{"status":"available","doknr":"OLD292770","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0508.18B542.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-05-08","aktenzeichen":"18 B 542/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den von den \nAntragstellern begehrten Abschiebungsschutz mit zutreffenden Gründen, die durch \ndas vom Senat nur zu prüfende Beschwerdevorbringen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO) nicht entkräftet werden, abgelehnt. \n\n3\n\nDie Antragsteller haben mit ihren Darlegungen (weiterhin) einen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es ist nach wie vor nicht ersichtlich, \ndass die Antragsteller wegen ihrer engen familiären Bindungen zu ihren in \nDeutschland lebenden Söhnen/Brüdern Abschiebungsschutz beanspruchen könnten. \nDiesbezüglich kommt als Anspruchsgrundlage allein § 55 Abs. 4 AuslG wegen einer \nrechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung in Betracht. Die rechtliche Unmöglichkeit \nkann sich hier nur aus übergeordnetem Recht ergeben. Dabei gilt es zwar zu \nbeachten, dass den Schutzgewährungen des Art. 6 Abs. 1 GG in Anbetracht der \nfamiliären Bindungen zwischen den Antragstellern und ihren Angehörigen \nerhebliches Gewicht zukommen. Es entspricht aber der in den §§ 17 ff. AuslG zum \nAusdruck kommenden gesetzlichen Wertung, dass den Eltern sowie erwachsenen \nGeschwistern von Ausländern der Zuzug zum Zwecke der \nFamilienzusammenführung grundsätzlich nicht ermöglicht wird. Ausnahmen sind \nbeispielsweise in Betracht zu ziehen, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalles \neine derartige Beistandsgemeinschaft besteht, dass ein Familienmitglied auf die \nLebenshilfe eines anderen zwingend angewiesen ist.\n\n4\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Dezember \n1997 - 1 C 19.96 -, InfAuslR 1998, 213; OVG NRW, \nUrteil vom 24. Februar 1999 - 17 A 139/97 -, \nInfAuslR 1999, 349, und Senatsbeschlüsse vom \n2. März 2001 - 18 B 1657/00 - sowie 4. März 2003 -\n18 B 1647/02-.\n\n5\n\nDiese für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung aufgestellten \nVoraussetzungen sind hier bereits im Rahmen des Abschiebungsschutzes zu \nberücksichtigen, weil die Antragsteller letztlich einen Daueraufenthalt in Deutschland \nerstreben, ein solcher aber nicht im Wege einer Duldung nach § 55 AuslG ermöglicht \nwerden kann.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 \nC 6.99 -, InfAuslR 2000, 16; Senatsurteil vom 25. Mai \n2000 - 18 A 4648/96 - und Senatsbeschlüsse vom 2. \nMärz 2000 - 18 175/00 -, vom 29. Mai 2000 - 18 B \n577/00 -, vom 9. Mai 2001 - 18 B 400/01 - sowie vom \n31. Mai 2002 - 643/02 -.\n\n7\n\nVon dem Vorstehenden ausgehend erweist sich die Abschiebung der \nAntragsteller nicht als rechtlich unmöglich. Für das Bestehen einer \nBeistandsgemeinschaft im hier aufgezeigten Sinne sind (auch) der \nBeschwerdebegründung keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen. \nInsbesondere ist die Notwendigkeit einer den obigen Anforderungen entsprechenden \nLebenshilfe durch die Antragsteller nicht aufgezeigt worden. Die sog. \nVerpflichtungserklärung der Söhne/Brüder der Antragsteller ist im Übrigen nicht von \nrechtlicher Relevanz, so dass dahinstehen mag, welche Bedeutung der darin \nenthaltenen Einschränkung hinsichtlich von krankheitsbedingten Kosten \nbeizumessen wäre.\n\n8\n\nZu der am heutigen Tage per Fax übermittelten ärztlichen Bescheinigung des Dr. \nS. vom 6. Mai 2003 ist abschließend Folgendes anzumerken:\n\n9\n\nAbgesehen davon, dass der Senat nach seiner ständigen Rechtsprechung nur \ndiejenigen Beschwerdegründe zu berücksichtigen hat, die von den Antragstellern \ninnerhalb der - vorliegend bereits seit mehr als einem Jahr abgelaufenen - Frist des § \n146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragen worden sind,\n\n10\n\nvgl. die Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2002 - 18 \nB 744/02 -, vom 13. Dezember 2002 - 18 B 838/02 -, \nvom 6. Februar 2003 - 18 B 86/03 - und vom 21. \nFebruar 2003 - 18 B 2321/02 -,\n\n11\n\nsowie davon, dass ein Vorbringen vom Senat nicht berücksichtigt werden kann, \nwenn damit - wie hier - erstmals ein eigenständiges Duldungsbegehren ins \nBeschwerdeverfahren eingeführt wird,\n\n12\n\nvgl. nur die Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 2002 \n- 18 B 982/02 - und vom 12. März 2003 -18 B \n198/03-,\n\n13\n\nführt nicht jede mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts für \nDeutschland und einer bevorstehenden Rückkehr ins Heimatland einhergehende, \nmithin also letztlich abschiebungsbedingte Gefährdung bzw. Verschlechterung des \nGesundheitszustandes auf einen Duldungsgrund wegen Reiseunfähigkeit. \n\n14\n\nVgl. die Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 2002 - 18 \nB 1516/01 -, vom 9. Januar 2003 - 18 B 2409/02 - \nund vom 28. März 2003 - 18 B 35/03 -.\n\n15\n\nIndem das Ausländergesetz die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger \nAusländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, nimmt es in diesem \nZusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen, \ninsbesondere psychischen Zustand der Betroffenen in Kauf und lässt diese erst dann \nals Duldungsgründe gelten, wenn eine akute Reiseunfähigkeit gegeben ist, die sich \naus der in Rede stehenden Bescheinigung indes nicht nachvollziehbar ableiten \nlässt.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292770","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-08/18-b-542-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292770","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292770","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-08/18-b-542-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292770","retrieved":"2026-07-09 03:13:40.890885+00:00"}}