{"status":"available","doknr":"OLD292934","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0429.15A4028.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-04-29","aktenzeichen":"15 A 4028/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die \nVollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit bei der Beklagten am 17. Juli 1995 eingegangenem Antrag vom 5. Juli 1995 \nbeantragte die Klägerin die Erstattung von Aufwendungen für die Betreuung \nasylbegehrender Ausländer u.a. für das Jahr 1993 in Höhe von 79.830,-- DM \nabzüglich einer bereits gezahlten Abschlagszahlung von 15.000,-- DM. Nach \nAnhörung lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 22. Dezember 1995 mit \nder Begründung ab, er sei zu spät gestellt worden. Den dagegen erhobenen \nWiderspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 1996, \nzugestellt am 7. Juni 1996 zurück. Dagegen richtet sich die am 5. Juli 1996 erhobene \nKlage, mit der die Klägerin vorgetragen hat: Zwar seien die Erstattungsansprüche \ngemäß Art. I. Nr. 5. des Nachtragshaushaltsgesetzes 1994 vom 27. September 1994 \nbis zum 15. Oktober 1994 anzumelden gewesen. Da dieses Gesetz jedoch erst am \n31. Oktober 1994 bekannt gemacht worden sei, habe die Frist nicht mehr \neingehalten werden können. Soweit ihr, der Klägerin, entgegengehalten werde, dass \nsie von der beabsichtigten gesetzgeberischen Frist bereits im Vorfeld Kenntnis \nerlangt habe bzw. habe erlangen können, treffe dies nicht zu. Die Rundverfügung der \nBeklagten vom 28. Juni 1994, in der auf die beabsichtigte Fristsetzung hingewiesen \nworden sei, habe sie nicht erhalten. \n\n3\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n4\n\nden Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember \n1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides \nvom 30. Mai 1996 insoweit aufzuheben, als dass die \nAufwendungen für ausländische Flüchtlinge \n(Betreuungspauschale) im Abrechnungsjahr 1993 \nnicht erstattet werden, und die Beklagte zu \nverpflichten, eine Erstattung für das Jahr 1993 \nvorzunehmen.\n\n5\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n6\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n7\n\nSie hat vorgetragen: Die Klägerin sei wie alle Gemeinden mehrfach durch \nRundverfügung im Laufe des Jahres 1994 auf die beabsichtigte gesetzgeberische \nFrist hingewiesen worden, sodass sie hätte eingehalten werden können. \n\n8\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n9\n\nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der \nKlägerin, mit der sie vorträgt: Zwar habe das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt, \ndass die Ausschlussfrist wegen der erst nach ihrem Ablauf erfolgten Verkündung des \nGesetzes nicht habe zu laufen begonnen. Zu Unrecht meine das Verwaltungsgericht \njedoch, die Ablehnung der Erstattung könne unter Rückgriff auf die Regelungen zur \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt werden. Eine Wiedereinsetzung \nhabe nämlich schon deshalb nicht beantragt werden müssen, weil die Frist \nausdrücklich als Ausschlussfrist bezeichnet worden sei, sodass nach § 32 Abs. 5 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen eine \nWiedereinsetzung von vornherein ausgeschlossen sei. Auch komme eine analoge \nAnwendung der Wiedereinsetzungsvorschriften nicht in Betracht, da gerade keine \nFrist gelaufen sei, sodass es an einer Regelungslücke für eine analoge Anwendung \nfehle. Der Anspruch sei auch nicht verwirkt. Weder sei der Antrag erst nach einer \nunangemessenen Zeit gestellt worden, noch lägen besondere vertrauensbildende \nUmstände vor, die die Annahme einer Verwirkung rechtfertigen könnten. \n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die \nBeklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung \nihres Bescheides vom 22. Dezember 1995 und ihres \nWiderspruchsbescheides vom 30. Mai 1996 zu \nverpflichten, der Klägerin für das Jahr 1993 weitere \n33.147,05 EUR als Erstattungsleistung zu \nbewilligen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n14\n\nSie trägt vor: Die gesetzliche Ausschlussfrist sei nicht unwirksam, da mit ihr \nbereits im Vorfeld habe gerechnet werden können. Daher sei eine rückwirkende Frist \nzulässig. Im Übrigen führten Bedenken wegen der zu späten Bekanntmachung des \nGesetzes allenfalls zum Wegfall der Ausschlusswirkung, ließen jedoch die Frist und \ndie Notwendigkeit, bei ihrer Versäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu \nbeantragen, unberührt. Hinsichtlich der Frage, ob der Antrag noch nach Ablauf einer \nangemessenen Zeit gestellt worden sei, könne man sich nicht auf die bisherigen \nüblichen Bearbeitungszeiträume stützen, da es um die einmalige Abwicklung dieses \nVorganges gehe. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Die zulässige Verpflichtungsklage ist \nunbegründet. Das Verwaltungsgericht hat sie zu Recht abgewiesen, denn die \nKlägerin hat keinen Anspruch auf Erlass des begehrten Erstattungsbescheides. \n\n18\n\nDie geltend gemachten Erstattungsansprüche bestehen nicht mehr, weil sie erst \nnach Ablauf der Frist des § 10b des Haushaltsgesetzes 1994 in der Fassung des \nNachtragshaushaltsgesetzes vom 27. September 1994, GV.NRW. 1994 S. 872, (HG \n1994 n.F.) geltend gemacht worden sind. Nach dieser Vorschrift wird zur Anmeldung \nder bis 31. Dezember 1993 entstandenen Erstattungsansprüche nach dem \nFlüchtlingsaufnahmegesetz eine Ausschlussfrist gesetzt, die mit dem 15. Oktober \n1994 abläuft. Die hier streitigen Ansprüche nach § 6 Abs. 3 des \nFlüchtlingsaufnahmegesetzes vom 27. März 1984, GV NRW 1984 S. 214, (FlüAG \n1984) wurden erst am 17. Juli 1995 angemeldet. Diese Verfristung führt zum \nUntergang des Anspruchs, weil es sich bei der Frist um eine materiell-rechtliche \nAusschlussfrist handelt. \n\n19\n\nDiese setzt voraus, dass dem einschlägigen Fachrecht zu entnehmen ist, dass \ndie Nichteinhaltung einer Frist den Verlust einer materiell-rechtlichen Rechtsposition \noder jedenfalls der Klagbarkeit des materiellen Rechts zur Folge hat. Materiell-\nrechtliche Ausschlussfristen sind für Behörden und Beteiligte gleichermaßen \nverbindlich und stehen nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte. Nach \nAblauf der Frist geht der Anspruch - ohne dass es auf die Ursache der \nFristversäumung ankommt - unter oder kann nicht mehr geltend gemacht werden, \nsofern nicht das einschlägige Recht eine Ausnahme gestattet. Ausschlussfristen \ndieser Art bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, weil mit ihrer Versäumung der \nVerlust einer gesetzlich begründeten Rechtsposition bzw. ihrer Klagbarkeit \nverbunden ist. Sie finden ihre Rechtfertigung in dem rechtsstaatlichen Grundsatz der \nRechtssicherheit und des Rechtsfriedens, dem vom Gesetzgeber in einzelnen \nSachbereichen der Vorrang vor dem Gebot materieller Gerechtigkeit eingeräumt \nwird.\n\n20\n\nHauptanwendungsfälle sind etwa das Subventionsrecht, das \nKriegsfolgenbereinigungsrecht, das Recht zur Regelung offener Vermögensfragen \noder das Planungsrecht. Hier dienen materiell-rechtliche Ausschlussfristen in erster \nLinie dem Zweck, dem übermächtigen Interesse der Rechtssicherheit zu \nentsprechen, etwa um eine Verteilung haushaltsmäßig begrenzter Subventionsmittel \nin angemessener Zeit zu gewährleisten oder - wie im Kriegsfolgenrecht - einen \nÜberblick über die noch auf den Ausgleichsfonds zukommenden Ansprüche mit dem \nZiel einer Abschlussgesetzgebung zu ermöglichen oder - wie im Planungsrecht - \nbinnen eines bestimmten Zeitraums Gewissheit über den Stand plan- und \nvorhabenbezogener Einwendungen zu erhalten. Wegen der mit der Fristversäumung \nverbundenen einschneidenden Rechtsfolge bedürfen materiell-rechtliche Fristen \nwenn nicht schon der ausdrücklichen Bezeichnung im Gesetz, so doch eines \nhinreichenden Anhalts im einschlägigen Fachrecht dahingehend, der Gesetzgeber \nhabe dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Frist den Vorrang vor dem \nInteresse des Antragstellers an deren nachträglicher Wiedereröffnung auch bei \nunverschuldeter Fristversäumung eingeräumt.\n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2002 - 15 \nA 527/00 -, Gemhlt. 2003, 65 f.\n\n22\n\nUnter Anlegung dieser Maßstäbe handelt es sich bei § 10b HG 1994 n.F. um \neine Ausschlussfrist. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut, da die Frist \nausdrücklich als Ausschlussfrist bezeichnet wird. Auch die \nGesetzgebungsmaterialien legen den Charakter einer Ausschlussfrist nahe. Nach der \namtlichen Begründung zu § 1 Nr. 4 des so Gesetz gewordenen Gesetzesentwurfs \nder Landesregierung (LT-Drs. 11/7300 vom 6. Juni 1994) sollen durch die Vorschrift \nein zeitgerechterer Überblick über die Verbindlichkeit des Landes gegenüber den \nGemeinden und ein kontinuierlicher Mittelfluss erreicht werden. Der Senat hat daher \ndie hier in Rede stehende Frist im Rahmen eines obiter dictums bereits als Frist, die \nden Ausschluss späterer Ansprüche regelt, bezeichnet. \n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2002 \n- 15 A 527/00 -, Gemhlt. 2003, 65 (66). \n\n24\n\nDiese gesetzliche Fristsetzung ist wirksam, obwohl die Frist bereits abgelaufen \nwar, als das Gesetz am 31. Oktober 1994 im Gesetzblatt bekannt gemacht wurde. \n\n25\n\nAllerdings handelt es sich um ein Gesetz mit echter Rückwirkung \n(Rückbewirkung von Rechtsfolgen), weil nachträglich ändernd in einen der \nVergangenheit angehörenden Tatbestand eingegriffen wird, indem die bis 31. \nDezember 1993 entstandenen und noch nicht angemeldeten Erstattungsansprüche, \ndie ohne diese Ausschlussfrist weiter bestanden hätten, mit Wirkung vom 16. \nOktober 1994 nachträglich ausgeschlossen wurden. Eine solche Rückwirkung \nverstößt grundsätzlich gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 des \nGrundgesetzes. Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist eine echte Rückwirkung \nzulässig, insbesondere dann, wenn ein Vertrauen auf den Bestand des \nRechtszustands vor der Änderung nicht schutzbedürftig ist. Ein solches Vertrauen \nauf den Bestand der Rechtslage ist ab dann nicht mehr schutzbedürftig, wenn das \nGesetzgebungsorgan endgültig eine Änderung der bestehenden Rechtslage \nbeschlossen hat. Mit dem Tag des Gesetzesbeschlusses müssen die Betroffenen mit \nder Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung rechnen; es ist ihnen von \ndiesem Zeitpunkt an zuzumuten, ihr Verhalten auf die beschlossene Gesetzeslage \neinzurichten. Der Gesetzgeber ist deshalb berechtigt, den zeitlichen \nAnwendungsbereich einer Regelung auch auf den Zeitpunkt von dem \nGesetzesbeschluss bis zur Verkündung zu erstrecken. \n\n26\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1998 \n- 1 BvL 6/92 -, BVerfGE 97, 378 (389); Beschluss \nvom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE \n97, 67 (79); Beschluss vom 22. Juni 1971 - 2 BvL \n6/70 -, BVerfGE 31, 222 (227).\n\n27\n\nDies gilt entgegen der Auffassung der Klägerin auch hier. Ab dem 9. September \n1994, dem Tag des Beschlusses über § 10b HG 1994 n.F., musste sich die Klägerin \ndarauf einstellen, dass der bisherige Rechtszustand der fristungebundenen \nAntragsmöglichkeit nicht mehr bestehen wird und dass stattdessen ab dem \n16. Oktober 1994, also fünf Wochen nach dem Gesetzesbeschluss, \nErstattungsanträge für bis 1993 entstandene Ansprüche nicht mehr gestellt werden \nkönnen. Es geht also nicht darum, dass der Klägerin ein bestimmtes Handeln \naufgegeben wird, das sie vor Erlass des Gesetzes nicht tun konnte, sondern allein \ndarum, dass ihr Ansprüche, die sie nicht vor einem vor der Verkündung liegenden \nStichtag angemeldet hatte, abgeschnitten werden. Somit enttäuscht die rückwirkende \nAusschlussfrist nicht in rechtsstaatswidriger Weise das Vertrauen in den Bestand \neiner gesetzlichen Regelung.\n\n28\n\nUnerheblich ist, dass der Gesetzgeber am 9. September 1994 möglicherweise in \nder Erwartung einer raschen Verkündung des Gesetzes kein echtes \nRückwirkungsgesetz hat erlassen wollen. Am Zustandekommen eines Gesetzes \nwirkt auch die Landesregierung als Ausfertigungsorgan und Verkündungsorgan in \nihrer Eigenschaft als Herausgeberin des Gesetz- und Verordnungsblattes für das \nLand Nordrhein-Westfalen verfassungsgemäß mit (Art. 71 Abs. 1 Satz 1 der \nVerfassung des Landes Nordrhein-Westfalen - Verf NRW -). Gesetzeseigenschaften, \ndie durch Handlungen oder Unterlassungen bei der Ausfertigung oder Verkündung \nbewirkt werden, müssen deshalb nicht dem Gesetzesbeschlussorgan zuzurechnen \nsein. Vielmehr kommt es für die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes alleine darauf \nan, ob das so zustande gekommene Gesetz inhaltlich mit Verfassungsvorschriften, \nalso hier insbesondere mit dem die Rückwirkung betreffenden Rechtsstaatsprinzip, \nvereinbar ist. \n\n29\n\nDie rückwirkende Regelung ist auch nicht verfassungswidrig, weil sie mit dem \nAusschlussdatum 15. Oktober 1994 eine unverhältnismäßig kurze Frist gesetzt hätte. \nAllerdings bestünden verfassungsrechtliche Bedenken, wenn das Gesetz den \nAusschluss nicht angemeldeter Ansprüche ab dem Zeitpunkt der Beseitigung des \nVertrauens in den Bestand der Rechtslage im Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses \nam 9. September 1994 oder nach einem unverhältnismäßig kurzen Zeitraum ab \ndiesem Zeitpunkt angeordnet hätte. Denn der Gesetzgeber gewährt mit den in Rede \nstehenden Erstattungsleistungen keine jederzeit rücknehmbare Vergünstigung, \nsondern erfüllt die Pflicht des Landes aus Art 78 Abs. 3 Verf NRW, Bestimmungen \nüber die Deckung der Kosten zu treffen, wenn es die Gemeinden zur Übernahme \nund Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet, hier zur \nFlüchtlingsaufnahme. Daher ist der Gesetzgeber nicht berechtigt, die \nKostenerstattung von unverhältnismäßigen Anforderungen abhängig zu machen, \netwa einer Antragsstellung binnen einer kaum einzuhaltenden Frist.\n\n30\n\nDer unter Berücksichtigung des schutzbedürftigen Vertrauens der Klägerin übrig \nbleibende Zeitraum zur Anmeldung der noch nicht angemeldeten Ansprüche von fünf \nWochen nach dem Gesetzesbeschluss kann jedoch nicht als verfassungswidrig kurz \nund damit unwirksam angesehen werden. Die abzuwickelnden Erstattungsfälle \nwaren seit Ende 1993, also im Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses seit über acht \nMonaten beendet. Die Feststellung der Anzahl der im Jahre 1993 in \nÜbergangsheimen untergebrachten Personen und der Dauer binnen eines Zeitraums \nvon fünf Wochen zu fordern, ist noch angemessen.\n\n31\n\nAngesichts des so festgestellten Charakters der Frist als wirksamer \nAusschlussfrist kommt auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von \nvornherein nicht in Betracht (§ 32 Abs. 5 VwVfG NRW). \n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der \nZivilprozessordnung. \n\n33\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292934","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-29/15-a-4028-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292934","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292934","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-29/15-a-4028-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292934","retrieved":"2026-07-09 03:13:56.562519+00:00"}}