{"status":"available","doknr":"OLD292929","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0429.5A4668.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-04-29","aktenzeichen":"5 A 4668/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 107,37 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin ist Halterin des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen \n711. Dieses Fahrzeug stand am 25. Februar 1998 am S. T. in F. in Höhe \nder Hausnummer 5 im Bereich einer Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 der \nStraßenverkehrsordnung - StVO -). Die gemessene Fahrstreifenrestbreite belief sich \nauf 1,20 Meter, so dass Fahrzeuge die Linie überfahren und in den Gegenverkehr \nausweichen mussten, um den PKW der Klägerin zu passieren. Auf Veranlassung \neines Außendienstmitarbeiters der Beklagten wurde das Fahrzeug um 10.52 Uhr von \nder Firma Abschleppdienst N. GmbH abgeschleppt. \n\n4\n\nGegen Zahlung der Abschleppkosten in Höhe von 160,-- DM und einer \nVerwaltungsgebühr in Höhe von 50,-- DM, die der Abschleppunternehmer für die \nBeklagte einzog, holte die Klägerin ihr Fahrzeug beim Abschleppunternehmen \nab.\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 18. März 1999 Klage erhoben, mit der sie von der Beklagten \ndie Erstattung des an das Abschleppunternehmen gezahlten Gesamtbetrages über \n210,-- DM nebst Zinsen begehrt. Zur Begründung hat die Klägerin im Wesentlichen \nvorgetragen: Weder habe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung \nbestanden noch hätten besondere Umstände das sofortige Abschleppen ihres PKW \nerfordert. Hervorzuheben sei in diesem Zusammenhang, dass im Zuge des neuen \n\"Parkkonzeptes S. \" die Kennzeichnung auf der Straße und die \nVerkehrsführung in der Zeit kurz vor und nach dem Vorfall geändert worden seien. In \nErmangelung eines ausdrücklichen Haltverbots sei am 25. Februar 1998 das Parken \nvor der \n Bank (Hausnummer 5) erlaubt gewesen. Da die Ersatzvornahme \nrechtswidrig gewesen sei, müsse die Beklagte die gezahlten Abschleppkosten \n(Verwaltungsgebühr und Auslagen) erstatten.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 210,-- DM \nnebst 4% Zinsen seit dem 18. März 1999 zu \nzahlen.\n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen\n\n10\n\nZur Begründung hat sie vorgetragen, das Fahrzeug der Klägerin sei \nabgeschleppt worden, weil es eine konkrete Verkehrsbehinderung verursacht habe. \nAuf Grund der verbotswidrigen Parkweise seien andere Fahrzeuge gezwungen \ngewesen, in den Gegenverkehr auszuweichen. Die Einlassungen der Klägerin zum \nveränderten Parkkonzept am S. T. seien unzutreffend. Dieses Konzept \nhabe zum Zeitpunkt des unerlaubten Parkens noch nicht gegolten; im Übrigen sei \nselbst nach Realisierung des neuen Konzeptes das Parken in Höhe der \nHausnummer 5 nicht zulässig.\n\n11\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage \nstattgegeben.\n\n12\n\nZur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der \nKlägerin stehe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu, weil die zur \nEntstehung gelangte Forderung der Beklagten mangels \nKostenfestsetzungsbescheides am Tag der Zahlung an den Abschleppunternehmer \nnicht fällig gewesen sei.\n\n13\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend: Die \nAuffassung des Verwaltungsgerichts, die Forderung der Beklagten werde gemäß §§ \n17, 14 des Gebührengesetzes NRW (GebG NRW) erst mit Bekanntgabe eines - hier \nnicht ergangenen - Leistungsbescheides fällig, überzeuge nicht. Ein Rückgriff auf das \nGebührengesetz NRW zur Bestimmung der Fälligkeit der Forderung sei nicht \nstatthaft. Dies folge schon daraus, dass das Verwaltungsvollstreckungsgesetz in \nVerbindung mit der Kostenordnung keine planwidrige Regelungslücke enthalte. Seit \nlangem sei in der Rechtsprechung des OVG NRW anerkannt, dass der Behörde in \nAbschleppfällen bis zur vollständigen Zahlung der Abschleppkosten ein \nZurückbehaltungsrecht an dem abgeschleppten Fahrzeug zustehe. Hieraus ergebe \nsich, dass die Zahlung der Abschleppkosten auch ohne vorherigen \nLeistungsbescheid verlangt werden könne. Denn ansonsten wäre die Anerkennung \neines Zurückbehaltungsrechtes sinnlos. Verfehlt sei auch die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, ein Kostenfestsetzungsbescheid sei deshalb erforderlich, weil \ndie Behörde eine Ermessensentscheidung zu treffen habe. Das Verwaltungsgericht \nverkenne hierbei, dass das Ermessen für gleich gelagerte und typische Fälle auch \ngenerell im Voraus ausgeübt werden könne und nicht immer in Form einer \nEinzelfallentscheidung ergehe. \n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nin vollem Umfang abzuweisen.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nSie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertritt die Auffassung, dass sie die \nZahlung infolge Rechtswidrigkeit der Ersatzvornahme und mangels \nLeistungsbescheides ohne ausreichenden rechtlichen Grund erbracht habe. Eine \nentsprechende Anwendung des § 813 Abs. 2 BGB verbiete sich im Übrigen, weil die \nLeistung nur zum Zweck der Herausgabe des Fahrzeuges und damit nicht freiwillig \nerbracht worden sei.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten und die Bußgeldakte der Staatsanwaltschaft \nF. Bezug genommen.\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDer Senat kann über die Berufung der Beklagten gemäß § 130 a VwGO durch \nBeschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten ist zuvor Gelegenheit zur \nStellungnahme gegeben worden.\n\n22\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Die allgemeine Leistungsklage hat keinen \nErfolg. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Erstattungsanspruch \nhinsichtlich der gezahlten Abschleppkosten (Verwaltungsgebühr und Auslagen). \n\n23\n\nDie von der Klägerin an den Abschleppunternehmer gezahlte Verwaltungsgebühr \nin Höhe von 50,-- DM und die durch den Abschleppvorgang entstandenen Auslagen \nin Höhe von 160,-- DM sind - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - \ngegenüber der Klägerin entstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird \ndiesbezüglich in entsprechender Anwendung des § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die \ninsoweit zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.\n\n24\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war die Forderung der \nBeklagten zum Zeitpunkt ihrer Erfüllung auch ohne Bekanntgabe eines \nKostenbescheides fällig. \n\n25\n\nWeder § 77 VwVG in der hier noch maßgebenden Fassung des Gesetzes vom \n18. März 1997 (GV NRW S. 50) noch die Kostenordnung NRW verweisen im \nvorliegenden Zusammenhang auf das Gebührengesetz NRW. Ein Rückgriff auf § 17 \nGebG NRW zur Bestimmung der Fälligkeit der Forderung scheidet mithin aus. Eine \nAnwendung der genannten Vorschrift lässt überdies die in Nordrhein-Westfalen seit \njeher geltende Zweiteilung von Kosten- und Gebührenregelungen für \nAmtshandlungen einerseits und für den Vollzug von Amtshandlungen andererseits \naußer Acht. Während für erstere seit dem 1. Januar 1972 das Gebührengesetz NRW \neinschlägig ist, sind Kosten- und Gebührenregelungen für Vollzugsakte allein in der \nKostenordnung NRW normiert, die sich auf § 77 VwVG stützt. Diese getrennten \nRegelungssysteme,\n\n26\n\nvgl. dazu im Einzelnen Landtags-Drucksache \n13/3192, S. 73 f.,\n\n27\n\nschließen es aus, bei Kosten- und Gebührenregelungen für Vollzugsakte ohne \nspezielle Verweisung in der Kostenordnung oder im \nVerwaltungsvollstreckungsgesetz auf Vorschriften des Gebührengesetzes NRW \nzurückzugreifen.\n\n28\n\nHinzu kommt, dass nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden \nGerichts der Behörde hinsichtlich des abgeschleppten Fahrzeuges grundsätzlich ein \nZurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Zahlung der Abschleppkosten zusteht, \n\n29\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 1983 - 4 A \n1504/82 -, DVBl. 1983, 1074 f.; vgl. auch Stober, \nDVBl. 1973, 351 ff.; Knöll, DVBl. 1980, 1027, \n1033,\n\n30\n\ndessen Geltendmachung nicht von der vorherigen Festsetzung der \nAbschleppkosten durch Leistungsbescheid abhängt und damit ohne Weiteres die \nFälligkeit der behördlichen Forderung voraussetzt.\n\n31\n\nAn dieser Rechtsprechung, die wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlagen \nnicht nur für Abschleppfälle in Form der Sicherstellung, sondern in entsprechender \nAnwendung des § 46 Abs. 3 Satz 4 PolG NRW auch auf Abschleppfälle in Form der \nErsatzvornahme Anwendung findet, ist jedenfalls für die hier einschlägige Rechtslage \nbis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 18. Dezember 2002 (GV NRW 2003, S. 24) \nfestzuhalten.\n\n32\n\nUnabhängig davon stünde der Rückforderung der gezahlten Abschleppkosten \ndie entsprechend anwendbare Regelung des § 813 Abs. 2 BGB entgegen, wenn \nman von der fehlenden Fälligkeit der Forderung ausginge. Nach dieser Vorschrift ist \ndie Rückforderung ausgeschlossen, wenn eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig \nerfüllt wird. Der Zweck dieser Regelung besteht darin, ein sinnloses Hin- und \nHerbewegen der Leistung zu vermeiden, wenn auf eine bereits bestehende, aber \nnoch nicht fällige Schuld vorzeitig gezahlt wird. Mit dem Verwaltungsgericht ist zwar \ndavon auszugehen, dass eine entsprechende Anwendung des § 813 Abs. 2 BGB \nden Besonderheiten des öffentlichen Rechts dann widerspricht, wenn die endgültige \nKonkretisierung des behördlichen Zahlungsanspruchs nicht von vornherein feststeht, \nsondern von einer noch zu treffenden hoheitlichen Ermessensbetätigung abhängt. \nEine derartige Situation ist jedoch bei den hier zur Beurteilung anstehenden \nAbschleppmaßnahmen gerade nicht gegeben. Kennzeichnend für sie ist vielmehr, \ndass die Behörde die Höhe der Kosten (Auslagen und Gebühren) für typische und \ngleich gelagerte Fälle nach pflichtgemäßem Ermessen im Voraus festlegt. Die Höhe \nder Auslagen orientiert sich dabei allein an den mit den Abschleppunternehmern \ngeschlossenen Vereinbarungen, in denen die Höhe der Abschleppkosten für die \nverschiedenen Fallgruppen - gemessen am tatsächlichen Aufwand - im Einzelnen \ngeregelt ist. Ähnlich verhält es sich bei den Gebühren. Die Gebührenhöhe wird \nebenfalls nicht anlässlich eines konkreten Abschleppfalls ermittelt; sie bemisst sich \nvielmehr an dem für bestimmte Fallgruppen gebildeten durchschnittlichen \nVerwaltungsaufwand, den die Behörde im Voraus bestimmt. \n\n33\n\nHängt die Kostenhöhe danach - wie hier - mangels atypischer Fallgestaltung \nentscheidend von einer vorab entwickelten Verwaltungspraxis ab, an deren \nRechtmäßigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, so ist entgegen der Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts für eine auf den konkreten Abschleppfall bezogene weitere \nErmessensentscheidung von vornherein kein Raum. \n\n34\n\nDer Einwand der Klägerin, ihre Zahlung sei nicht freiwillig erfolgt, steht einer \nAnwendung des § 813 Abs. 2 BGB ebenfalls nicht entgegen, da die Beklagte die \nHerausgabe des Fahrzeuges auf Grund des ihr zustehenden \nZurückbehaltungsrechtes von der vorherigen Zahlung der Abschleppkosten abhängig \nmachen durfte.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.\n\n36\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 130a Satz 2, \n125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n37\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 GKG. \n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292929","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-29/5-a-4668-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 813","ref_norm":"813","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292929","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292929","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-29/5-a-4668-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292929","retrieved":"2026-07-09 03:13:56.106980+00:00"}}