{"status":"available","doknr":"OLD292874","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0430.9B756.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-04-30","aktenzeichen":"9 B 756/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 383.468,90 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDas Beschwerdeverfahren ist durch die Bestellung einer vorläufigen \nInsolvenzverwalterin nicht gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 240 Satz 2 ZPO \nunterbrochen, da der Antragstellerin lediglich ein Zustimmungsvorbehalt i.S.v. § 21 \nAbs. 2 Nr. 2 IusO auferlegt worden ist.\n\n3\n\nVgl. dazu näher: BGH, Urteil vom 21. Juni 1999 - \nII ZR 70/98 -, NJW 1999, 2822.\n\n4\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n5\n\nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 4 Satz 3 VwGO \nggf. analog kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines \nRechtsbehelfs anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nangegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den \nAbgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen \ngebotene Härte zur Folge hätte.\n\n6\n\nErnstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin \nvom 17. Oktober 2002 bestehen nicht. \n\n7\n\nZutreffend hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung den in Verfahren der \nvorliegenden Art anzuwendenden Maßstab zugrunde gelegt, wonach Zweifel an der \nRechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides die Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in Abgabensachen nur dann \nrechtfertigen, wenn bereits aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und \nRechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher \nist als sein Misserfolg. Die hiernach erforderliche Prognose über die \nErfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit den \nMitteln des Eilverfahrens getroffen werden; im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes können weder schwierige Rechtsfragen ausdiskutiert noch \nkomplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Ausgehend hiervon ergibt \ndie nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ausschließlich vorzunehmende Prüfung der von \nder Antragstellerin gegen den angefochtenen Beschluss erhobenen Einwände, dass \ndie Beschwerde unbegründet ist.\n\n8\n\nDer Hinweis der Antragstellerin, sie halte an ihrer Auffassung fest, bezogen auf \nden Bescheid vom 17. Oktober 2002 hätten die Voraussetzungen der §§ 48, \n49 VwVfG nicht vorgelegen, genügt nicht den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO \nergebenden Erfordernissen. Blosse pauschale Verweise auf bereits in einem \nfrüheren Verfahrensstadium vertretene Rechtsansichten reichen nicht zur Darlegung \naus. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO verlangt, wie auch Satz 6 der Regelung erhellt, eine \neigenständige, die maßgeblichen Aspekte jedenfalls kurz herausstellende, Darlegung \nin der Beschwerdebegründung selbst; abgesehen davon kann eine bloße \nBezugnahme auch nicht die vom Gesetz weiter ausdrücklich verlangte inhaltliche \nAuseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung ersetzen.\n\n9\n\nVgl. Sodan/Ziekow-Seibert, VwGO, Loseblatt-\nKommentar, Stand Dezember 2001, Anm. 78 f. zu \nder vergleichbaren Regelung des § 124a Abs. 1 Satz \n4 VwGO a.F.\n\n10\n\nEbenso wenig genügt zur Darlegung der Vortrag der Antragstellerin, das \nVerwaltungsgericht habe sich mit den Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 48, 49 \nVwVfG nicht im Ansatz auseinander gesetzt und § 48 VwVfG sogar nicht einmal \nerwähnt. Denn allein daraus, dass sich das Verwaltungsgericht - die Richtigkeit der \ndiesbezüglichen Behauptung der Antragstellerin hier unterstellt - zu bestimmten \nrechtlichen Gesichtspunkten nicht geäußert hat, folgt keineswegs zwangsläufig die \nErgebnisfehlerhaftigkeit des Beschlusses. Für eine solche sind Anhaltspunkte auch \nnicht ersichtlich. Es spricht Alles dafür, dass in dem Bescheid vom 23. September \n2002 kein rechtmässiger begünstigender Verwaltungsakt i.S.v. § 49 Abs. 2 VwVfG \ngesehen werden kann und damit für dessen Aufhebung § 48 VwVfG einschlägig ist. \nDenn der Bescheid vom 23. September 2002, der seinerseits in § 48 VwVfG seine \nRechtsgrundlage finden müsste, dürfte den sich daraus ergebenden Anforderungen \nnicht genügen. Er enthält - anders als nach § 48 Abs. 1 VwVfG grundsätzlich \nerforderlich - keinerlei Ermessenserwägungen; insofern legt insbesondere das \nFehlen jeglicher objektiver Gründe für eine Rücknahme des Gebührenbescheides \nvom 28. Januar 2000 im Rücknahmebescheid ein Ermessensdefizit nahe. Etwas \nAnderes folgt auch nicht aus dem Vorbringen der Beschwerde, die \nRücknahmeentscheidung vom 23. September 2002 sei wegen einer \nErmessensreduzierung auf Null zwingend geboten gewesen. Insofern kann auf die \nnachfolgenden Ausführungen verwiesen werden, die in diesem Zusammenhang \nentsprechend gelten.\n\n11\n\nSoweit die Antragstellerin meint, das Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung \nder Ermessenserwägungen im angegriffenen Bescheid vom 17. Oktober 2002 zu \nUnrecht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bestandskraft von \nGebührenbescheiden angenommen, hinter dem der Gesichtspunkt der materiellen \nGebührengerechtigkeit zurücktreten müsse, kann auch dies der Beschwerde nicht \nzum Erfolg verhelfen. Aus der Ausgestaltung des § 48 VwVfG als \nErmessensvorschrift folgt, dass der Gesetzgeber dem Prinzip der materiellen \nGerechtigkeit keinen prinzipiellen Vorrang vor dem der Bestandskraft und damit der \nRechtssicherheit und dem Rechtsfrieden eingeräumt hat, er vielmehr dem Ansatz \nnach beide Grundsätze als gleichwertig ansieht. Das Verwaltungsgericht hat indes \nausgeführt, dass und warum aus seiner Sicht vorliegend eine andere \nErmessenspraxis als die von der Antragsgegnerin geübte nicht in Betracht komme. \nDer dabei vorrangig herausgestellte - der Sache nach zutreffende - Aspekt, dass \nandernfalls (in Ermangelung einzelfallbezogener Besonderheiten) alle \nGebührenschuldner, deren Bescheide ebenfalls in Bestandskraft erwachsen sind, \nGleichbehandlung verlangen könnten und damit für alle vergleichbaren Fälle das \nInstitut der Bestandskraft beseitigt werden würde, ist von der Antragstellerin im \nBeschwerdeverfahren nicht ansatzweise angegriffen worden. Stattdessen setzt sie \nsich lediglich mit der weiteren Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, \neinen sachgerechten Anknüpfungspunkt für eine unterschiedliche Behandlung der \nGebührenschuldner stelle auch der Umstand dar, dass die Antragstellerin aus Scheu \nvor dem Prozessrisiko von sich aus darauf verzichtet habe, die Aufhebung des \nGebührenbescheides vom 28. Januar 2000 durch Fortführung des von ihr anhängig \ngemachten Klageverfahrens 11 K 1166/00 VG Köln zu erreichen. Auch insoweit sind \ndie Angriffe der Antragstellerin nicht erfolgreich. Ihre Auffassung, die \nAntragsgegnerin habe durch den Abschluss von Klagevermeidungsvereinbarungen \nin anderen Fällen zu erkennen gegeben, dass sie generell der materiellen \nGerechtigkeit höheres Gewicht beimesse als der eingetretenen Bestandskraft, \nweshalb der letztgenannte Aspekt nunmehr nicht in den Vordergrund gestellt werden \ndürfe, geht fehl. Ein solcher Bedeutungsgehalt und eine damit gegebenenfalls \nverbundene Ermessensfindung in dem von der Antragstellerin gemeinten Sinne kann \ndem Verhalten der Antragsgegnerin nicht beigemessen werden. In Situationen wie \nhier, als Anfang 2000 eine Flut von Klagen gegen die erlassenen \nLinzenzgebührenbescheide drohte, ist es regelmäßig im wohlverstandenen (vor \nallem Kosten)Interesse aller Beteiligten, Vereinbarungen zur Vermeidung von \nRechtsstreiten zu treffen und die strittigen Rechtsfragen lediglich in einem oder \neinigen wenigen Klageverfahren klären zu lassen. Aus der auf dieser Überlegung \nberuhenden Anfang 2000 offenkundig vorhandenen grundsätzlichen Bereitschaft der \nAntragsgegnerin zum Abschluss von Klagevermeidungsvereinbarungen resultiert \njedoch keine Ermessensreduzierung im von der Antragstellerin angenommenen \nSinne. Denn diese Bereitschaft mit der Folge, eventuell später auch bestandskräftige \nGebührenbescheide zurücknehmen zu müssen, war an die Bedingung geknüpft, \ndass durch die Vereinbarung die Vermeidung eines ansonsten drohenden oder \nschon anhängigen Klageverfahrens bewirkt werden sollte, sei es durch Verzicht auf \neine Klageerhebung, sei es durch Rücknahme bereits erhobener Klagen. Die \nAntragstellerin hat indes von sich aus - ohne vorherige Vereinbarung mit der \nAntragsgegnerin - bereits unter dem 6. März 2000 die Klagerücknahme erklärt. Wer \naber aus freien Stücken einen Gebührenbescheid bestandskräftig werden lässt, kann \nhieraus später nichts für sich Günstiges im Sinne einer Rücknahmeverpflichtung der \nBehörde wegen in anders gelagerten Fällen getroffener Vereinbarungen herleiten. \nAngesichts dessen ist auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin aus \nGleichbehandlungsgesichtspunkten verpflichtet gewesen sein könnte, der \nAntragstellerin eine Klagevermeidungsvereinbarung anzubieten.\n\n12\n\nDa die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist zur \nBegründung der Beschwerde (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) nicht geltend gemacht \nhat, dass der Wegfall der aufschiebenden Wirkung für sie eine unbillige, nicht durch \nüberwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge habe, ist der Senat \nnicht zu Ausführungen hierzu genötigt. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292874","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-30/9-b-756-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292874","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292874","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-30/9-b-756-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292874","retrieved":"2026-07-09 03:13:51.232241+00:00"}}