{"status":"available","doknr":"OLD292976","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0424.10B2443.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-04-24","aktenzeichen":"10 B 2443/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerden werden zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner und die Beigeladenen tragen die Gerichtskosten des \nBeschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller jeweils \nzur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Die \nBeigeladenen haften für den auf sie entfallenden Kostenanteil als \nGesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerden haben keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den in den Beschwerdeschriften dargelegten Gründen, die der Senat gemäß \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die \nangefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zu ändern und der \nAntrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen \nist.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die im Streit stehende \nBaugenehmigung zu Lasten der Antragsteller gegen die nachbarschützenden \nAbstandflächenregelungen des § 6 BauO NRW verstößt, da sie erstmals die Nutzung \neines Gebäudes zu Wohnzwecken erlaubt, das mit dem überwiegenden Teil seiner \nnordwestlichen Außenwand von der Grundstücksgrenze der Antragsteller weniger als \n3 m entfernt steht und dem die Privilegierung des § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW \nnicht zu Gute kommt.\n\n5\n\nDie Ausführungen des Antragsgegners und der Beigeladenen, mit denen sie die \nAussagen des Verwaltungsgerichts zum fehlenden Bestandsschutz für den zur \nNutzungsänderung vorgesehenen Gebäudekomplex auf dem Grundstück \nGemarkung Flur 23, Flurstück 75, angreifen, vermögen die Einschätzung zum \nVorliegen eines Verstoßes gegen drittschützende Abstandflächenvorschriften nicht \nzu erschüttern. Die Regelung des § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW, wonach bei \nNutzungs-änderungen sowie bei geringfügigen baulichen Änderungen bestehender \nGebäude ohne Veränderung von Länge und Höhe der den Nachbargrenzen \nzugekehrten Wände unter Umständen geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet \nwerden können als sie nach den übrigen Vorschriften des § 6 BauO NRW \nerforderlich sind, greift nur zu Gunsten von Gebäuden ein, die jedenfalls formell \nrechtmäßig errichtet worden sind. Sie soll nicht die erstmalige Genehmigung formell \nillegal geschaffener Bausubstanz privilegiert ermöglichen.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2000 \n- 10 B 2092/99 -.\n\n7\n\nDer Gebäudekomplex auf dem Grundstück Gemarkung Flur 23, Flurstück \n75, der Gegenstand der von den Antragstellern angefochtenen Baugenehmigung \nvom 4. November 2002 ist, ist jedoch in seiner Gesamtheit niemals baurechtlich \ngenehmigt worden. Dies gilt zunächst für die Bausubstanz des ehemaligen \n der das Kernstück dieses Gebäudekomplexes darstellt und nach Lage der \nAkten wohl formell illegal errichtet worden ist. Der Bereich zwischen der \nnordwestlichen Außenwand des und der im Abstand von 1,50 m \nnordwestlich davon verlaufenden Grenzwand ist entgegen der für den am \n20. April 1949 erteilten Baugenehmigung überdacht worden. Da diese Überdachung \nbereits bei Errichtung des aufgebracht worden sein dürfte, ist damals ein \nanderes als das genehmigte Vorhaben verwirklicht worden, das von Anfang an als \n\"aliud\" von der Baugenehmigung nicht gedeckt und damit formell illegal war. Dass \ndie Überdachung bereits bei Errichtung des aufgebracht worden ist, ergibt \nsich aus den mit Lichtbildern dokumentierten Feststellungen der \nBauaufsichtsbehörde vom August 1970, zu denen der damalige Eigentümer mit \nSchreiben vom 15. Mai 1970 und 11. Januar 1971 ausgeführt hat, das \nBetriebsgebäude sei im August 1951 und Oktober 1952 in dem festgestellten \nZustand bauaufsichtlich abgenommen und später nicht erweitert worden.\n\n8\n\nDie Identität zwischen einem genehmigten und einem abweichend von der \nGenehmigung errichteten Vorhaben fehlt, wenn sich in Bezug auf baurechtlich \nrelevante Kriterien beide Vorhaben baurechtlich unterscheiden und zwar unabhängig \ndavon, ob die Zulässigkeit des abgewandelten Objektes als solche gegenüber dem \ngenehmigten Objekt gleich oder anders zu beurteilen ist. Ein baurechtlich relevanter \nUnterschied zwischen beiden Vorhaben besteht grundsätzlich dann, wenn sich die \nFrage der Genehmigungsfähigkeit des abweichend von der Baugenehmigung \nausgeführten Vorhabens wegen im Verhältnis zum genehmigten Vorhaben \ngeänderter tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen neu stellt, das heißt diese \ngeänderten Voraussetzungen eine erneute Überprüfung der materiellen \nZulässigkeitskriterien erfordern.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 1996 - 7 \nA 4820/95 -.\n\n10\n\nDavon ist im Hinblick auf die entgegen der Baugenehmigung aufgebrachte \nÜberdachung auszugehen, da in dem durch die Überdachung geschaffenen Raum \nbaurechtlich relevante Nutzungen - etwa im Zusammenhang mit dem auf dem \nGrundstück betriebenen Gewerbe - unmittelbar an der Nachbargrenze ermöglicht \nund allem Anschein nach auch aufgenommen worden sind. Ob eine solche Nutzung \nmateriellrechtlich zulässig gewesen wäre, hätte erneut geprüft werden müssen.\n\n11\n\nFormell illegal ist die Bausubstanz des ehemaligen aber auch deshalb, \nweil dieser nicht - wie genehmigt - auf einer Länge von 18,63 m, sondern \n- unter Einbeziehung des früheren Hühnerstalls - auf einer Länge 21,16 m errichtet \nworden ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob der die genehmigte Bautiefe \nüberschreitende, mit einem Flachdach versehene hintere Gebäudeteil erst \nnachträglich entstanden ist. Desweiteren fehlt eine Genehmigung für die Gestaltung \ndes Daches im Bereich der Garage, das einen erhöhten First von mehr als 3 m \nLänge aufweist, während die Baugenehmigung vom 20. April 1949 dort nur einen \netwa 1 m langen First mit Abwalmung nach Westen hin vorsah. Durch diese bauliche \nÄnderung ist zusätzlicher nutzbarer Dachraum entstanden. Die bei den Akten \nbefindlichen Lichtbilder zeigen zudem eine Dachgaupe in dem der Straße \nzugewandten Bereich des Garagendaches, die in den dem Senat vorliegenden Bau- \nund Bestandszeichnungen nicht eingetragen ist. Ebenso fehlen Angaben zu dem \ndurch die Dachgaupe belichteten Dachraum und seiner Nutzung.\n\n12\n\nOb die ursprünglich genehmigte Garage im Hinblick auf den darüber liegenden \nDachraum und ihre Einbeziehung in den als so genannte \"Grenz-garage\" \nim Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW unmittelbar an der Nachbargrenze \nzulässig ist, bedarf angesichts der vorstehenden Ausführungen keiner näheren \nPrüfung. Aus denselben Gründen kann offen bleiben, ob die genehmigten \nUmbaumaßnahmen an und in dem hier in Rede stehenden Gebäudekomplex, die die \nBeigeladenen selbst als aufwändig bezeichnen, lediglich \"geringfügige bauliche \nÄnderungen\" im Sinne des § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW darstellen.\n\n13\n\nDass die Antragsteller ihr Abwehrrecht gegen die angegriffene Baugenehmigung \netwa verwirkt haben, weil sie - wie die Beigeladenen behaupten - die bereits in den \n70er-Jahren aufgenommene Wohnnutzung widerspruchslos hingenommen haben, \nlässt sich bei der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen \nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht feststellen. Selbst wenn die \nAntragsteller die ihnen gegenüber rechtswidrige Nutzung des ehemaligen \nund seiner Anbauten jahrelang geduldet haben sollten, ist es nicht als treuwidrig \nanzusehen, wenn sie sich nun gegen die rechtliche Verfestigung dieses \nbaurechtswidrigen Zustandes, die mit der Legalisierungswirkung der \nBaugenehmigung einhergeht und zudem - wie die Beigeladenen einräumen - mit \naufwändigen Baumaßnahmen verbunden ist, zur Wehr setzen.\n\n14\n\nDer Rechtsschutzantrag der Antragsteller ist schließlich auch nicht deshalb \nabzulehnen, weil die Beigeladenen - wie sie vortragen - auf die Aufnahme der \nWohnnutzung dringend angewiesen sind, bereits aufwändige Baumaßnahmen \nweitgehend ins Werk gesetzt haben und sich für die Antragsteller durch eine \nVollendung der Baumaßnahmen fast nichts ändert. Ist - wie hier - offensichtlich, dass \nder von einem Dritten gegen eine Baugenehmigung eingelegte Rechtsbehelf im \nHauptsacheverfahren Erfolg haben wird, sind diese Erfolgsaussichten des \nRechtsbehelfs für die im Rahmen der §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 1 und 3 VwGO zu \ntreffende Interessenabwägung regelmäßig ausschlaggebend. Die Schutzwürdigkeit \nder Interessen, die der Bauherr gleichwohl an der sofortigen Vollziehbarkeit der \nBaugenehmigung haben mag, ist bei einer solchen Fallgestaltung naturgemäß gering \neinzuschätzen, da der Bestand der Baugenehmigung äußerst zweifelhaft und dem \nNachbarn grundsätzlich nicht zuzumuten ist, die Fertigstellung des aller Voraussicht \nnach unzulässigen Bauvorhabens zunächst hinzunehmen und später seine \nBeseitigung betreiben zu müssen.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292976","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-24/10-b-2443-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292976","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292976","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-24/10-b-2443-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292976","retrieved":"2026-07-09 03:14:00.288644+00:00"}}