{"status":"available","doknr":"OLD292854","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0502.6A180.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-05-02","aktenzeichen":"6 A 180/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 11.029,54 EUR \n(21.571,90 DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Zulässigkeit des Rechtsmittels richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember \n2001 geltenden Recht, da die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene \nUrteil ergangen ist, vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist (§ 194 Abs. 1 \nNr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. \n\n3\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Kläger geltend gemachten \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO greifen nicht durch. \n\n4\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem \nAntrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. \n\n5\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 7. Juli 1997 \n- 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, \n1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.\n\n6\n\nIn dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, \ndarzulegen (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F.). \n\n7\n\nNach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht \nabgewiesen hat. Der Kläger, bis zum 19 Beamter auf Zeit als \nwissenschaftlicher Assistent an der Universität N. , erstrebt eine Verpflichtung des \nBeklagten, ihm Übergangsgeld in Höhe von 21.571,90 DM (36.881,40 DM abzüglich \nder für das 1. Halbjahr 19 gezahlten 15.309.50 DM) nebst Zinsen zu zahlen. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen: Der Beklagte habe die \nLeistung eines Übergangsgeldes an den Kläger \"entsprechend den Ihnen am \n19 mitgeteilten Konditionen\" unter Hinweis auf die mit Wirkung zum 1. Januar 1999 \nerfolgte Änderung des § 47 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) \ndurch Art. 6 Nr. 21 des Versorgungsreformgesetzes 1998, BGBl. I 1666 (1674) zu \nRecht abgelehnt. Gemäß der Neuregelung werde im Unterschied zu § 47 Abs. 5 \nBeamtVG a.F. die Zahlung des Übergangsgeldes nicht mehr für die Dauer eines \nneuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen \nArbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst unterbrochen (der Kläger war seit dem \n 19 und bis Ende 19 wissenschaftlicher Mitarbeiter im Landesdienst \ngewesen; deshalb war das Übergangsgeld an ihn bis zu der Gesetzesänderung noch \nnicht gezahlt worden). Außerdem verringere sich das Übergangsgeld nunmehr um \nErwerbs- oder Erwerbsersatzeinkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG. Dem \ntrage die angefochtene Verwaltungsentscheidung rechtlich einwandfrei Rechnung. \nDie Neuregelung sei auch dann anzuwenden, wenn - wie hier - der Beamte zuvor \naus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sei, die Zahlung des Übergangsgeldes \nunterbrochen gewesen sei und der Bezugszeitraum des Übergangsgeldes erst nach \ndem 19 ende. Eine Übergangsregelung für Beamte, die wie der Kläger vor dem \n1. Januar 1999 entlassen worden seien, existiere nicht. Dass die Zahlung des \n(restlichen) Übergangsgeldes ab dem 1. Januar 1999 vorzunehmen und um erzielte \nEinkünfte zu verringern gewesen sei, entspreche auch dem Sinn und Zweck der \nRegelung, einen nicht auf eigenen Antrag entlassenen Beamten nur in dem \nerforderlichen Maße vorübergehend wirtschaftlich abzusichern. Die im Falle des \nKlägers gegebene \"unechte Rückwirkung\" sei zulässig. Durch die Anwendung des \n§ 47 BeamtVG n.F. würden weder der rechtsstaatliche Grundsatz des \nVertrauensschutzes noch hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums verletzt. \nAuch ein vor dem 1. Januar 1999 entlassener Beamter bleibe gemäß § 47 BeamtVG \nn.F. wirtschaftlich abgesichert. Der Bescheid des Landesamtes vom 19 \n- mit welchem dem Kläger Übergangsgeld in Höhe des sechsfachen Betrages seines \nletzten Monatsgehalts als wissenschaftlicher Assistent (36.881,40 DM), auszuzahlen \nin sechs Monatsbeträgen, bewilligt worden war - sei durch den \nWiderspruchsbescheid des Landesamtes vom 19 wirksam \naufgehoben worden. \n\n8\n\nDer Kläger macht geltend: Der Bescheid des Landesamtes vom 19 sei \nbestandskräftig. Durch den Widerspruchsbescheid vom 19 sei er nicht \nwirksam aufgehoben worden. Der Widerspruchsbescheid sei insoweit zu unklar \ngefasst. Demzufolge habe er einen Anspruch auf das ursprünglich festgesetzte \nÜbergangsgeld von 36.881,40 DM abzüglich der darauf geleisteten Zahlungen. Im \nübrigen könne ihm durch die Neufassung des § 47 Abs. 5 BeamtVG nicht das \ngenommen werden, was er im Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem \nBeamtenverhältnis auf Zeit aufgrund der Altfassung des § 47 Abs. 5 BeamtVG \nerworben habe. Anderenfalls werde in unzulässiger Weise in den Bestandsschutz \neingegriffen. Einer gesetzlichen Übergangsregelung habe es nicht bedurft; ein \nEingriff in bestehende Forderungen sei rechtswidrig. Jedenfalls ergebe sich aber aus \n§ 89 BeamtVG, dass hier das für ihn günstigere Altrecht zu gelten habe. Außerdem \nsei den Gesetzesmaterialien zum Versorgungsreformgesetz 1998 (Bundestags-\nDrucksache 13/9527) zu entnehmen, dass \"künftig\", also nur bei Beamten, die nach \ndem Inkrafttreten der Gesetzesänderung entlassen worden seien, Erwerbs- oder \nErwerbsersatzeinkommen verstärkt auf Versorgungsleistungen habe angerechnet \nwerden sollen. Das sei systemgerecht und entspreche dem zu gewährenden \nVertrauensschutz. Er, der Kläger, habe sich nicht auf die Gesetzesänderung \neinstellen können. Des weiteren seien nach bürgerlichem Recht Rechtsänderungen \nzwischen Forderungserwerb und Fälligkeit bei einem Darlehensvertrag unbeachtlich \nund verstießen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Diese Gesichtspunkte \nhätten auch hier Geltung.\n\n9\n\nDamit ergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht \ndie Klage zu Recht abgewiesen hat.\n\n10\n\nDem Kläger ist nicht darin zu folgen, die Regelung des erwähnten Bescheides \ndes Landesamtes vom 19 , ihm stehe ein Übergangsgeld von \ninsgesamt 36.881,40 DM (ohne Anrechnung von Erwerbs- oder \nErwerbsersatzeinkommen, jedoch mit Zahlungsunterbrechung bei Begründung eines \nneuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst) zu, gelte fort, weil die \nAusführungen im Widerspruchsbescheid vom 19 : \"Meinen Bescheid vom \n19 hebe ich insoweit auf, als er der neuen Rechtslage entgegensteht\" nicht \nhinreichend bestimmt seien. Diese Formulierung in dem Widerspruchsbescheid mag \nzwar für sich gesehen nicht in genügendem Maße erkennen lassen, was die Behörde \nkonkret damit meint. Diesbezügliche Unklarheiten sind aber durch die weiteren \nPassagen des Widerspruchsbescheides ausgeräumt. Das Landesamt hat dort die \nbisherige und die nunmehrige Rechtslage im einzelnen dargestellt (u.a.: \"§ 47 Abs. 5 \nBeamtVG, der den Aufschub der Zahlung vorschrieb, wurde mit Wirkung vom \n1.1.1999 aufgehoben. Gleichzeitig wurde Absatz 5 neu gefasst und schreibt die \nAnrechnung von Er-werbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen auf das \nÜbergangsgeld vor... Danach war die neue Rechtslage uneingeschränkt ab 1. Januar \n1999 anzuwenden.\") Damit war für den Kläger als Adressaten des \nWiderspruchsbescheides klar, dass die Zahlung des Übergangsgeldes an ihn \nnunmehr nicht mehr hinausgeschoben wurde, aber sein Erwerbs- oder \nErwerbsersatzeinkommen seit dem 1. Januar 1999 auf das seit diesem Zeitpunkt zu \nzahlende Übergangsgeld angerechnet wurde, also die diesbezüglich andere \nRegelung nach der alten Rechtslage aufgehoben wurde.\n\n11\n\n§ 47 Abs. 5 BeamtVG n.F. ist auf das dem Kläger zustehende Übergangsgeld \nauch anzuwenden. Der Gesetzgeber hat nicht bestimmt, dass für ehemalige Beamte \nwie dem Kläger, denen nach der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung \ndes § 47 Abs. 5 BeamtVG Übergangsgeld ohne Anrechnung von Erwerbs- oder Er-\nwerbsersatzeinkommen zustand und deren Beamtenverhältnis auf Zeit vor der \nGesetzesänderung beendet war, denen aber wegen der früheren \n\"Unterbrechungsrege-lung\" das Übergangsgeld noch nicht (oder nicht voll) gezahlt \nworden war, die Änderung der Rechtslage nicht gilt. Aus der vom Kläger für sich in \nAnspruch genommenen Vorschrift des § 89 BeamtVG n.F. folgt im Gegenteil, dass \nder Gesetzgeber beim Übergangsgeld zwar in bestimmten Fällen weiterhin die \nGeltung des für den entlassenen Beamten günstigeren alten Rechts vorgesehen hat. \nHierunter fällt der Kläger jedoch nicht, weil er bereits vor dem Inkrafttreten der \nGesetzesänderung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen worden war. Eine \nfür den Kläger günstigere Sicht folgt entgegen seiner Auffassung auch nicht aus den \nGesetzesmaterialien zum Versorgungsreformgesetz 1998. In der Begründung zu \ndem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 19. Dezember 1997 (Bundestags-\nDrucksache 13/9527) ist zwar zu Art. 6 Nr. 19 (§ 47) ausgeführt: \n\n12\n\n\"Das Übergangsgeld dient der vorübergehenden \nwirtschaftlichen Absicherung eines nicht auf eigenen \nAntrag entlassenen Beamten. Dieser wirtschaftlichen \nAbsicherung bedarf es in dem Maße nicht, in dem \nder Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen \nbezieht. Die Regelung stellt daher sicher, dass \nderartige Einkünfte künftig in vollem Umfang auf das \nÜbergangsgeld angerechnet werden. Dies steht im \nEinklang mit dem Ziel, künftig Erwerbs- oder Er-\nwerbsersatzeinkommen verstärkt auf Versor-\ngungsleistungen anzurechnen.\"\n\n13\n\nDem lässt sich aber nicht entnehmen, dass die Änderung des - in der Form des \nEntwurfs Gesetz gewordenen - § 47 Abs. 5 BeamtVG für bereits entlassene Beamte \nwie den Kläger nicht gelten solle. Eine \"künftige\" Anrechnung von Einkünften umfasst \nvielmehr nach dem Wortsinn alle noch nicht abgeschlossenen Fälle, zu denen der \ndes Klägers gehörte. \n\n14\n\nSchließlich liegt in der Anwendung des § 47 Abs. 5 BeamtVG n.F. weder ein \nVerstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch ein Verstoß \ngegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Neuregelung \nbeinhaltet zwar in Fällen wie dem des Klägers eine sog. unechte Rückwirkung, wie \ndas Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Eine solche ist jedoch in der Regel \nund auch vorliegend zulässig. Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung die Grenzen \nseiner Regelungsbefugnis nicht überschritten. \n\n15\n\nDie Neuregelung muss von sachlichen Gründen getragen sein. Das öffentliche \nInteresse an der Änderung des bis dahin geltenden Rechts muss dabei nur \nausnahmsweise hinter ein (überwiegendes) schutzwürdiges Vertrauen der \nBetroffenen zurücktreten, welches auf die Bewahrung der früheren, für sie \ngünstigeren Rechtslage gerichtet ist. Die unechte Rückwirkung muss auf einer \nverfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Abwägung zwischen den öffentlichen \nBelangen und den schutz-würdigen Interessen des betroffenen Personenkreises \nberuhen und darf nicht unverhältnismäßig sein. \n\n16\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), \nBeschlüsse vom 30. September 1987 - BvR 933/82 -, \nEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts \n(BVerfGE) Band 76, 256 = Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht 1988, 329, und vom 24. März 1998 \n- 1 BvL 6/92 -, BVerfGE Band. 97, 378.\n\n17\n\nEs ist nicht erkennbar, dass diese Erfordernisse nicht erfüllt sind. Der \nGesetzgeber darf aus Gründen des Allgemeinwohls Neuregelungen treffen, die den \njeweiligen Erfordernissen gerecht zu werden geeignet sind, \n\n18\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September \n1987, a.a.O., \n\n19\n\nund die Neuregelung des § 47 Abs. 5 BeamtVG ist, wie aus der oben zitierten \nBegründung der Bundesregierung zum Entwurf des Versorgungsreformgesetzes \n1998 ersichtlich, von sachlichen Gründen getragen. Mit dem Zulassungsantrag ist \nauch nicht dargelegt, dass dem Kläger als einem Angehörigen des von der \nNeuregelung betroffenen Personenkreises ausnahmsweise ein Vertrauensschutz auf \nBeibehaltung der für ihn günstigeren Altregelung zur Seite steht, der die öffentlichen \nBelange an der Neuregelung überwiegt. Der rechtsstaatliche Grundsatz des \nVertrauensschutzes hat im Beamtenversorgungsrecht durch Art. 33 Abs. 5 des \nGrundgesetzes seine besondere Ausprägung erfahren. \n\n20\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September \n1987, a.a.O.\n\n21\n\nDanach ist das öffentliche Dienstrecht unter Berücksichtigung der hergebrachten \nGrundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. Beamte dürfen in ihrem \nschutzwürdigen Vertrauen auf eine angemessene Versorgung nicht enttäuscht \nwerden. Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, dass das dem Kläger als ehemaligem \nZeitbeamten zustehende Übergangsgeld wegen der nunmehrigen Anrechnung von \nErwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, welches in der Zeit nach der Entlassung \nerzielt worden ist, nicht mehr alimentationsgerecht ist. Die vorübergehende \nwirtschaftliche Absicherung des Klägers durch ein Übergangsgeld ist, worauf das \nVerwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, auch unter diesen Umständen \ngewährleistet. Zudem wurde die Zahlung des Übergangsgeldes nun nicht mehr durch \ndas auf das Beamtenverhältnis auf Zeit folgende Beschäftigungsverhältnis des \nKlägers hinausgeschoben. Hiernach ist nicht erkennbar, dass die Gesetzesänderung \nden Kläger unverhältnismäßig hart getroffen hat. Der Umstand, dass er sich in seiner \nHoffnung auf die Zahlung eines Übergangsgeldes in der nach der alten Rechtslage \nvorgesehenen Höhe enttäuscht sieht, ändert daran nichts. \n\n22\n\nDie für einen Darlehensvertrag geltenden Regelungen des Zivilrechts sind im \nvorliegenden Zusammenhang nicht von Belang.\n\n23\n\nBesondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die \nRechtssache nicht auf. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass ihr eine \ngrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n25\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO a.F.). \n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292854","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-02/6-a-180-02","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292854","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292854","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-02/6-a-180-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292854","retrieved":"2026-07-09 03:13:49.602727+00:00"}}