{"status":"available","doknr":"OLD292931","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0429.13B2344.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-04-29","aktenzeichen":"13 B 2344/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.\n\nAuf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird Nr. 2 des angefochtenen \nBeschlusses geändert und wie folgt neu gefasst:\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 6414/02 wird angeordnet, soweit diese \ngegen Ziffer 1. b), 1. c), und 1. i) der Bescheide der Antragsgegnerin vom 1. Juli \n2002 und 19. Juli 2002 gerichtet ist.\n\nIm Übrigen wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der \nKlage mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Umsetzungsfrist nach Ziffer 2 des \nBescheids vom 1. Juli 2002 bezüglich der Anordnungen in Ziffer 1. m), aa) und dd) \nerst mit Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses an die Antragstellerin in Lauf \ngesetzt wird.\n\nDie weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin zu 1/4 und die \nAntragsgegnerin zu 3/4.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 500.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerden sind zulässig. Diejenige der Antragstellerin ist unbegründet \n(A.); diejenige der Antragsgegnerin ist zu einem geringen Teil begründet, im Übrigen \naber unbegründet (B.).\n\n3\n\nA. Die Antragstellerin verfolgt mit der Beschwerde die Anordnung der \naufschiebenden Wirkung der Klage (Vollziehungsaussetzung) nach § 80 Abs. 5 \nVwGO bezüglich der gesamten Ziffer 1. m) der Bescheide der Antragsgegnerin vom \n1. und vom 19. Juli 2002 in Verbindung mit Ziffer 2. des ersten Bescheides, d.h. auch \nbezüglich der Unterpunkte bb) und cc) der Ziffer 1. m), sowie die \nVollziehungsaussetzung für diese Ziffer bezüglich beider Ausführungsvarianten der \nTeilnehmeranschlussleitung (TAL) als Kupferdoppelader und als Glasfaserkabel.\n\n4\n\nI. Die auf eine Aussetzung der Vollziehung auch der Unterpunkte bb) und cc) der \nZiffer 1. m) zielende Beschwerde ist unbegründet, weil ein entsprechendes Begehren \nnicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war und daher das \nVerwaltungsgericht zu Recht die angeordnete aufschiebende Wirkung nicht auch auf \ndie Anordnungen der Ziffer 1. m), bb) und cc) bezogen hat. \n\n5\n\nDie vorgenannten Unteranordnungen waren nicht Gegenstand des mit der \nAntragsschrift vom 24. Juli 2002 ausformulierten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO \nund, wie von der Antragstellerin selbst eingeräumt, auch materiell-rechtlich nicht \nbeanstandet. Bei einem anwaltlich formulierten Rechtsschutzgesuch kann das \nGericht regelmäßig davon ausgehen, dass Inhalt und Umfang des wahren \nAntragsbegehrens der Darstellung in der Antragsschrift entsprechen. Das \nVerwaltungsgericht war daher nicht gehalten, den anwaltlich gestellten Antrag weiter \nals formuliert zu verstehen. \nAuch war der Aussetzungsantrag vom 24. Juli 2002 nicht etwa deshalb vom \nVerwaltungsgericht erweiternd zu interpretieren und waren die Unteranordnungen \nbb) und cc) nicht deshalb Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, weil die \nAntragstellerin die Umsetzungsfrist der Ziffer 2 des Bescheids vom 1. Juli 2002 auch \nisoliert zum Gegenstand des erstinstanzlichen Aussetzungsantrages gemacht hatte \n(Ziffer 2 des Bescheids vom 19. Juli 2002 betrifft keine Umsetzungsfrist). Die \nUmsetzungsfrist erlangt nur Bedeutung in Bezug auf eine konkrete \nHandlungsanordnung und kann deshalb sinnvoller Weise nur in Bezug auf diese und \nmit dieser zusammen materiell-rechtlich etwa zur Begründung der \nUnverhältnismäßigkeit der Handlungsanordnung angegriffen werden. Eine \neingeräumte Umsetzungsfrist für eine an sich sofort nach ihrer Bekanntgabe zu \nbeachtende Handlungsanordnung hat ihrer Natur nach begünstigende Wirkung für \nden Betroffenen und kann bei zu kurzer Bemessung zur Unverhältnismäßigkeit und \ndamit zur Rechtswidrigkeit der Handlungsanordnung führen, selbst wenn die \nabverlangte Handlung als solche nicht zu beanstanden sein sollte. Demgemäß kann \nvorläufiger Rechtsschutz für den Betroffenen gegen eine zu kurz bemessene \nUmsetzungsfrist, soweit nicht mit ihr auch die konkrete Handlungsanordnung \nangegriffen ist, isoliert nur im Wege des Verfahrens nach § 123 VwGO erreicht \nwerden. Die Vollziehungsaussetzung einer isolierten Umsetzungsfrist auf einen \n- unterstellt zulässigen - Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO könnte denknotwendig auch \nnicht zur Nichtvollziehung der konkreten Handlungsanordnung führen, sondern nur \nzur Nichtberücksichtigung der eingeräumten Umsetzungsfrist und damit zur Pflicht, \ndie konkrete Handlungsanordnung sofort zu befolgen, was gerade nicht dem \nvorläufigen Rechtsschutzbegehren des Betroffenen entspricht. Das aber und die \nTatsache, dass die Antragstellerin die Anordnungen der Ziffer 1. m), bb) und cc) wie \nauch die übrigen im ausformulierten Antrag nicht genannten Anordnungen der \nangefochtenen Bescheide nicht angefochten, sie sogar, wie ihr Mitteilungsschreiben \nvom 21. November 2002 an die Beschlusskammer 3 (Blatt 407 GA) ausweist, \nbefolgen wollte und befolgt hat, steht einem Verständnis der \nAussetzungsantragsschrift dahin entgegen, dass sich das Aussetzungsbegehren \nauch auf die Unterpunkte bb) und cc) der Ziffer 1. m) erstrecke.\n\n6\n\nII. Die auf eine Vollziehungsaussetzung der Ziffer 1. m), aa) und dd) auch \nbezüglich der TAL-Version Kupferkabel zielende Beschwerde der Antragstellerin ist \nunbegründet. Insoweit fällt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO \nvorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen im maßgeblichen \ngegenwärtigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der im Tenor ausgesprochenen \nMaßgabe zu Ungunsten der Antragstellerin aus. \n\n7\n\nGegen eine Forderung, den Wettbewerbern Zugang zu den in Ziffer 1. m) \nangeführten Informationen über eine Schnittstelle zu gewähren, dürften bei der in der \nvorliegenden Verfahrensart nur möglichen eingeschränkten Prüfungsdichte \nvoraussichtlich sowohl bezüglich der TAL-Variante Kupferdraht als auch - soweit sie \nüberhaupt inhaltlich in Betracht kommt - bezüglich der Variante Glasfaserkabel unter \nAnwendung der Ermächtigungsgrundlage aus § 33 Abs. 2 u. 1 TKG keine \ndurchgreifenden Bedenken bestehen, so dass es insoweit auf die Frage der \nAnwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 des Europäischen Parlaments \nund des Rates vom 18. Dezember 2000 über den entbündelten Zugang zum \nTeilnehmeranschluss Abl. 2000, L 336/4 ff, (TAL-VO) hier nicht ankommt. Die \nNichtgewährung eines gleich schnellen, problemlosen Zugriffs auf die für ein \nAngebot der Wettbewerber an Endkunden wichtigen Informationen dürfte im \nErgebnis bereits über die nationale Rechtsgrundlage der Missbrauchsaufsicht durch \ngeeignete Maßnahmen wie die vorliegend zu betrachtende Anordnung abstellbar \nsein. Die Antragstellerin greift auch die Rechtmäßigkeit der Anordnung in Ziffer 1. m), \naa) und dd) als solche nicht an. Sie wehrt sich nur gegen die ihr zur Umsetzung der \nAnordnungen zu knapp erscheinende Frist, was aus Sicht des Senats im Grundsatz \nauch berechtigt ist. Die Antragstellerin ist nämlich nicht nur aufgefordert, den \nStandardvertrag in diesem Punkt zu ändern, sondern zur faktischen \nZugangsbereitstellung, was angesichts der berechtigten Forderung der \nAntragstellerin, sich gegen ein missbräuchliches Ausforschen durch Wettbewerber \nschützen zu können, und der notwendigen Sicherstellung stets richtiger, aktueller \nDaten eine umfangreiche und zeitaufwendige Programmierung sowie eine noch \neinzurichtende Betreuung des Informationssystems erfordert. Der Senat ist auch \nunter Berücksichtigung der von der Antragstellerin vorgelegten gutachterlicher \nÄußerungen des Fraunhoferinstituts davon überzeugt, dass eine derartige \nEinrichtung nicht binnen Monatsfrist ab Bescheidbekanntgabe zu bewerkstelligen ist. \nGleichwohl erfordert das gegenwärtig nicht - mehr - eine vollständige \nVollziehungsaussetzung der Anordnungen in Ziffer 1. m), aa) und dd). Durch \nbehördliche und verwaltungsgerichtliche Entscheidung war bisher die Vollziehung \ndieser Anordnungen ausgesetzt und die Antragstellerin hat selbst der \nBeschlusskammer 3 unter dem 21. November 2002 mitgeteilt, dass voraussichtlich \neine Bereitstellung der Informationen über eine Schnittstelle im Laufe des 2. Quartals \ndes Jahres 2003 folgen wird. Zudem hält es der Senat im Rahmen seines nach § 80 \nAbs. 5 VwGO eingeräumten Entscheidungsermessens für angebracht, die bereits \ndurch Vollziehungsaussetzung der Handlungsanordnungen selbst bedeutungslos \ngewordene Umsetzungsfrist nach Maßgabe des Tenors dieser Entscheidung neu in \nLauf zu setzen. In der so der Antragstellerin verbleibenden Zeit wird sie \nvoraussichtlich in der Lage sein, den Wettbewerbern die geforderten \nInformationsmöglichkeiten anzubieten. Vor dem Hintergrund sind weitergehende \nschutzbedürftige Interessen der Antragstellerin hinsichtlich der zu betrachtenden \nAnordnungen nicht ersichtlich.\n\n8\n\nB. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen \nUmfang begründet (I.), im Übrigen unbegründet (II.).\n\n9\n\nI. 1. Soweit die Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung der \nUmsetzungsfrist der Ziffer 2. des Bescheids vom 1. Juli 2002 beanstandet, hat die \nBeschwerde Erfolg.\n\n10\n\nDer Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage \nisoliert gegen die Umsetzungsfrist der Ziffer 2. des Bescheids vom 1. Juli 2002 \nanzuordnen, ist abzulehnen. Der dahingehende Antrag ist unzulässig, weil das \nVerfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO aus den oben unter A. I. dargelegten Gründen die \nunzutreffende Rechtsschutzform ist. Überdies fehlt es, soweit die angegriffenen \nHandlungsanordnungen der Ziffer 1. der angegriffenen Bescheide außer Vollziehung \ngesetzt waren bzw. sind, an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte \nAussetzung der Vollziehung der Umsetzungsfrist, weil letztere bei nicht zu \nbefolgender Handlungsanordnung insoweit ohne weiteres bedeutungslos ist. Eine \nUmdeutung des Begehrens der Antragstellerin nach vorläufigem Rechtsschutz gegen \ndie isolierte Umsetzungsfrist in Ziffer 2. des Bescheids vom 1. Juli 2002, soweit die \nrestlichen Handlungsaufforderungen der Ziffer 1. nicht angefochten waren und sind, \nin einen Antrag nach § 123 VwGO kommt nicht in Betracht, weil die Antragstellerin \ndie nicht angegriffenen Anordnungen offensichtlich akzeptiert und nach eigener \nMitteilung an die Beschlusskammer ohne weiteres umgesetzt hat, so dass sie \ndiesbezüglich vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO weder bedarf noch ihn \ntatsächlich begehrt.\n\n11\n\n2. Soweit die Antragsgegnerin die Vollziehungsaussetzung der Ziffer 1. m), aa) \nund dd) bezüglich der TAL-Version Glasfaser angreift, fällt die Interessenabwägung \nzu ihren Gunsten aus. Die Anordnung an sich unterliegt, wie oben unter A. II. \ndargestellt, bei überschlägiger Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken und wird \nauch von der Antragstellerin nicht angegriffen. Sie wendet sich nur gegen die auch \ninsoweit geltende und aus ihrer Sicht zu knapp bemessene Umsetzungsfrist. \nNachdem die Antragstellerin selbst die Bereitstellung der geforderten \nInformationsmöglichkeit für die Wettbewerber für das 2. Quartal 2003 in Aussicht \ngestellt hat, gibt es unter Berücksichtigung der vom Senat gesetzten Maßgabe keine \nschutzwürdigen Interessen der Antragstellerin mehr. \n\n12\n\nII. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist im Übrigen unbegründet, weil die \nAbwägung der widerstreitenden Interessen, soweit die Antragstellerin die \nAnordnungen der Ziffern 1. b), 1. c) und 1. i) angegriffen hat, zu Lasten der \nAntragsgegnerin ausfällt. Die Anordnungen werden mit große Wahrscheinlichkeit \neiner Prüfung im Hauptsacheverfahren nicht standhalten, und der Antragstellerin ist \nu.a. wegen der Irreversibilität der Vollziehungsfolgen eine Beachtung (Umsetzung) \nder Anordnungen bis zur Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar.\n\n13\n\n1. Die Interessenabwägung bezüglich der Anordnungen in Ziffer 1. b) fällt zu \nUngunsten der Antragsgegnerin aus, weil die Anordnungen mit hoher \nWahrscheinlichkeit rechtswidrig sind. \n\n14\n\nEs kann offen bleiben, ob diese Anordnungen, soweit sie dem Zugang zur TAL in \nGlasfaserausführung dienen, auch auf die TAL-VO gestützt werden können, obgleich \ndiese nach dem eindeutigen und insoweit nicht auslegungsfähigen Wortlaut in Art. 2 \nBuchst. c) TAL-VO nur den Teilnehmeranschluss in der Metallleitungsausführung \nerfasst. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, der Verordnungsgeber habe, wie sich \naus den Erwägungsgründen (3) und (5) ergebe, jedenfalls generell den \nTeilnehmeranschluss der Ortsinfrastruktur erfassen und nur das spezielle \nMarktsegment der Glasfaserkabel zu Großkunden ausschließen wollen, kommt das \nin den ausformulierten Regelungen der Verordnung nicht zum Ausdruck und bietet \ndiese auch keine Ansätze zu einer Interpretation im Sinne der Ansicht der \nAntragsgegnerin. Im Gegenteil könnte gerade der Erwägungsgrund (5) dafür \nsprechen, dass der Teilnehmeranschluss in Glasfaserversion nicht den Regelungen \nder TAL-VO unterfallen sollte. Nach dem von der Antragsgegnerin \nunwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin ist ein Teilnehmeranschluss über die \nV 93-Schnittstelle für einen Wettbewerber, der Metallleitungen verwendet um seinen \nEndkunden zu erreichen, entgegen den der TAL-VO zu Grunde liegenden \nVorstellungen des Verordnungsgebers wegen der nicht möglichen Zuordnung der die \nLichtsignale führenden Kanäle zu einem individuellen Endkunden nicht möglich; \nvielmehr bedarf es zur Belieferung des individuellen Endkunden auf der \"letzten \nMeile\" bei Verwendung von Glasfaseranschlussleitungen ganz erheblicher \ntechnischer Veränderungen einschließlich Umprogrammierungen. Vor dem \nHintergrund dürfte der Markt der Dienstleistungen im Ortsbereich über Nutzung von \nTeilnehmeranschlüssen in Glasfaserversion in OPAL/ISIS-Gebieten anderen \nWettbewerbsbedingungen unterliegen als der entsprechende übrige Markt im \nBundesgebiet und sich von ihm abgrenzen und könnte dies Raum bieten für \nEntwicklungen neuer Formen des Zugangs zum Endkunden. Es ist nicht \nausgeschlossen, dass der Verordnungsgeber deshalb auch ein solches spezielles \nMarktsegment den Regelungen der TAL-VO nicht unterwerfen wollte.\n\n15\n\nJedenfalls liegen mit großer Wahrscheinlichkeit die Voraussetzungen weder der \n- unterstellt anwendbaren - TAL-VO, nämlich des hier allein in Betracht kommenden \nArt. 4 Abs. 2 Buchst. a) und Abs. 3 TAL-VO, noch des § 33 Abs. 2, Abs. 1 TKG \nvor.\n\n16\n\nArt. 4 Abs. 2 Buchst. a) und Abs. 3 TAL-VO setzen für die Anordnung von \nStandard-angebotsänderungen das Vorliegen eines \"gerechtfertigten\" Falles voraus. \nAus gegenwärtiger - mit den Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 27. \nDezember 2002 wohl übereinstimmender - Sicht des Senats liegt ein gerechtfertigter \nFall jedenfalls dann vor, wenn der gemeldete Betreiber mit dem Standardvertrag den \nAnforderungen bzw. Geboten der Verordnung nicht Rechnung trägt. Diese \nAnforderungen bzw. Gebote werden in Art. 3 hinsichtlich des Mindestinhalts des \nStandardangebots (Abs. 1), hinsichtlich der Bedingungen für die Zugangsgewährung \nauf individuellen Antrag (Abs. 2) und hinsichtlich der Kosten (Abs. 3) beschrieben. Für \ndie hier im Streit befindlichen Anordnungen in Ziffer 1. b) der angegriffenen Bescheide \nkommt ein gerechtfertigter Fall allenfalls mit Blick auf die Anforderungen bzw. Gebote \ndes Art. 3 Abs. 2 in Betracht. Danach sind - sinngemäß formuliert - Anträgen der \nBegünstigten auf Zugang zur TAL und zu zugehörigen Einrichtungen unter \ntransparenten fairen und nicht diskriminierenden Bedingungen stattzugeben (S. 1) und \nden Begünstigten zugehörige Einrichtungen bereitzustellen, die den für eigene Dienste \nbereitgestellten (Einrichtungen) gleichwertig sind sowie zu denselben Bedingungen \nund innerhalb desselben Zeitraums bereitstehen (S. 4). Hierbei handelt es sich um \njeweils selbstständige und gleichrangig nebeneinander stehende Anforderungen bzw. \nGebote, denen jedem einzeln im Standardvertrag des gemeldeten Betreibers \nRechnung zu tragen ist. Dafür, dass ein gerechtfertigter Fall nur bei - verkürzt - \nNichtgewährung von interner und externer Gleichbehandlung bei der Bereitstellung \nvon \"zugehörigen Einrichtungen\" im Sinne des Satzes 4 vorliege, gibt die Verordnung \nnichts her. Für das Gegenteil spricht sogar das Zusammenspiel von Verordnung und \nAnhang, weil letzter Themen zum Mindestinhalt des Standardangebots erhebt, die bei \neinem bloßen Gebot der internen und externen Gleichbehandlung nicht zum \nStandardangebot zu machen und über Art. 4 Abs. 2 u. Abs. 3 TAL-VO nicht \ndurchsetzbar wären. Insoweit sind die Anforderungen bzw. Gebote des Art. 3 Abs. 2 \nTAL-VO weiter gefasst als das Diskriminierungsverbot des § 33 Abs. 2, Abs. 1 TKG. \n\n17\n\nFür die hier zu betrachtende Anordnung in Ziffer 1. b) kommt als gerechtfertigter \nFall für die behördliche Durchsetzung einer Standardvertragsänderung nur die \nHerbeiführung fairer Zugangsbedingungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 TAL-VO \nin Betracht. Ob die durch den Standardvertrag der Antragstellerin gesetzten \nRegelungen der Anlage 5 Ziffer 1.5 in der Fassung zum Zeitpunkt der angefochtenen \nBescheide überhaupt eine unfaire Bedingungslage begründet haben, braucht im \nvorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden. Anzumerken ist lediglich, dass \nnicht jede von Wettbewerbern gewünschte, aber vertraglich nicht gewährte günstige \nBedingung oder gerügte nur unzulängliche einzelne Vertragsbedingung ohne \nweiteres eine insgesamt unfaire Wettbewerbssituation ergeben muss. Jedenfalls darf \ndie behördlich angeordnete Standardvertragsänderung nicht ihrerseits zu einer - \nwenn auch andersartigen - dem Fairnessgebot widersprechenden Lage führen. Aus \nSicht des Senats erfordert das dem Art. 3 Abs. 2 Satz 1 TAL-VO zu Grunde liegende \nFairnessgebot eine allseits ausgewogene Interessenberücksichtigung. Führt die \nangeordnete Vertragsänderung zu einer überzogenen Belastung einer Vertragsseite \nund ist sie für diese unzumutbar, ist die Anordnung rechtswidrig. Das aber ist im \nvorliegenden Fall bei der in diesem Verfahren nur möglichen überschlägigen \nBetrachtung der Fall. Die Anordnung Ziffer 1. b) wertet der Senat als überzogen und \nim Zusammenwirken mit anderen Vertragsregelungen als für die Antragstellerin \nunzumutbar.\n\n18\n\nZugleich ist eine solche aufsichtsrechtliche Maßnahme, soweit sie auf § 33 \nAbs. 2 und Abs. 1 TKG gestützt ist, unverhältnismäßig und damit rechtswidrig.\n\n19\n\nDie Anordnungen der Ziffer 1. b) führen im Zusammenwirken mit der - auf einer \nfrüheren, erstinstanzlich angefochtenen Entscheidung der Antragsgegnerin \nberuhenden - standardvertraglichen Bereitstellungsfrist von sieben Tagen nach \nBestellung dazu, dass der Antragstellerin eine verlässliche Personalplanung nicht \nmöglich ist, sie somit keine reelle Chance zur Vermeidung einer Vertragsstrafe \nwegen Fristüberschreitung hat, wenn sie nicht zur Vermeidung einer Vertragsstrafe \nunnötig Personal vorhält oder die Realisierung von Schaltungen für eigene \nEndkunden zum Zwecke der Einhaltung der Bereitstellungsfristen für die \nWettbewerber dem Ziel des größtmöglichen Nutzens aller Endnutzer (vgl. Art. 4 \nAbs. 3 TAL-VO) zuwider laufend zurückstellt. Die Antragsgegnerin geht zwar von der \nNotwendigkeit ausreichender Planungsvorgaben für die Antragstellerin aus und hat \ndie in Ziffer 1. b) getroffenen Regelungen isoliert betrachtet begründet, die Folgen \ndes Zusammenwirkens aller dieser Regelungen sowie der standardvertraglichen \nBereitstellungsfristen in ihrer Gesamtheit für die betriebliche Realität und dies unter \ndem \"Damoklesschwert\" der Vertragsstrafe aber offenbar nicht genügend \nbedacht.\n\n20\n\nSo ist es beispielsweise möglich, dass die Antragstellerin um 20 % über die \nbloße Planungs\"mitteilung\" - nicht etwa Planungs\"absprache\" - hinausgehende \nBestellungen von Wettbewerbern pro Auftragsmanagement (ASM) im Bundesgebiet \n(39) innerhalb der Bereitstellungsfrist zu bewältigen hat, wenn sie nicht die Strafen \nder Ziffer 1. c) auslösen will. Selbst darüber hinaus gehende Bestellungen hätte sie \nimmerhin noch \"unverzüglich\" zu erledigen. Dies verlangte binnen kürzester Zeit \nvorzunehmende Personalverlagerungen unter Vernachlässigung eigener Kunden \noder das Vorhalten eines Personalbestandes, der bei Ausbleiben großer \nAuftragszahlen überflüssig wäre. Die Regelungen können, wie Beispielsrechnungen \nzeigen, zu extremen Konstellationen führen. Nach einer \"Ankündigung\" von nur 10 \nAnschlüssen, endgültig aber 100 Bestellungen eines Wettbewerbers hätte die \nAntragstellerin wegen der absoluten Toleranzgrenze von 100 die bestellten 100 \nAnschlüsse binnen sieben Tagen zu bewältigen und das dafür benötigte Personal \nbereitzustellen; auf dieser Grundlage ist eine belastbare seriöse Planung unmöglich \nmacht. Zwar ist die Ermittlung der prozentualen Planungsunsicherheit der \nAntragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 15. Oktober 2002 (Blatt 3) falsch, weil \nBezugsgröße für den Toleranzwert nicht die Zahl der Bagatellbestellungen, sondern \ndie Planungsangabe ist. Doch kann es bei einem Zusammentreffen von Bestellungen \nim Rahmen der Bagatellgrenze bei z. B. der Hälfte der ASM (39 : 2 x 100 x 12 = \n23.400) und Ausschöpfung der Toleranz in den übrigen ASM (Gesamtschaltungen \ndes Jahres 2002 481.950,7 : 2 : 5 = 48.195) zu rechnerisch 71.595 unkalkulierbaren \nBestellungen kommen, was auch die von der Antragstellerin in ihrem 3-Stufen-Modell \nakzeptierte prozentuale Planungsunsicherheit deutlich übersteigt. Dass solche \nrechnerischen Spitzenbelastungen in der Realität auszuschließen seien, ist nicht \nfeststellbar. Planungsunsicherheiten von weit über 10% (im Beispielsfall 14,8%) \nallein durch die Bagatell- und Toleranzgrenze bewirken aber aus Sicht des Senats \nunzumutbare und damit unfaire Vertragsbedingungen. \n\n21\n\nAuch soweit die Antragsgegnerin die Einzelregelungen der Ziffer 1. b) isoliert \nbetrachtet begründet, ist das bei der hier nur möglichen summarischen Betrachtung \nnicht frei von Bedenken. Wenn die von ihr für beanstandungsfrei und demgemäß für \nfair gehaltenen Einzelregelungen, wie sie vorträgt, nichts enthielten, was nicht schon \nin den Standardverträgen (letzter Stand 1. März 2002) vereinbart gewesen wäre, \nhätte kein Anlass für eine Änderungsanordnung bestehen dürfen. Soweit die \nAntragsgegnerin auf die ungünstige Wirkung einer engen Toleranzgrenze für kleine \nWettbewerber hinweist, übersieht sie die Wirkung einer großzügigen Toleranzgrenze \nauf die Antragstellerin bei Groß-Wettbewerbern sowie deren Steuerungs- und \nDifferenzierungsmöglichkeiten. Soweit die Antragsgegnerin meint, nur bei \nAbwicklung einer Bestellmenge innerhalb der oberen, nicht aber der unteren \nToleranz könne die Antragstellerin das Risiko nicht ausreichender Personalkapazität \ntreffen, übersieht sie, dass die Antragstellerin für Fälle abweichender Bestellmenge in \nunterer Toleranz vorsorglich Personal vorhalten muss, das Kosten verursacht. Der \nSenat hält es für unzutreffend, dass die Wettbewerber, wie die Antragsgegnerin \nmeint, bei einer Gleichverteilungsklausel ihren Kunden keine Aussage über die \nRealisierung des Anschlusses machen könnten. Innerhalb von 7 Tagen nach \nBestellung ist der Kunde anzuschließen. Einem Kunden, der den Anbieter wechselt, \ndürfte es nicht auf den genauen Tag der Umschaltung innerhalb des einen Monats \nankommen; andererseits dürfte der Wettbewerber bei Neuanschlüssen genügend \nVorlauf haben, um durch Anmeldung und Bestellung die Realisierung des \nAnschlusses auf einem greifbaren Zeitpunkt zu steuern. Soweit die Antragsgegnerin \nbehauptet, es werde ohne eine Gleichverteilungsklausel nicht zu eklatanten \nSchwankungen bei den Bestellungen kommen, ist das eine nicht belegte Prognose; \njedenfalls ist die Möglichkeit dessen nicht ausgeschlossen. Ebenso wie die \nAntragsgegnerin der Antragstellerin eine bewusste Ausnutzung günstiger Positionen \ngegenüber den Wettbewerbern zutraut, müsste sie auch jedenfalls stärkeren \nWettbewerbern ein im Schutze der Vertragsstrafenregelung bewusstes \nKonzentrieren ihrer Bestellungen zutrauen. Wenn die Wettbewerber das Modell des \n\"Hauptverteiler-Karussells\" vorgeschlagen haben, dass zur Schaltung der \nBestellungen gebündelt an einem Wochentag an einem Verteiler führen soll, dürfte \nes für sie nicht entscheidend auf eine zeitnahe Schaltung (Bestellung + 7 Tage) \nankommen und ihnen ein Einstellen ihre Kunden auf eine spätere Schaltung möglich \nsein. Im Übrigen dürfte für die Frage der Akzeptanz der in Ziffer 1. b) gesetzten \nBedingungen nicht der gegenwärtige Anteil der auf die Wettbewerber entfallenden \nSchaltungen von 2% der Gesamtschaltungen maßgeblich sein, sondern die künftige \nNachfrage der Wettbewerber bei einem belebten Markt im Ortsbereich. Schließlich \nüberzeugt der Hinweis der Antragsgegnerin nicht, die Antragstellerin nehme intern \nkeine Planungen vor und stelle sich die notwendige Arbeitskraft jederzeit nach \nBedarf zur Verfügung. Denn auch ein Großunternehmen wie das der Antragstellerin \nwird nicht ohne interne, wenn auch nicht vertraglich vereinbarte Zeitvorgaben für \nArbeits- und Produktionsabläufe auskommen.\n\n22\n\nSind aber der Antragstellerin feste, und zwar äußerst knappe \nBereitstellungsfristen vorgeschrieben und für den Fall der Nichteinhaltung \nVertragsstrafen angedroht, muss ihr die Möglichkeit gegeben sein, durch \nPlanungsabsprachen die Fristen einzuhalten und den Strafen zu entgehen. Je \nstringenter für den gemeldeten Betreiber bzw. Marktbeherrscher die Folgen einer \nFristüberschreitung sind, desto eher sind weniger stringente, gleichwohl \nangemessene Rahmenbedingungen für die Fristeinhaltung für Wettbewerber \nakzeptabel, wie umgekehrt die Rahmenbedingungen um so enger sein können, je \nweniger empfindlich die Folgen einer Fristüberschreitung sind.\n\n23\n\n2. Auch bezüglich der in Ziffer 1. c) abverlangten Vertragsstrafenregelung \nüberwiegt das Interesse der Antragstellerin an vorläufiger Vollziehungsverschonung. \n\n24\n\nAllerdings lässt der Senat - neben der Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit \nder TAL-VO auf den Zugang zur TAL und die Kollokation bei der TAL-Version \nGlasfaserkabel - offen, ob Art. 4 Abs. 2 Buchst. a) TAL-VO in Verbindung mit Anhang \nD. Nr. 2. überhaupt eine Rechtsgrundlage für die regulierungsbehördliche Anordnung \nzur Aufnahme einer Vertragsstrafenregelung in den Standardvertrag bietet. Zwar \nkönnte der Begriff \"Entschädigung\" bei wortnaher Interpretation als ein lediglich \npauschalierter Schadensausgleich für einen bei Fristüberschreitung durch den \ngemeldeten Betreiber beim Wettbewerber tatsächlich eingetretenen, nicht greifbaren \nSchaden z.B. in Form entgangener Umsätze oder eines Imageverlustes verstanden \nwerden, doch dürfte auch die Vertragsstrafenregelung lediglich als eine solche \npauschalierte Entschädigung des Wettbewerbers interpretiert werden können. Die \nFormulierung \"etwaige\" Entschädigung dürfte einer grundsätzlichen Berechtigung der \nRegulierungsbehörde, eine entsprechende Änderung des Standardvertrages in Form \nder Aufnahme einer Vertragsstrafenregelung zu verlangen, nicht entgegenstehen. \nDas Wort \"etwaige\" bezieht sich auf Entschädigung, nicht auf eine etwa vom \nBetreiber vorgesehene Entschädigungsregelung, und dürfte eher im Sinne von \nmöglicherweise oder vielleicht anfallender Entschädigungspflicht zu verstehen sein. \nJedenfalls dann, wenn die Nichtaufnahme einer Entschädigungsregelung in den \nStandardvertrag als unfaires Verhalten im Wettbewerb zu qualifizieren wäre, dürfte \neine grundsätzliche gemeinschaftsrechtliche Berechtigung der Regulierungsbehörde \nzu einem entsprechenden Ergänzungsverlangen nicht zu verneinen sein. Ob eine \nsolche grundsätzliche Berechtigung auch aus § 33 Abs. 2, Abs. 1 TKG abgeleitet \nwerden könnte, erscheint angesichts der Interpretation des dieser Vorschrift inne \nwohnenden Diskriminierungsverbots durch den Senat im Beschluss vom 3. Februar \n2003 - 13 B 2130/02 - zweifelhaft. \n\n25\n\nWas die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsstrafenregelung angeht - soweit \neine grundsätzliche Ermächtigungsgrundlage für sie zu bejahen ist -, hat der Senat \ngegen das Absehen von einer Kappung keine Bedenken, wohl aber bei Reduzierung \ndes Regelungszwecks auf einen bloßen Schadensausgleich gegen die Höhe, was \naber keiner weiteren Darlegung bedarf.\n\n26\n\nEntscheidend bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt ins \nGewicht, dass auch aus Sicht des Senats die erheblichen Bedenken gegen die \nAnordnung in Ziffer 1. b) und der Wegfall von Planungsabsprachen bezüglich der \nKollokation gemäß Ziffer 1. a) auf die geforderte standardvertragliche \nVertragsstrafenregelung durchschlagen und deren Anwendung vor einer \nEntscheidung in der Hauptsache gegenwärtig untragbar erscheinen lassen, zumal \nbei Aufhebung der Anordnung in Ziffer 1. c) im Hauptsacheverfahren die \nRückabwicklung einer verhängten und gezahlten Vertragsstrafe ungewiss bleibt. \nDem lässt sich nicht entgegenhalten, bei Vollziehungsaussetzung oder sogar \nAufhebung der Ziffer 1. b) lebe die bisherige Regelung der Anlage 5 Ziffer 1.5 des \nStandardvertrages Stand 9. November 2001 wieder auf und in Bezug auf diese \nbehalte die geforderte Vertragsstrafenregelung Sinn, zumal die Antragstellerin selbst \neine Vertragsstrafenregelung in Aussicht gestellt habe. Denn die \nVertragsstrafenregelung zu Lasten der Antragstellerin stellt gleichsam - wenn auch \nungleich schärfer - das Gegenstück zu einer gleichen Verpflichtung des \nWettbewerbers als Vertragspartner bei Nichteinhaltung von dessen Pflichten und \ndadurch der Antragstellerin verursachter Schäden dar. Mit der \nVollziehungsaussetzung der Regelung der Ziffer 1. b) und damit auch seines Abs. 2 \nSatz 3 der angefochtenen Bescheide ist die innere Rechtfertigung für eine \nVollziehung der Anordnung in Ziffer 1. c) entfallen. \n\n27\n\nVor diesem Hintergrund hat der Senat erwogen, von einer \nVollziehungsaussetzung der - im Ergebnis ebenfalls eine Vertragsstrafe \nbeinhaltenden - Regelung der Ziffer 1. b) Abs. 2 Satz 3 abzusehen. Er sieht sich \ndaran aber gehindert, weil die Höhe der Vertragsstrafe für den Wettbewerber von der \nBindungswirkung seiner Planungsmitteilung mitbestimmt wird, die u.a. von Inhalt und \nModifikationen der Mitteilung geprägt ist, zudem der ausgeworfene Betrag unter dem \nAspekt der Pauschalentschädigung einseitig \"geschönt\" erscheint und ein Eingreifen \nder Entschädigungsregelung angesichts der Toleranzhöhe kaum jemals zu erwarten \nist.\n\n28\n\n3. Bezüglich der Anordnung in Ziffer 1. i) - für die der fristunabhängige Antrag \nnach § 80 Abs. 5 VwGO im früheren Parallelverfahren offensichtlich weder verwirkt \nnoch durch den Aussetzungsantrag bezüglich der isolierten Ziffer 2. des Bescheids \nvom 1. Juli 2002 im Ausgangsverfahren anderweitig rechtshängig war - fällt die \nAbwägung der widerstreitenden Interessen ebenfalls zu Lasten der Antragsgegnerin \naus, weil die Anordnung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit \nrechtswidrig ist.\n\n29\n\nDabei kann offen bleiben, ob als Ermächtigungsgrundlage Art. 4 Abs. 2 Buchst. \na), Abs. 3 TAL-VO und/oder § 33 Abs. 2, Abs. 1 TKG in Betracht kommen. Denn die \nVoraussetzungen beider Vorschriften liegen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vor \noder es stehen der Rechtmäßigkeit allgemein-verwaltungsrechtliche Grundsätze \nentgegen. Allerdings übersieht der Senat nicht den gemeinschaftsrechtlichen \nGrundsatz, dass der gemeldete Betreiber bzw. marktbeherrschende Netzbetreiber \nauf Antrag Wettbewerbern Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung gewähren muss, \num ihm den Weg zum Endkunden zu ermöglichen. Der vorliegende Rechtsstreit \nweist jedoch Besonderheiten auf, die einen gerechtfertigten Fall im Sinne des Art. 4 \nAbs. 2 Buchst. a), Abs. 3 TAL-VO und einen Missbrauch im Sinne des § 33 Abs. 2 \nTKG zweifelhaft erscheinen lassen.\n\n30\n\nDie Antragstellerin verweigert nicht den Zugang zur TAL in der Version \nGlasfaser. Soweit es in Anlage 4 b) und c) des Standardvertrags zur V \n93-Schnittstelle heißt: \"Über die firmenspezifische Schnittstelle ist kein \nTeilnehmerzugang möglich, da es sich um eine proprietäre Schnittstelle handelt\", ist \ndas lediglich eine Feststellung, jedoch keine Zugangsverweigerung; die Feststellung \nist auch zutreffend, da ohne - zur Zeit fehlende - spezifische Technik (Adapter) ein \nNetzzugang nicht möglich ist. Die Antragstellerin überlässt es den Wettbewerben, \nsich das Know How für den Zugang zur TAL in Glasfaserversion zu verschaffen. \nDemgemäß verlangt die Antragsgegnerin in Ziffer 1. i) auch nicht die Gewährung von \nZugang zur TAL in den OPAL/ISIS-Gebieten, sondern - nur - die Aufnahme von den \nZugang zur TAL ermöglichenden Angaben im Standardvertrag des Inhalts, dass \nentweder die V 93-Schnittstelle offengelegt wird - was notfalls die Beschaffung der \nder Antragstellerin nicht bekannten Spezifikation voraussetzt - oder diese durch eine \nV 5.2-Schnittstelle ersetzt wird. Damit will die Antragsgegnerin den Wettbewerbern \naus dem Dilemma helfen, dass sie auf Grund fehlenden Know How schon tatsächlich \nnicht in der Lage sind, den - nicht verweigerten - Zugriff auf die Glasfaser-TAL zu \nrealisieren. Die Problematik des nicht realisierbaren Zugriffs ist aber bei \ngegenwärtiger überschlägiger Sicht nicht der Antragstellerin anzulasten. Sie hat die \n1993 im Zuge der deutschen Vereinigung geschaffenen Gegebenheiten im \nTelekommunikationsnetz ihrer Rechtsvorgängerin übernehmen müssen und sie \nkennt, wovon der Senat bei der gegenwärtig nur möglichen Prüfungsdichte ausgehen \nmuss, die technische Spezifikation der proprietären Schnittstelle der Fa. T. nicht. \n\n31\n\nDer beispielsweise in § 34 TKG zum Ausdruck kommende \ntelekommunikationsrechtliche Grundsatz, dass der Netzbetreiber, der \ngemeinschaftsrechtlich für verbindlich erklärte Technik-normen nicht einhält, nicht \nunter Hinweis auf seine normabweichende Technik einen Netzzugang verweigern \nund zur Einhaltung der Techniknormen angehalten werden kann, dürfte im \ngegebenen Sonderfall nicht greifen, weil die Antragstellerin nicht für verbindlich \nerklärte Techniknormen missachtet hat, dies auch ihre Rechtsvorgängerin nicht \ngetan hat und die Einrichtung der V 93-Schnittstelle noch vor der \ngemeinschaftsrechtlichen Verbindlicherklärung der technischen Normen erfolgt ist. In \ndieser Situation erscheint es aus gegenwärtiger Sicht nicht verwerflich, wenn den \nNetzbetreiber, der keine Kenntnisse über die technische Spezifikation der besagten \nSchnittstelle besitzt, Wettbewerber, die Zugang zum Netz über diese Schnittstelle \nsuchen, darauf verweist, sich bei demjenigen, der die Schnittstelle entworfen und \neingerichtet hat, sowie das entsprechende Know How verwaltet, um die Offenlegung \nder technischen Spezifikation dieser Schnittstelle zu bemühen und die dafür evtl. \nanfallenden Kosten zu tragen. Aus gegenwärtiger Sicht erscheint ein solches \nVerhalten weder als unfair oder diskriminierend im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 \nTAL-VO noch als missbräuchlich im Sinne des § 33 Abs. 2 TKG.Die Situation ist \nnicht anders zu bewerten als bei einem Wettbewerber, der die notwendige Technik \nzur Herstellung der pysikalischen Verbindung zwischen seiner Leitung und der TAL \nam Hauptverteiler des Netzbetreibers aus finanziellen Gründen nicht besitzt \noder nicht entwickeln kann.\n\n32\n\nAnders wäre der Fall allenfalls zu beurteilen, wenn die Antragstellerin doch \nKenntnis über die technische Spezifikation der V 93-Schnittstelle hätte. Die \nAntragsgegnerin behauptet zwar, dass derartige Kenntnisse bei der Antragstellerin \nvorhanden sein müssten, durchgreifende Indizien hierfür führt sie aber nicht an. Die \nvon ihr unter dem 11. November 2002 vorgelegten Schriften und technischen \nDarstellungen der Antragstellerin sind allgemein gehalten ohne Angaben wie \nanliegende Signale und Leistungen, die die Entwicklung von Adaptern für diese \nSchnittstelle oder eine sonstige Verarbeitung anliegender Signale erlaubten. Sollten \ndie vorgelegten Unterlagen derartiges gleichwohl ermöglichen, müsste davon \nausgegangen werden, dass entsprechendes Know How allgemein oder jedenfalls \nder Antragsgegnerin bekannt ist und für einen solchen Fall die belastende \nAnordnung gemäß Ziffer 1. i) nicht notwendig und damit rechtswidrig war.\n\n33\n\nDer Senat schließt nach der vorgelegten Korrespondenz zwischen der \nAntragstellerin und der Fa. T. nicht aus, dass bei letzterer das notwendige Know \nHow über die technische Spezifikation der V 93-Schnittstelle mit entsprechendem \nPersonalaufwand reaktiviert werden kann, und versteht deren Einlassung dahin, \ndass die technische Spezifikation der Schnittstelle noch aufgearbeitet werden müsse, \nwenn sie einem Wettbewerber bei den gegenwärtigen technischen Möglichkeiten \nden Zugang zur TAL in Glasfaserversion überhaupt ermöglichen soll. Die \nAntragstellerin ist weder nach dem deutschen noch nach dem gemeinschaftlichen \nTelekommunikationsrecht gehalten, die Kosten für ein Know How aufzubringen, dass \nden Wettbewerbern die Entwicklung von Zugangstechniken zur TAL erlaubt.\n\n34\n\nSchließlich schlägt bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zu Ungunsten \nder Antragsgegnerin zu Buche, dass nach dem Vortrag der Antragstellerin in ihrem \nSchriftsatz vom 3. Februar 2003 (Blatt 12 f) dem Wettbewerber selbst bei Kenntnis \nder technischen Spezifikation der V 93-Schnittstelle eine Zusammenschaltung mit \ndem Ziel der Belieferung eines von ihm geworbenen Endkunden bei der gegebenen \nmediumbedingten Übertragungstechnik auf Grund nicht möglicher Zuordnung eines \nKanals zum jeweiligen Endkunden nicht möglich ist. Dies ist von der Antragsgegnerin \nnicht bestritten worden. Dann aber gibt es keinen Gesichtspunkt, der eine \ngegenwärtige sofortige Vollziehung der Anordnung rechtfertigen könnte. Soweit die \nAntragsgegnerin der Antragstellerin mit der Anordnung in Ziffer 1. i) die Wahl lässt, \ndie V 93-Schnittstelle gegen eine V 5.2-Schnittstelle auszutauschen, um \nWettbewerbern Netzzugang im OPAL/ISIS-Gebiet zu ermöglichen, bietet hierfür \nausgehend von der gegenwärtigen Erkenntnislage weder § 33 Abs. 2, Abs. 1 TKG \nnoch die TAL-VO eine Rechtsgrundlage. Der Wettbewerber hat, wie vom \nVerwaltungsgericht unter Bezugnahme auf bundesverwaltungsgerichtliche \nRechtsprechung zutreffend dargelegt, grundsätzlich nur einen Anspruch auf Zugang \nzum Netz des Marktbeherrschers/gemeldeten Betreibers in der gegebenen \nAusgestaltung im Sinne eines Teilhabeanspruches und sich grundsätzlich den \nNetzgegebenheiten anzupassen. Ob sich aus der Netzzugangsgewährungspflicht \ndes Netzbetreibers im Einzelfall eine Netzveränderungspflicht ergeben kann, ist erst \nzu entscheiden, wenn die Unmöglichkeit des Zugangs zum Netz in seinem aktuellen \nZustand für den Wettbewerber zweifelsfrei feststeht, was hier nicht der Fall ist. Das \nrechtfertigt die Vollziehungsaussetzung auch bezüglich der alternativen \nZugangsmodalität.\n\n35\n\nC. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht \nder Gewichtung der Anteile des Verfahrensgegenstandes, mit denen die Beteiligten \nobsiegt haben bzw. unterlegen sind. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 \nAbs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n36\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292931","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-29/13-b-2344-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292931","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292931","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-29/13-b-2344-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292931","retrieved":"2026-07-09 03:13:56.280108+00:00"}}