{"status":"available","doknr":"OLD292840","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0505.8A804.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-05-05","aktenzeichen":"8 A 804/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2002 wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 3.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nEs kann dahin stehen, ob die Begründungsschrift, die keinen Zulassungsgrund \nbenennt, den Darlegungsanforderungen des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. Die \nAusführungen des Klägers begründen, soweit sinngemäß der Zulassungsgrund des \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht sein sollte, keine ernstlichen Zweifel an \nder Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage \nsetzt nach § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO lediglich voraus, dass nach einer \nZuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften die Feststellung des Fahrzeugführers \nnicht möglich war. Der Grund für die Unmöglichkeit der Feststellung vor Eintritt der \nVerfolgungsverjährung ist grundsätzlich unerheblich, solange nicht ein \nErmittlungsdefizit der Behörde ursächlich gewesen ist. Ein solches Ermittlungsdefizit \nliegt nicht vor. Weitere Ermittlungsmaßnahmen der Behörde waren nicht geboten. \nDer Kläger war nicht bereit, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken. \nEr hat weder auf den ihm zugesandten Anhörungsbogen hin noch nach \nAkteneinsicht und Vorlage der Fotos Angaben zur Person des Fahrzeugführers \ngemacht; zum Vorladungstermin ist er nicht erschienen. Die Überschreitung der \nzweiwöchigen Benachrichtigungsfrist war für die Erfolglosigkeit der Ermittlungen \nunerheblich.\n\n4\n\nAngesichts des Gewichts des Verkehrsverstoßes - das hier in Rede stehende \nÜberschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 44 km/h ist mit \ndrei Punkten zu bewerten und mit einem Bußgeld von 100 EUR sowie einem \nFahrverbot von einem Monat zu ahnden (vgl. lfd. Nr. 11.3.7 der Tabelle 1, Buchst. c \ndes Anhangs zur Bußgeldkatalog-Verordnung) - ist die Fahrtenbuchauflage für die \nDauer von 12 Monaten auch bei erstmaliger Begehung nicht unverhältnismäßig.\n\n5\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 7. Dezember \n2000 \n- 8 A1169/99 -.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n7\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG. Der Senat \nbemisst das wirtschaftliche Interesse an Verfahren, in denen um die Rechtmäßigkeit \neiner Fahrtenbuchauflage gestritten wird, mit 250,00 EUR für jeden Monat der \nFahrtenbuchauflage.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292840","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-05/8-a-804-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 31a","ref_norm":"31a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292840","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292840","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-05/8-a-804-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292840","retrieved":"2026-07-09 03:13:48.265733+00:00"}}