{"status":"available","doknr":"OLD292871","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0430.17A3163.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-04-30","aktenzeichen":"17 A 3163/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit der landesinternen Verteilung zweier \nunanfechtbar abgelehnter Asylbewerber. \n\n3\n\nAm 19. Oktober 1997 reiste das aus Georgien stammende Ehepaar \nW. O. und M. U. nach Deutschland ein. Die Genannten stellten am \n21. Oktober 1997 bei der Außenstelle Bielefeld des Bundesamts für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) Anträge auf Anerkennung als \nAsylberechtigte. Sie nahmen Wohnung in der Aufnahmeeinrichtung Minden. Mit \nBescheid vom 17. November 1997 lehnte das Bundesamt die Anerkennungsanträge \nals offensichtlich unbegründet ab. Zugleich stellte es fest, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht und die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen. Darüber hinaus drohte es die \nAbschiebung nach Georgien an. Ein Antrag auf Aussetzung der \nAbschiebungsandrohung wurde vom Verwaltungsgericht Minden mit Beschluss vom \n29. Dezember 1997 - 3 L 1885/97.A - abgelehnt. Die in der Hauptsache erhobene \nKlage - 3 K 5194/97.A VG Minden - wurde am 2. Januar 1998 zurückgenommen. \n\n4\n\nUnter dem 9. Januar 1998 beantragten die Eheleute O. /U. bei der \nZentralen Ausländerbehörde Bielefeld die Duldung ihres weiteren Aufenthalts, da \nHerr O. sich wegen einer Herzerkrankung in stationärer Behandlung befinde \nund nicht reisefähig sei. Ausweislich einer Bescheinigung des Klinikums Minden vom \n16. Januar 1998 leidet Herr O. an einem schweren Herzklappenfehler, der \neine lebenslange medikamentöse Therapie zur Blutverdünnung erforderlich macht, \ndie ihrerseits einer engmaschigen ärztlichen Überwachung mit regelmäßigen \nLaboruntersuchungen bedarf. Darüber hinaus sind regelmäßige fachkardiologische \nKontrolluntersuchungen sowie unter Umständen ein Herzklappenersatz erforderlich. \n\n5\n\nDie Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld nahm diese Erkenntnisse zum Anlass, \nunter dem 20. Januar 1998 beim Auswärtigen Amt anzufragen, ob die erforderliche \nmedizinische Versorgung in Georgien gewährleistet sei. Darüber hinaus bat sie unter \ndem 27. Januar 1998 das Gesundheitsamt des Kreises N. -M. , Herrn \nO. amtsärztlich zu untersuchen. \n\n6\n\nUnter dem 14. bzw. 20. Januar 1998 erteilte die Zentrale Ausländerbehörde \nBielefeld den Eheleuten O. /U. Duldungen mit einer Gültigkeitsdauer bis \nzum 13. bzw. 19. Februar 1998. Die Duldungen enthielten folgende \nNebenbestimmungen:\n\n7\n\n\"Erlischt mit Herstellung der Reisefähigkeit.\" bzw.:\n\"Erlischt mit Herstellung der Reisefähigkeit des Ehemannes.\"\n\"Erwerbstätigkeit nicht gestattet.\"\n\"Wohnsitznahme nur in der GUK N. .\"\n\n8\n\nDa sich der Gesundheitszustand des Herrn O. nicht besserte, erhielten die \nEheleute in der Folgezeit von der Ausländerbehörde der Klägerin weitere Duldungen. \nDie dem Ehemann unter dem 9. Februar 1998 erteilte Duldung enthält die \nNebenbestimmungen:\n\n9\n\n\"Erwerbstätigkeit nicht gestattet.\"\n\"Wohnsitznahme nur in N. gestattet.\"\n\n10\n\nAm 19. Juli 2000 wurde den Eheleuten eine bis zum 18. Juli 2002 gültige \nAufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG erteilt. \n\n11\n\nBereits zuvor hatte die Beklagte mit Bescheiden vom 26. Januar 1998 die \nEheleute O. /U. gemäß § 50 Abs. 4 iVm Abs. 2 AsylVfG der Klägerin \nzugewiesen. Damit hatte sie einem \"Umverteilungsantrag\" der Eheleute Rechnung \ngetragen, den diese unter dem 18. November 1997 gestellt und mit der \nmedizinischen Versorgung des Ehemannes im Klinikum N. begründet hatten. Von \nden Zuweisungen erhielt die Klägerin durch Übersendung einer \"Weiterleitungsliste\" \nvom 26. Januar 1998 Kenntnis. \n\n12\n\nDie Klägerin legte gegen die Zuweisungsentscheidungen Widerspruch ein und \nmachte geltend: Eine Zuweisung auf der Grundlage von § 50 AsylVfG sei nicht \nmöglich gewesen, da die Asylanträge im Zuweisungszeitpunkt bereits unanfechtbar \nabgelehnt gewesen seien. Eine landesinterne Verteilung von ausländischen \nStaatsangehörigen sehe das Asylverfahrensgesetz nicht vor. \n\n13\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 13. März 1998 wies die Beklagte den \nWiderspruch zurück. In der Begründung heißt es: Es bestünden bereits erhebliche \nBedenken gegen die Zulässigkeit des Widerspruchs, da die Zuweisung eine \nMaßnahme nach dem Asylverfahrensgesetz sei, gegen die gemäß § 11 AsylVfG kein \nWiderspruch stattfinde. Jedenfalls sei der Widerspruch unbegründet. Die \nZuweisungsentscheidungen fänden ihre Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 1 Satz 1 iVm \n§ 50 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG. Die letztgenannte Vorschrift ermögliche die \nasylverfahrensrechtliche Erstverteilung von Ausländern, deren Aufenthalt nicht mehr \nasylverfahrensrechtlich gestattet sei, sondern sich nach allgemeinem Ausländerrecht \nbestimme. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Verteilung gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. \n3 FlüAG aufnahmepflichtig gewesen. \n\n14\n\nDie Klägerin hat am 8. April 1998 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie \nergänzend vorgetragen: \n\n15\n\nDie Zuweisung der Eheleute O. /U. hätte nicht erfolgen dürfen, da \nderen Asylverfahren bereits abgeschlossen gewesen sei. Nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts ende ein Asylverfahren, wenn dem Asylbewerber im \nAnschluss an die endgültige Ablehnung eines Asylantrags der Aufenthalt in \nDeutschland ermöglicht werde, etwa durch eine Duldung nach dem Ausländergesetz. \nDies sei hier geschehen. Der Aufenthalt der Eheleute sei aus humanitären Gründen, \nnämlich im Hinblick auf die Herzerkrankung des Ehemannes, geduldet worden. \nDurch die rechtswidrigen Zuweisungsentscheidungen werde sie, die Klägerin, in \nihren Rechten aus Art. 28 Abs. 2 GG verletzt. \n\n16\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n17\n\ndie Zuweisungsbescheide der Beklagten vom \n26. Januar 1998 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 13. März 1998 \naufzuheben, \n\n18\n\nhilfsweise,\n\n19\n\nfestzustellen, dass die vorgenannten Bescheide \nrechtswidrig waren. \n\n20\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n21\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n22\n\nSie hat vorgetragen: \n\n23\n\nDie Zuweisungsbescheide seien rechtmäßig. Für die Frage der Zulässigkeit einer \nasylverfahrensrechtlichen Erstverteilung nach § 50 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG komme es \nlediglich auf den Eintritt eines Entlassungstatbestandes - hier § 47 Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG - an, nicht aber auf die Frage, ob die vor Ablauf der Drei-Monats-Frist \nerteilten Duldungen asylverfahrensabhängig seien. \n\n24\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 5. Juli 2001 die Klage abgewiesen. \nZur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:\n\n25\n\nDer Hauptantrag sei unzulässig, da die angefochtenen \nZuweisungsentscheidungen keine Rechtswirkungen mehr entfalteten, seitdem den \nEheleuten Aufenthaltsbefugnisse erteilt worden seien und ihnen mithin der weitere \nAufenthalt aus asylverfahrensunabhängigen Gründen ermöglicht werde. Der \nHilfsantrag sei unbegründet. Die Zuweisungen fänden ihre Rechtsgrundlage in § 50 \nAbs. 1 Satz 2 AsylVfG. Die Vorschrift sei auch auf Personen anwendbar, deren \nAufenthaltsrecht über asylverfahrensunabhängige Duldungen geregelt sei. Das \nRecht der Beklagten auf erstmalige landesinterne Verteilung sei nicht von der Art der \nerteilten Duldung abhängig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die \nEntscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. \n\n26\n\nMit der vom Senat zugelassenen und rechtzeitig begründeten Berufung verfolgt \ndie Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht ergänzend geltend: \n\n27\n\nDie Eheleute O. /U. seien nicht mehr zuweisungsfähig gewesen, da \nihnen asylverfahrensunabhängige Duldungen erteilt worden seien mit der Folge, \ndass für sie Ausländerrecht gegolten habe. Sie unterfielen daher nicht dem \nPersonenkreis des § 2 Nr. 1 FlüAG. Zwar eröffne § 50 Abs. 2 AsylVfG die \nMöglichkeit, Ausländer nach einem abgeschlossenen Asylverfahren zu verteilen; \nhiervon habe der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen jedoch keinen \nGebrauch gemacht. Das Feststellungsinteresse der Klägerin ergebe sich zum einen \nunter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzinteresses, da für die Behandlung \ndes Herrn O. hohe Kosten aufgelaufen seien und noch entstehen würden. \nZum anderen habe die Klägerin auch ein Wiederholungsvorbeugungsinteresse. \n\n28\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n29\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und \nfestzustellen, dass die Zuweisungsbescheide der \nBeklagten vom 26. Januar 1998 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 13. März 1998 \nrechtswidrig waren.\n\n30\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n31\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n32\n\nSie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend: \nDie Erteilung einer Duldung durch die Zentrale Ausländerbehörde könne der \nerstmaligen landesinternen Verteilung schon deshalb nicht entgegenstehen, weil \nandernfalls eine gesetzgeberische Absicht unterstellt werde, vollziehbar \nausreisepflichtigen bzw. unanfechtbar abgelehnten ehemaligen Asylbewerbern die \nfreie Wohnortwahl innerhalb des Landes zu gestatten. Im Übrigen seien die den \nEheleuten O. /U. ausgestellten Duldungen als asylverfahrensabhängig \neinzustufen, da sie mit der Auflage zur Wohnsitznahme in einer Aufnahmeeinrichtung \nnach dem Asylverfahrensgesetz versehen gewesen seien. \n\n33\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Klägerin und der Beklagten. \n\n34\n\nEntscheidungsgründe: \n\n35\n\nDie Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis \nzu Recht abgewiesen. \n\n36\n\nDie Klage ist zulässig. Es kann dahinstehen, ob sie als \nFortsetzungsfeststellungsklage, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, oder als allgemeine \nFeststellungsklage, § 43 VwGO, zu qualifizieren ist. Das in beiden Fällen \nerforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der \nWiederholungsgefahr. Denn die Beklagte vertritt ausweislich der Begründung ihres \nWiderspruchsbescheids den Standpunkt, sie sei zur asylverfahrensrechtlichen \nErstverteilung auch solcher Ausländer befugt, deren Aufenthalt nicht mehr \nasylverfahrensrechtlich gestattet sei, sondern sich bereits nach allgemeinem \nAusländerrecht bestimmte. Dem entspricht ihre in der Klageerwiderung vorgetragene \nAuffassung, für die Frage der Zulässigkeit einer asylverfahrensrechtlichen \nErstverteilung komme es nicht darauf an, ob eine erteilte Duldung \nasylverfahrensabhängig sei oder nicht. Die Klägerin muss daher gewärtigen, dass die \nBeklagte ihr in entsprechend gelagerten Situationen auch künftig Ausländer \nzuweisen wird. \n\n37\n\nDie Klage ist nicht begründet. Die Zuweisungsbescheide der Beklagten vom \n26. Januar 1998 in der Gestalt des \"Widerspruchsbescheides\" vom 13. März 1998 \nsind rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n38\n\nDie Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG. \nHiernach erlässt die zuständige Landesbehörde die Zuweisungsentscheidung. Da \ndie Zuweisung der Umsetzung der ihr zugrunde liegenden Verteilung dient, setzt ihre \nRechtmäßigkeit voraus, dass die Verteilungsentscheidung ihrerseits rechtens ist. Das \nist hier der Fall. \n\n39\n\nNach der hier einschlägigen Regelung des § 50 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG kann eine \nVerteilung erfolgen, wenn der Ausländer aus anderen als den in Satz 1 genannten \nGründen nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Diese \nVoraussetzung lag vor. Im Zeitpunkt des Erlasses der Zuweisungsbescheide vom 26. \nJanuar 1998 waren die am 19. Oktober 1997 eingereisten und seither in der \nZentralen Unterbringungseinrichtung N. aufhältig gewesenen Eheleute \nO. /U. wegen Ablaufs der Drei-Monats-Frist, § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, \nnicht mehr verpflichtet, dort zu wohnen. \n\n40\n\nEiner asylverfahrensrechtlichen Zuweisung der Eheleute stand nicht entgegen, \ndass ihre Asylanträge bereits unanfechtbar abgelehnt waren. Ebenso wie eine \nbereits ergangene Zuweisung über die unanfechtbare Ablehnung des Asylantrages \nhinauswirkt, bis der Ausländer ausgereist ist oder ihm der weitere Aufenthalt aus \nGründen ermöglicht worden ist, die nicht mehr der Abwicklung des \nvorausgegangenen Asylverfahrens dienen, \n\n41\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. März \n1992 - 9 C 155.90 -, NVwZ 1993, 276 (278); OVG \nNRW, Beschluss vom 18. April 1989 - 19 B 585/89 -, \nNWVBl. 1989, 446 (447) - jeweils zu § 22 Abs. 5 \nAsylVfG in der bis zum 30. Juni 1992 gültigen \nFassung -; OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 1999 \n- 17 A 3994/98 -, NVwZ 2000, Beilage Nr. 7, 82 - zu \n§ 51 AsylVfG 1993 -; OVG NRW, Beschluss vom 30. \nJanuar 1997 - 25 B 2973/96 -, InfAuslR 2000, 502 - \nzu § 50 Abs. 4 AsylVfG 1992; insoweit nicht \nabgedruckt -,\n\n42\n\nkann bis zu diesem Zeitpunkt auch noch eine erstmalige Verteilungs- und \nZuweisungsentscheidung getroffen werden, \n\n43\n\nin diesem Sinne auch Innenministerium NRW, \nErlass vom 1. September 1997 - I B 2/43.104 -, \nErgebnisprotokoll der Dienstbesprechungen vom 21. \nMai und 9. Juni 1997, TOP I.1, 2 Anstrich. \n\n44\n\nDer vom Verwaltungsgericht vertretenen, aus den nachfolgenden Gründen \nvorliegend aber nicht entscheidungserheblichen Auffassung, § 50 AsylVfG sei auch \nauf Personen anwendbar, deren Aufenthaltsrecht über asylverfahrensunabhängige \nDuldungen geregelt sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. \n\n45\n\nIm Zeitpunkt des Erlasses der Zuweisungsbescheide vom 26. Januar 1998 war den \nEheleuten O. /U. noch kein asylverfahrensunabhängiger Anschlussaufenthalt \nermöglicht worden. Die ihnen unter dem 14. bzw. 20. Januar 1998 von der Zentralen \nAusländerbehörde Bielefeld erteilten Duldungen dienten noch der Abwicklung des \nvorausgegangenen Asylverfahrens. Die ihnen beigefügten Zusätze \"Erlischt mit Herstellung \nder Reisefähigkeit\" bzw. \"Erlischt mit Herstellung der Reisefähigkeit des Ehemannes\" \nmachen deutlich, dass die Duldungen erteilt wurden, um den Aufenthalt der Eheleute während \ndes Zeitraums zu regeln, der für die Klärung der Frage der Reisefähigkeit und der \nmedizinischen Versorgungsmöglichkeiten in Georgien erforderlich war. Dem entspricht es, \ndass die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit \nder Duldungserteilung zum einen mit Schreiben vom 20. Januar 1998 eine Anfrage an das \nAuswärtige Amt zur Frage der medizinischen Versorgung in Georgien richtete und zum \nanderen unter dem 27. Januar 1998 das Gesundheitsamt des Kreises N. -M. um \nDurchführung einer amtsärztlichen Untersuchung des Herrn O. bat. Ein weiterer \nHinweis auf den asylverfahrensabhängigen Charakter der erstmaligen Duldungserteilung \nergibt sich aus der ihr beigefügten Auflage \"Wohnsitznahme nur in der GUK N. \". Hierbei \nhandelt es sich um eine Zentrale Unterbringungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 \nAsylVfG-DVO vom 22. November 1994 (GV.NRW.1065) und damit um eine einer \nAufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 AsylVfG zugeordnete Einrichtung zur \nUnterbringung von Asylbewerbern. \n\n46\n\nOb auch die den Eheleuten O. /U. nachfolgend von der \nAusländerbehörde der Klägerin unter dem 9. Februar 1998 erteilten Duldungen \nlediglich der Abwicklung des asylbedingten Aufenthalts dienten oder einen hiervon \nunabhängigen Anschlussaufenthalt aus humanitären Gründen ermöglichen sollten - \nfür Letzteres könnte der Fortfall der auf die Wiederherstellung der Reisefähigkeit des \nEhemannes abstellenden auflösenden Bedingung sprechen -, bedarf keiner \nEntscheidung. Denn die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Zuweisungsbescheide \nrichtet sich nach der Sachlage im Zeitpunkt ihres Erlasses. Insoweit ist auf die \nAusgangsbescheide und nicht auf den \"Widerspruchs-bescheid\" abzustellen, da ein \nWiderspruch gegen Zuweisungsentscheidungen nicht stattfindet, § 11 AsylVfG.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht \nzuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292871","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-30/17-a-3163-01","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":9},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292871","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292871","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-30/17-a-3163-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292871","retrieved":"2026-07-09 03:13:50.952610+00:00"}}