{"status":"available","doknr":"OLD292932","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0429.15A3717.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-04-29","aktenzeichen":"15 A 3717/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die \nVollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin leistete an ausländische Flüchtlinge Hilfe zur Erziehung nach dem \nKinder- und Jugendhilfegesetz (Sozialgesetzbuch Buch VIII). Mit Antrag vom \n31. Januar 1996 machte sie beim Landschaftsverband S. eine Erstattung dieser \nAufwendungen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz für den Zeitraum 1990 bis \n1994 geltend, und zwar insgesamt 948.119,45 DM. 573.940,88 DM verrechnete sie \nmit einer seitens des Landschaftsverbandes erfolgten Überzahlung. Den \nErstattungsantrag korrigierte sie später mit Schreiben vom 10. Februar 1998 dahin, \ndass sie 22.117,48 DM für einen Betreuungsfall weniger beantragte.\n\n3\n\nBereits zuvor teilte der Landschaftsverband S. mit Schreiben vom \n7. November 1996 mit, dass er die begehrte Erstattung nicht leisten könne, weil die \nnach dem Gesetz einzuhaltenden Antragsfristen , nämlich für die Aufwendungen bis \nzum 31. Dezember 1993 bis zum 15. Oktober 1994 nach Art. I Nr. 5 des \nNachtragshaushaltsgesetzes 1994 und für die Aufwendungen des Jahres 1994 bis \nzum 1. Juni 1995 nach Art. IV Nr. 2 des Gesetzes vom 29. November 1994, \nversäumt worden seien. Darüber hinaus bat der Landschaftsverband um die \nRückerstattung von 573.940,88 DM, gegen die die Klägerin mit ihrer \nErstattungsforderung aufgerechnet hatte. Das Schreiben des Landschaftsverbandes \nwar nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Mit Schreiben vom 26. \nNovember 1996 an den Landschaftsverband S. erhob die Klägerin Widerspruch \ngegen das vorgenannte Schreiben des Landschaftsverbandes und beantragte \nbezüglich der Fristen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil dem Jugendamt \nder Klägerin die genannten Fristen nicht bekannt gewesen seien. Der \nLandschaftsverband S. gab den Vorgang an die Beklagte ab. Diese teilte der \nKlägerin mit Schreiben vom 30. April 1998 mit, dass der Landschaftsverband \nS. den Erstattungsantrag und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen \nStand ihr, der Beklagten, zuständigkeitshalber zur Entscheidung übersandt habe. Sie \nkönne eine unverrschuldete Fristversäumnis nicht erkennen und beabsichtige daher, \ndie Anträge abzulehnen.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 24. Juni 1998 lehnte die Beklagte den Antrag auf \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und wies den Widerspruch \"gegen den \nBescheid des Landschaftsverbandes S. vom 07.11.1996\" zurück. In den \nGründen führte die Beklagte aus: Nach § 5 Abs. 2 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes \nin der Fassung vom 29. November 1994 erstatte das Land den Trägern der \nöffentlichen Jugendhilfe in bestimmtem Umfange Aufwendungen für Leistungen der \nJugendhilfe. Der Landschaftsverband S. beantrage für die örtlichen \nJugendämter als Landesjugendamt die Erstattung der entstandenen Aufwendungen \nbei ihr, der Beklagten, und werde somit als Erfüllungsgehilfe des Landes tätig. Eine \nendgültige Entscheidung über die Gewährung oder Nichtgewährung einer Erstattung \nwerde von ihr, der Beklagten, getroffen. Daher entscheide sie auch über den \nWiderspruch. Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Fristen zur Anmeldung der \nErstattungsansprüche schließe eine Erstattung aus. Gründe für eine \nWiedereinsetzung lägen nicht vor, zumal die Frist nicht nur kurzfristig, sondern um \nzwei Jahre überschritten worden sei. Daher liege in der späten Bekanntmachung des \nNachtragshaushaltsgesetzes 1994 auch kein Grund für die verspätete \nGeltendmachung der Ansprüche. \n\n5\n\nDagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Klage, die anfänglich den \nLandschaftsverband S. als Beklagten bezeichnet hat. Im Laufe des \nerstinstanzlichen Verfahrens ist im Einverständnis der Beteiligten unter Ausscheiden \ndes Landschaftsverbands S. die jetzige Beklagte auf der Passivseite \neingetreten. Die Klägerin hat vorgetragen: Die mit dem Nachtragshaushaltsgesetz \n1994 gesetzte Frist sei ungültig, da sie eine rückwirkende Ausschlussfrist darstelle. \nDas Gesetz sei nämlich erst nach Ablauf der Frist bekannt gemacht worden. Dies \nverstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip und die Selbstverwaltungsgarantie. \nEventuelle vorherige Ankündigungen dieser Frist könnten die rechtsstaatlich \nerforderliche Verkündung nicht ersetzen. Im Übrigen habe sie, die Klägerin, oder \njedenfalls ihr Jugendamt derartige Ankündigungen der Frist nicht erhalten. Wenn die \nFrist doch verfassungsgemäß sei, könnten jedenfalls keine allzu strengen \nAnforderungen an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden. Die \nmit der Bearbeitung von Erstattungsanträgen befassten Sachbearbeiter und \nAbteilungsleiter hätten die Ausschlussfrist nicht gekannt. Auch für die für die \nAufwendungen des Jahres 1994 geltende Frist sei Wiedereinsetzung zu gewähren, \nda auch diese Vorschrift unbekannt und darüber hinaus die Frist in einem \nArtikelgesetz versteckt sei. Auch könne ein Verschulden der mit dem Vorgang \nBefassten der Klägerin nicht zugerechnet werden, da diese nicht vertretungsbefugt \nseien. Die bloße Bearbeitungszuständigkeit stelle keine Vertretungsbefugnis dar. Ein \nOrganisationsverschulden der Klägerin liege nicht vor, da es sich um zuverlässige \nMitarbeiter gehandelt habe, die zur Beachtung von Ausschlussfristen angehalten \nworden seien und diese auch in der Vergangenheit beachtet hätten. \n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt , \n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nAblehnungsbescheides vom 7. November 1996 und \ndes Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 1998 zu \nverpflichten, ihr die in der Zeit vom 1. Januar 1990 \nbis 31. Dezember 1994 aufgewendeten \nJugendhilfeleistungen für asylbegehrende Ausländer \nsowie für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen \naufgenommene Flüchtlinge in Höhe von 473.457,28 \nEUR (entspricht 926.001,97 DM) zu erstatten. \n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n10\n\nSie nimmt Bezug auf die Begründungen der angegriffenen Schreiben und führt \nergänzend aus: Die Frist des Nachtragshaushaltsgesetzes sei wirksam, da die \nKlägerin insbesondere durch einen Schnellbrief des Städtetages vom 21. Juni 1994 \nvon der Ausschlussfrist gewusst habe und sie darüber hinaus auch durch die \nBezirksregierung E. informiert worden sei. Ein normgemäßes Verhalten sei der \nKlägerin damit möglich gewesen. Wiedereinsetzungsgründe hinsichtlich beider \nversäumter Fristen lägen nicht vor. Die Klägerin habe ihren internen Betrieb so zu \norganisieren, dass auch das Jugendamt von den relevanten Fristen Kenntnis erlange \nund die Gesetze sorgfältig lese. Auch der Landschaftsverband habe mit Schreiben \nvom 14. Februar 1995 die beabsichtigte Neuregelung mitgeteilt. Im Übrigen komme \neine Wiedereinsetzung auch deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei beiden Fristen \num Ausschlussfristen handele. Für die Ansprüche bis 1993 sei darüber hinaus auch \ndie Jahresfrist des § 32 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-\nWestfalen verstrichen. Hilfsweise rechne sie, die Beklagte, mit dem \nRückerstattungsanspruch von 573.940,88 DM auf. \n\n11\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n12\n\nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der \nKlägerin, mit der sie weiter vorträgt: Die Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts zur Möglichkeit rückwirkender Gesetze sei nicht \neinschlägig, da diese die Fälle des Wegfalls von Begünstigungen, nicht aber Fälle \neiner Frist für ein Tun oder Unterlassen beträfen. Ob von den beabsichtigten Fristen \nvorher Kenntnis erlangt worden sei, sei unerheblich, da allein die amtliche Publikation \ndes Gesetzes maßgeblich sei. Im Übrigen sei zumindest die im Gesetz vom \n29. November 1994 festgesetzte Frist keine Ausschlussfrist, sodass insoweit eine \nWiedereinsetzung möglich sei. \n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die \nBeklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24. \nJuni 1998 zu verpflichten, an sie die ihr in der Zeit \nvom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1994 \naufgewendeten Jugendhilfeleistungen für \nasylbegehrende Ausländer sowie für im Rahmen \nhumanitärer Hilfsaktionen aufgenommene \nFlüchtlinge in Höhe von 473.457,28 EUR (entspricht \n926.001,97 DM) zu erstatten.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nSie hält die durch das Nachtragshaushaltsgesetz 1994 gesetzte Frist für \nfehlerfrei, da sie eine zulässige Rückwirkung auf die Zeit nach dem \nGesetzesbeschluss enthalte. Die durch das Gesetz vom 29. April 1994 gesetzte Frist \nsei ebenfalls nach Wortlaut, Sinn und Zweck eine Ausschlussfrist. Im Übrigen sei die \nFrist für einen Wiedereinsetzungsantrag nicht eingehalten worden. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Vorgänge Bezug genommen. \n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. \n\n21\n\nDie gegen die Bezirksregierung L. gerichtete Klage ist zulässig. Der \nursprüngliche Beklagte, der Landschaftsverband S. , ist im Wege der subjektiven \nKlageänderung nach § 91 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit \nEinwilligung der Beteiligten durch die jetzige Beklagte ersetzt worden. \n\n22\n\nEines Vorverfahrens nach § 68 VwGO bedurfte es nicht. Gegenstand der \nVerpflichtungsklage als den Erstattungsantrag der Klägerin ablehnender \nVerwaltungsakt ist, nachdem sich die Beteiligten und der ehemals beklagte \nLandschaftsverband S. auf die genannte Klageänderung geeinigt haben, nicht \nmehr das Schreiben des Landschaftsverbandes vom 7. November 1996. Bei richtiger \nBetrachtung handelt es sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt, mit dem der \nErstattungsanspruch der Klägerin verbindlich abgelehnt wurde, sondern um die \ninformelle Mitteilung, dass der Landschaftsverband als mit der sachlichen Vorprüfung \nbefasste Behörde (Nr. 5.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 6 des \nFlüchtlingsaufnahmegesetzes - VV FlüAG - vom 15. September 1986 - MBl. NRW \n1986 S. 1522) die Erstattung nicht befürworten könne. Alleine zuständig für die \nEntscheidung über die Erstattungsanträge war nämlich die beklagte Bezirksregierung \n(§ 6 Abs. 5 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 27. März 1984, GV NRW 1984 S. \n214. - FlüAG 1984 -, § 8 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes, Nr. 5.2 VV FlüAG \nzur örtlichen Zuständigkeit). An der Zuständigkeit der Bezirksregierung hat sich auch \nunter Geltung der heutigen Erstattungsvorschrift des § 5 Abs. 2 des \nFlüchtlingsaufnahmegesetzes i.d.F. des Art. 2 des Gesetzes vom 29. November \n1994 (GV NRW 1994 S. 1087) - FlüAG 1994 - nichts geändert.\n\n23\n\nDas Schreiben des Landschaftsverbandes vom 7. November 1996 ist auch nicht \nals Verwaltungsakt Gegenstand der Klage in der Form geworden, dass es durch den \nWiderspruchsbescheid der Beklagten zum Verwaltungsakt geworden wäre (§ 79 Abs. \n1 Nr. 1 VwGO analog). Zwar mag es möglich sein, durch einen \nWiderspruchsbescheid ein behördliches Schreiben, dem mangels Regelung keine \nVerwaltungsaktsqualität zukommt (§ 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes \nfür das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -) in einen Verwaltungsakt \numzuwandeln. \n\n24\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 79 Rn. 1. \n\n25\n\nHier müsste jedoch nicht nur der Regelungsgehalt des Schreibens vom \n7. November 1996, sondern sogar die erlassende Behörde vom Landschaftsverband \nin Bezirksregierung geändert worden sein. Das ist, wenn es denn überhaupt möglich \nsein sollte, schon deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte hinsichtlich der \nvorprüfenden Tätigkeit des Landschaftsverbandes bei der Erstattung nach § 6 Abs. 5 \nFlüAG 1984 keine Kompetenz zum Erlass eines Widerspruchsbescheides hatte. \n\n26\n\nZuständig für Widersprüche in Selbstverwaltungsangelegenheiten ist die \nSelbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt ist (§ 73 \nAbs. 1 Nr. 3 VwGO). Das ist hier der Direktor des Landschaftsverbands. Der \nLandschaftsverband wurde gemäß Nr. 5.2 VV FlüAG als überörtlicher Träger der \nJugendhilfe (Landesjugendamt) tätig. \n\n27\n\nVgl. § 5 Abs. 1 Nr. 3 der \nLandschaftsverbandsordnung, § 8 des \nAusführungsgesetzes zum Kinder- und \nJugendhilfegesetz i.V.m. § 69 Abs. 3 des \nSozialgesetzbuches VIII. \n\n28\n\nDas Landesjugendamt nimmt seine Aufgaben als Selbstverwaltungsaufgaben \nwahr (§ 9 des Ausführungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetz i.V.m. § 2 \nder Landschaftsverbandsordnung).\n\n29\n\nDaher ist hier allein der als Widerspruchsbescheid bezeichnete und formell auf \neinen Widerspruch hin ergangene Verwaltungsakt der Beklagten vom 24. Juni 1998 \nGegenstand der Verpflichtungsklage. Von seinem Wortlaut her betrifft der Bescheid \nallerdings, der sich - neben der Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen \nStand - auf die Zurückweisung des Widerspruchs „gegen den Bescheid des \nLandschaftsverbandes S. \" beschränkt, nur die Behandlung des - unzulässigen, \njedoch fälschlich als nur unbegründet zurückgewiesenen - Widerspruchs und \nerwähnt nicht ausdrücklich, was für die vorliegende Verpflichtungsklage allein von \nBedeutung ist, eine verbindliche Ablehnung des Erstattungsanspruchs der Klägerin. \nDieser Widerspruchsbescheid ist aber auch als Ablehnung des Erstattungsanspruchs \nzu verstehen. Dies ergibt sich aus S. 2 des Bescheides, wo die Beklagte ausführt, \ndass die endgültige Entscheidung über die Gewährung oder Nichtgewährung einer \nErstattung von ihr getroffen werde, sodass sie auch über den Widerspruch \nentscheide. Daraus in Verbindung mit dem vorangegangenen Schreiben der \nBeklagten vom 30. April 1998 ergibt sich, dass die Beklagte mit dem \nWiderspruchsbescheid in Wirklichkeit eine endgültige ablehnende Entscheidung über \nden Erstattungsanspruch der Klägerin in eigener Zuständigkeit treffen wollte, wenn \nauch rechtsirrig in der Form eines Widerspruchsbescheides über eine \nErstattungsmitteilung des Landschaftsverbandes. \n\n30\n\nDa somit der Widerspruchsbescheid als Beschwer erstmalig die Ablehnung der \nErstattung über die Ansprüche der Klägerin enthält, bedurfte es nach § 79 Abs. 1 Nr. \n2 VwGO keines Vorverfahrens.\n\n31\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 68 \nRn. 20. \n\n32\n\nIm Übrigen wäre ein Widerspruchsverfahren auch deshalb nicht durchzuführen, \nweil die für den Ausgangsbescheid zuständige Beklagte gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 2 \nVwGO auch zum Erlass des Widerspruchsbescheid zuständig wäre und sie sich auf \ndie Klage sachlich eingelassen und deren Abweisung beantragt hat, sodass dem \nZweck des Vorverfahrens genügt ist.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1994 \n- 11 C 2.93 -, NVwZ-RR 1995, 90.\n\n34\n\nDie so zulässige Verpflichtungsklage ist jedoch unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Klägerin hat keinen \nAnspruch auf Erlass des begehrten Erstattungsbescheides. \n\n35\n\nDie geltend gemachten Erstattungsansprüche, die bis zum 31. Dezember 1993 \nentstanden sind, bestehen nicht mehr, weil sie erst nach Ablauf der Frist des § 10b \ndes Haushaltsgesetzes 1994 in der Fassung des Nachtragshaushaltsgesetzes vom \n27. September 1994 (GV.NRW. 1994 S. 872) - HG 1994 n.F. - geltend gemacht \nworden sind. Nach dieser Vorschrift wird zur Anmeldung der bis 31. Dezember 1993 \nentstandenen Erstattungsansprüche nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz eine \nAusschlussfrist gesetzt, die mit dem 15. Oktober 1994 abläuft. Die hier streitigen \nAnsprüche nach § 6 Abs. 5 FlüAG 1984 wurden erst am 7. Februar 1996 \nangemeldet. Diese Verfristung führt zum Untergang des Anspruchs, weil es sich bei \nder Frist um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt. \n\n36\n\nDiese setzt voraus, dass dem einschlägigen Fachrecht zu entnehmen ist, dass \ndie Nichteinhaltung einer Frist den Verlust einer materiell-rechtlichen Rechtsposition \noder jedenfalls der Klagbarkeit des materiellen Rechts zur Folge hat. Materiell-\nrechtliche Ausschlussfristen sind für Behörden und Beteiligte gleichermaßen \nverbindlich und stehen nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte. Nach \nAblauf der Frist geht der Anspruch - ohne dass es auf die Ursache der \nFristversäumung ankommt - unter oder kann nicht mehr geltend gemacht werden, \nsofern nicht das einschlägige Recht eine Ausnahme gestattet. Ausschlussfristen \ndieser Art bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, weil mit ihrer Versäumung der \nVerlust einer gesetzlich begründeten Rechtsposition bzw. ihrer Klagbarkeit \nverbunden ist. Sie finden ihre Rechtfertigung in dem rechtsstaatlichen Grundsatz der \nRechtssicherheit und des Rechtsfriedens, dem vom Gesetzgeber in einzelnen \nSachbereichen der Vorrang vor dem Gebot materieller Gerechtigkeit eingeräumt \nwird.\n\n37\n\nHauptanwendungsfälle sind etwa das Subventionsrecht, das \nKriegsfolgenbereinigungsrecht, das Recht zur Regelung offener Vermögensfragen \noder das Planungsrecht. Hier dienen materiell-rechtliche Ausschlussfristen in erster \nLinie dem Zweck, dem übermächtigen Interesse der Rechtssicherheit zu \nentsprechen, etwa um eine Verteilung haushaltsmäßig begrenzter Subventionsmittel \nin angemessener Zeit zu gewährleisten oder - wie im Kriegsfolgenrecht - einen \nÜberblick über die noch auf den Ausgleichsfonds zukommenden Ansprüche mit dem \nZiel einer Abschlussgesetzgebung zu ermöglichen oder - wie im Planungsrecht - \nbinnen eines bestimmten Zeitraums Gewissheit über den Stand plan- und \nvorhabenbezogener Einwendungen zu erhalten. Wegen der mit der Fristversäumung \nverbundenen einschneidenden Rechtsfolge bedürfen materiell-rechtliche Fristen \nwenn nicht schon der ausdrücklichen Bezeichnung im Gesetz, so doch eines \nhinreichenden Anhalts im einschlägigen Fachrecht dahingehend, der Gesetzgeber \nhabe dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Frist den Vorrang vor dem \nInteresse des Antragstellers an deren nachträglicher Wiedereröffnung auch bei \nunverschuldeter Fristversäumung eingeräumt.\n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2002 \n- 15 A 527/00 -, Gemhlt. 2003, 65 f.\n\n39\n\nUnter Anlegung dieser Maßstäbe handelt es sich bei § 10b HG 1994 n.F. um \neine Ausschlussfrist. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut, da die Frist \nausdrücklich als Ausschlussfrist bezeichnet wird. Auch die \nGesetzgebungsmaterialien legen den Charakter einer Ausschlussfrist nahe. Nach der \namtlichen Begründung zu § 1 Nr. 4 des so Gesetz gewordenen Gesetzesentwurfs \nder Landesregierung (LT-Drs. 11/7300 vom 6. Juni 1994) sollen durch die Vorschrift \nein zeitgerechterer Überblick über die Verbindlichkeit des Landes gegenüber den \nGemeinden und ein kontinuierlicher Mittelfluss erreicht werden. Der Senat hat daher \ndie hier in Rede stehende Frist im Rahmen eines obiter dictums bereits als Frist, die \nden Ausschluss späterer Ansprüche regelt, bezeichnet. \n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2002 \n- 15 A 527/00 -, Gemhlt. 2003, 65 (66). \n\n41\n\nDiese gesetzliche Fristsetzung ist wirksam, obwohl die Frist bereits abgelaufen \nwar, als das Gesetz am 31. Oktober 1994 im Gesetzblatt bekannt gemacht wurde. \n\n42\n\nAllerdings handelt es sich um ein Gesetz mit echter Rückwirkung \n(Rückbewirkung von Rechtsfolgen), weil nachträglich ändernd in einen der \nVergangenheit angehörenden Tatbestand eingegriffen wird, indem die bis \n31. Dezember 1993 entstandenen und noch nicht angemeldeten \nErstattungsansprüche, die ohne diese Ausschlussfrist weiter bestanden hätten, mit \nWirkung vom 16. Oktober 1994 nachträglich ausgeschlossen wurden. Eine solche \nRückwirkung verstößt grundsätzlich gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. \n3 des Grundgesetzes. Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist eine echte \nRückwirkung zulässig, insbesondere dann, wenn ein Vertrauen auf den Bestand des \nRechtszustands vor der Änderung nicht schutzbedürftig ist. Ein solches Vertrauen \nauf den Bestand der Rechtslage ist ab dann nicht mehr schutzbedürftig, wenn das \nGesetzgebungsorgan endgültig eine Änderung der bestehenden Rechtslage \nbeschlossen hat. Mit dem Tag des Gesetzesbeschlusses müssen die Betroffenen mit \nder Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung rechnen; es ist ihnen von \ndiesem Zeitpunkt an zuzumuten, ihr Verhalten auf die beschlossene Gesetzeslage \neinzurichten. Der Gesetzgeber ist deshalb berechtigt, den zeitlichen \nAnwendungsbereich einer Regelung auch auf den Zeitpunkt von dem \nGesetzesbeschluss bis zur Verkündung zu erstrecken. \n\n43\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1998 \n- 1 BvL 6/92 -, BVerfGE 97, 378 (389); Beschluss \nvom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE \n97, 67 (79); Beschluss vom 22. Juni 1971 - 2 BvL \n6/70 -, BVerfGE 31, 222 (227).\n\n44\n\nDies gilt entgegen der Auffassung der Klägerin auch hier. Ab dem 9. September \n1994, dem Tag des Beschlusses über § 10b HG 1994 n.F., musste sich die Klägerin \ndarauf einstellen, dass der bisherige Rechtszustand der fristungebundenen \nAntragsmöglichkeit nicht mehr bestehen wird und dass stattdessen ab dem \n16. Oktober 1994, also fünf Wochen nach dem Gesetzesbeschluss, \nErstattungsanträge für bis 1993 entstandene Ansprüche nicht mehr gestellt werden \nkönnen. Es geht also nicht darum, wie die Klägerin vorträgt, dass ihr ein bestimmtes \nHandeln aufgegeben wird, das sie vor Erlass des Gesetzes nicht tun konnte, sondern \nallein darum, dass ihr Ansprüche, die sie nicht vor einem vor der Verkündung \nliegenden Stichtag angemeldet hatte, abgeschnitten werden. Somit enttäuscht die \nrückwirkende Ausschlussfrist nicht in rechtsstaatswidriger Weise das Vertrauen in \nden Bestand einer gesetzlichen Regelung.\n\n45\n\nUnerheblich ist, dass der Gesetzgeber am 9. September 1994 möglicherweise in \nder Erwartung einer raschen Verkündung des Gesetzes kein echtes \nRückwirkungsgesetz hat erlassen wollen. Am Zustandekommen eines Gesetzes \nwirkt auch die Landesregierung als Ausfertigungsorgan und Verkündungsorgan in \nihrer Eigenschaft als Herausgeberin des Gesetz- und Verordnungsblattes für das \nLand Nordrhein-Westfalen verfassungsgemäß mit (Art. 71 Abs. 1 Satz 1 der \nVerfassung des Landes Nordrhein-Westfalen - Verf NRW -). Gesetzeseigenschaften, \ndie durch Handlungen oder Unterlassungen bei der Ausfertigung oder Verkündung \nbewirkt werden, müssen deshalb nicht dem Gesetzesbeschlussorgan zuzurechnen \nsein. Vielmehr kommt es für die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes alleine darauf \nan, ob das so zustande gekommene Gesetz inhaltlich mit Verfassungsvorschriften, \nalso hier insbesondere mit dem die Rückwirkung betreffenden Rechtsstaatsprinzip, \nvereinbar ist. \n\n46\n\nDie rückwirkende Regelung ist auch nicht verfassungswidrig, weil sie mit dem \nAusschlussdatum 15. Oktober 1994 eine unverhältnismäßig kurze Frist gesetzt hätte. \nAllerdings bestünden verfassungsrechtliche Bedenken, wenn das Gesetz den \nAusschluss nicht angemeldeter Ansprüche ab dem Zeitpunkt der Beseitigung des \nVertrauens in den Bestand der Rechtslage im Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses \nam 9. September 1994 oder nach einem unverhältnismäßig kurzen Zeitraum ab \ndiesem Zeitpunkt angeordnet hätte. Denn der Gesetzgeber gewährt mit den in Rede \nstehenden Erstattungsleistungen keine jederzeit rücknehmbare Vergünstigung, \nsondern erfüllt die Pflicht des Landes aus Art 78 Abs. 3 Verf NRW, Bestimmungen \nüber die Deckung der Kosten zu treffen, wenn es die Gemeinden zur Übernahme \nund Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet, hier zur \nFlüchtlingsaufnahme. Daher ist der Gesetzgeber nicht berechtigt, die \nKostenerstattung von unverhältnismäßigen Anforderungen abhängig zu machen, \netwa einer Antragsstellung binnen einer kaum einzuhaltenden Frist.\n\n47\n\nDer unter Berücksichtigung des schutzbedürftigen Vertrauens der Klägerin übrig \nbleibende Zeitraum zur Anmeldung der noch nicht angemeldeten Ansprüche von fünf \nWochen nach dem Gesetzesbeschluss kann jedoch nicht als verfassungswidrig kurz \nund damit unwirksam angesehen werden. Die abzuwickelnden Erstattungsfälle \nwaren seit Ende 1993, also im Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses seit über acht \nMonaten beendet. Die Feststellung und Anmeldung der aufgewandten \nJugendhilfeleistungen, hier beispielsweise in - nach der Korrektur 1998 - 14 \nErstattungsfällen, binnen eines Zeitraums von fünf Wochen zu fordern, ist noch \nangemessen.\n\n48\n\nDie von der Klägerin begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt \nangesichts des oben festgestellten Charakters der Frist als wirksame Ausschlussfrist \nvon vornherein nicht in Betracht (§ 32 Abs. 5 VwVfG NRW). \n\n49\n\nDer geltend gemachte Anspruch ist auch unbegründet, soweit es um 1994 \nentstandene Ansprüche geht. Insoweit ist nämlich die Frist des Art. 4 Nr. 2 des \nGesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Vierten Gesetzes \nzur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes und Zweiten Gesetzes zur \nÄnderung des Landesaufnahmegesetzes vom 29. November 1994 (GV.NRW. 1994 \nS. 1087) - Gesetz - nicht eingehalten, was ebenfalls zum Ausschluss der Ansprüche \nführt. Nach dieser Vorschrift können Ansprüche auf Erstattung der vom 1.1.1994 bis \nzum 31.12.1994 entstandenen Aufwendungen nur bis zum 1.6.1995 geltend gemacht \nwerden. Erfasst sind, wie der Überschrift des Art. 4 des Gesetzes zu entnehmen ist, \ndie Ansprüche aus dem in Art. 2 des Gesetzes geänderten \nFlüchtlingsaufnahmegesetz. Auch hier legt der Wortlaut mit der keine Ausnahme \nduldenden Formulierung „können nur bis zum 1.6.1995 geltend gemacht werden\" \nden Charakter einer Ausschlussfrist nahe. Wenn es sich nämlich nicht um eine \nAusschlussfrist handelte und somit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \nmöglich wäre, könnten entgegen dem Wortlaut die Ansprüche doch später geltend \ngemacht werden, wenngleich nur bei Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen. Die \nGesetzgebungsgeschichte spricht ebenfalls für eine Ausschlussfrist. Bereits in Art. 4 \nNr. 2 des Gesetzentwurfes der Landesregierung (LT-Drs. 11/7319 vom 9. Juni 1994) \nwar diese Formulierung enthalten und sollte nach der amtlichen Begründung dazu \ndienen, die Abrechnungsverfahren nach altem Recht zügig zum Abschluss zu \nbringen. Es liegt also die für eine Ausschlussfrist typische Fallkonstellation einer \nAbschlussgesetzgebung für auslaufendes Recht vor. \n\n50\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 26. Februar \n2002 - 15 A 527/00 -, Gemhlt. 2003, 65 (66).\n\n51\n\nIm weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde zum Gesetzentwurf der \nLandesregierung, der noch von den „bis zum 31.12.1994 entstandenen \nAufwendungen\" sprach, vom Ausschuss für Innere Verwaltung empfohlen, die dann \nzum Gesetz gewordene Formulierung „vom 01.01.1994 bis zum 31.12.1994 \nentstandenen Aufwendungen\" zu beschließen (LT-Drs. 11/7946 vom 3. November \n1994). Zur Begründung wurde angeführt: „In § 10b des Nachtragshaushaltsgesetzes \nfür das Jahr 1994 ist eine Ausschlussfrist für die Geltendmachung von \nErstattungsansprüchen bis einschließlich für das Haushaltsjahr 1993 bestimmt. \nInsofern kann sich Art. 4 Nr. 2 nur noch auf die Aufwendungen für das Jahr 1994 \nbeziehen.\"\n\n52\n\nEs ist nicht erkennbar, dass mit der durch dieses Gesetz eingefügten Frist eine \nFrist anderen Charakters als die nach § 10b HG 1994 n.F. gesetzt werden sollte. Die \nLandesregierung hatte in ihrem Gesetzentwurf vom 9. Juni 1994 lediglich übersehen, \ndass sie in ihrem drei Tage vorher erstellten Gesetzentwurf zum \nNachtragshaushaltsgesetz bereits eine Ausschlussfrist für die bis 1993 entstandenen \nAnsprüche in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht hatte. Daraus erklärt sich die \nunterschiedliche Formulierung der Frist zu der des Nachtragshaushaltsgesetzes, \nohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre.\n\n53\n\nSomit kommt auch für diese Ausschlussfrist eine Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand nicht in Betracht. \n\n54\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nder Zivilprozessordnung. \n\n55\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292932","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-29/15-a-3717-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292932","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292932","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-29/15-a-3717-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292932","retrieved":"2026-07-09 03:13:56.375927+00:00"}}