{"status":"available","doknr":"OLD292872","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0430.17A591.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-04-30","aktenzeichen":"17 A 591/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage der Klägerin zu 1. wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens bis zur teilweisen Hauptsachenerledigung tragen die \nKlägerin zu 1. und die Beklagte je zur Hälfte. Die danach entstandenen Kosten trägt \ndie Klägerin zu 1. \n\nAußergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin zu 1. ist jugoslawische Staatsangehörige albanischer \nVolkszugehörigkeit und wurde am 14. April 1982 im Kosovo geboren. Sie begehrt die \nErteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in der Form des Sichtvermerks (Visum) \nzwecks Nachzugs zu ihrem in Deutschland lebenden Vater. Ihre am 26. April 1984 \ngeborene Schwester, die Klägerin zu 2., verfolgte ursprünglich das gleiche \nBegehren; am 3. Oktober 2000 verstarb sie. \n\n3\n\nDer Vater der Klägerinnen ist Herr J. B. (vormals: Amadjekaj), ihre \nMutter ist Frau E. B. , geborene H. . Aus der 1977 geschlossenen - ersten - \nEhe ihrer Eltern sind außer den Klägerinnen vier weitere Kinder hervorgegangen, die \n1979, 1986, 1987 und 1992 geboren sind. Der älteste Bruder lebt in Deutschland, die \nübrigen Geschwister im Kosovo. \n\n4\n\nDer Vater der Klägerinnen reiste 1993 als Werkvertragsarbeitnehmer nach \nDeutschland ein. In der Folgezeit erhielt er Aufenthaltsbewilligungen und später \nDuldungen. \n\n5\n\nMit Urteil des Amtsgerichts L. /Jugoslawien vom 29. Januar 1996 wurde die \n- erste - Ehe der Eltern der Klägerinnen geschieden. Das Sorgerecht für die \nKlägerinnen und die übrigen Kinder wurde dem Vater zugesprochen. In den \nUrteilsgründen heißt es auszugsweise: \n\n6\n\n\"Die letzten vier Jahre geht der erste \nAntragsteller (gemeint ist der Vater) zunächst als \nAsylant ins Ausland und kehrt volle zwei Jahre nicht \nnach Hause zurück, noch schickt er der Familie \nMittel bzw. interessiert sich nicht für sie. Danach \nbekommt er im Ausland Arbeit für einen ständigen \nAufenthalt und danach kommt er wieder nach Hause \nzurück, was er nach dem vierten Jahr tut. Durch das \nmehrjährige Getrenntleben jedoch konnte es nicht \nmehr zur Herstellung ihrer ehelichen Beziehungen \nkommen. Auch ihre Kinder haben sich eingemischt, \naber der Versuch, ihre Ehe zu retten, war erfolglos, \nzumal der zweite Antragsteller E. (gemeint ist die \nMutter) mit ihren Kinder mehr bei ihren Eltern und \nBrüdern war, die für sie gesorgt haben. Da sie die \neheliche Beziehungen nicht wieder herstellen \nkonnten, beschlossen sie, sich einvernehmlich \nscheiden zu lassen, wobei der erste Antragsteller \nJ. Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen \nKindern und außerdem gegenüber seiner Ehefrau \nhätte. Sie haben beantragt und sich darüber geeinigt, \ndass die Kinder der Betreuung und dem Unterhalt \ndurch den ersten Antragsteller J. anvertraut \nwerden, da er im Ausland arbeitet und bessere \nVoraussetzungen für den Unterhalt hat, es handelt \nsich um nicht gerade kleine Kinder, so dass sie zum \nUnterhalt vor allem Geld benötigen. (...) Da sich die \nParteien bzw. Antragsteller über das Sorgerecht für \ndie Kinder sowie über die Unterhaltspflicht geeinigt \nhaben, wurde aus diesen Gründen ihrem Antrag \nstattgegeben und die Kinder der Betreuung, dem \nUnterhalt und der Erziehung durch den Antragsteller \nJ. - den Vater der Kinder - anvertraut.\"\n\n7\n\nAm 28. Juni 1996 heiratete der Vater der Klägerinnen die deutsche \nStaatsangehörige O. X. . Im Hinblick darauf erhielt er in der Folgezeit eine - \nmittlerweile unbefristete - Aufenthaltserlaubnis. Inzwischen ist die Ehe mit \nFrau X. wieder geschieden und der Vater der Klägerinnen seit dem 8. Juli 2002 \nerneut mit ihrer Mutter verheiratet. \n\n8\n\nUnter dem 9. Oktober 1997 beantragten die Klägerinnen bei der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland in Belgrad (im Folgenden: Botschaft) die Erteilung von \nAufenthaltsgenehmigungen in der Form von Sichtvermerken (Visa) zur \nFamilienzusammenführung mit ihrem Vater. \n\n9\n\nAm 18. November 1997 sprachen der Vater der Klägerinnen und seine damalige \ndeutsche Ehefrau bei dem Vertreter des Beigeladenen zu 1. vor und machten \nfolgende Angaben: Die Klägerinnen seien schon vor der Scheidung ihres Vaters \ndurch dessen Mutter betreut worden. Auch gegenwärtig lebten sie und ihre \nGeschwister bei ihrer Großmutter väterlicherseits in S. . Dieser falle es mit \n67 Jahren immer schwerer, sich um die Kinder zu kümmern. Die Kindesmutter \nbetreue die Kinder nicht mehr; ab und zu sehe sie die Kinder im Dorf. Die Klägerin zu \n1. besuche die 1. Klasse des Gymnasiums (insgesamt die 9. Schulklasse) und die \nKlägerin zu 2. die 6. Schulklasse. Der Vater komme seinen Unterhaltsverpflichtungen \naus dem Scheidungsurteil regelmäßig nach und besuche etwa zweimal im Jahr die \nKinder in Jugoslawien. \n\n10\n\nIn der Folgezeit sprachen die Mutter der Klägerinnen und sie selbst bei der \nBotschaft vor. Die Mutter soll dabei laut einer zusammenfassenden Stellungnahme \nder Botschaft vom 11. März 1998 angegeben haben, dass sie seit der Scheidung die \nKinder nicht mehr betreue. Das liege nicht daran, dass sie es nicht mehr wolle, \nvielmehr dürfe sie es nicht, da die Kinder nach der Scheidung dem Vater \nzugesprochen worden seien. Dieser habe den Kindern verboten, Kontakt zu ihrer \nMutter aufzunehmen. Die Großmutter versorge die Kinder, sei aber etwas kränklich. \nSie - die Kindesmutter - lebe seit ihrer Scheidung wieder bei ihren Eltern und könne \nihre Kinder nur noch auf dem Weg zur Schule sehen. Die Kinder wollten dort bleiben, \nwo sie groß geworden seien, nämlich bei den Großeltern. \n\n11\n\nMit Schreiben vom 14. April 1998 versagte der Vertreter des Beigeladenen zu 1. \nseine Zustimmung zur Visaerteilung. Zur Begründung führte er aus: Die \nErmessensentscheidung auf der Grundlage von § 20 Abs. 3 und 4 AuslG gründe sich \nvor allem darauf, dass die Klägerinnen seit Anfang 1993 und auch nach der \nSorgerechtsentscheidung des jugoslawischen Gerichts nicht beim Vater gelebt \nhätten, ihre Betreuung und Erziehung im Heimatland weiterhin möglich seien und \neine außergewöhnliche Härte nicht vorliege. Das Kindeswohl sei gewährleistet \naufgrund der Betreuung der Klägerinnen durch ihre Großmutter sowie der \nfinanziellen Unterstützung durch ihren Vater. Darüber hinaus sei auch eine \nBetreuung durch die nicht sorgeberechtigte Kindesmutter möglich. Da die \nKlägerinnen im Übrigen schon älter seien, sei im Falle eines Nachzugs mit \nAnpassungsproblemen zu rechnen. Eine besondere Härte im Sinne von § 20 Abs. 4 \nAuslG liege nicht vor, da sich die für die Erziehung und Betreuung der Klägerinnen \nmaßgeblichen Umstände nach Scheidung ihrer Eltern nicht geändert hätten. \n\n12\n\nDaraufhin lehnte die Botschaft die Visumsanträge mit Formschreiben vom \n21. April 1998 ab. \n\n13\n\nMit einer als \"Widerspruch\" bezeichneten Eingabe vom 22. Mai 1998 machten \ndie Klägerinnen geltend: Ihre Mutter sei an einer Ausübung des Sorgerechts nicht \ninteressiert. Ihre Großmutter sei bereits 67 Jahre alt und derzeit sehr krank. \n\n14\n\nMit Bescheid vom 20. Juli 1998, den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen \nzugestellt am 3. August 1998, hielt die Botschaft ihren Ablehnungsbescheid vom 21. \nApril 1998 aufrecht. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die erforderliche \nZustimmung der örtlichen Ausländerbehörde nicht erteilt worden sei. \n\n15\n\nDie Klägerinnen haben am 28. August 1998 Klage erhoben. Zur Begründung \nhaben sie ausgeführt:\n\n16\n\nSeit der Scheidung ihrer Eltern lebten sie bei ihrer Großmutter väterlicherseits. \nZunächst habe man in deren Haus in S. gewohnt. Kurz nach Ausbruch der \nkriegerischen Auseinandersetzungen im Kosovo seien sie gemeinsam mit der \nGroßmutter nach Albanien geflohen. Im September 1999 seien sie - wiederum mit \nder Großmutter - in ihr zerbombtes Heimatdorf zurückgekehrt und hätten dort - \ngemeinsam mit 10 weiteren Personen - im Haus eines Onkels Unterkunft gefunden. \nIn diesem Haus seien im Winter 1999/2000 nur zwei Zimmer (ohne Fenster und \nTüren) bewohnbar gewesen. Die Ernährungssituation sei zum damaligen Zeitpunkt \nunzureichend gewesen, da die humanitären Hilfslieferungen nicht mehr alle Dörfer \nerreicht hätten. Sie hätten sich hauptsächlich aus Konserven ernähren müssen und \nseien darüber stark abgemagert. Sie hätten damals eine Privatschule besucht, da ein \nregulärer Schulbetrieb nicht möglich gewesen sei. Die 68-jährige Großmutter sei von \nden Vertreibungsmaßnahmen geschwächt gewesen. Ihr Gesundheitszustand habe \nsich verschlimmert. Sie leide unter einer Thrombose. Darüber hinaus sei im Mai 2000 \nBrustkrebs diagnostiziert worden, der dann im Krankenhaus in Q. operiert \nworden sei. Seit diesem Zeitpunkt werde sie von ihren Enkelkindern gepflegt. Als \nBetreuungsperson stehe sie nicht mehr zur Verfügung. Sie würden durch ihren Vater \nfinanziell unterstützt. Dieser besuche sie so oft wie möglich. Seit der Vertreibung \nhätten sie ihre Mutter nicht mehr gesehen. Nach ihrer Kenntnis wohne diese wieder \nbei ihren Eltern. Die in dem Schreiben der Botschaft vom 11. März 1998 enthaltene \nFeststellung, der Vater der Klägerinnen habe ihrer Mutter verboten, sie zu betreuen, \nsei unrichtig und beruhe auf Übersetzungsfehlern. Ihr Vater habe nicht genug Geld, \num gleichzeitig die Übersiedlung aller sechs Kinder nach Deutschland zu betreiben. \nEr habe sich zunächst um die Klägerinnen gekümmert, da er Angst habe, dass sie \nals allein stehende jüngere Frauen Vergewaltigungen zum Opfer fallen könnten. \nMittlerweile bemühe er sich auch um einen Nachzug der übrigen Kinder.\n\n17\n\nDie Klägerin zu 1. macht ferner geltend, der Tod der Klägerin zu 2. - sie wurde \nauf dem Schulweg von einem KFOR-Panzer überrollt - sei Folge der unzulänglichen \nBetreuungssituation. \n\n18\n\nDas Verfahren der Klägerin zu 2. wurde von den Beteiligten übereinstimmend für \nerledigt erklärt. \n\n19\n\nDie Klägerin zu 1. hat beantragt, \n\n20\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der Bescheide \nihrer Botschaft in Belgrad vom 21. April und 20. Juli \n1998 zu verpflichten, ihr eine \nAufenthaltsgenehmigung in der Form des \nSichtvermerks zur Familienzusammenführung mit \nihrem Vater zu erteilen. \n\n21\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n22\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n23\n\nSie hat vorgetragen: \n\n24\n\nDer erstrebte Kindesnachzug liege nicht im Kindeswohl. Ausweislich des \nScheidungsurteils habe der Vater der Klägerinnen seit 1993 wenig Interesse an \nseinen Kindern gezeigt und keinen Kontakt zu ihnen gehabt. Das Sorgerecht sei ihm \nallein aus finanziellen Gründen übertragen worden. Die Behauptung, die \nKindesmutter habe nach der Scheidung bis zum Beginn der \nVertreibungsmaßnahmen keinen Kontakt mehr zu ihren Kindern haben wollen, sei \nzweifelhaft. Immerhin hätten sie im gleichen Dorf gelebt. Auch habe sie gemeinsam \nmit den Klägerinnen bei der Botschaft vorgesprochen. Dass es dort zu gravierenden \nÜbersetzungsproblemen gekommen sei, könne nicht zugrundegelegt werden. \nJedenfalls habe die Mutter deutlich gemacht, dass sie der fehlende Kontakt zu ihren \nKindern bekümmere. \n\n25\n\nDie Klägerin zu 1. habe bis zu ihrer Volljährigkeit durch ihre Großmutter betreut \nwerden können. Für deren Betreuungsfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt spreche, \ndass sie sich auch um die vier Geschwister der Klägerin zu 1. gekümmert habe. Im \nÜbrigen hätten auch weitere - erwachsene - Familienmitglieder zur Betreuung bereit \ngestanden. Da sich der Vater der Klägerinnen nicht um einen Nachzug der jüngeren \nKinder bemühe, könne die Lebenssituation im Kosovo nicht unzumutbar sein. \n\n26\n\nEine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 22 Satz 1 AuslG liege nicht vor, da \ndie Klägerin zu 1. unter den Verhältnissen im Kosovo genauso leide wie die Vielzahl \nder dort lebenden Personen. Auch bemühten sich zahlreiche Stellen, normale \nLebensbedingungen im Kosovo herbeizuführen. Materielle Probleme könnten im \nÜbrigen durch finanzielle Unterstützung seitens des Vaters gelindert werden. \n\n27\n\nDer Beigeladene zu 1. hat keinen Antrag gestellt. Er hat sich im Wesentlichen \ndas Vorbringen der Beklagten zu Eigen gemacht und ergänzend vorgetragen: Auch \nunter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten sei völlig unverständlich, dass \ndie Mutter der Klägerin zu 1. sich nicht um diese - und ihre Geschwister - kümmern \nwolle. Im Übrigen werde die Klägerin zu 1. jetzt im Kosovo benötigt, um dort für ihre \nGroßmutter und ihre Geschwister zu sorgen. Schließlich werde die Lage im Kosovo \nvom Auswärtigen Amt als stabil eingeschätzt. Durch den Einsatz der Schutztruppe \nwie durch Aufbauprogramme, finanzielle und materielle Hilfe träten nach und nach \nwieder normale Lebensverhältnisse ein. \n\n28\n\nIn einem von den Klägerinnen angestrengten Verfahren auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes - 7 L 2597/99 VG Köln - hat das Verwaltungsgericht den \nVater der Klägerinnen und seine damalige deutsche Ehefrau angehört; auf das \nProtokoll des Erörterungstermins vom 21. Januar 2000 wird Bezug genommen. Im \nRahmen des erstinstanzlichen Klageverfahrens hat das Verwaltungsgericht den \nVater der Klägerinnen am 5. Dezember 2000 als Zeugen vernommen. Bei dieser \nGelegenheit gab er unter anderem an: Er und seine - damalige - deutsche Ehefrau \nhätten getrennte Wohnungen. Von der Kindesmutter habe er nichts mehr gehört. Sie \nsei auch nicht bei der Beerdigung der Klägerin zu 2. gewesen. Sie interessiere ihn \nnicht mehr. Die Klägerin zu 1. besuche zur Zeit eine Fachschule. Im Juni 2001 werde \nsie ihren Abschluss machen und dann die Befähigung zur Krankenschwester haben. \nMöglicherweise könne sie danach ein Medizinstudium aufnehmen. \n\n29\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 5. Dezember 2000 \nstattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Klägerin zu 1. stehe ein \nAnspruch auf Kindesnachzug nach § 20 Abs. 3 Satz 1 und § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG \nzu. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschriften seien gegeben. Das \nErmessen der Beklagten sei - bezogen auf den jeweils maßgeblichen Zeitpunkt der \nVollendung des 16. bzw. 18. Lebensjahres der Klägerin zu 1. - auf \"Null\" \nreduziert.\n\n30\n\nMit ihrer hiergegen gerichteten und vom Senat zugelassenen Berufung macht die \nBeklagte geltend: \n\n31\n\nEine Ermessensreduzierung im Rahmen der Entscheidung nach § 20 Abs. 3 Satz \n1 AuslG habe nicht vorgelegen. Das Kindeswohl habe nicht zwingend die Erteilung \ndes begehrten Visums geboten. Die Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts L. \nvom 29. Januar 1996 habe ersichtlich nicht auf das Kindeswohl, sondern auf \nfinanzielle Erwägungen abgestellt. Die Klägerin zu 1. sei ausschließlich in ihrem \nHeimatland aufgewachsen und habe dort ihre soziale Prägung erfahren. Die \ntatsächliche Sorge für sie und ihre Geschwister sei zumindest seit der Scheidung von \nihrer Großmutter und den im gleichen Haus lebenden weiteren Familienangehörigen \nausgeübt worden. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres \nder Klägerin zu 1. am 14. April 1998 habe zudem auch die Kindesmutter im selben \nOrt wie die Klägerinnen gelebt und zumindest gelegentlich Kontakt zu ihnen gehabt. \nZu diesem Zeitpunkt sei auch die Erkrankung der Großmutter nicht so weit \nfortgeschritten gewesen, dass sie an einer Betreuung der Klägerinnen gehindert \ngewesen sei; das Attest vom 11. Januar 1999 bescheinige ihr lediglich eine \naltersbedingte Thrombose. Wäre sie tatsächlich nicht mehr zur Betreuung der \nKlägerinnen und ihrer Geschwister in der Lage gewesen, wäre ihr Vater nicht umhin \ngekommen, vorrangig den seinerzeit erst 5 Jahren alten jüngsten Bruder nachziehen \nzu lassen. Indem er sich jedoch dazu entschieden habe, zunächst den Nachzug der \nseinerzeit schon fast 16-jährigen Klägerin zu 1. zu betreiben, habe er deutlich \ngemacht, dass ausschlaggebendes Motiv nicht eine defizitäre Betreuungssituation \ngewesen sei. \n\n32\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 20 Abs. 4 Nr. 2 \nAuslG lägen nicht vor. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Vollendung des \n18. Lebensjahres der Klägerin zu 1. habe sich ihre Lage nicht unterschieden vom \nSchicksal vieler kosovo-albanischer Heranwachsender. Im Übrigen sei die Situation \nim Kosovo im April 2000 bereits so weitgehend stabilisiert gewesen, dass über \n25.000 Flüchtlinge freiwillig dorthin zurückgekehrt seien. Dass sich die Verhältnisse \nauch für die Klägerin zu 1. persönlich normalisiert hätten, zeige sich daran, dass sie \neine geregelte Berufsausbildung als Krankenschwester habe aufnehmen können. \n\n33\n\nNach Angaben der Beklagten ist ein von der Mutter der Klägerin zu 1. und ihren \nGeschwistern unter dem 24. Juli 2002 gestellter Visumsantrag mit Bescheid vom 30. \nJanuar 2003 abgelehnt worden.\n\n34\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n35\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nder Klägerin zu 1. abzuweisen. \n\n36\n\nDie Klägerin zu 1. beantragt schriftsätzlich,\n\n37\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n38\n\nSie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. \n\n39\n\nDie Beigeladenen stellen keine Anträge. \n\n40\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der \nVerfahren 7 L 2597/99 VG Köln = 17 B 291/00 OVG NRW und 17 B 1152/02 OVG \nNRW, ferner auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nund des Vertreters des Beigeladenen zu 1. \n\n41\n\nEntscheidungsgründe:\n\n42\n\nDie Berufung ist begründet.\n\n43\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klägerin zu \n1. hat weder einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums noch kann sie eine \nerneute Bescheidung ihres diesbezüglichen Antrages verlangen.\n\n44\n\nDie Voraussetzungen eines Visumsanspruchs auf der Grundlage von §§ 20 \nAbs. 2, Abs. 3 Satz 1 iVm § 17 AuslG sind nicht gegeben. \n\n45\n\nNach § 20 Abs. 2 AuslG ist dem ledigen Kind eines nicht asylberechtigten \nAusländers nach Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn (1.) \nauch der andere Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung \nbesitzt oder gestorben ist und (2.) das Kind das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet \nhat. Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG kann von der in Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten \nVoraussetzung abgesehen werden, wenn die Eltern nicht oder nicht mehr \nmiteinander verheiratet sind. \n\n46\n\nDie Klägerin zu 1. ist die Tochter eines nicht asylberechtigten Ausländers. Für die \nAltersgrenze des § 20 Abs. 2 Nr. 2 AuslG (Vollendung des 16. Lebensjahres) ist der \nZeitpunkt maßgeblich, in dem das ausländische Kind die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis beantragt. \n\n47\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n18. November 1997 - 1 C 22.96 -, NVwZ- RR \n1998, 517 = InfAuslR 1998, 161; OVG NRW, Urteil \nvom 19. Juni 1998 - 17 A 5318/96 -, Juris.\n\n48\n\nIm Zeitpunkt der Anbringung des Visumsantrags vom 9. Oktober 1997 hatte die \nKlägerin zu 1. das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet. \n\n49\n\nDie Voraussetzung des § 20 Abs. 2 Nr. 1 AuslG liegt nicht vor, da die Mutter der \nKlägerin zu 1. keine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt und \nauch nicht gestorben ist. Fraglich ist, ob von dieser Voraussetzung gemäß § 20 Abs. \n3 Satz 1 AuslG abgesehen werden kann. Erforderlich ist insoweit, dass die Eltern \nnicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind. Die Eltern der Klägerin zu 1. \nwaren im Zeitpunkt der Vollendung ihres 16. Lebensjahres geschieden, sind aber \ninzwischen - seit dem 8. Juli 2002 - erneut miteinander verheiratet. Auf welchen der \ngenannten Zeitpunkte für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzung von \n§ 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG abzustellen ist, erscheint zweifelhaft. Für die \nMaßgeblichkeit des Zeitpunkts der Vollendung des 16. Lebensjahres könnten Sinn \nund Zweck der Vorschrift sprechen, den Nachzug der noch nicht 16 Jahre alten \nKinder zu begünstigen. Gegen eine solche Betrachtungsweise spricht allerdings, \ndass sie die inzwischen volljährige Klägerin zu 1. besser stellen würde als ihren 1992 \ngeborenen jüngsten Bruder, der nach der Wiederverheiratung seiner Eltern ein \nVisum zum Kindesnachzug beantragt hat. \n\n50\n\nEiner Klärung der angesprochenen Frage bedarf es indes nicht, da ein \nVisumsanspruch der Klägerin zu 1. auch dann nicht besteht, wenn man zu ihren \nGunsten von der Möglichkeit einer Ermessensentscheidung nach § 20 Abs. 3 Satz 1 \nAuslG ausgeht. Denn im Zeitpunkt der Vollendung ihres 16. Lebensjahres am \n14. April 1998 lagen die Voraussetzungen für eine Reduzierung des Ermessens auf \n\"Null\" nicht vor.\n\n51\n\nBei der Ausübung des durch § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG eröffneten Ermessens hat \ndie Beklagte - ebenso wie die im Zustimmungsverfahren gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 DV \nAuslG befasste örtliche Ausländerbehörde - die familiären Belange, namentlich das \nWohl des nachzugswilligen Kindes, sachgerecht abzuwägen mit den gegenläufigen \nöffentlichen Interessen, insbesondere den einwanderungs- und \nintegrationspolitischen Belangen der Bundesrepublik Deutschland. Für die Frage, \nwelches Gewicht den familiären Belangen des Kindes und den geltend gemachten \nGründen für einen Nachzug in die Bundesrepublik zukommt, ist die Lebenssituation \ndes Kindes im Heimatland von wesentlicher Bedeutung. Zur maßgeblichen \nLebenssituation gehört unter anderem, ob ein Elternteil im Heimatland lebt, inwieweit \ndas Kind seine soziale Prägung im Heimatland erfahren hat, inwieweit das Kind noch \nauf Betreuung und Erziehung angewiesen ist, wer das Kind im Heimatland betreut \nhat und dort weiter betreuen kann und wer das Sorgerecht für das Kind hat. \nBedeutsam ist vor allem auch das Alter des Kindes. Für Kinder, die 14 oder 15 Jahre \nalt sind, hat die elterliche Betreuung logischer Weise nicht mehr das gleiche Gewicht \nwie für jüngere Kinder. Bei Kindern, die erst mit 14 oder 15 Jahren nach Abschluss \nihrer Schulausbildung im Heimatland nachziehen wollen, wird oft nicht die Absicht im \nVordergrund stehen, im Bundesgebiet die Familieneinheit herzustellen, sondern die \nAbsicht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Auch integrationspolitisch ist das Alter \nrelevant: Je jünger die Kinder bei ihrem Nachzug sind, desto eher wird eine \nIntegration in die hiesigen Lebensverhältnisse gelingen. \n\n52\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n18. November 1997, a.a.O.\n\n53\n\nHiervon ausgehend kann der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das \nbehördliche Ermessen sei im Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres der \nKlägerin zu 1. am 14. April 1998 dahin reduziert gewesen, dass das begehrte Visum \nhätte erteilt werden müssen, nicht beigetreten werden. \n\n54\n\nDer Umstand, dass dem Vater der Klägerin zu 1. durch Urteil des Amtsgerichts \nL. /Jugoslawien vom 29. Januar 1996 das alleinige Personensorgerecht für sie und \nihre Geschwister übertragen worden ist, besagt für sich genommen nicht, dass ein \nZusammenleben der Klägerin zu 1. mit ihrem Vater aus Gründen des Kindeswohls \ngeboten gewesen wäre. Im Gegenteil: Die Begründung des Urteils erweckt den \nEindruck, dass das Gericht sich mit der Frage des Kindeswohls überhaupt nicht \nnäher auseinander gesetzt hat. Denn anders ist nicht zu verstehen, dass es das \nSorgerecht dem Vater übertragen hat, obwohl dieser - wie in dem Urteil ausdrücklich \nfestgestellt - sich nach seiner Ausreise nicht mehr für seine Familie interessiert, ihr \nkeine Mittel geschickt und sie \"volle zwei Jahre\" nicht mehr besucht hatte. Ferner \ngeht aus dem Urteil hervor, dass in dieser Zeit die Kinder von ihrer Mutter - mit \nUnterstützung ihrer Eltern und Brüder - versorgt worden waren. Die Richtigkeit dieser \nFeststellungen wird durch das teilweise abweichende Vorbringen des Vaters im \nvorliegenden Verfahren nicht in Frage gestellt. Denn sie enthalten keine plausible \nBegründung dafür, warum das jugoslawische Amtsgericht unzutreffende \nSachverhaltsannahmen zugrunde gelegt haben sollte. Insbesondere verfängt die \nBehauptung nicht, die Kindesmutter habe dem Vater durch Falschangaben schaden \nwollen. Denn es ist nicht nachvollziehbar, warum in einem solchen Fall der Vater \ndavon abgesehen haben sollte, seine - angeblich richtige - Sicht der Dinge zu \nProtokoll zu geben. Im Übrigen ist die Vorstellung einer \"Schädigungsabsicht\" \nschwerlich vereinbar mit dem Umstand, dass sich die Eltern - wie wiederholt \nhervorgehoben - einvernehmlich über die Regelung des Sorgerechts verständigt \nhaben. \n\n55\n\nVor dem Hintergrund dieser amtsgerichtlichen Feststellungen erklärt sich die \ngleichwohl erfolgte Übertragung der Personensorge auf den Vater allein aus den in \ndem Urteil ausdrücklich hervorgehobenen finanziellen Erwägungen. Diese geboten \nindes nicht einen Kindesnachzug der Klägerin zu 1., da ihnen ebenso gut durch \nGeldüberweisungen aus Deutschland hätte Rechnung getragen werden können.\n\n56\n\nAuch die persönliche Betreuungssituation der Klägerin zu 1. war im \nmaßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht von einer Beschaffenheit, die aus Gründen \ndes Kindeswohls einen Nachzug zu ihrem Vater geboten hätte. Die Klägerin zu 1. \nwurde seinerzeit (April 1998) ebenso wie ihre 5 Geschwister von der Großmutter \nväterlicherseits betreut. Es mag dahinstehen, ob diese damals - wie ursprünglich \ndurchgängig behauptet - 67 Jahre oder - wie später behauptet - bereits 71 Jahre alt \nwar. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass sie im April 1998 zur Betreuung der Klägerin \nzu 1. nicht mehr in der Lage gewesen wäre. Ihr Vater hatte bei seiner Anhörung \ndurch die örtliche Ausländerbehörde am 18. November 1997 mitgeteilt, seiner \n\"Mutter (falle) es mit 67 Jahren immer schwerer, sich um die Kinder zu kümmern\". \nDiese Aussage ist indes völlig unsubstanziiert. Erstmals im Rahmen des \n\"Widerspruchs\" vom 22. Mai 1998 wurde behauptet, dass die Großmutter \"bereits 67 \nJahre alt und derzeit sehr krank\" sei. Auch diese Behauptung war in keiner Weise \nsubstanziiert; im Übrigen ist sie erst nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt \naufgestellt worden. \n\n57\n\nBei der Einschätzung der persönlichen Betreuungssituation der Klägerin zu 1. im \nApril 1998 kann im Übrigen nicht außer Betracht bleiben, dass sie angesichts ihres \nLebensalters von knapp 16 Jahren nur noch in verringertem Umfange der Betreuung \nbedurfte. Wäre die Großmutter tatsächlich nicht mehr zur Betreuung in der Lage \ngewesen, hätte es aus Sicht des Vaters der Klägerin zu 1. nahe gelegen, vorrangig \ndie jüngeren und altersbedingt in besonderem Maße betreuungsbedürftigen \nGeschwister - namentlich den seinerzeit erst 5 Jahre alten jüngsten Sohn - nach \nDeutschland zu holen. Die vom Vater der Klägerin zu 1. im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren abgegebene Erklärung, seine Mutter komme leichter mit den \njüngeren Kindern zurecht, die älteren \"hörten nicht mehr richtig zu\", vermag nicht zu \nüberzeugen. Im Übrigen harmoniert dieser Erklärungsversuch kaum mit der bei \nanderer Gelegenheit erfolgten Einlassung, seiner Auswahlentscheidung habe das \nMotiv zugrunde gelegen, die älteren Töchter vor der Gefahr von Vergewaltigungen \nzu schützen. \n\n58\n\nFür die Qualität der Betreuung der Klägerin zu 1. durch ihre Großmutter im \nmaßgeblichen Beurteilungszeitpunkt spricht, dass die Klägerin zu 1. im November \n1997 das Gymnasium besuchen konnte. Zwar ist das Wohl des Kindes nicht \ngleichzusetzen mit seinen Bildungschancen. Jedoch kann eine Betreuungssituation \nschwerlich als \"dem Kindeswohl abträglich\" (so das Verwaltungsgericht) qualifiziert \nwerden, wenn die Betreuungsperson die Zielstrebigkeit und Kraft aufbringt, dem Kind \neine privilegierte Schulbildung zuteil werden zu lassen. \n\n59\n\nBei der Beurteilung der Frage, ob ein Nachzug der Klägerin zu 1. zu ihrem Vater \naus Gründen des Kindeswohls geboten war, ist schließlich zu berücksichtigen, dass \ndie Klägerin zu 1. ihr gesamtes bisheriges Leben in ihrem Heimatland verbracht und \ndort ihre soziale Prägung erfahren hatte. Zudem ist in Rechnung zu stellen, dass im \nmaßgeblichen Beurteilungszeitpunkt die Mutter der Klägerin zu 1. nach wie vor im \ngleichen Dorf wie sie lebte und zwischen ihnen - wenn auch in begrenztem Umfang - \nKontakte stattfanden. Letzteres hat der Vater der Klägerin zu 1. im Rahmen seiner \nAnhörung durch die örtliche Ausländerbehörde am 18. November 1997 berichtet und \nwird durch die Angaben der Mutter gegenüber der Botschaft bestätigt. Die seinerzeit \nvorhanden gewesene Beziehung zwischen Mutter und Kindern wird im Übrigen auch \ndarin deutlich, dass sie die Kinder im Frühjahr 1998 zur Botschaft begleitet und - \nnach den insoweit nicht angezweifelten Angaben in dem Bericht der Botschaft - an \nihrem weiteren Schicksal Anteil genommen hat. Vor diesem Hintergrund und in \nAnbetracht der Tatsache, dass die Eltern der Klägerin zu 1. inzwischen erneut \ngeheiratet haben, ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass \n- entgegen den Darstellungen des Vaters der Klägerin zu 1. - der Kontakt zwischen \nden Eltern nie völlig abgerissen ist und die Mutter der Klägerin zu 1. entweder \ntatsächlich zu ihrer Betreuung zur Verfügung stand oder jedenfalls mit \nentsprechenden Bemühungen und finanzieller Unterstützung hierfür hätte gewonnen \nwerden können. \n\n60\n\nDa mithin das durch § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG eröffnete Ermessen nicht zu \nGunsten der Klägerin zu 1. reduziert war, kommt eine Verpflichtung zur \nVisumserteilung nicht in Betracht. Ein Anspruch auf Neubescheidung ist ebenfalls \nnicht gegeben, da die - die Beklagte bindende; § 11 Abs. 1 DVAuslG - \nErmessensausübung durch den Vertreter des Beigeladenen zu 1. keine \nErmessensfehler erkennen lässt. Die Zustimmungsversagung ist maßgeblich darauf \ngestützt, dass die Klägerin zu 1. in ihrem Heimatland aufgewachsen sei, sie zu ihrem \nVater seit dessen Ausreise nur gelegentlichen Kontakt gehabt habe, ihre Betreuung \ndurch die Großmutter gewährleistet sei und die finanzielle Versorgung durch den \nVater auch durch Geldüberweisungen erfolgen könne. Hiergegen ist nichts zu \nerinnern. \n\n61\n\nDie Klägerin zu 1. kann den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines \nVisums zum Kindesnachzug auch nicht auf § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG stützen.\n\n62\n\nNach dieser Vorschrift kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers \nnach Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es aufgrund \nder Umstände des Einzelfalles zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich \nist. Der Begriff der besonderen Härte unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der \nvollen gerichtlichen Überprüfung. Die Härteklausel des § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG \nerfordert die Prüfung, ob nach den Gegebenheiten des Einzelfalls das Interesse des \nminderjährigen Kindes und des im Bundesgebiet lebenden Elternteils an einem \nZusammenleben im Bundesgebiet deswegen vorrangig ist, weil sich die \nLebensumstände wesentlich geändert haben, die das Verbleiben des Kindes im \nHeimatland bisher ermöglicht hatten, und weil dem Elternteil eine Rückkehr ins \nHeimatland gegenwärtig nicht zumutbar ist. Grundvoraussetzung für die Annahme \neiner besonderen Härte ist demzufolge der Eintritt eines Umstands, den die Eltern \nbei ihrer früheren Entscheidung, das Kind nicht nach Deutschland nachzuholen, nicht \nin Rechnung stellen konnten. \n\n63\n\nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom \n24. Oktober 1996 - 1 B 180/96 -, Juris. \n\n64\n\nDie eingetretene Veränderung muss wesentlich sein und den Minderjährigen \nungleich schwerer treffen als andere Ausländer in vergleichbarer Lage, deren \nLebensumstände im Heimatland ebenfalls Veränderungen unterworfen sind. \n\n65\n\nIgstadt, in: GK-AuslR, Rdn. 102 zu § 20 (Stand: \nJuni 1999).\n\n66\n\nHiernach ist vorliegend eine besondere Härte zu verneinen.\n\n67\n\nDie durch die kriegerischen Auseinandersetzungen im Kosovo in der Zeit von \nMärz bis Juni 1999 bedingte Veränderung der Lebenssituation traf nicht allein die \nKlägerin zu 1., sondern in gleicher Weise auch alle anderen kosovo-albanischen \nHeranwachsenden, die wie sie unter den Kriegswirren in ihrem Heimatland zu leiden \nhatten. Abgesehen davon hatten sich die Verhältnisse im Kosovo im Zeitpunkt der \nVollendung des 18. Lebensjahres der Klägerin zu 1. am 14. April 2000 bereits wieder \nsoweit stabilisiert, dass - nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten - \nüber 25.000 Kosovoflüchtlinge freiwillig dorthin zurückgekehrt waren. Für die Klägerin \nzu 1. persönlich hatten sich die Verhältnisse insoweit normalisiert, als sie eine \ngeregelte Berufsausbildung als Krankenschwester aufnehmen konnte. \n\n68\n\nEin Anspruch auf Neubescheidung besteht ebenfalls nicht. Der Botschaft bzw. \ndem Vertreter des Beigeladenen zu 1. war im Zeitpunkt ihrer Entscheidung \nErmessen nach § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG nicht eröffnet. Eine besondere Härte iSd \nVorschrift kam insoweit schon deshalb nicht in Betracht, weil der spätere Krieg im \nKosovo in jenem Zeitpunkt noch nicht absehbar war. \n\n69\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nRevision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen.\n\n70\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n71\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten \nwerden.\n\n72\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach \nZustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen.\n\n73\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils \nzu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. \n\n74\n\nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder \nBeteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des \nöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte \nmit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, \nGebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen \nSpitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.\n\n75","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292872","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-30/17-a-591-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292872","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292872","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-30/17-a-591-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292872","retrieved":"2026-07-09 03:13:51.042121+00:00"}}