch 25 teilbaren vollen DM-Beträgen gewährt wird, bislang nicht angewandt. \nAuch wäre zu klären gewesen, ob die Praxis des Beklagten, Neuberechnungen des \nPflegewohngeldes innerhalb des zwölfmonatigen Bewilligungszeitraumes (vgl. § 4 \nAbs. 2 Satz 1 PfGWGVO) nicht nur aus Anlass einer Änderung der Pflegestufe oder \neiner Vereinbarung neuer Vergütungsregelungen, sondern auch aus Anlass von \nEinkommensänderungen vorzunehmen, den Vorgaben des § 4 Abs. 2 Satz 2 \nPfGWGVO entspricht. \n\n \n 38\n\nDies vorausgeschickt ist festzuhalten, dass die Klage sich zum maßgeblichen \nZeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht bereits wegen Unbestimmtheit des in der \nerstinstanzlichen Verhandlung protokollierten und dem ausgeurteilten Tenor \nentsprechenden Klageantrages als unzulässig erweist. Die Klägerin hat in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass Gegenstand der Klage die \nGewährung von Pflegewohngeld ab dem 4. Mai 2001 für 12 Monate sein soll. Hierin \nist keine Klageänderung bzw. teilweise Klagerücknahme, sondern lediglich die \nKonkretisierung des bislang nicht fest umrissenen Begehrens zu sehen.\n\n \n 39\n\nDie so verstandene Klage ist aber nicht begründet. Die angefochtenen \nBescheide sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); der geltend gemachte \nAnspruch steht der Klägerin nicht zu.\n\n \n 40\n\nRechtsgrundlage für die Gewährung eines bewohnerorientierten \nAufwendungszuschusses für Investitionskosten vollstationärer Pflegeeinrichtungen \n(Pflegewohngeld) ist § 14 Abs. 1 und 2 PfG NRW, dessen Regelungen durch die auf \nder Ermächtigung in § 14 Abs. 4 PfG NRW beruhende Pflegewohngeldverordnung \nergänzt werden. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 PfG NRW haben zugelassene \nvollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI, die eine \nvertragliche Regelung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben, einen Anspruch \ngegen den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder den überörtlichen \nTräger der Kriegsopferfürsorge auf Gewährung von Zuschüssen zu den \nAufwendungen der Pflegeeinrichtung nach § 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 SGB XI für \nHeimplätze solcher Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die Leistungen nach \ndem Bundessozialhilfegesetz oder nach den §§ 25, 25a und 25e des \nBundesversorgungsgesetzes - BVG - erhalten oder wegen der gesonderten \nBerechnung nicht geförderter Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI erhalten \nwürden.\n\n \n 41\n\n§ 14 PfG NRW verstößt nicht gegen bundesrechtliche Vorgaben des SGB XI für \ndie Förderung von Pflegeeinrichtungen. Die Entscheidung des nordrhein-\nwestfälischen Landesgesetzgebers, die finanzielle Förderung vollstationärer \nPflegeeinrichtungen gemäß § 14 Abs. 1 PfG NRW an den wirtschaftlichen \nVerhältnissen des jeweiligen Bewohners auszurichten, mag zwar nicht den \nErwartungen und Hoffnungen des Bundesgesetzgebers entsprechen, die dieser mit \nder in § 9 SGB XI zum Ausdruck gebrachten Entscheidung für ein \"duales\" \nFinanzierungssystem verbunden hat, bei dem der Bund über die Einrichtung der \nPflegeversicherung für die Finanzierung der Pflegeleistungen Sorge trägt, während \ndie Länder für die Planung und Förderung der Pflegeeinrichtungen, d.h. \ninsbesondere für die Gewährung von Zuschüssen zu den Investitionskosten i.S.v. \n§ 82 Abs. 3 SGB XI verantwortlich sind.\n\n \n 42\n\nVgl. Antwort der Bundesregierung vom 2. Januar \n1996 auf eine Kleine Anfrage von Abgeordneten der \nCDU/CSU und der F.D.P., BT-Drs. 13/3419; kritisch \nauch Matthiesen, NdsVBl. 1997, 127 (129); anders \nUdsching, SGB XI - Soziale Pflegeversicherung, \n2. Auflage 2000, § 9 Rn. 7, der nur eine \npersonenbezogene (subjektorientierte) Förderung für \nwettbewerbsneutral und daher mit den Zielen des SGB \nXI vereinbar hält.\n\n \n 43\n\nEine Rechtspflicht zur landesrechtlichen Regelung einer bestimmten Art und \nWeise sowie Höhe der Investitionsförderung folgt aus der in § 9 Satz 1 SGB XI \nfestgeschriebenen Verantwortlichkeit der Länder für die Vorhaltung einer \nleistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen \nVersorgungsstruktur aber nicht,\n\n \n 44\n\nvgl. Gürtner, in: Kasseler Kommentar \nSozialversicherungsrecht, Stand: Dezember 2002, § 82 \nSGB XI Rn. 2 und 3,\n\n \n 45\n\nzumal dem Bundesgesetzgeber insoweit - anders als etwa bei der \nKrankenhausfinanzierung (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG) - keine \nGesetzgebungskompetenz zusteht.\n\n \n 46\n\nVgl. Spellbrink, in: Hauck/Noftz, SGB XI, Stand: \nNovember 2002, § 82 Rn. 6 f.\n\n \n 47\n\nDass die Pflegeeinrichtung dem Bewohner nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI \nbetriebsnotwendige Investitionsaufwendungen, die durch öffentliche Förderung nach \n§ 9 SGB XI nicht vollständig gedeckt sind, gesondert berechnen kann, belegt \nzugleich, dass die öffentliche Förderung nach § 9 SGB XI nicht notwendig zur \nvollständigen Deckung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen führen \nmuss.\n\n \n 48\n\nDie gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des begehrten \nPflegewohngeldes liegen nicht vor. Der geltend gemachte Anspruch scheitert daran, \ndass die Bewohnerin, die den betreffenden Pflegeplatz im maßgeblichen Zeitraum \nnutzte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht erfüllte, die in § 14 Abs. 1 PfG \nNRW und § 1 Abs. 1 PfGWGVO im wesentlichen - mit Ausnahme nur des in § 1 Abs. \n1 Nr. 2 Buchst. c PfGWGVO zusätzlich vorgesehenen Selbstbehalts und der hier \nunproblematischen Voraussetzung in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d PfGWGVO - \ngleichlautend benannt sind. Sie erhielt weder Leistungen nach dem \nBundessozialhilfegesetz noch Leistungen nach den §§ 25, 25a und 25e BVG und \nhätte derartiger Leistungen auch nicht bedurft, wenn die Klägerin ihr zusätzlich zu \nden Kosten der Pflege sowie der Unterkunft und Verpflegung die nach § 82 Abs. 3 \nSGB XI gesondert berechenbaren Investitionskosten in Rechnung gestellt hätte. Der \nGrundsatz, dass einer Person Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz bzw. \nLeistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz nur gewährt werden, wenn sie den \njeweiligen Bedarf nicht aus eigenem oder ihr zurechenbarem Einkommen oder \nVermögen zu decken vermag, gilt auch bei der Ermittlung der Bedürftigkeit im \nRahmen des § 14 PfG NRW (1.). Die Bewohnerin verfügte über Vermögen, dessen \nHöhe den maßgeblichen Schonbetrag überstieg und deshalb vor einer Gewährung \nvon Sozialhilfe einzusetzen war (2.). \n\n \n 49\n\n1. § 14 Abs. 1 PfG NRW ist in Anwendung der allgemeinen \nAuslegungsgrundsätze, d.h. durch Ermittlung des objektiven Willens des \nGesetzgebers, der sich aus dem Wortlaut der Norm, dem Sinnzusammenhang, in \nden die Norm gestellt ist, dem Zweck, dem sie dient, und unter Berücksichtigung \nihrer Entstehungsgeschichte ergibt, dahin auszulegen, dass bei der Prüfung der auf \nden Bewohner bezogenen wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht nur dessen \nEinkommen, sondern auch dessen Vermögen zu berücksichtigen ist. \n\n \n 50\n\n§ 14 PfG NRW trifft nach seinem Wortlaut keine eigenständige Regelung \nhinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen. Obwohl dies bei der immerhin in \ndie amtliche Überschrift aufgenommenen Bezeichnung des bewohnerorientierten \nAufwendungszuschusses für Investitionskosten vollstationärer Pflegeeinrichtungen \nals \"Pflegewohngeld\" nahe gelegen hätte, findet sich auch kein Verweis auf die \nwirtschaftlichen Bewilligungsvoraussetzungen des Wohngeldgesetzes, das \ngrundsätzlich nur eine Berücksichtigung des Einkommens vorsieht (vgl. §§ 2, 9 ff. \nWoGG), es sei denn die Inanspruchnahme des Wohngeldes wäre wegen hohen \nVermögens missbräuchlich i.S.v. § 18 Nr. 6 WoGG. Statt dessen nimmt § 14 Abs. 1 \nPfG NRW Bezug auf die tatsächliche Sozialhilfebedürftigkeit oder die fiktive \nSozialhilfebedürftigkeit des Bewohners, die sich ergäbe, wenn die Pflegeeinrichtung \nihm Kosten nach § 82 Abs. 3 SGB XI in Rechnung stellte. Diese Anknüpfung an ein \nvorhandenes Regelungssystem unter Verzicht auf eine spezifisch \npflegewohngeldrechtliche Definition der Bedürftigkeit spricht mit maßgeblichem \nGewicht dafür, dass der sozialhilferechtliche Selbsthilfegrundsatz, wonach vor einer \nInanspruchnahme staatlicher Fürsorgeleistungen eigenes bzw. dem Hilfe Suchenden \nzurechenbares Einkommen und Vermögen einzusetzen ist, auch im vorliegenden \nRegelungsbereich Geltung beansprucht. Der genannte, zu den wesentlichen \nStrukturprinzipien des Sozialhilferechts zählende Grundsatz, \n\n \n51\n\nvgl. Rothkegel, Die Strukturprinzipien des \nSozialhilferechts, 2000, S. 96 f.,\n\n 52\n\ngilt, wenngleich mit gewissen Differenzierungen, für alle Arten der Sozialhilfe, \nd.h. sowohl für die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 1 Abs. 1 und 11 BSHG) als auch \nfür die Hilfe in besonderen Lebenslagen (§§ 1 Abs. 1, 27, 28 BSHG). Die Gewährung \nvon Leistungen ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen ist dem \nBundessozialhilfegesetz hingegen grundsätzlich fremd. Soweit in Ausnahmefällen \nLeistungen trotz ausreichenden Einkommens oder Vermögens gewährt werden \nkönnen, knüpft das Gesetz hieran eine Erstattungspflicht (vgl. §§ 11 Abs. 2 und 29 \nBSHG) oder es ermöglicht zumindest die Erhebung eines Kostenbeitrages (vgl. \n§§ 11 Abs. 3 und 43 BSHG). Wird im Anwendungsbereich der genannten \nAusnahmeregelungen auf einen Vermögenseinsatz verzichtet, gilt Entsprechendes \nstets auch für den Einsatz des Einkommens. Sozialhilfeleistungen, die \neinkommensabhängig, aber vermögensunabhängig gewährt werden, sieht das \nGesetz nicht vor.\n\n \n 53\n\nFür die nach § 14 Abs. 1 PfG NRW alternativ zu tatsächlichen oder fiktiven \nSozialhilfeansprüchen in Betracht zu ziehenden Ansprüche nach den §§ 25, 25a und \n25e BVG gilt ebenfalls der Grundsatz, dass vorrangig Einkommen und Vermögen \neinzusetzen sind. So heißt es in § 25a Abs. 1 BVG: \"Leistungen der \nKriegsopferfürsorge werden gewährt, wenn und soweit die Beschädigten infolge der \nSchädigung und die Hinterbliebenen infolge des Verlustes des Ehegatten, Elternteils, \nKindes oder Enkelkinds nicht in der Lage sind, den nach den nachstehenden \nVorschriften anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach diesem \nGesetz und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken.\" Gemäß § 25 \nAbs. 4 BVG erhalten Beschädigte Leistungen der Kriegsopferfürsorge auch für \nFamilienmitglieder, soweit diese ihren Bedarf nicht aus eigenem Einkommen und \nVermögen decken können. Die Bezugnahme auf die §§ 25 und 25a BVG spricht \ndaher ebenfalls für die Annahme, dass bei Anwendung des § 14 PfG NRW eine \nVermögensprüfung zu erfolgen hat. Nicht ohne weiteres erschließt sich allerdings, \nweshalb § 14 Abs. 1 PfG NRW - eingeleitet mit der Formulierung \"Ansprüche nach \nden §§ 25, 25a\" - sodann § 25e BVG anführt, obwohl es sich hierbei nicht um eine \nLeistungsnorm handelt, sondern um eine Regelung über den Einsatz des \nEinkommens. § 25f BVG, der den Einsatz von Vermögen betrifft, wird hingegen nicht \nzitiert. Hieraus allein lässt sich aber ein von den - wie aufgezeigt - prägenden \nGrundsätzen der Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge abweichendes \nBegriffsverständnis des Landespflegerechts nicht ableiten, zumal § 25a Abs. 1 BVG, \nin dessen Absatz 1 Einkommen und Vermögen gleichrangig nebeneinander gestellt \nsind, ausdrücklich zitiert ist. \n\n \n 54\n\nAus der aufgrund von § 14 Abs. 4 PfG NRW erlassenen \nPflegewohngeldverordnung lassen sich keine gegenteiligen Schlüsse auf die \nAuslegung des § 14 Abs. 1 PfG NRW ziehen. Nach § 14 Abs. 4 PfG NRW ist unter \nanderem \"das Nähere über die Voraussetzungen der Leistungsgewährung\" durch \nVerordnung zu regeln. Bereits diese Formulierung zeigt, dass der Verordnungsgeber \nnicht zu einer eigenständigen oder gar von den gesetzlichen Vorgaben in § 14 PfG \nNRW abweichenden Regelung der Anspruchsvoraussetzungen, sondern lediglich zu \nergänzenden Detailbestimmungen befugt ist. Nur dies entspricht auch den insoweit \nzu beachtenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Gemäß Art. 70 Satz 2 der \nVerfassung des Landes Nordrhein-Westfalen müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß \neiner Verordnungsermächtigung in dem ermächtigenden Gesetz bestimmt sein. Dem \nhat der Landesgesetzgeber Rechnung getragen, indem er den Inhalt der Verordnung \nnach Programm und Zielrichtung so genau umrissen hat, dass schon aus der \ngesetzlichen Vorschrift erkennbar ist, was dem Adressaten der Verordnung \ngegenüber zulässig sein soll. \n\n \n 55\n\nVgl. zu diesen Anforderungen: VerfGH NRW, Urteil \nvom 1. Dezember 1992 - VerfGH 11/92 -, OVGE 43, 232 \n(235) m.w.N.\n\n \n 56\n\nDer Zweck der Pflegewohngeldgewährung - Förderung der Pflegeeinrichtung in \nBezug auf die Aufwendungen i.S.d. § 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 SGB XI - und die \nwesentlichen Anspruchsvoraussetzungen - Zulassung als vollstationäre \nPflegeeinrichtung im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI, Abschluss einer vertraglichen \nRegelung nach § 85 SGB XI, Anknüpfung der Förderung an die Nutzung des \nHeimplatzes durch einen bestimmten Bewohner und die Erfüllung bestimmter \nwirtschaftlicher Voraussetzungen durch den jeweiligen Bewohner - folgen aus § 14 \nAbs. 1 PfG NRW, während das Ausmaß der Förderung durch § 14 Abs. 2 PfG NRW \nbegrenzt wird. Diesen bereits vom Gesetzgeber selbst vorgegebenen Rahmen muss \nder Verordnungsgeber beachten; eine Regelung der wirtschaftlichen \nAnspruchsvoraussetzungen, die von der in § 14 Abs. 1 PfG NRW vorgegebenen \nAnknüpfung an die sozialhilferechtlichen Anspruchsvoraussetzungen abweicht, darf \ner nicht treffen. Bei der Frage, ob Vermögen des Bewohners zu berücksichtigen ist, \nhandelt es sich nicht lediglich um eine Detailfrage.\n\n \n 57\n\nEbenso wenig wie dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 PfG NRW und seiner \nsystematischen Anbindung an anderweitige gesetzliche Regelungen ist seinem Sinn \nund Zweck ein tragfähiger Hinweis darauf zu entnehmen, dass abweichend von den \nGrundsätzen des Sozialhilfe- und Versorgungsrechts Vermögen bei der Prüfung der \nwirtschaftlichen Verhältnisse des Bewohners unberücksichtigt zu bleiben hätte. Der \nmit der Einführung der Sozialen Pflegeversicherung als eigenständiger Zweig der \nSozialversicherung (vgl. § 1 Abs. 1 SGB XI) angestrebte Zweck besteht darin, dem \nRisiko der Pflegebedürftigkeit und dem damit häufig einhergehenden Risiko einer \nSozialhilfebedürftigkeit des Pflegebedürftigen durch eine neuartige, \nbeitragsfinanzierte Versicherungsleistung zu begegnen. Die Erwartung einer dadurch \nbewirkten finanziellen Entlastung der Sozialhilfeträger hat in § 9 Satz 3 SGB XI ihren \ngesetzlichen Niederschlag gefunden; danach sollen die Länder zur finanziellen \nFörderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen Einsparungen einsetzen, \ndie den Trägern den Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversicherung \nentstehen. Diese Zielsetzung liegt ersichtlich auch § 14 PfG NRW zugrunde: Die \nHeimplätze solcher Personen, die bereits sozialhilfebedürftig sind oder es bei \nBerechnung des Investitionskostenanteils würden, sollen durch Pflegewohngeld \ngefördert werden, um eine Sozialhilfebedürftigkeit des genannten Personenkreises \nzu vermeiden oder zu reduzieren. Eine Gewährung von Pflegewohngeld für die \nHeimplätze von Personen, die ohnehin nicht sozialhilfebedürftig sind, entspräche \ndieser gesetzlichen Zielrichtung nur eingeschränkt, nämlich allenfalls unter dem \nAspekt, dass bei Personen, die nicht über ausreichendes Einkommen, wohl aber \nüber Vermögen verfügen, ein Abgleiten in die Sozialhilfe zeitlich hinausgezögert \nwürde. Klarstellend sei angemerkt, dass die an der Bedürftigkeit des Bewohners \norientierte landesrechtliche Investitionskostenförderung sich hierin trotz grundsätzlich \ngleicher Zwecksetzung von den Leistungen der Pflegeversicherung unterscheidet; \nletztere stehen als Sozialversicherungsleistung jedem zu, der in der gesetzlichen \nKrankenversicherung versichert ist (vgl. § 1 Abs. 2 SGB XI), ohne dass es insoweit \nauf seine wirtschaftlichen Verhältnisse ankommt.\n\n \n 58\n\nDie Auswertung der Gesetzgebungsmaterialien, die bei der Auslegung von \nNormen schließlich ebenfalls, wenngleich mit einer gewissen Zurückhaltung - in der \nRegel bloß unterstützend bzw. das Auslegungsergebnis bestätigend - heranzuziehen \nsind,\n\n \n 59\n\nvgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. November 1958 \n- 2 BvL 4, 26, 40/56, 1, 7/57 -, BVerfGE 8, 274 (307), und \nvom 17. Mai 1960 - 2 BvL 11/59, 11/60 -, BVerfGE 11, 126 \n(130),\n\n \n 60\n\nändert nichts an dem mit Hilfe der drei anderen Auslegungsmethoden \ngewonnenen Ergebnis.\n\n \n 61\n\nDie vorgenannten Überlegungen zu dem mit der Einführung eines \nPflegewohngeldes angestrebten gesetzgeberischen Zweck werden durch sie \nbestätigt. In dem einleitenden Teil der Begründung des Gesetzentwurfs der \nLandesregierung und in der Einzelbegründung zu § 14 PfG NRW,\n\n \n 62\n\nLT-Drs. 12/194, S. 4 und 42,\n\n \n 63\n\nist ausgeführt, das Pflegewohngeld werde eingeführt, um \"die Zahl der von der \nSozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge abhängigen Heimbewohnerinnen und \nHeimbewohner zu reduzieren\". \n\n \n 64\n\nIn den Materialien finden sich allerdings Hinweise darauf, dass zumindest ein \nTeil der Landtagsabgeordneten das Vermögen des Heimbewohners schonen wollte. \nDas Auslegungsergebnis bleibt hiervon aber letztlich unberührt, weil dieser politische \nWille in der vom Landtag verabschiedeten Gesetzesfassung keinen Ausdruck \ngefunden hat.\n\n \n 65\n\nMit ihrem Gesetzentwurf, in dem die Bezugnahme auf die \nAnspruchsvoraussetzungen des Bundessozialhilfegesetzes von Anfang an \nvorgesehen war, bezweckte die Landesregierung ursprünglich, dass Einkommen \nund Vermögen des Bewohners nach sozialhilferechtlichen Maßstäben berücksichtigt \nwerden sollte. Die Begründung des Gesetzentwurfes enthält keine Aussagen dazu, \nob Vermögen anzurechnen sein soll; sie wären aber zu erwarten gewesen, wenn \ninsoweit eine von den Grundsätzen des Sozialhilferechts abweichende Regelung \nangestrebt gewesen wäre. Angesichts dessen kommt den Ausführungen, wonach \ndie Prüfung des Antrages beim örtlichen Träger der Sozialhilfe \"durch \nEinkommensberechnung\" erfolge und die Höhe des Investitionskostenzuschusses \nvom Einkommen \"des Antragstellers\" (gemeint ist: \"des Bewohners\") sowie von der \nHöhe der anerkennungfähigen Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI abhängig \nsei, \n\n \n 66\n\nLT-Drs. 12/194, S. 43,\n\n \n 67\n\nkeine weiter gehende Bedeutung zu. Entsprechende Ausführungen zum \nVermögen erübrigten sich, auch wenn ein Vermögenseinsatz gewollt war. Denn \nsolange einzusetzendes Vermögen vorhanden ist, bedarf es keiner Berechnung des \nPflegewohngeldes; in diesem Fall besteht kein Anspruch, dessen Höhe zu ermitteln \nwäre. Dass Vermögen nach den ursprünglichen Vorstellungen der Landesregierung \nberücksichtigt werden sollte, wird bestätigt durch die Rede des damaligen Ministers \nfür Arbeit, Gesundheit und Soziales Müntefering (SPD), mit der er den \nRegierungsentwurf am 12. Oktober 1995 in den Landtag einbrachte. Er setzte \nzunächst die Investitionskosten in Bezug zu den vor der Aufnahme in das Heim \nangefallenen Mietkosten und führte sodann aus: \"Wenn nun jemand mit einem guten \nEinkommen, mit einer guten Rente, mit einem guten Vermögen aus seiner privaten \nSituation in ein Pflegeheim zieht, kann man ja unterstellen: Er hat vorher Mietkosten \ngehabt, 700 DM unterstelle ich einmal. Jetzt kommt er in die Pflegeeinrichtung, und \ndie Frage ist: Muss der Staat diese 700 DM ganz übernehmen? Ich sage nein.\"\n\n \n68\n\nVgl. Plenarprotokoll 12/10, S. 548.\n\n69\n\nAuch ein erster Verordnungsentwurf zu § 14 Abs. 4 PfG NRW, der dem \nfederführenden Ausschuss für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der \nVertriebenen und Flüchtlinge auf dessen Wunsch nicht erst zum Zwecke der \nZustimmung zu der Verordnung, sondern schon während der Beratungen über das \nLandespflegegesetz selbst vorgelegt worden war, \n\n 70\n\nvgl. Beschlussempfehlung und Bericht des \nAusschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und \nAngelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 8. \nMärz 1996, LT-Drs. 12/760, S. 26; Protokoll der öffentlichen \nAnhörung vom 14. Dezember 1995, Ausschussprotokoll \n12/120, S. 3 und 12,\n\n \n 71\n\nsah in § 1 Abs. 2 eine Regelung vor, nach der auch das Vermögen des \nBewohners berücksichtigt werden sollte. Dies ergibt sich aus dem Protokoll der nicht \nöffentlichen Ausschusssitzung am 21. Februar 1996, zu deren Beginn den \nAusschussmitgliedern eine aktualisierte Fassung des Verordnungsentwurfs,\n\n \n72\n\nAusschussvorlage 12/468 vom 15. Februar \n1996,\n\n 73\n\nausgehändigt worden war. \n\n \n74\n\nAusschussprotokoll 12/179 vom 21. Februar \n1996, S. 1.\n\n 75\n\nIn dem Protokoll dieser Ausschusssitzung werden die Ausführungen des \nAbgeordneten Arentz (CDU) wie folgt wiedergegeben: \"Wenn man § 1 Abs. 2 des \nVerordnungsentwurfs in den beiden unterschiedlichen Stadien miteinander \nvergleiche, werde die Änderung sofort deutlich. Bisher habe es geheißen, dass \nPflegewohngeld dann gewährt werde, wenn Einkommen und Vermögen im Sinne \ndes Absatzes 1 zur Finanzierung der Aufwendungen ganz oder teilweise nicht \nausreichten. Nunmehr sei das Vermögen herausgenommen worden. Er begrüße, \ndass die Landesregierung damit offensichtlich auch ein Stück weit auf die Kritik der \nOpposition eingegangen sei.\"\n\n \n76\n\nAusschussprotokoll 12/179 vom 21. Februar \n1996, S. 30.\n\n 77\n\nAn der hinsichtlich der Vermögensanrechnung geänderten Fassung des \nVerordnungsentwurfes hat das Ministerium im weiteren Verordnungsverfahren \nfestgehalten. In der Begründung zu § 1 PfGWGVO in der letztlich beschlossenen \nFassung heißt es: \"Weiter ist festzustellen, dass lediglich anrechenbares Einkommen \nvom Pflegebedürftigen einzubringen ist. Daraus folgt, dass das Vermögen beim \nPflegewohngeld geschont bleibt.\" \n\n \n78\n\nVgl. Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation \nund Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (Hrsg.), \nLandespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - Gesetzestext, \nRechtsverordnungen, Materialien, 2000, S. 70 f.; ebenso \nschon Ausschussvorlage 12/468 vom 15. Februar 1996, \nEinzelerläuterung zu § 1.\n\n 79\n\nVor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass die Mitglieder des im \nGesetzgebungsverfahren federführenden Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, \nSoziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge, der später gemäß § \n14 Abs. 4 PfG NRW dem Erlass der Pflegewohngeldverordnung zugestimmt hat, das \nVermögen der Heimbewohner schonen wollten. Sie ließen es aber im \nGesetzgebungsverfahren damit bewenden, dass das Vermögen in der Verordnung \nfreigestellt werden sollte. Die Konsequenz, den Entwurf des § 14 Abs. 1 PfG NRW \nmit seiner uneingeschränkten Bezugnahme auf die Regelungen des \nBundessozialhilfegesetzes zu ändern, zogen sie nicht. Diesbezügliche \nÄnderungsanträge wurden im Gesetzgebungsverfahren nicht gestellt.\n\n \n80\n\nBeschlussempfehlung und Bericht des \nAusschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und \nAngelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge \nvom 8. März 1996, LT-Drs. 12/760, Anlage 2, S. 31 - \n33.\n\n 81\n\nAus dem schon während des Gesetzgebungsverfahrens nebst Begründung \nvorgelegten Verordnungsentwurf und den Beratungen des federführenden \nAusschusses kann nichts Verlässliches für die Auslegung des § 14 Abs. 1 PfG NRW \nhergeleitet werden. Hiergegen spricht schon, dass der Verordnungsentwurf wohl nur \nden zuständigen Ausschüssen zur Kenntnis gegeben worden ist. \n\n \n82\n\nVgl. Beschlussempfehlung und Bericht des \nAusschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und \nAngelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 8. \nMärz 1996, LT-Drs. 12/760, S. 26.\n\n 83\n\nIn den Entscheidungsprozess des Landtagsplenums sind die Begründung des \nVerordnungsentwurfs und die hierzu im Ausschuss für Arbeit, Gesundheit, Soziales \nund Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge angestellten Überlegungen \nhingegen anscheinend nicht eingebracht worden; der Ausschussvorsitzende \nChampignon (SPD) hat die Frage des Vermögenseinsatzes in seinem Bericht nicht \nerwähnt. Allein auf den Regelungswillen des Parlaments in seiner Gesamtheit kann \nes bei der Auslegung von formellen Gesetzen aber ankommen. Die \nGesetzgebungsmaterialien geben auch ansonsten keinen eindeutigen Hinweis \ndarauf, dass der Landtag sich der Frage, ob Vermögen bei der Entscheidung über \ndas Pflegewohngeld abweichend von sozialhilferechtlichen Grundsätzen zu \nberücksichtigen sein soll, bewusst gestellt hätte. In der zweiten und zugleich letzten \nLesung am 15. März 1996 haben lediglich zwei Redner dieses Thema ausdrücklich \nangesprochen. Für die Landesregierung führte der damalige Minister für Arbeit, \nGesundheit und Soziales Horstmann (SPD) zunächst aus, dass von den 100 000 \nHeimbewohnern, die seinerzeit wegen Pflegebedürftigkeit auf Sozialhilfe angewiesen \ngewesen seien, durch die Leistungen der Pflegekassen 32 000 und durch die \nGewährung von Pflegewohngeld weitere 26 000 aus dem Sozialhilfebezug \nausscheiden würden. In Bezug auf die verbleibenden 42 000 Personen, die weiterhin \nsozialhilfebedürftig blieben, erklärte er: \"Die verbleibenden 42 000 bleiben allerdings \nnicht außen vor. Auch für sie wird Pflegewohngeld gezahlt. Unterhaltspflichtige \nAngehörige müssen für die Investitionskosten keine finanziellen Opfer bringen, und \nVermögen wird beim Pflegewohngeld nicht angerechnet. Wir haben auch an diese \ngedacht.\"\n\n \n84\n\nPlenarprotokoll 12/23, S. 1663.\n\n 85\n\nDiese ohnehin in einen zumindest missverständlichen Zusammenhang gestellte, \nnämlich auf die weiterhin sozialhilfebedürftigen Heimbewohner bezogene Äußerung \nlässt nicht mit hinreichender Klarheit erkennen, dass der zur Abstimmung gestellten \ngesetzlichen Regelung an einem keineswegs unwesentlichen Punkt nunmehr ein \nanderer Sinn beigemessen werden sollte, als dies dem Gesetzentwurf, dessen \nWortlaut unverändert geblieben war, und den Ausführungen des seinerzeit \nzuständigen Ministers in der ersten Lesung entsprach. Der Abgeordnete Gregull \n(CDU) würdigte es als einen Fortschritt, dass Vermögen der Pflegebedürftigen nun \nnicht mehr aufgezehrt werden solle; dabei ging er allerdings irrtümlich davon aus, \ndass das Pflegewohngeld nicht Bestandteil des Gesetzes sei, sondern lediglich \ndurch Verordnung geregelt werde.\n\n \n86\n\nPlenarprotokoll 12/23, S. 1664.\n\n 87\n\nAll dies lässt nicht klar erkennen, dass die Abgeordneten einen Ausschluss des \nVermögenseinsatzes gesetzlich regeln oder doch jedenfalls die Möglichkeit dazu \ndem Verordnungsgeber offen halten wollten. Schon deshalb führt die historische \nAuslegung hier zu keinem zuverlässigen Ergebnis. \n\n \n 88\n\nAber selbst wenn man annehmen wollte, der Gesetzgeber sei in Anbetracht des \nschon im Gesetzgebungsverfahren bekannt gewordenen Verordnungsentwurfs und \nder hierzu seitens des Ministeriums gegebenen Erläuterungen subjektiv davon \nausgegangen, § 14 Abs. 1 PfG NRW schließe einen Vermögenseinsatz aus, könnte \ndies das Auslegungsergebnis nicht entscheidend beeinflussen. Denn ein solcher \nsubjektiver Regelungswille hat sich objektiv nicht im Gesetz niedergeschlagen und \nsteht sogar in Widerspruch zu dem nach Wortlaut, Zweck und systematischem \nZusammenhang ermittelten objektiven Aussagegehalt der Norm. Maßgebend ist \naber der in der Vorschrift zum Ausdruck kommende \"objektivierte Wille\" des \nGesetzgebers,\n\n \n 89\n\nvgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Oktober 1966 \n- 2 BvR 386, 478/63 -, BVerfGE 20, 283 (293), und vom 9. \nNovember 1988 - 1 BvR 243/86 -, BVerfGE 79, 106 \n(121),\n\n \n 90\n\nalso das, was der Gesetzgeber geregelt hat, nicht hingegen das, was er zu \nregeln meinte.\n\n \n 91\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. August 2001 \n- 1 BvL 6/01 -, NVwZ-RR 2002, 117 (118).\n\n \n 92\n\nDieses Verständnis des § 14 Abs. 1 PfG NRW führt bei objektiver Betrachtung \nauch nicht zur Annahme eines unauflösbaren Widerspruchs zwischen der \ngesetzlichen Regelung und der Pflegewohngeldverordnung. Nach § 1 Abs. 2 \nPfGWGVO wird Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen der \"Person im \nSinne des Absatzes 1 Nr. 2\" und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zur \nFinanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht \nausreicht. Die \"Person im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2\" ist der pflegebedürftige \nBewohner, der - entsprechend der Regelung in § 14 Abs. 1 PfG NRW - Leistungen \nnach dem Bundessozialhilfegesetz oder dem Bundesversorgungsgesetz erhält oder \nbei gesonderter Berechnung der Kosten i.S.v. § 82 Abs. 3 SGB XI erhalten würde. \nDiese begriffliche und inhaltliche Verknüpfung der Absätze 1 und 2 des § 1 \nPfGWGVO lässt eine mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmende Auslegung \nder Verordnung durchaus zu. Das Fehlen einer die Anrechnung von Vermögen \nbetreffenden Berechnungsvorschrift lässt die Regelung auch nicht unvollständig \nerscheinen. Ein zwingender Regelungsbedarf bestand hinsichtlich des \nVermögenseinsatzes nicht, weil insoweit ohne weiteres auf § 88 BSHG i.V.m. der \nhierzu ergangenen Verordnung zurückgegriffen werden kann.\n\n \n 93\n\n2. Die Bewohnerin F. C. verfügte über einzusetzendes Vermögen, \ndessen Höhe den maßgeblichen Schonbetrag überstieg und deshalb der Gewährung \ndes bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses für den von ihr genutzten \nHeimplatz entgegenstand. Ihr Sparkonto wies bei der Aufnahme in das Heim und der \nAntragstellung ein Guthaben von 13.582,01 DM auf. Hiervon war der \"kleinere \nBarbetrag\" i.S.v. § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG als Schonvermögen abzuziehen, dessen \nHöhe gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, 1. Alt. der Verordnung zur Durchführung \ndes § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG 4.500,- DM betrug. Ob darüber hinaus - wie der \nBeklagte angenommen hat - ein weiterer \"Selbstbehalt\" von 100,- DM (vgl. § 1 Abs. \n1 Nr. 2 Buchst. c PfGWGVO) zu berücksichtigen ist \noder ob dieser Selbstbehalt nur bei der Einkommensermittlung eingreift, bedarf hier \nkeiner Entscheidung, da die Höhe des Vermögens die Schongrenze ungeachtet \ndessen überstieg. Es kann auch dahinstehen, ob schon zum Zeitpunkt der \nbehördlichen Entscheidungen bei prognostischer Betrachtung anzunehmen war, \ndass die Bewohnerin ihr Vermögen auch während des zwölfmonatigen \nBewilligungszeitraumes nicht aufbrauchen würde. Denn jedenfalls aufgrund der \nErkenntnislage zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung \nsteht fest, dass der Vermögensschonbetrag erst im laufenden Jahr 2003 \nunterschritten war. Die Leistungsvoraussetzungen lagen demnach während des \ngesamten streitbefangenen Bewilligungszeitraumes nicht vor, so dass der Beklagte, \ndem insoweit kein Ermessen eingeräumt ist, dem Antrag nicht entsprechen durfte. \nAuch unter Berücksichtigung seiner bis zum 31. Dezember 2000 abweichenden und \nder in anderen Kreisen und kreisfreien Städten nach Verlagerung der Zuständigkeit \nvon den überörtlichen auf die örtlichen Sozialhilfeträger,\n\n \n94\n\nvgl. Art. 21 des Zweiten Modernisierungsgesetzes vom \n9. Mai 2000 - GV NRW S. 462 (470),\n\n 95\n\nweiterhin üblichen Verwaltungspraxis verblieb dem Beklagten hinsichtlich der \nFrage des Vermögenseinsatzes kein rechtlicher Spielraum, den er zugunsten der \nKlägerin und mittelbar zugunsten der Bewohnerin hätte ausnutzen können.\n\n \n96\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Senat rechnet \nVerfahren der vorliegenden Art nicht zum Sachgebiet der Sozialhilfe i.S.v. § 188 Satz \n1 VwGO, für das gemäß § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskostenfreiheit besteht. Denn \nPflegewohngeld ist keine dem Heimbewohner zustehende Fürsorgeleistung, sondern \nein lediglich an dessen wirtschaftlichen Verhältnissen orientierter \nAufwendungszuschuss zu den Investitionskosten der Pflegeeinrichtung. Soweit der \nSenat in der Vergangenheit von der Anwendbarkeit des § 188 VwGO ausgegangen \nist, wird daran nicht mehr festgehalten. \n\n 97\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.\n\n \n 98\n\nDer Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 \nAbs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n \n99","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292740","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-09/16-a-1595-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":11},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":3},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":3},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292740","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292740","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-09/16-a-1595-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292740","retrieved":"2026-07-09 03:13:38.112306+00:00"}}