{"status":"available","doknr":"OLD292855","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0502.6A2131.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-05-02","aktenzeichen":"6 A 2131/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.090,34 Euro \n(= 8.000,-- DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels richtet sich nach \ndem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht, da die mündliche Verhandlung, \nauf die das angefochtene Urteil ergangen ist, vor dem 1. Januar 2002 geschlossen \nworden ist (§ 194 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n3\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die vom Kläger geltend gemachten \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO greifen nicht durch.\n\n4\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem \nAntrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2002 \n- 6 A 3180/01 - (m.w.N.).\n\n6\n\nIn dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, \ndarzulegen (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F.). \n\n7\n\nDie Darlegungen des Klägers lassen nicht erkennen, dass das Urteil des \nVerwaltungsgerichts auf einem Verfahrensmangel beruht. Streitgegenstand ist die \ndem Kläger unter dem 19 erteilte dienstliche Beurteilung. Der Kläger rügt, das \nVerwaltungsgericht habe ohne Beweisaufnahme unterstellt, das gemäß Nr. 10.1 der \nRichtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des \nInnenministeriums - BRL - (Runderlass des Innenministeriums vom 25. Mai 1991 \n- II A 1 - 1.39.51 - 1/91, MBl. 1991, 786) erforderliche \"Beurteilungsgespräch\" habe \nstattgefunden. Außerdem sei das Verwaltungsgericht ohne weitere Aufklärung davon \nausgegangen, der Vorgesetzte habe mit ihm - dem Kläger - Erörterungsgespräche \ngemäß Nr. 1 BRL geführt. Beides sei von ihm ausdrücklich bestritten worden. \n\n8\n\nMit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht hätte im Wege der \nBeweisaufnahme aufklären müssen, ob das gemäß Nr. 10.1 BRL \"notwendige \nGespräch\" zu Beginn des Beurteilungsverfahrens stattgefunden hat, weil das Fehlen \ndieses \"Gesprächs\" entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht im \nWiderspruchsverfahren heilbar sei, legt der Kläger keinen Grund für die Zulassung \nder Berufung dar. Er verkennt nämlich bereits den vom Verwaltungsgericht unter \nBezugnahme auf Nr. 10.1 BRL vertretenen rechtlichen Ansatzpunkt. Nach der in \nBezug genommenen Verfahrensvorschrift ist der Beamte zu Beginn des \nBeurteilungsverfahrens durch den Erstbeurteiler anzuhören. Ohne dass dies vom \nKläger angegriffen worden wäre, hat das Verwaltungsgericht dieses Anhörungsgebot \nkonkretisiert als Gebot der \"Gelegenheit zur Stellungnahme\". Anders als in zeitlich \nnachfolgenden und auch den aktuellen Beurteilungsrichtlinien (vgl. Runderlass des \nInnenministeriums vom 12. Dezember 2001, MBl. 2002, 56) - dort Nr. 12.3 - war nach \nden hier einschlägigen Beurteilungsrichtlinien aus dem Jahre 1991 kein \nBeurteilungsgespräch zu Beginn des Beurteilungsverfahrens erforderlich, sondern \neine Anhörung. Der Einwand des Klägers, dass ein Beurteilungsgespräch im \nRahmen des Widerspruchsverfahrens nicht nachholbar sei, mag berechtigt sein,\n\n9\n\nvgl. dazu Schnellenbach, Die dienstliche \nBeurteilung der Beamten und Richter, 3. Auflage \nMärz 2003, Teil B V Rdnr. 317, Fußnote 162 a; \nanderer Ansicht: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n19. Juni 1991 - 2 A 12437/90.OVG -, ZBR 1992, 210, \n211, \n\n10\n\nverfehlt deshalb aber den rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts. \nDieses ist davon ausgegangen, dass eine Anhörung im Sinne einer \"Gelegenheit zur \nStellungnahme\" mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens nachgeholt \nwerden kann. Dem ist der Kläger weder mit seinen Darlegungen zum Erfordernis \neines Beurteilungsgesprächs noch im Übrigen stichhaltig entgegengetreten.\n\n11\n\nZu der Frage, ob die Erörterungsgespräche gemäß Nr. 1 BRL stattgefunden \nhaben, legt der Kläger keine Gründe dar, die eine Zulassung der Berufung \nrechtfertigen. Entgegen seinem Vorbringen hat das Verwaltungsgericht nicht \nunterstellt, die Gespräche nach Nr. 1 BRL hätten stattgegefunden. Das angefochtene \nUrteil enthält zu dieser Frage keine Ausführungen; vielmehr hat sich das \nVerwaltungericht ausdrücklich allein mit dem Verfahrenserfordernis der Anhörung \nnach Nr. 10.1 BRL auseinandergesetzt (Seite 10, 2. Absatz des amtlichen \nUrteilsabdrucks). Ein Eingehen auf die Erörterungsgespräche nach Nr. 1 BRL war \nauch nicht geboten, weil durch ein etwaiges Fehlen dieser Gespräche die \nRechtmäßigkeit einer Beurteilung nicht berührt wird. Die Vorgaben in Nr. 1 BRL \numschreiben u.a. allgemein die während des gesamten Beurteilungszeitraums \ngeltenden Aufgaben \"jedes Vorgesetzten\". Danach ist es dessen dauernde Aufgabe, \nmit seinen Mitarbeitern Arbeitsziele sowie Probleme der Zusammenarbeit und der \nLeistung zu erörtern. Es soll herausgestellt werden, wo die starken Seiten des \nMitarbeiters liegen, sachlich notwendige Kritik geübt und aufgezeigt werden, wie der \nMitarbeiter etwa noch vorhandene Mängel beheben und seine Leistungen \nverbessern kann. Diese allgemeinen Aufgaben eines Vorgesetzten gehören nicht \nzum Beurteilungsverfahren. Sie gehören vielmehr zu den Pflichten, die ein \nVorgesetzter im Rahmen einer ordnungsgemäßen Mitarbeiterführung und -förderung \nhat. Kommt ein Vorgesetzter diesen Aufgaben nicht oder nicht hinreichend nach, \nverletzt er gegebenenfalls die ihm im Rahmen der Fürsorgepflicht obliegenden \nFörderungspflichten, was unter Umständen zu einem Schadensersatzanspruch des \nBeamten führen kann. Auf die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung hat eine \nderartige Pflichtverletzung demgegenüber keinen Einfluss. \n\n12\n\nVgl. auch zu anderen Pflichtverstößen ohne \nEinfluss auf die Rechtmäßigkeit der dienstlichen \nBeurteilung: Schnellenbach, Die dienstliche \nBeurteilung der Beamten und Richter, 3. Auflage \nMärz 2003, Teil B VIII Rdnr. 470.\n\n13\n\nDie Darlegungen des Klägers begründen auch keine ernstlichen Zweifel im Sinne \ndes § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu \nRecht abgewiesen hat. \n\n14\n\nSoweit der Kläger anführt, die unter IV.1. in der Beurteilung gegebene \nErläuterung für die bei den Befähigungsmerkmalen vergebenen Ausprägungsgrade \n\"A\" (= schwach ausgeprägt) reiche nicht aus, um die schwache Beurteilung \nnachvollziehen zu können, genügt dies nicht den Darlegungserfordernissen. Der \nKläger räumt selbst ein, dass die gegebene Erläuterung beispielsweise den \nAusprägungsgrad \"A\" für das Befähigungsmerkmal Führungsfähigkeit erklären \nkönnte. Konkret - und damit den Darlegungserfordernissen genügend - beanstandet \ner allein, dass die in der Beurteilung gegebene Erläuterung den Ausprägungsgrad \n\"A\" für das Merkmal Zuverlässigkeit nicht plausibilisiere. Dem folgt der Senat nicht. \nNach Nr. 5 der Anlage 3 zu Nr. 6.2 BRL ist unter Zuverlässigkeit die zeit- und \nsachgerechte Erledigung der übertragenen Aufgaben zu verstehen. In der \nErläuterung zu den Befähigungsmerkmalen wird ausgeführt, der Kläger neige zu \ndetaillierter Untersuchung juristischer Probleme des Sachgebietes; dabei gerieten \nZielvorstellungen und Zweckmäßigkeit des Handels oft in den Hintergrund. Mit dieser \nErläuterung wird durchaus plausibel gemacht, dass die Fähigkeit des Klägers zu zeit- \nund sachgerechter Erledigung der übertragenen Aufgaben schwach ausgeprägt ist. \nDabei liegt es auf der Hand, die beiden durch ein Semikolon getrennten Teile der \nBegründung im Zusammenhang zu sehen. Es wird deutlich, dass der Kläger nach \nden Beobachtungen des Beurteilers oft in nicht angemessenem Umfang zu \ndetaillierter Untersuchung juristischer Probleme neige.\n \nSoweit der Kläger anführt, die unterschiedliche Beurteilung der \nBefähigungsmerkmale \"Kritikfähigkeit\" und \"Einsichtsfähigkeit\" korrespondierten nicht \nmiteinander und seien deshalb nicht nachvollziehbar, kann dem nicht gefolgt werden. \nNach der Anlage 3 zu Nr. 6.2 BRL sind die genannten Befähigungsmerkmale mit \nunterschiedlichen Inhalten zu füllen. Unter Kritikfähigkeit versteht man danach die \nBereitschaft zur Selbstkritik und Annahme berechtigter Kritik Dritter. Unter \nEinsichtsfähigkeit ist das Verständnis für die Standpunkte und Interessen Anderer \nsowie die Bereitschaft zur Berücksichtigung anderer Auffassungen zu verstehen. \nAufgrund der unterschiedlichen Inhalte der Befähigungsmerkmale ist eine \nunterschiedliche Bewertung durchaus plausibel.\n\n15\n\nDie Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil nicht \nberücksichtigt, er habe in seinem Dezernat eine unzureichende Personalausstattung \ngehabt, was auf die Note 2 Punkte bei dem Leistungsmerkmal Arbeitsweise in der \nBeurteilung durchschlage, greift nicht durch. Mit seinen Ausführungen verkennt der \nKläger, dass solche Gesichtspunkte vom Verwaltungsgericht bei seiner rechtlichen \nBewertung nicht selbst zu würdigen sind. Vielmehr können diese Aspekte zunächst \nnur Einfluss auf die Bewertung der Leistungsmerkmale durch den Beurteiler haben. \nDer dem Beurteiler zustehende Bewertungsspielraum ist vom Verwaltungsgericht \nzutreffend umschrieben worden. Dass der Beurteiler diesen Spielraum im \nvorliegenden Zusammenhang fehlerhaft ausgefüllt habe, hat der Kläger nicht \ndargelegt. \n\n16\n\nMit seinem Vorbringen, nach der Bekanntgabe der \nSchwerbehinderteneigenschaft hätte eine (weiter gehende) Überarbeitung der \nBeurteilung stattfinden müssen, legt der Kläger keinen Grund für eine Zulassung der \nBerufung dar. Unstreitig ist, dass nach der Bekanntgabe der \nSchwerbehinderteneigenschaft eine Überarbeitung der Beurteilung und auch eine \nVeränderung stattgefunden haben. Weitere Veränderungen hat der Beurteiler auch \nvor dem Hintergrund der Schwerbehinderteneigenschaft nicht für notwendig erachtet. \nMit seiner hiergegen vorgebrachten Begründung will der Kläger wiederum \nunzulässigerweise die Bewertungen des Beurteilers durch seine eigenen ersetzen. \nDies hat das Verwaltungsgericht zutreffend hevorgehoben. \n\n17\n\nZu Unrecht beanstandet der Kläger, das Verwaltungsgericht habe in seinem \nUrteil keine Ausführungen zur \"schematischen Übernahme\" der Erstbeurteilung \ndurch den Endbeurteiler gemacht. Die formelle Vorgehensweise des Endbeurteilers \nbegegnet, wie der Kläger selbst einräumt, keinen Bedenken. Auf den inhaltlichen \nEinwand, der Endbeurteiler habe sich nicht substantiiert mit der Erstbeurteilung \nauseinander gesetzt, weil ihm diese vorgegeben worden sei, ist das \nVerwaltungsgericht im angegriffenen Urteil (S. 11, 2. Absatz des amtlichen Abdrucks) \nder Sache nach zutreffend eingegangen. Es hat festgestellt, dass für eine \nVorfestlegung der Note keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen und es sich hierbei \num eine bloße Vermutung des Klägers handele.\n\n18\n\nSchließlich greift auch die Rüge des Klägers, in der Beurteilung hätte unter IV. 3. \nbei der Befähigungsbeurteilung gemäß Nr. 6.4 BRL die körperliche Befähigung \nbewertet werden müssen, nicht durch. Nach Nr. 6.4 BRL sind Hinweise zur \nkörperlichen Befähigung nur ausnahmsweise und im Einverständnis mit dem \nBeamten zu geben, soweit sie sich auf Sachverhalte beziehen, die beobachtet \nwerden und für die Verwendung des Beamten bedeutsam sein können. \nAnhaltspunkte dafür, dass die beschriebenen Voraussetzungen vorgelegen hätten, \nhat der Kläger nicht dargelegt. Die Schwerbehinderung eines Beamten findet unter I. \nder dienstlichen Beurteilung bei den Personalangaben Berücksichtigung. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.\n\n20\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292855","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-02/6-a-2131-00","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292855","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292855","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-02/6-a-2131-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292855","retrieved":"2026-07-09 03:13:49.694202+00:00"}}