{"status":"available","doknr":"OLD292739","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0509.16A1417.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-05-09","aktenzeichen":"16 A 1417/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer vom Kläger mit Schreiben vom 15. Januar 2003 gestellte Antrag auf \nBewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung von Rechtsanwalt \nA. aus C. für das Rechtsmittelverfahren ist abzulehnen, weil diese \nRechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen entgegen § 166 VwGO iVm \n§ 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Der Kläger hat die Frist \nzur Antragsbegründung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO versäumt. Nach dieser \nVorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils \ndie Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das mit einer \nordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil wurde dem Kläger am \n20. Dezember 2002 zugestellt, die Begründungsfrist lief mithin mit Ende des \n20. Februar 2003 ab. Eine Antragsbegründung ist jedoch bis heute nicht vorgelegt \nworden. Es spricht auch nichts dafür, dass dem Kläger im Hinblick darauf \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein könnte, dass im Zeitpunkt \ndes Fristablaufs noch nicht über seinen Prozesskostenhilfeantrag entschieden \nworden war; dafür ist schon deshalb kein Raum, weil der Prozessbevollmächtigte des \nKlägers in seinem Antragsschriftsatz vom 20. Januar 2003 die fristgemäße \nAntragsbegründung angekündigt hatte, ohne dies von der vorherigen \nProzesskostenhilfebewilligung abhängig zu machen.\n\n4\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.\n\n5\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292739","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-09/16-a-1417-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292739","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292739","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-09/16-a-1417-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292739","retrieved":"2026-07-09 03:13:38.024178+00:00"}}