{"status":"available","doknr":"OLD292950","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0428.7B2349.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-04-28","aktenzeichen":"7 B 2349/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe: \n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. \n\n3\n\nAus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bei seiner Entscheidung beschränkt ist, ergibt \nsich nicht, dass die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 2. Juli 2002 \ngegen Rechtsvorschriften verstößt, die dem Schutz der Antragsteller als Nachbarn zu \ndienen bestimmt sind. \n\n4\n\nDie Antragsteller tragen vor, das Verwaltungsgericht sei insofern von einem \n\"nicht ganz zutreffenden\" Sachverhalt ausgegangen, als es angenommen habe, ein \nFahrzeugverkehr mit hoher Fluktuation werde von dem Vorhaben des Beigeladenen \nnicht ausgelöst. In Wahrheit werde der private Kraftfahrzeugverkehr erheblich \nzunehmen, denn es sei die Einrichtung von bis zu neun Eigentumswohnungen in \ndem umgebauten Schuppen zu erwarten. Die Stellplätze im rückwärtigen \nGrundstücksbereich neben dem Garten der Antragsteller würden daher den \nWohnfrieden erheblich beeinträchtigen. Die dort seit alters her verlaufende Zufahrt \nzur Scheune sei schon seit Jahrzehnten nicht mehr für landwirtschaftliche Zwecke \ngenutzt worden. \n\n5\n\nAus diesem Vorbringen der Antragsteller ergibt sich aber nicht, dass die \nBaugenehmigung entgegen der Bewertung durch das Verwaltungsgericht der - hier \nnach dem Beschwerdevorbringen nur in Betracht zu ziehenden - \nbauordnungsrechtlichen Vorschrift des § 51 Abs. 7 BauO NRW oder dem \nbauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot widerspräche. Bei der Bewertung ist \ndabei entgegen der Behauptung der Antragsteller von der Errichtung von vier \nWohneinheiten auszugehen, die auf Grundlage der Baugenehmigung zu den drei auf \ndem Grundstück des Beigeladenen vorhandenen Wohneinheiten hinzutreten. \n\n6\n\nBauordnungsrechtlich beurteilt sich die Zulässigkeit von Stellplätzen nach der \nnachbarschützenden Vorschrift des § 51 Abs. 7 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift \nmüssen Stellplätze so angeordnet und ausgeführt werden, dass Lärm oder Gerüche \ndas Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare \nMaß hinaus stören. Dabei ist das Kriterium der Unzumutbarkeit nicht im \nenteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint unterhalb dieser Schwelle \nliegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere \nder Nachbarschaft billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann \ndie Benutzung von Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht \nabstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es \nentscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. \nDementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Stellplätze \nangeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem \nGrundstück, dem Wohnhaus und ggfls. gegenüber den Wohnräumen des \nbetroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend für die Feststellung, ob die Benutzung \nvon Stellplätzen als unzumutbar zu bewerten ist, ist weiter der Umstand, wie der \nBereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken \nwerden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits \nhinzunehmen oder zu erwarten haben. Dabei ist einerseits von dem Grundsatz \nauszugehen, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen verursachten \nBelästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung \nführen, wenn die Stellplätze, wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der \nBebauung vorgegeben, nahe der Straße untergebracht werden. Andererseits werden \nLärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen in rückwärtigen \nGrundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Dabei ist die \nGrenze umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, \nin dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 BauO \nNRW genannten Schutzgüter ist;\n\n7\n\nständige Rechtsprechung der Bausenate des \nOVG NRW, zuletzt Urteile vom 21. Oktober 2002 - \n7 A 3185/01 - mit weiteren Nachweisen und vom \n12. Februar 2003 - 7 A 4101/01 -, sowie Beschluss \nvom 11. März 2003 - 7 B 240/03.\n\n8\n\nDie Bewertung anhand der vorstehend zusammengefassten Kriterien für die \nBeurteilung, ob die Antragsteller die nach der angefochtenen Baugenehmigung \ngenehmigten zusätzlichen vier Stellplätze hinzunehmen haben, fällt hier zu ihren \nLasten aus. Allerdings sind die genehmigten vier Stellplätze grenzständig zu der \nseitlichen Grundstücksgrenze der Antragsteller im rückwärtigen Grundstücksbereich \nangeordnet und werden über eine 28,5 m lange private Zuwegung angefahren, die \nauf der Grenze der Grundstücke der Antragsteller und des Beigeladenen verläuft. Für \ndie Frage der Zumutbarkeit der von den geplanten Stellplätzen hervorgerufenen \nAbgas- und Lärmbelastung müssen aber alle Umstände, insbesondere die \nVorbelastung und die Schutzwürdigkeit des betroffenen Bereichs in den Blick \ngenommen werden. \n\n9\n\nDie Stellplätze liegen in etwa 30 m Entfernung von der Straße und damit etwa in \nder Mitte der über 60 m tiefen Grundstücke der Antragsteller und des Beigeladenen. \nSie liegen mit ihrer Vorderkante etwa 3,5 m hinter der Doppelgarage der \nAntragsteller und überschreiten in der Tiefe die hintere Wand der zum Umbau \nvorgesehenen Scheune um etwa 2,50 m. \n\n10\n\nDie Zufahrt, über die die Stellplätze angefahren werden können, besteht seit \nmindestens 45 Jahren; im Jahre 1957 bestellten sich die Rechtsvorgänger der \nAntragsteller und des Beigeladenen gegenseitig ein Geh- und Fahrrecht für die auf \nder gemeinsamen Grundstücksgrenze verlaufende Zufahrt. Diese diente damals \noffensichtlich als Zufahrt zur Scheune bzw. zum rückwärtigen Bereich des seinerzeit \nnoch zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzten Grundstücks des Beigeladenen. \nGegenwärtig dient die Zufahrt der Erschließung von zwei Einstellplätzen in einem \nSchuppen des Beigeladenen und der Doppelgarage der Antragsteller sowie als \nZufahrt zum rückwärtigen, hinter der Scheune gelegenen Teil des Grundstücks des \nBeigeladenen, wo offenbar - wie sich aus den beim Ortstermin des \nVerwaltungsgerichts gefertigten Fotos ergibt - zumindest gelegentlich auch \nKraftfahrzeuge abgestellt werden.\n\n11\n\nWie sich aus den beim Ortstermin des Verwaltungsgerichts gefertigten \nFotografien weiter ergibt, weist das straßenseitig an der Zufahrt gelegene Wohnhaus \nder Antragsteller in der zur Zufahrt weisenden Außenwand im Erdgeschoss lediglich \nein kleines Fenster auf; die nicht bebauten Flächen des Grundstücks sind zu der \nZufahrt hin nahezu lückenlos mit einem handelsüblichen Flechtzaun abgegrenzt. \n\n12\n\nUnter diesen Umständen sind die von den Stellplätzen ausgehenden \nBeeinträchtigungen für die Antragsteller nicht unzumutbar. Denn einerseits ist dieser \nBereich durch die vorhandenen Garagen vorbelastet. Auch wenn die \nlandwirtschaftliche Nutzung nunmehr seit längerer Zeit aufgegeben sein sollte, so \nmussten die Antragsteller doch mit einer Folgenutzung der Scheune unter \nEinbeziehung der vergleichsweise großzügigen Zufahrtsmöglichkeit an die Rückseite \nder Scheune rechnen. Nicht außer Betracht bleiben kann auch, dass die \nAntragsteller ihrerseits im Bereich der geplanten Stellplätze eine Doppelgarage \nnutzen. Andererseits befinden sich die Stellplätze nicht in unmittelbarer Nähe \nbesonders empfindlicher Grundstücksbereiche der Antragsteller. Die Zufahrt läuft \nentlang der im Erdgeschoss mit nur einem Fenster versehenen Außenwand des \nWohnhauses und der Doppelgarage der Antragsteller, die Stellplätze selbst liegen in \nHöhe des Zugangs zum Garten der Antragsteller, der dort nur etwa 5 m breit und mit \neinem Flechtzaun abgegrenzt ist. Erst etwa 4 m hinter den Stellplätzen weitet sich \nder Garten auf 10 m auf und erstreckt sich in dieser Breite über eine Tiefe von etwa \n24 m. Des Weiteren dienen die Stellplätze einem Wohnbauvorhaben, so dass nicht \nmit häufigen Fahrzeugbewegungen zu rechnen ist. Unter diesen Umständen sind die \nBeeinträchtigungen, die von den Stellplätzen ausgehen, den Antragstellern \nzumutbar und widersprechen die Stellplätze nicht den Erfordernissen des § 51 Abs. 7 \nBauO NRW. \n\n13\n\nDie Baugenehmigung verletzt auch nicht das bauplanungsrechtliche \nRücksichtnahmegebot im Hinblick auf die Anordnung der Stellplätze und die von \nihnen ausgehende Beeinträchtigung durch Lärm und Abgase. Das \nnachbarschützende Rücksichtnahmegebot, das - wie hier - im unbeplanten \nInnenbereich im Merkmal des \"Einfügens\" nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verankert \nist, ist grundsätzlich neben den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die \nAnordnung von Stellplätzen zu prüfen. Denn bauordnungsrechtliche Vorschriften \nkönnen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem anderen Rechtsgebiet mit anderer \nZielrichtung und anderer Gesetzgebungskompetenz das bauplanungsrechtliche \nRücksichtnahmegebot nicht spezialgesetzlich ausschließen. Soweit allerdings beide \nVorschriften gebieten, dass von Stellplätzen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen \nfür die Nachbarschaft ausgehen dürfen, stimmen sie im Ergebnis regelmäßig - und \nauch im vorliegenden Fall - überein,\n\n14\n\nBVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 - \n4 C 3.00 -, BRS 63 Nr. 160; OVG NRW, Urteil vom \n12. Februar 2003 - 7 A 4101/01 -. \n\n15\n\nDie Zweifel der Antragsteller, ob ebenerdige Stellplätze Abstandflächen \nauslösen, vermag der Senat nicht zu teilen. Dass ebenerdige Stellplätze ohne \nÜberdachung nach der gesetzlichen Konzeption regelmäßig keine Abstandflächen \nauslösen, unterliegt keinem Zweifel; das ergibt sich bereits aus den Vorschriften über \ndie Tiefe der Abstandflächen (§ 6 Abs. 4 und 5 BauO NRW), die bei ebenerdigen \nStellplätzen immer zu einer Tiefe von 0 m führen. Es folgt auch aus einem \nUmkehrschluss aus § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW, nach dem u.a. überdachte \nStellplätze und Garagen, die bestimmte Maße nicht überschreiten, abweichend von \nden allgemeinen Abstandflächenvorschriften in den Abstandflächen eines Gebäudes \nsowie ohne eigene Abstandflächen zulässig sind. \n\n16\n\nIm Ergebnis ebenso \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW - \nKommentar, Loseblattausgabe, Stand: 1. Februar \n2003, § 6 Randnr. 268; Gädtke/Temme/Heintz, \nBauO NRW - Kommentar, 10. Aufl. 2003, § 6 \nRandnr. 271 unter Bezugnahme auf Ziffer 6.10 der \nVerwaltungsvorschrift zur BauO NRW. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. \n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 20, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n19\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292950","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-28/7-b-2349-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292950","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292950","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-28/7-b-2349-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292950","retrieved":"2026-07-09 03:13:57.955205+00:00"}}