{"status":"available","doknr":"OLD292933","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0429.15A3916.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-04-29","aktenzeichen":"15 A 3916/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung \nin Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Stadt N. ist alleinige Gesellschafterin der N. Versorgungs- und \nVerkehrs GmbH (N. ). Nach § 12 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages unterliegt der \nBeschlussfassung der Gesellschafterversammlung u.a. die Veräußerung \nwesentlicher Beteiligungen. Die N. hielt einen Anteil von 75,1 % an der Stadtwerke \nN. GmbH (T. ), die u.a. die Trinkwasserversorgung im Stadtgebiet N. betreibt. \nDie übrigen Anteile hielt die Elektrizitätswerk N. -S. GmbH (F. ). Durch \nnotarielles Kaufvertragsangebot vom 21. Februar 2001 bot die F. der N. den Kauf \nihres Gesellschaftsanteils an. In § 11 des Angebots heißt es: \n\n3\n\n „Die Regelungen dieser Urkunde ... stehen unbeschadet anderer \nBedingungen unter der aufschiebenden Bedingung, dass ... b) das \nhierfür zuständige Gremium der Stadt N. gem. § 108 Abs. 5 GO NW \ndem Verkauf und der Abtretung zustimmt. \n\n4\n\n Diese Bedingung gilt unbeschadet anderer Nachweismöglichkeiten als \neingetreten, wenn die Verkäuferin der Käuferin schriftlich mitteilt, die \nBedingung sei eingetreten.\" \n\n5\n\nAm 29. März 2001 beschloss der Beklagte: \n\n6\n\n „Der Annahme des am 21. Februar 2001 von Herrn Notar \nL. X. notariell beurkundeten Angebotes der F. zum Abschluss \neines Kaufvertrages über den 75,1 %igen Geschäftsanteil der \nN. Versorgungs- und Verkehrs GmbH an der Stadtwerke \nN. GmbH wird zugestimmt.\"\n\n7\n\nDer als alleiniger Vertreter der Gesellschafterin in der \nGesellschafterversammlung der N. am 3. April 2001 anwesende und auf Grund \neiner Vollmacht des Bürgermeisters und des Kämmerers (Bl. 112 der Gerichtsakte) \nhandelnde Städtische Rechtsdirektor T. beschloss, die Geschäftsführung der \nN. zu beauftragen, „den Ratsbeschluss umzusetzen, indem sie das notariell \nbeurkundete Angebot der F. ... annimmt und dabei der F. mitteilt, dass die in dem \nKaufvertrag vorgesehenen Gremienvorbehalte entfallen sind\".\n\n8\n\nAm 5. April 2001 erklärten der Geschäftsführer und der Prokurist der N. notariell \ndie Annahme des genannten Angebots. Unter I.(2) heißt es: \n\n9\n\n „Die Verkäuferin teilt der Käuferin mit, dass ihr Aufsichtsrat und das \nzuständige Gremium der Stadt N. den Verträgen zugestimmt haben. \nDie Bedingungen des § 11 des Kaufvertrages über einen \nGeschäftsanteil an der Stadtwerke N. GmbH ... sind damit \neingetreten.\"\n\n10\n\nMit am 7. Juni 2001 bei der F. eingegangenem Schreiben teilte das \nBundeskartellamt mit, dass die Prüfung der Beschlussabteilung ergeben habe, dass \ndie Voraussetzungen für eine Untersagung des Zusammenschlusses nicht erfüllt \nseien.\n\n11\n\nAm 28. Juni 2001 überreichten die Kläger dem Beklagten ein Bürgerbegehren, \ndas folgenden Text enthielt:\n\n12\n\n „1. Mit meiner Unterschrift unterstütze ich die Initiative, durch den Rat \nder Stadt N. über ein Bürgerbegehren mit der folgenden \nFragestellung entscheiden zu lassen: \n\n13\n\n 'Soll der Beschluss des Rates vom 29.03.2001 über die \nZustimmung zum Verkauf der Stadtwerke N. GmbH - und damit \nauch des Unternehmensgegenstandes 'Trinkwasser' - aufgehoben \nund damit der Verkauf an das Elektrizitätswerk N. -S. (F. ) \nabgelehnt werden?\"\n\n14\n\n 2. Begründung: \n\n15\n\n a) Bei einer Veräußerung geht der kommunale Einfluss auf die \nTrinkwasserversorgung weitgehend verloren. \n\n16\n\n b) Langfristig ist nach einer Veräußerung nicht gewährleistet, dass \ndie Versorgung mit Trinkwasser auf dem bisherigen \npreiswerten und qualitätsmäßig hohen Niveau beibehalten \nwerden kann. \n\n17\n\n 3. Kosten:\n\n18\n\n Es entstehen keine Kosten, sondern lediglich Mindereinnahmen im \nHaushalt der Stadt N. , die durch andere Maßnahmen \nausgeglichen werden könnten.\"\n\n19\n\nAm 29. Juni 2001 waren in der Stadt N. 65.259 Personen wahlberechtigt. Das \nBürgerbegehren wies 5.901 Unterschriften auf, von denen die Stadtverwaltung 5.373 \nals ordnungsgemäß anerkannte. \n\n20\n\nAm 6. September 2001 stellte der Beklagte gemäß § 26 Abs. 6 der \nGemeindeordnung fest, dass das Bürgerbegehren unzulässig sei. Mit drei \nBescheiden an jeden der Kläger vom 18. September 2001 gab der Bürgermeister \nden Beschluss des Beklagten bekannt und wies zur Begründung auf die der für \ndiesen Tagesordnungspunkt erstellten Sitzungsdrucksache beigefügte \nStellungnahme der Stadtverwaltung hin. In dieser Stellungnahme wird das \nBürgerbegehren für unzulässig gehalten, weil es gegen die bestehende vertragliche \nVereinbarung verstoße und eine einseitige Abänderung dieser Vereinbarung \nrechtlich unmöglich sei, sodass mit dem Bürgerbegehren entgegen § 26 Abs. 5 Nr. 9 \nder Gemeindeordnung ein gesetzwidriges Ziel verfolgt werde. Dagegen erhoben die \nKläger Widerspruch, den der Beklagte in seiner Sitzung vom 6. Dezember 2001 \nzurückwies. Der Bürgermeister der Stadt N. gab dies den Klägern mit \nWiderspruchsbescheid vom 19. Dezember 2001 bekannt. \n\n21\n\nDagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Klage, mit der die Kläger \nvorgetragen haben: Das Bürgerbegehren sei zulässig, da es kein gesetzwidriges Ziel \nin Form eines Vertragsbruches verfolge. Vielmehr richte es sich gegen den \nRatsbeschluss vom 29. März 2001, mit dem dem Verkauf des Gesellschaftsanteils \nzugestimmt worden sei und der einen rein gesellschaftsinternen Mitwirkungsakt \ndarstelle, der keine Außenwirkung auf den Vertrag entfalte. Die Aufhebung dieses \nRatsbeschlusses sei auch heute noch möglich. Gegenstand der den Bürgern zur \nEntscheidung vorzulegenden Frage sei also nicht etwa die Entscheidung, dass die \nGesellschaftsanteile nicht veräußert würden. Das Bürgerbegehren sei auch nicht \nwegen Erledigung unzulässig. Es gebe kein solches ungeschriebenes \nTatbestandsmerkmal für die Unzulässigkeit. Im Übrigen liege auch eine Erledigung \nnicht vor, da das Bürgerbegehren nicht auf ein tatsächlich oder rechtlich unmögliches \nZiel gerichtet sei. Rechtsfolge eines positiven Bürgerentscheids sei alleine, dass die \nN. verpflichtet wäre, den getätigten Vertragsabschluss nach Möglichkeit rückgängig \nzu machen. Einen solchen Beschluss könne auch der Beklagte fassen. Der \nKostendeckungsvorschlag sei ausreichend, da durch die Aufhebung des \nangegriffenen Ratsbeschlusses keine Kosten entstünden. \n\n22\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n23\n\n1. den Beklagten zu verpflichten, die \nZulässigkeit des Bürgerbegehrens \"gegen den \nAusverkauf des N. Trinkwassers\" \nfestzustellen;\n\n24\n\n2. den Beschluss vom 6. September 2001, \ndurch Bescheid bekannt gegeben am \n18. September 2001, und die \nWiderspruchsentscheidung vom 6. Dezember \n2001, bekannt gegeben am 19. Dezember 2001, \naufzuheben. \n\n25\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n26\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n27\n\nEr hat vorgetragen: Das Bürgerbegehren sei unzulässig, da es entgegen § 26 \nAbs. 5 Nr. 9 der Gemeindeordnung ein gesetzwidriges Ziel verfolge. Der Vertrag sei \ndurch die Annahme des Angebots und die Zustimmung des Kartellamtes \nunwiderruflich wirksam geworden. Der Beschluss des Beklagten vom 29. März 2001, \ngegen den sich das Bürgerbegehren richte, sei somit vollzogen, ein einseitiges \nRückgängigmachen nicht mehr möglich. Gegen diese bestehende vertragliche \nVereinbarung verstoße das Bürgerbegehren. Wie sich aus dem Wortlaut des \nBürgerbegehrens ergebe, sei es nicht nur auf die Aufhebung des Ratsbeschlusses \nvom 29. März 2001 gerichtet, sondern gleichzeitig auch auf die Verhinderung des \nVerkaufs des Geschäftsanteils. Dies sei das eigentliche Ziel des Bürgerbegehrens. \n\n28\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n29\n\nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der \nKläger, mit der sie vortragen: Die Begründung des Bürgerbegehrens stelle eine \nzutreffende politische Bewertung dar, da die Stadt N. nach dem Verkauf keinen \nmittelbaren Einfluss mehr auf die Trinkwasserversorgung habe. Ein \nKostendeckungsvorschlag sei nicht erforderlich gewesen, da mit der Aufhebung des \nRatsbeschlusses vom 29. März 2001 keine Kosten verbunden seien. Zu erwartende \nMindereinnahmen stellten keine Kosten dar. Dieser Begriff erfasse alleine Aufwand, \nMindereinnahmen stellten aber keinen Aufwand dar. Im Übrigen fielen die \nMindereinnahmen auch nur bei Tochterunternehmen an, wobei offen sei, ob von den \nEinnahmen Abführungen an den Gemeindehaushalt beschlossen würden. Das \nBürgerbegehren sei nicht erledigt, weil der Ratsbeschluss vom 29. März 2001 auch \nheute noch aufgehoben werden könne. Unabhängig davon, dass Erledigung kein \ngesetzliches Merkmal für die Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens sei, sei eine \nsolche Aufhebung auch heute noch sinnvoll und falle in die Entscheidungskompetenz \ndes Beklagten. \n\n30\n\nDie Kläger beantragen,\n\n31\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. \n\n32\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n33\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n34\n\nEr trägt vor: Das Bürgerbegehren sei unzulässig, da es ein gesetzwidriges Ziel \nverfolge bzw. erledigt sei. Ziel des Bürgerbegehrens sei die Verhinderung des \nVerkaufs, wie es sich aus dem Wortlaut des Bürgerbegehrens und dessen \nBegründung ergebe. Die Veräußerung sei jedoch mit der Vertragsannahme am \n5. April 2001 wirksam geworden, sodass von da ab eine Verhinderung nicht mehr \nmöglich gewesen sei. Mit dem Bürgerbegehren solle in die Vertragsposition der F. \nin gesetzwidriger Weise eingegriffen werden. Der Kostendeckungsvorschlag sei nicht \nausreichend, da bereits 10,5 Mio. DM im städtischen Haushalt für das Jahr 2004 im \nmit dem Haushaltsjahr 2001 beschlossenen Haushaltssicherungskonzept eingestellt \nseien. Dabei handele es sich um einen Teilbetrag des Veräußerungserlöses, der an \nden Gemeindehaushalt abgeführt werden solle. Somit entstehe bei einem Scheitern \ndes Verkaufs ein hoher Einnahmeausfall. Die Zustimmung des Beklagten zur \nVeräußerung sei gesellschaftsrechtlich auf Grund des Gesellschaftsvertrages der \nN. erforderlich. Wegen der Bedeutung der Angelegenheit sei eine Legitimierung des \nVerhaltens des Vertreters der Stadt in der Gesellschafterversammlung durch den \nBeklagten erforderlich gewesen. Im Übrigen sehe auch § 11 des Vertragsangebotes \nder F. eine Beschlussfassung des Rates über den Verkauf des Gesellschaftsanteils \nvor. \n\n35\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und die dazu \nbeigezogenen Unterlagen Bezug genommen. \n\n36\n\nEntscheidungsgründe: \n\n37\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu \nRecht abgewiesen, weil sie zwar zulässig, aber unbegründet ist. Denn die Kläger \nhaben keinen Anspruch auf die begehrte Zulässigkeitsentscheidung des Beklagten. \n\n38\n\nGemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen (GO NRW) stellt der Rat unverzüglich fest, ob das Bürgerbegehren \nzulässig ist. Das Bürgerbegehren ist allerdings entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts nicht schon deshalb unzulässig, weil es im Widerspruch zu § 26 \nAbs. 1 GO NRW nicht auf eine Entscheidung der Bürger, sondern auf eine Vorgabe \nfür eine vom Rat zu treffende Entscheidung gerichtet wäre. \n\n39\n\nVgl. zu dieser Beschränkung OVG NRW, Urteil \nvom 9. Dezember 1997 - 15 A 974/97 -, NWVBl. \n1998, 273 (275). \n\n40\n\nDer Eingangssatz des Bürgerbegehrens „Mit meiner Unterschrift unterstütze ich \ndie Initiative, durch den Rat der Stadt N. über ein Bürgerbegehren mit der \nfolgenden Fragestellung entscheiden zu lassen:\" meint nicht die zu treffende \nSachentscheidung im Bürgerbegehren, die alleine durch die im Anschluss daran \ngestellte Frage bezeichnet wird, sondern die Entscheidung des Rates nach § 26 Abs. \n6 Satz 1 GO NRW über die Zulässigkeit eines durchgeführten Bürgerbegehrens. \nDieser zutreffende Hinweis ist zwar unnötig, jedoch unschädlich, mag er auch klarer \nformuliert werden können. \n\n41\n\nDas Bürgerbegehren ist aber gemäß § 26 Abs. 5 Nr. 9 GO NRW unzulässig, weil \nes ein gesetzwidriges Ziel verfolgt. \n\n42\n\nGegenstand des Bürgerbegehrens ist ausweislich seines Textes und auch \nerkennbar gewollt die Aufhebung des Ratsbeschlusses vom 29. März 2001, mit dem \nder Beklagte der Annahme des Angebots der F. zum Kauf des Geschäftsanteils der \nN. an der T. zugestimmt hat. Dieses Ziel ist gesetzwidrig, weil der Beklagte selbst \nnicht befugt wäre, diesen Beschluss rückwirkend aufzuheben. Er ist nämlich \njedenfalls auch privatrechtliche Zustimmung analog § 182 des Bürgerlichen \nGesetzbuches (BGB) zu dem Vertrag zwischen der N. und der F. . In Gestalt dieser \nZustimmung ist der Ratsbeschluss nicht mehr rückwirkend aufhebbar.\n\n43\n\nDer genannte Charakter des Ratsbeschlusses ergibt sich aus § 11 Buchst. b des \nVertrages zwischen der N. und der F. . Danach sollen die Regelungen des \nVertrages unter der aufschiebenden Bedingung stehen, dass „das hierfür zuständige \nGremium der Stadt N. gem. § 108 Abs. 5 GO NW dem Verkauf und der Abtretung \nzustimmt\". Diese vertragliche Regelung geht dem Wortlaut nach ins Leere, denn es \nbedurfte keiner Zustimmung des Beklagten nach § 108 Abs. 5 GO NRW. Diese \nVorschrift betrifft alleine die Beteiligung einer zumindest teilweise gemeindeeigenen \nGesellschaft an einer Vereinigung, nicht aber, wie hier, die Aufgabe einer \nBeteiligung. Das ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Vorschrift, sondern auch \naus deren Sinn und Zweck, die den Gefahren mittelbarer kommunaler \nGesellschaftsbeteiligungen begegnen will. Die mit der Aufgabe mittelbarer \nkommunaler Gesellschaftsbeteiligungen verbundenen Gefahren soll vielmehr § 111 \nAbs. 2 GO NRW bekämpfen, der seinerseits keinen Beschlussvorbehalt des Rates \nenthält.\n\n44\n\nInsofern liegt also ein beiderseitiger Rechtsirrtum der Vertragspartner vor. \nDennoch wird die Vertragsklausel des § 11 Buchst. b damit nicht gegenstandslos. \nBei der Auslegung von Willenserklärungen ist der wirkliche Wille zu erkunden und \nnicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB), Verträge \nsind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es \nerfordern (§ 157 BGB). Dadurch, dass in Wirklichkeit entgegen der Auffassung der \nVertragspartner der Vertrag nicht nach § 108 Abs. 5 GO NRW der Zustimmung des \nBeklagten bedurfte, ist eine Lücke im Vertrag hinsichtlich der vertraglichen \nBedeutung der Zustimmung des Beklagten entstanden, die im Wege ergänzender \nVertragsauslegung zu schließen ist.\n\n45\n\nVgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., \n§ 157 Rn. 2 ff. \n\n46\n\nAngesichts der kommunalpolitischen Bedeutung des Vorgangs und der dem Rat \ngemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 GO NRW eingeräumten Möglichkeit, dem \nGemeindevertreter in der Gesellschafterversammlung der N. , die gemäß § 12 Nr. 4 \ndes Gesellschaftsvertrages über die Veräußerung des Gesellschaftsanteils an die \nF. entscheiden musste, Instruktionen für sein Verhalten zu erteilen, war als sicher \nanzunehmen, dass der Beklagte über den Verkauf beschließen würde. Eine \nergänzende Vertragsauslegung ergibt unter diesen Umständen, dass die \nVertragsparteien, hätten sie die fehlende gesetzliche Zustimmungsbedürftigkeit \nerkannt, eine Ratszustimmung ohne Nennung des § 108 Abs. 5 GO NRW als \nBedingung vereinbart hätten. Dem angenommenen Zustimmungserfordernis haben \ndie Vertragspartner dadurch Rechnung getragen, dass sie der Ratszustimmung \nvertragliche Wirkung beilegten, indem sie die Zustimmung als aufschiebende \nBedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) für die Wirksamkeit des Vertrages ausgestalteten. \nDas ist, da die Vorschriften der §§ 182 ff. BGB über die Zustimmung zu \nRechtsgeschäften unmittelbar nur für die Fälle einer gesetzlichen \nZustimmungsbedürftigkeit gelten, \n\n47\n\nvgl. BAG, Urteil vom 10. November 1994 - 2 AZR \n207/94 -, NJW 1995, 1981 f.; Säcker/Schramm, \nMünchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., Vor § 182 \nRn. 13, \n\n48\n\nrechtlich möglich. \n\n49\n\nVgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., Einf v \n§ 182 Rn. 5. \n\n50\n\nAuf das so vertraglich begründete Zustimmungserfordernis in Form einer \nBedingung sind die Regeln für eine gesetzlich erforderliche Zustimmung nach §§ 182 \nff. BGB entsprechend anzuwenden. Eine entsprechende Anwendung des § 183 Satz \n1 BGB, der den Widerruf einer vorherigen Zustimmung (Einwilligung) nur bis zur \nVornahme des Rechtsgeschäfts erlaubt, ergibt hier, dass die Aufhebung des \nzustimmenden Ratsbeschlusses, die dem Widerruf der Einwilligung nach § 183 Satz \n1 BGB entspricht, nur möglich war bis zur Annahme des Angebots der F. durch die \nN. , also bis zum 5. April 2001, mithin jetzt nicht mehr. \n\n51\n\nEnger Säcker/Schramm, Münchener Kommentar \nzum BGB, 4. Aufl., Vor §§ 182 Rn. 14: Notwendigkeit \neiner besonderen Vereinbarung für jedwede \nWiderruflichkeit einer als Bedingung ausgestalteten \nEinwilligung. \n\n52\n\nDie Regelung in § 11 Satz 2 des Vertrages steht dem vorstehend dargestellten \nErgebnis nicht entgegen. Danach gilt die Bedingung unbeschadet anderer \nNachweismöglichkeiten als eingetreten, wenn die Verkäuferin, also die N. , der \nKäuferin, also der F. , schriftlich mitteilt, die Bedingung sei eingetreten. Das ist mit \nder Erklärung unter I.(2) der Vertragsannahme vom 5. April 2001 geschehen, sodass \neine Aufhebung des zustimmenden Ratsbeschlusses keine vertraglichen \nAuswirkungen mehr hätte. \n\n53\n\nDiese Regelung betrifft jedoch den bloßen - allerdings mit konstitutiver Wirkung \nausgestatteten - Nachweis der erfolgten Zustimmung, nicht jedoch das Erfordernis \nder Zustimmung selbst und damit auch nicht ihre sich aus § 183 Abs. 1 BGB analog \nergebende beschränkte Widerruflichkeit.\n\n54\n\nDamit steht das Bürgerbegehren, jedenfalls soweit es auf die rückwirkende \nAufhebung des Ratsbeschlusses gerichtet ist, im Widerspruch zum entsprechend \nanwendbaren §§ 183 Satz 1 BGB und verfolgt damit ein gesetzwidriges Ziel im Sinne \ndes § 26 Abs. 5 Nr. 9 GO NRW. \n\n55\n\nDas Bürgerbegehren bliebe auch dann unzulässig, wenn seine Zielsetzung vor \ndem dargelegten Hintergrund dahin verstanden würde, dass nicht die Aufhebung des \nRatsbeschlusses mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc), sondern nur mit \nWirkung für die Zukunft (ex nunc) beschlossen werden soll. Dann ergäbe sich die \nUnzulässigkeit nämlich daraus, dass das Bürgerbegehren nicht auf eine \nSachentscheidung gerichtet wäre, wie dies § 26 Abs. 1 GO NRW fordert: Eine \nAufhebung des Ratsbeschlusses ex nunc ist unmöglich, ginge ins Leere und \nentschiede somit nichts. Begrifflich setzt die Aufhebung eines Ratsbeschlusses mit \nWirkung ex nunc - nicht anders als der Widerruf eines Verwaltungsaktes mit Wirkung \nfür die Zukunft nach § 49 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - voraus, dass \nder Ratsbeschluss in dem Zeitpunkt, in dem seine Geltung beendet werden soll, \nnoch Wirkungen äußert. Das, was keine Wirkungen mehr entfaltet, kann in seiner \nWirksamkeit, also seiner Geltung, nicht mehr beendet werden. \n\n56\n\nVgl. Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, \nBand 2, 6. Aufl., § 51 Rn. 56. \n\n57\n\nDer Ratsbeschluss vom 29. März 2001 entfaltet als Zustimmung zu einem \nRechtsgeschäft nur eine derart zeitlich beschränkte Wirkung, nämlich von seinem \nBeschluss bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts, dem zugestimmt wurde. Danach \ngehen keine Wirkungen mehr von ihm aus, sodass nur eine Aufhebung ex tunc \nmöglich ist und damit Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein kann.\n\n58\n\nVgl. zu einem ähnlichen Fall begrenzter zeitlicher \nWirkung einer Zustimmung BVerwG, Urteil vom 28. \nFebruar 1997 - 1 C 29.95 -, DVBl. 1997, 956 (957). \n\n59\n\nSoweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Auffassung \ngeäußert haben, mit dem Begriff „das hierfür zuständige Gremium der Stadt N. \" in \n§ 11 Buchst. b des Vertrages seien jedenfalls auch die über einen Bürgerentscheid \nbefindenden Bürger gemeint, kann dem nicht gefolgt werden. Entsprechend dem \nWortlaut war für die Vertragsparteien zu keinem Zeitpunkt zweifelhaft, dass hiermit \nder Rat als das allein in Betracht kommende (primär) „zuständige Gremium\" \nangesprochen war.\n\n60\n\nSchließlich kann der Gegenstand des Bürgerbegehrens nach erfolgtem \nVertragsschluss - in Anlehnung an die Vorstellungen der Kläger hinsichtlich der \nFolgen eines erfolgreichen Bürgerentscheids über die Aufhebung des \nRatsbeschlusses vom 29. März 2001 - auch nicht dahin verstanden werden, dass \nden Bürgern die Frage vorgelegt werden soll, ob der geschlossene Vertrag im \nRahmen des Möglichen rückgängig gemacht werden soll. Ein solches Begehren \nmag, wenn es ein initiierendes Bürgerbegehren ist, grundsätzlich möglich sein. \n\n61\n\nVgl. zur Abgrenzung kassatorischer und \ninitiierender Bürgerbegehren OVG NRW, Urteil vom \n28. Januar 2003 - 15 A 203/02 -, S. 10 f. des \namtlichen Umdrucks. \n\n62\n\nHier geht es jedoch darum, ob dem Bürgerbegehren mit Blick auf den \nangestrebten Bürgerentscheid nach Einreichung ein anderer Text zu Grunde gelegt \nwerden kann. Es ist bereits geklärt, dass der Bürgerentscheid den Text des \nBürgerbegehrens grundsätzlich uneingeschränkt übernehmen muss. \n\n63\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 2001 \n- 15 A 2445/97 -, NWVBl. 2002, 110 (111). \n\n64\n\nDaraus folgt, dass auch für die Zulässigkeitsprüfung der Text des eingereichten \nBürgerbegehrens maßgeblich ist. Dabei kann offen bleiben, inwieweit die \ndargelegten Grundsätze Raum für redaktionelle Veränderungen geben, da hier die \nnach dem Text des vorliegenden Bürgerbegehrens gestellte Frage nach der \nAufhebung des dem Vertrag zustimmenden Ratsbeschlusses etwas völlig anderes \nals die oben formulierte Frage ist, ob der geschlossene Vertrag im Rahmen des \nMöglichen rückgängig gemacht werden soll. \n\n65\n\nAngesichts der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens nach § 26 Abs. 5 Nr. 9 GO \nNRW bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob hier ein Kostendeckungsvorschlag \ni.S.d. § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW mit Blick darauf erforderlich war, dass ein Erfolg \ndes Bürgerbegehrens möglicherweise zu Einnahmeausfällen auf Seiten der \nGemeinde geführt hätte. \n\n66\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nder Zivilprozessordnung. \n\n67\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n68","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292933","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-29/15-a-3916-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292933","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292933","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-29/15-a-3916-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292933","retrieved":"2026-07-09 03:13:56.470562+00:00"}}