{"status":"available","doknr":"OLD292789","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0507.18B783.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-05-07","aktenzeichen":"18 B 783/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. \n\n3\n\nDie mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung \nder angefochtenen Entscheidung. \n\n4\n\nDer Antragsteller hat weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass die \nVoraussetzungen des § 55 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 6 GG für die Gewährung von \nAbschiebungsschutz im Wege der Erteilung einer Duldung zur Vermeidung einer \nvorübergehenden Trennung von seiner Ehefrau und seinen Kindern vorliegen. \n\n5\n\nDas Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die zutreffenden Gründe des \nangefochtenen Beschlusses in Frage zu stellen. Insbesondere ist es entgegen der \nmit der Beschwerde sinngemäß geäußerten Ansicht jedenfalls unter den hier \ngegebenen Umständen nicht Aufgabe des Antragsgegners, den Nachweis dafür zu \nerbringen, dass die familiäre Lebensgemeinschaft in Armenien nicht alsbald gelebt \nwerden kann. Von der Möglichkeit der gemeinsamen Lebensführung in Armenien ist \nschon deshalb auszugehen, weil der Antragsteller und seine Familie ausweislich \nihrer Angaben im Asylverfahren vor ihrer Einreise nach Deutschland gemeinsam in \nArmenien gelebt haben. Dagegen spricht nicht, dass für die Ehefrau und die Kinder \ndes Antragstellers von ihrem Herkunftsstaat bisher weder ein Pass noch ein \nPassersatzpapier ausgestellt worden sind, das jene zur Rückkehr dorthin benötigen. \nMaßgeblich ist insoweit, dass es dem Antragsteller obliegt, die Aussichtslosigkeit \nentsprechender Bemühungen darzulegen und glaubhaft zu machen. Das ist ihm \nnach wie vor nicht gelungen. Vor allem ist nicht ersichtlich, dass zur Beschaffung \ndieser Papiere alles Erforderliche vom Antragsteller und seiner Familie unternommen \nworden ist. Diese waren und sind weiterhin schon zur Erfüllung ihrer Passpflicht (§ 4 \nAbs. 1 AuslG) gehalten, unverzüglich einen Pass oder Ausweisersatz zu beantragen \n(§ 25 DVAuslG). In diesem Zusammenhang haben sie alle Tat- und \nRechtshandlungen vorzunehmen, die zur Beschaffung eines fehlenden \nIdentitätspapieres (wozu auch ein Pass gehört) erforderlich sind.\n\n6\n\nVgl. hierzu Senatsbeschluss vom 10. Juni 2002 -\n18 B 1184/01 -.\n\n7\n\nDabei wirkt es zu Lasten des Antragstellers und seiner Familienangehörigen, \ndass sie in Deutschland nach ihrer Einreise keine Reisedokumente vorgelegt haben \nund bisher ernsthafte, nur ihnen mögliche Bemühungen zur Beschaffung eines \nPasses oder Passersatzes nicht im gebotenen Umfang belegen konnten. So fehlt es \nan jeglichem unmittelbaren Beleg dafür, dass sie überhaupt die Ausstellung von \nReisepapieren für Ehefrau und Kinder den Anforderungen ihres Herkunftstaates \nensprechend beantragt haben und ein derartiges Antragsverfahren mit Nachdruck \nbetrieben worden ist. Sollten sich während eines eventuellen Antragsverfahrens \nSchwierigkeiten bei der Identitätsfeststellung ergeben haben und deshalb \nVerzögerungen eingetreten sein, wäre es Aufgabe des Antragstellers und seiner \nEhefrau gewesen, sich intensiv an der Aufklärung ihrer Identität zu beteiligen. Hierfür \nwäre ggf. etwa auch die Einschaltung einer Mittelsperson in Armenien in Betracht \ngekommen, die sich dort um entsprechende Dokumente und Auskünfte hätte \nbemühen können. Derartige naheliegende Bemühungen sind aber nicht ansatzweise \nerkennbar.\n\n8\n\nVgl. hierzu Senatsurteil vom 9. Februar 1999 - 18 \nA 5156/96 -, AuAS 1999, 159 = DVBl. 1999, 1222 = \nEStT NRW 1999, 349.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292789","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-07/18-b-783-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292789","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292789","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-07/18-b-783-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292789","retrieved":"2026-07-09 03:13:43.236213+00:00"}}