{"status":"available","doknr":"OLD292847","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0505.20D89.02AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-05-05","aktenzeichen":"20 D 89/02.AK","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nord-rhein-Westfalen ist zur \nEntscheidung der Sache nicht zuständig. Der Rechtsstreit wird an das zuständige \nVerwaltungsgericht Aachen verwiesen.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO \ni.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG in entsprechender Anwendung an das gemäß § 45 \nVwGO sachlich und gemäß § 52 Nr. 1 VwGO, § 1 Abs. 2 Buchst. a AG VwGO örtlich \nzuständige Verwaltungsgericht Aachen zu verweisen. Das angerufene \nOberverwaltungsgericht ist für die Entscheidung über die Klage sachlich (instanziell) \nnicht zuständig. \n\n3\n\nDie sachliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts ergibt sich nicht aus \nder allein in Betracht zu ziehenden Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 \nVwGO; damit bleibt es bei der nach § 45 VwGO im Grundsatz gegebenen \nerstinstanzlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. \n\n4\n\nDie angefochtene Plangenehmigung der Beklagten vom 27. Juni 2002, die an \nStelle eines Planfeststellungsbeschlusses erteilt worden ist (§ 18 Abs. 2 AEG) und \ndaher in gleicher Weise wie ein Planfeststellungsbeschluss die Anwendbarkeit des \n§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO eröffnen kann (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwGO), betrifft \nkeines der in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 oder Satz 2 VwGO genannten Vorhaben. Bei \ndem plangenehmigten Vorhaben handelt es sich weder um den Bau oder die \nÄnderung von Strecken öffentlicher Eisenbahnen noch um eine Nebeneinrichtung, \ndie mit einem solchen Vorhaben in einem räumlichen und betrieblichen \nZusammenhang steht. \n\n5\n\nAls Bau oder Änderung von Strecken können lediglich streckenbezogene \nMaßnahmen verstanden werden; Maßnahmen an anderen betrieblichen Anlagen \noder solche, die die Strecke als solche nicht berühren, unterfallen der \nZuständigkeitszuweisung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO nach gefestigter \nSenatsrechtsprechung nicht.\nVgl. Beschlüsse des Senats vom 15. August 1996 - \n20 D 34/96.AK -; vom 22. September 1997 - 20 D \n25/96.AK -; vom 6. August 1998 - 20 D 110/97.AK -; \nvom 21. Februar 2000 - 20 D 135/99.AK - und vom \n24. November 2000 - 20 D 104/00.AK -.\nFür diese Auslegung spricht neben dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 \nVwGO, der unmissverständlich nur einen auf die Gleisführung im Raum bezogenen \nAusschnitt aus den gesamten planfeststellungsbedürftigen Betriebsanlagen des \nschienengebundenen Verkehrs einschließt, dem systematischen Zusammenhang mit \nden sonstigen im Katalog des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgelisteten Vorhaben, die \n- in unterschiedlicher Fassung - behördliche Entscheidungen zu Anlagen oder \nVerkehrswegen zum Teil umfassend einbeziehen, sowie der Entstehungsgeschichte \ndes § 48 Abs. 1 VwGO vor allem auch der Zweck der Verlagerung der \nerstinstanzlichen Zuständigkeit auf die Oberverwaltungsgerichte. Bei bestimmten \ntechnischen Großvorhaben soll der allgemeine Instanzenzug durch Wegfall einer \nTatsacheninstanz verkürzt und hierdurch die Verwirklichung des Vorhabens \nbeschleunigt werden. Bei diesen Großvorhaben geht der Gesetzgeber von einer \nbesonderen, vielfach überregionalen oder landesweiten Bedeutung aus.\nVgl. Begründung des Gesetzentwurfs des \nBundesrates, BT-Drs. 10/171, S. 1, 7 und 9; Bericht \ndes Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags, \nBT-Drs. 10/3368, S. 7.\nMit dem Sinn und Zweck des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO wäre es daher nicht \nvereinbar, das zur Konkretisierung der Bedeutung der Vorhaben dienende \nTatbestandsmerkmal der \"Strecken\" in Nummer 7 der Vorschrift mit \n\"Betriebsanlagen\" gleichzusetzen. \n\n6\n\nEine - hier ohnehin nur in Betracht kommende - Änderung erfährt eine Strecke \nnur dann, wenn die Trasse in raumbedeutsamer, d.h. für den Raum zumindest nicht \nvöllig unwesentlicher Weise anders als zuvor geführt wird. Das ist bei dem auf der \nGrundlage der angefochtenen Plangenehmigung durchzuführenden Neubau der \nGSM-R Basisstation nicht der Fall. Es geht um eine von zehn Stationen, die im \nRahmen der geplanten Umstellung von dem bislang betriebenen analogen \nFunksystem auf ein einheitliches digitales Basissystem errichtet werden sollen und \nsich damit - unabhängig davon, ob die Basisstationen isoliert gesehen oder alle zehn \nStationen der Strecke Köln-Aachen, Strecken-Nr. 2600 gemeinsam betrachtet \nwerden - als Nebeneinrichtung der Strecke darstellen. \nSo für die Errichtung einer Basisstation im Rahmen \nder Einführung eines einheitlichen digitalen \nFunksystems auch: OVG Koblenz, Urteil vom 12. \nDezember 2001 - 8 C 11219/01 -, NVwZ-RR 2002, \n392.\nAuf den Verkehr im Raum bezogene Funktion oder Wirkung hat die Basisstation als \nsolche nicht; sie ist lediglich eine betriebsinterne Einrichtung zur Unterstützung und \nErmöglichung der auf der Strecke abgewickelten Beförderung. Die Umstellung des \nbisherigen Kommunikationssystems auf ein digitales Basissystem ändert die \nbestehende Verkehrsverbindung selbst nicht. Der Neubau der Station verändert nicht \ndie Strecke, sondern sonstige Betriebsanlagen der Eisenbahn. \n\n7\n\nDie plangenehmigte Basisstation unterfällt auch als Nebeneinrichtung nicht dem \nRegelungsbereich des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n8\n\nNebeneinrichtungen i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen zur Herbeiführung \nder erstinstanzlichen Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts mit einem \nVorhaben des Baus oder der Änderung einer Strecke in einem räumlichen und \nbetrieblichen Zusammenhang stehen. Die Zuständigkeiten für Vorhaben im Sinne \ndes § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO und für die dazugehörigen Nebeneinrichtungen sollen \ngebündelt werden, die Oberverwaltungsgerichte sind zur erstinstanzlichen \nEntscheidung über alle Streitigkeiten aufgerufen, die im Zusammenhang mit einem \nder aufgeführten Großvorhaben entstehen. Die durch § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO \nfestgelegten inhaltlichen Merkmale der einzelnen Vorhaben werden für die \nEinbeziehung der Nebeneinrichtungen in die Zuständigkeit der \nOberverwaltungsgerichte vorausgesetzt. Nebeneinrichtungen sind deswegen \nAnlagen, die dem Zweck eines der in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO genannten Vorhaben \nuntergeordnet sind. Bezogen auf Vorhaben i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO \nbedeutet dies, dass Nebeneinrichtungen im Zusammenhang mit dem Bau oder der \nÄnderung einer Strecke oder dem Bau oder der Änderung eines Rangier- oder \nContainerbahnhofs stehen müssen. Fehlt es an einem solchen Vorhaben, weil \nausschließlich Maßnahmen an Nebeneinrichtungen anstehen, kann es einen \nderartigen die Zuständigkeitszuweisung an das Oberverwaltungsgericht \nrechtfertigenden Zusammenhang von vornherein nicht geben; die Frage der \nZusammenfassung unterschiedlicher gerichtlicher Zuständigkeiten stellt sich nicht. \nDer Rückgriff auf den Normzweck des § 48 Abs. 1 Satz 2 VwGO, durch \nKonzentration der Verwaltungsstreitsachen auf eine Tatsacheninstanz die Neu- und \nAusbauplanung von Eisenbahnstrecken insgesamt zu beschleunigen, in der oben \ngenannten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz überzeugt \nangesichts dessen nicht. \n\n9\n\nDa zur Umstellung des Funksystems ausschließlich die Basisstation als \nNebeneinrichtung errichtet und die Strecke der Eisenbahn an sich nicht geändert \nwird, liegt ein Zusammenhang mit Maßnahmen, deren Zulassung in die \nerstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts fiele, nicht vor.\n\n10\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar, § 83 Satz 2 VwGO.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292847","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-05/20-d-89-02-ak","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":14},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292847","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292847","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-05/20-d-89-02-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292847","retrieved":"2026-07-09 03:13:48.945692+00:00"}}