{"status":"available","doknr":"OLD292981","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0423.1A3642.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-04-23","aktenzeichen":"1 A 3642/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.090,34 EUR (entspricht \n8.000,00 DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe \nernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sowie einer \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) \nliegen nicht vor. \n\n3\n\n1. \"Ernstliche Zweifel\" im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO sind nur solche, die es erwarten lassen, dass eine Berufung in einem \ndurchzuführenden Berufungsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \njedenfalls im Ergebnis Erfolg hätte. Derartige Zweifel bestehen hier nicht.\n\n4\n\nDie die angefochtene Entscheidung tragende Feststellung des \nVerwaltungsgerichts, dem Kläger fehle es für seinen Antrag,\n\n5\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides \nvom 1. März 1999 und ihres \nWiderspruchsbescheides vom 1. Juni 1999 zu \nverpflichten, die Beihilfefähigkeit seiner \nSanatoriumsbehandlung in C. I. in der Zeit \nvom 10. April bis 22. Mai 1999 anzuerkennen, \n\n6\n\nwegen der im Entscheidungszeitpunkt ohne vorherige Anerkennung bereits \ndurchgeführten Sanatoriumsbehandlung an dem erforderlichen \nRechtsschutzbedürfnis, wird durch das Vorbringen in der Antragsschrift nicht \ndurchgreifend in Frage gestellt. \n\n7\n\nDer Kläger geht zu Unrecht davon aus, dass sein auf die Anerkennung der \nBeihilfefähigkeit der Sanatoriumsbehandlung gerichteter Antrag auch das Begehren \numfasst, ihm in Anwendung der Vorschrift des § 13 Abs. 8 Satz 1 BVO NRW eine \nBeihilfe zu gewähren. Mit seinem Vorbringen trägt er der vom Verwaltungsgericht \nzutreffend vorgenommenen Unterscheidung zwischen der vorherigen Anerkennung \nder Beihilfefähigkeit einer Sanatoriumsbehandlung nach § 6 Abs. 1 BVO und der \nGewährung einer Beihilfe trotz des Fehlens einer erforderlichen vorherigen \nAnerkennung der Beihilfefähigkeit im Wege der Nachsicht auf der Grundlage des \n§ 13 Abs. 8 Satz 1 BVO nicht hinreichend Rechnung. \n\n8\n\nVgl. zu einem entsprechenden Fall: \nSenatsbeschluss vom 21. Juni 2001 - 1 A 2053/01 -\n.\n\n9\n\nIn diesem Zusammenhang ist letztlich nicht entscheidend, ob der Kläger eine \nBeihilfe bei seinem Dienstherrn beantragt hat und ob dieser Antrag schon \nbeschieden ist. Solches ist hier durch den Beihilfeantrag vom 24. Mai 1999 und seine \nAblehnung unter dem 27. Mai 1999 erfolgt. Gleichwohl ist hierdurch die Frage der \nGewährung einer Beihilfe betreffend die Sanatoriumsbehandlung im Jahre 1999 \nmitsamt der Problematik der Nachsicht auf der Grundlage des § 13 Abs. 8 Satz 1 \nBVO NRW nicht Gegenstand des vorliegenden Verwaltungs- und Klageverfahrens \ngeworden. Letzteres beschränkt(e) sich vielmehr eindeutig auf die Anerkennung der \nBeihilfefähigkeit, was auch in den im Klageantrag erster Instanz konkret in Bezug \ngenommenen Bescheiden der Beklagten seinen Ausdruck findet. \n\n10\n\nMit Blick darauf geht auch der Einwand des Klägers fehl, die Frage des \nfehlenden Verschuldens i.S.v. § 13 Abs. 8 Satz 1 BVO NRW sei als für beide \nParteien zentrale Problematik bereits im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu \nprüfen und zu entscheiden gewesen. Denn sowohl der Ausgangsbescheid vom 1. \nMärz 1999 als auch der Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 1999, welche den \nGegenstand des hier in Rede stehenden Klageverfahrens bilden, verhalten sich \nallein zur Anerkennung der Beihilfefähigkeit eines weiteren für 1999 beantragten \nSanatoriumsaufenthalts des Klägers auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 i.V.m. § 10 \nAbs. 2 BVO NRW. Die Frage der Nachsichtgewährung i.S.v. § 13 Abs. 8 Satz 1 BVO \nNRW wird demgegenüber in keinem dieser Bescheide angesprochen. \n\n11\n\nDer Hinweis des Klägers, aus prozessökonomischen Gründen müsse unter \nUmdeutung seines Antrags eine Feststellungsklage zulässig sein, greift ebenfalls \nnicht durch. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens \neines Rechtsverhältnisses nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte \ndurch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. \nSoweit es um die Voraussetzungen des § 13 Abs. 8 Satz 1 BVO NRW geht, stand \nbzw. steht dem Kläger eine solche Möglichkeit jedoch im Zusammenhang mit der \nBeantragung konkreter Beihilfeleistungen zur Verfügung. Er hat hiervon auch \nGebrauch gemacht. Nach Erhalt des mit Kürzungen versehenen Beihilfebescheides \nvom 27. Mai 1999 hat der Kläger dagegen nämlich unter dem 11. Juni 1999 \nWiderspruch eingelegt und diesen mit weiterem Schreiben vom 30. Juni 1999 dahin \nerläutert, dass er sich gegen \"alle Streichungen und Kürzungen\" in dem \nangesprochenen Beihilfebescheid richten solle. Der insoweit inzwischen ergangene \nWiderspruchsbescheid vom 12. Oktober 2001 behandelt die Erstattung der Kosten \ndes in Rede stehenden Sanatoriumsaufenthalts - darunter auch diejenigen für \nUnterkunft und Verpflegung sowie die Gepäckbeförderung - mit. Inzwischen ist der \nStreit darüber unter dem Aktenzeichen 26 K 7538/01 vor dem Verwaltungsgericht \nDüsseldorf als Klageverfahren anhängig.\n\n12\n\nLegt man das Antragsvorbringen des Klägers demgegenüber sinngemäß dahin \naus, dass er die Umdeutung seines Antrags in eine auf die Feststellung der \nRechtswidrigkeit der (hier in der Sache erfolgten) Ablehnung der Anerkennung der \nBeihilfefähigkeit gerichtete Fortsetzungsfeststellungsklage erstrebt, so fehlt es dafür \nan der nötigen Darlegung eines rechtlich schutzwürdigen (Feststellungs-)Interesses. \nWegen fehlender Vorgreiflichkeit ergibt sich ein solches Interesse insbesondere nicht \nmit Blick auf die Fragen der Nachsichtgewährung nach § 13 Abs. 8 Satz 1 BVO \nNRW.\n\n13\n\nDer Kläger ist in diesem Zusammenhang im Grundsatz auch nicht gezwungen, \nnebeneinander zwei Prozesse zu führen. Mit der Durchführung einer \nSanatoriumsbehandlung ohne vorherige Anerkennung erledigt sich vielmehr \nregelmäßig der auf die Anerkennung der Beihilfefähigkeit bezogene \nVerpflichtungsrechtsstreit. Im folgenden geht es allein noch um die Gewährung der \nBeihilfe trotz Fehlens einer vorherigen - grundsätzlich erforderlichen - Anerkennung \nund in diesem Zusammenhang um die Möglichkeit einer Nachsichtgewährung auf der \nGrundlage des § 13 Abs. 8 Satz 1 BVO NRW. Misslich ist in diesem Zusammenhang \nim vorliegenden Verfahren allerdings gelaufen, dass die Beklagte den Widerspruch \ndes Klägers gegen die Ablehnung der Ankennung überhaupt noch sachlich \nbeschieden hat, obwohl sich im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch \n(1. Juni 1999) das Anerkennungsverfahren infolge der Durchführung der im Streit \nstehenden Sanatoriumsbehandlung schon in der Hauptsache erledigt hatte.\n\n14\n\n2. Die zusätzlich erhobene Grundsatzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO genügt \nschon nicht dem dafür geltenden Darlegungserfordernis. So fehlt es an der \nBenennung einer - in der Regel auszuformulierenden - Rechtsfrage, welche der \nKläger als grundsätzlich bedeutsam und bisher nicht hinreichend geklärt ansieht. Der \nallgemeine Hinweis auf die \"Bedeutung der §§ 6, 10, 13 BVO im Zusammenspiel der \nzitierten Vorschriften\" lässt eine derartige Rechtsfrage auch sinngemäß nicht einmal \nansatzweise mit der gebotenen Klarheit hervortreten. Soweit der Kläger in diesem \nZusammenhang eine einheitliche Rechtsprechung vermisst, weist der Senat lediglich \nam Rande ergänzend darauf hin, dass das angeblich gleich gelagerte Verfahren \nVG Düsseldorf 26 K 10464/98 in Wirklichkeit schon deshalb nicht sachlich gleich \ngelagert ist, weil es dort streitgegenständlich nicht um die Frage der Anerkennung \nder Beihilfefähigkeit einer Sanatoriumsbehandlung, sondern unmittelbar um die \nGewährung einer bestimmten Beihilfe für eine solche Behandlung unter Vorbringen \nvon Angriffen gegen den betreffenden Beihilfefestsetzungsbescheid geht. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2 und 14 Abs. 1 und 3 \nGKG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, die hier nach § 73 \nAbs. 1 GKG noch maßgeblich ist. \n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292981","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-23/1-a-3642-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292981","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292981","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-23/1-a-3642-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292981","retrieved":"2026-07-09 03:14:00.677064+00:00"}}