{"status":"available","doknr":"OLD293005","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0417.8A1274.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-04-17","aktenzeichen":"8 A 1274/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. \nJanuar 2000 wird auf die Berufung des Klägers teilweise geändert. Ziffer 2. bis 4. des \nBescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n21. November 1994 werden aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufrechterhaltung \nder Klageabweisung zu Art. 16a GG verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich des \nKlägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen \nin erster Instanz der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte; die Kosten des \nBerufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger \nkurdischer Volkszugehörigkeit. Zwischen besuchte er in seinem Heimatdorf \nB. Köyü, Kreis L. , Q. Elazig die Grundschule und anschließend bis 1987 \nin L. die Mittelschule. 1988 will er bei einem Bekannten seines Vaters im Kreis \nN. , Q. U. ein Frisörlehre begonnen haben. \n\n3\n\nEigenen Angaben zu folgen verließ der Kläger die Türkei am 17. Januar 1994 auf \ndem Luftwege über den Flughafen Istanbul und reiste am gleichen Tage über den \nFlughafen Düsseldorf in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit anwaltlichem \nSchreiben vom 31. Januar 1994 beantragte er seine Anerkennung als \nAsylberechtigter.\n\n4\n\nZur Begründung führte er bei Antragstellung an: Über zwei befreundete \nGymnasiasten, die während der Lehre mit ihm zusammengewohnt hätten, habe er \nmit Personen Freundschaft geschlossen, die in der GKB, der Jugendorganisation der \nTDKP, aktiv gewesen seien und unter Schülern und Lehrlingen der Region gearbeitet \nhätten. Er habe daraufhin begonnen, sich selbst für politische Ideen zu interessieren, \nlinke Publikationen zu kaufen bzw. zu lesen und an Schulungen teilzunehmen. In \ndieser Zeit habe er sich auch an Flugblatt- und Plakataktionen beteiligt sowie mit \nseinen Freunden Parolen an Wände geschrieben. 1991 habe er dann politischen \nFreunden gegenüber den Wunsch geäußert, weitergehende Aufgaben zu \nübernehmen. Er habe seine Arbeit als Frisör aufgegeben und zunächst für die Dauer \nvon drei Monaten mit einem Freund, dem er unterstellt worden sei, auf Probe \nzusammengearbeitet. Danach sei er zu einem weiteren Freund gewechselt zwecks \nAusbildung zum Kurier. Er habe Nachrichten, Lebensmittel und Medikamente an \nverschiedene Gruppen weiterleiten sollen, die in der entsprechenden Region im \nRahmen des \"Revolutionären Kudistan-Komitees\" der TDKP Propagandaaktivitäten \ndurchgeführt hätten. Während eines weiteren Monats sei er den verschiedenen \nGruppen persönlich vorgestellt und darin eingewiesen worden, mit welchen Mitteln \nund Methoden er die einzelnen Gruppen jeweils erreichen könne. \n\n5\n\nIn der letzten Zeit vor seiner Flucht habe es auch zu seinen Aufgaben gehört, \nPersonen, die sich den Gruppen hätten anschließen wollen, diesen zuzuführen. Am \n20. Dezember 1993 habe er zwei Freunde zu einer Gruppe bringen sollen. Nach \nAufbruch abends gegen 23.00 Uhr habe man sie in einem Waldgebiet laut \naufgefordert, sich zu ergeben. Kurz darauf seien Schüsse gefallen. Sie hätten \nversucht, aus dem Wald zu fliehen. Als sie außerhalb der Reichweite der \nSicherheitskräfte gewesen seien, hätten sie festgestellt, dass einer der Freunde \ngefehlt habe. Er sei dann mit seinem Begleiter zum Haus des Onkels des Freundes \ngegangen. Da ihnen nach zwei Stunden ein weiterer Aufenthalt zu gefährlich \nerschienen sei, habe er seinen Begleiter in ein anderes Dorf zu Bekannten geschickt \nund sei selbst nach Elazig gegangen. Einen dort kontaktierten politischen Freund \nhabe er nach N. geschickt, um Informationen über den Vorfall zu beschaffen. \nEinen Tag später sei der Freund aus N. mit einer schriftlichen Notiz \nzurückgekehrt. Darin habe gestanden, dass der verschwundene Freund verletzt \ngefasst worden sei und auch seinen Namen - den des Klägers - preisgegeben habe. \nDenn bereits am Tage nach dem Vorfall sei eine Militäraktion durchgeführt worden, \nbei der gezielt nach ihm gesucht worden sei. Darüber hinaus habe man ihm in der \nNotiz mitgeteilt, er solle sich zu einer bestimmten Adresse in Istanbul begeben und \ndort weitere Nachrichten abwarten. Mit dem nächsten Bus sei er nach Istanbul \ngefahren. \n\n6\n\nAm 7. Januar 1994 sei eine weitere Gruppe, mit der er zusammengearbeitet \nhabe, bei dem Dort Hezar (U. ) in einen Hinterhalt der Sicherheitskräfte geraten. \nDabei seien alle fünf Mitglieder der Gruppe getötet worden. Dies habe man ihm am \n10. Januar 1994 mitgeteilt mit der gleichzeitigen Information, dass die Suche nach \nihm unvermindert anhalte. In Absprache mit seinen politischen Freunden habe er \nsich daraufhin zur Flucht entschlossen. Nach Anfertigung entsprechender \nReisedokumente habe er am 17. Januar 1994 um 4.00 Uhr früh über den Flughafen \nIstanbul die Türkei verlassen und sei gegen 7.30 Uhr auf dem Flughafen Düsseldorf \ngelandet. \n\n7\n\nBei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 4. Februar 1994 gab der \nKläger vertiefend an: Nach anfänglichen Aktionen für die GKB wie Flugblätter \nverteilen und Plakate kleben habe er mehr für die Organisation tun wollen. Er habe \ndann Kuriertätigkeiten innerhalb der Organisation und zwischen den verschiedenen \nGruppen ausgeführt. Ein politischer Freund habe ihm beigebracht, wie er Personen \nzu Agitations-- und Propagandagruppen zu geleiten habe.\n\n8\n\nAm 20. Dezember 1993 habe er mit zwei Freunden zu den Propagandagruppen \nin die Berge gehen wollen. Gegen 23.00 Uhr seien sie von Sicherheitskräften gestellt \nworden. Sie seien auseinandergerannt. Nach einer Weile habe er einen der beiden \nwiedergetroffen. Mit ihm sei er zu dessen Onkel gegangen und der Freund sei dort \ngeblieben. Er - der Kläger - habe sich nach Elazig zu einem Freund in höherer \nPosition der Organisation begeben. Sie hätten einen anderen Angehörigen der \nOrganisation zur Erkundigung losgeschickt, was sich ereignet habe und \ninsbesondere mit dem verschwundenen Freund passiert sei. Der Kundschafter habe \nnach Rückkehr berichtet, dass dieser Freund angeschossen und festgenommen \nworden sei. Auch habe der Kundschafter ihm ein Schriftstück von einem \nmaßgeblichen Parteimitglied aus N. übergeben, wonach er - der Kläger- sich \nnach Istanbul begeben solle. Dementsprechend sei er am 22. Dezember 1993 mit \ndem Reisebus nach Istanbul gefahren und habe dort bei politischen Freunden \nabgewartet. Am 10. Januar 1994 habe er erfahren, dass die Freunde für seine \nAusreise sorgen sollten. Er wisse nicht, was der Flug gekostet habe; die Organisation \nder TDKP habe diesen bezahlt. \n\n9\n\nDer Kläger äußerte sich auch zur Entstehungsgeschichte der TDKP und gab \nergänzend an, in seiner Heimat noch kein Mal festgenommen worden zu sein. Seit \n1991 werde er allerdings wegen Wehrdienstentziehung gesucht und habe deshalb \nnicht mehr bei seinen Eltern gewohnt. Er habe sich immer bei verschiedenen \nBekannten und Freunden aufgehalten. Wehrdienstverweigerung habe der linken \nParteiideologie und der Solidarität unter Kurden entsprochen. Als Fahnenflüchtling \nhabe er sich dennoch mit Unterstützung der Bevölkerung unbehelligt längere Zeit im \nLand aufhalten können. Der Gefahr, bei seinen politischen Aktivitäten ggf. getötet zu \nwerden, wie es am 7. Januar 1994 fünf Angehörigen einer anderen Agitations- und \nPropagandagruppe passiert sei, sei er sich jedoch immer bewusst gewesen. Zwar \nhabe ihn das genannte Schicksal seiner Freunde erschüttert, er sei aber nicht in \ndiesem Zusammenhang aus seiner Heimat geflüchtet, sondern er habe die Türkei \nvielmehr verlassen, weil die Organisation dies gewollt habe. Er erfülle die Aufgabe, \ndie ihm gegeben werde. Die Organisation habe seinen Nutzung in Betracht gezogen \nund ihn nach Deutschland geschickt. Er wisse nicht, welche Aufgabe ihm die \nOrganisation in Deutschland zuteile.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 21. November 1994 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des \nKlägers ab, stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nnoch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen und forderte den Kläger \nunter Androhung seiner Abschiebung zur Ausreise auf. Zur Begründung wurde im \nWesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er die \nTürkei auf der Flucht vor erlittener oder ihm unmittelbar drohender politischer \nVerfolgung verlassen habe. \n\n11\n\nMit seiner rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter \nverfolgt, die Geschehnisse in der Türkei in der mündlichen Verhandlung vom \n27. Oktober 1997 weiter vertieft und ergänzend u.a. Folgendes ausgeführt: Seine in \nBezug genommenen bisherigen Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal \nentsprächen in vollem Umfang der Lebenswirklichkeit in der Türkei. Das gelte \nnamentlich auch insoweit, als dort die Möglichkeit gegeben sei, zehn Jahre im \nUntergrund zu leben und verdeckt politisch zu arbeiten. Maßgeblich sei gewesen, \ndass man ihn nach der Denunzierung durch den verhafteten Freundes nicht nur als \nwehrdienstflüchtig, sondern als aktiven Anhänger der TDKP gesucht habe. Im \nÜbrigen dienten die türkischen Strafvorschriften für Wehrdienstentziehung bzw. \nFahnenflucht insbesondere der Disziplinierung kurdischer Wehrpflichtiger. \nBesonderes Interesse des türkischen Staates habe er auch deshalb erweckt, weil er \nseine politischen Aktivitäten weitgehend in der Q. U. entfaltet habe und dies \ndas Zentrum der Militäraktionen gegen die Kurden darstelle. \n\n12\n\nEr sei inzwischen in asylrelevanter Weise auch exilpolitisch in einer Gruppe von \nAnhängern der TDKP in Bochum und Umgebung aktiv. Zur Aufgabe der Gruppe \nzähle die Unterstützung in Zusammenhang mit Aktivitäten der TDKP inhaftierter \npolitischer Häftlinge im türkischen Gefängnis von Aydin. Er überweise Geldbeträge \nan die inhaftierte Angehörigen der verbotenen Organisation. Dies und die damit \nverbundene Unterstützung der Politik der TDKP sei den türkischen Behörden im \nZusammenhang mit der Zensur des entsprechenden Schriftwechsels auch bekannt \ngeworden. Ferner habe er in der von den türkischen Sicherheitskräften der TDKP \nbzw. deren Jugendorganisation GKB zugerechneten Zeitschrift \"Gencligin Sesi\" \n(Stimme der Jugend) Ausgabe Nr. 17 aus dem September 1996, Seite 26, einen \nregiemkritischen Artikel mit dem Titel \"Yazicoglu Evleniyor\" (\"Yazicioglu heiratet\") \nüber den Istanbuler Polizeidirektor Yazicioglo veröffentlicht. Als auf Grund dieses \nArtikels ein presserechtliches Verfahren gegen die Zeitschrift eingeleitet worden sei, \nhabe er auf Wunsch seiner politischen Freunde in der Türkei am 14. Januar 1997 mit \neiner notariell beglaubigten und in die Türkei übersandten Erklärung die \nVerantwortung für den Artikel übernommen. Es sei denkbar, dass er wegen des \nArtikels in der Türkei angeklagt sei, obwohl die Anwälte aus prozesstaktischen \nGründen wohl keinen Gebrauch von dem Anerkenntnis gemacht hätten. \n\n13\n\nEr nehme im Übrigen regelmäßig an Veranstaltungen und Demonstrationen \ngegen die Kurdistanpolitik der türkischen Regierung oder zu innenpolitischen \nProblemen der Bundesrepublik Deutschland teil. Bei der Mai-Demonstration in \nBochum 1994 habe er ein Transparent mit dem Schriftzug \"TDKP\" getragen. Ein in \nBochum und Umgebung verteiltes Flugblatt zur Einführung der 30-Stunden-Woche \nsei mit seinem Namen gezeichnet gewesen. Im \"Stadtspiegel Wattenscheid\" vom \n19. April 1995 sei ein Foto von ihm als Teilnehmer am \"Ostermarsch Ruhr 1995\" \nerschienen. Er habe sich ferner aktiv an der Vorbereitung und Durchführung von \nJugendferienlagern im Sommer 1994 und im Sommer 1995 beteiligt, an denen \nzahlreiche mit der TDKP bzw. dem GKB sympathisierende Jugendliche \nteilgenommen hätten. In der Tageszeitung \"Evrensel\" vom 14. Januar 1996 sei in \nZusammenhang mit einem Bericht über eine Protestaktion in Wattenscheid gegen \ndie Ermordung eines Journalisten er - der Kläger - als regelmäßiger Leser dieses \n- von den türkischen Sicherheitskräften als der TDKP nahe stehend bzw. von ihr \ngesteuert angesehenen und inzwischen auf Grund zahlreicher regiemkritischer \nArtikel verbotenen - Blattes namentlich und als Teilnehmer der Aktion genannt \nworden . In der Zeitung \"Evrensel\" vom 20. Oktober 1996 sei ein von ihm \ngeschriebener Artikel über die Situation der Beschäftigten in Kleintextilbetrieben in \nDuisburg erschienen. \n\n14\n\nInsbesondere als Mitarbeiter der genannten Zeitung und wegen seiner sonstigen \nAktivitäten im unmittelbaren Umfeld der TDKP sei er ins Blickfeld der türkischen \nSicherheitskräfte geraten und müsse bei einer Rückkehr in die Türkei mit \nasylerheblicher Verfolgung rechnen, insbesondere - wie vergleichbare Fälle zeigten - \nmit eben einer Anklage vor dem Staatssicherheitsgericht. \n\n15\n\nDies auch deshalb, weil er ferner auf Türkisch im Rahmen des Programms des \n\"Unabhängigen Radios Bochum e.V.\" die Sendung von \"Radyo Evrensel\" moderiere, \ndas sich in Anlehnung an die in der Türkei verbotene Zeitschrift \"Evrensel\" kritisch \nmit den Zuständen bzw. Vorgängen in der Türkei befasse.\n\n16\n\nAm 23. November 1997 sei er - der Kläger - außerdem zum stellvertretenden \nVorsitzenden des \"Demokratischen Arbeiter- und Studentenvereins in Gelsenkirchen \nund Umgebung e.V.\" gewählt worden. Der Verein sei der \"Förderation der \nDemokratischen Arbeitervereine aus der Türkei in der BRD e.V.\" (DIDF) \nangeschlossen, die als Basisorganisation der TDKP gelte. Der Verein führe kulturelle \nVeranstaltungen und zahlreiche politische Aktionen durch, mit denen er sich u.a. \nkritisch mit der Situation in der Türkei auseinandersetze und seiner politischen \nWurzeln gedenke. Auf manchen der Veranstaltungen und Seminare, zu denen der \nKläger diverse Unterlagen vorgelegt hat, trete er selbst als Redner bzw. Referent auf. \nNach dem Beschluss vom 18. Oktober 1998 über die Auflösung des Vereins, die auf \nGrund der Aberkennung der Gemeinnützigkeit und wegen der daraus folgenden \nfinanziellen Probleme erfolgt sei, habe man ihn zum Liquidator bestellt und im \nVereinsregister eingetragen.\n\n17\n\nInzwischen engagiere er sich weiter beim \"Unabhängigen Radio Bochum e.V.\" in \nder Sendung \"Radyo Evrensel\" und schreibe regelmäßig für die Zeitungen \n\"Evrensel\", \"Emek\", Arkadas\" und \"Junge Stimme\" Artikel zu Problemen in der \nBundesrepublik Deutschland und in der Türkei \", für die er zahlreiche - größtenteils \nnamentlich gezeichnete - Beispiele in Kopie vorlege. Im September 1999 habe das \nUnterstützungskomitee für politische Gefangene zudem ein Flugblatt zu den \nVerhältnissen in türkischen Gefängnissen herausgegeben, unter dem auch sein \nName gestanden habe. Ferner habe er sich aktiv an den Vorbereitungen und der \nDurchführung der Aktion \"Karawane für die Rechte von Flüchtlingen und \nMigrantInnen\" beteiligt, die sich auf Demonstrationen u.ä. gegen Abschiebungen in \nden Folterstaat Türkei gewandt habe und über die in der Presse berichtet worden sei. \nAuf einer Kundgebung in Gelsenkirchen sei er als Redner aufgetreten und die \nzugehörige Pressemitteilung trage seine Unterschrift. In der Ankündigung einer \nKulturveranstaltung für die Erdbebenopfer in der Türkei mit dem Titel \"Häuser statt \nPanzer\" am 9. Januar 2000 im Bahnhof Langendreer zeichne er - der Kläger - als \nVerantwortlicher. \n\n18\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n19\n\ndie Beklagte unter entsprechender Aufhebung \ndes Bescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n21. November 1994 zu verpflichten, ihn als \nAsylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes vorliegen,\n\n20\n\nhilfsweise,\n\n21\n\nfestzustellen, dass Abschiebungshindernisse \ngemäß § 53 des Ausländergesetzes vorliegen.\n\n22\n\nDie Beklagte hat unter Bezugnahme auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides \nbeantragt,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben zu der Frage, ob der Kläger bei einer Rückkehr in \ndie Türkei wegen eines Artikels in der Zeitung \"Gencligin Sesi\" mit Strafverfolgung zu \nrechnen hat, durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes. \n\n25\n\nMit dem angefochtenen Urteil vom 18. Januar 2000 hat das Verwaltungsgericht \ndie Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es angegeben, einerseits stelle sich die \nAusreise des Klägers nach seiner eigenen Darstellung nicht als eine unter Druck und \nVerfolgungsbetroffenheit erfolgte Flucht dar, andererseits könne es dem Kläger ein \nVorverfolgungsschicksal angesichts seines uneinheitlichen, teilweise ungereimten \nund unschlüssigen Vorbringens insgesamt nicht abnehmen. Die exilpolitischen \nAktivitäten des Klägers - namentlich sein zum Teil in der Presse dokumentiertes \nEngagement in verschiedenen Organisationen, seine eigenen Zeitungsartikel und \nseine Rundfunkarbeit - hat das Verwaltungsgericht als nicht so profiliert gewertet, als \ndass dem Kläger als einem ernst zu nehmenden politischen Gegner politische \nVerfolgung in der Türkei drohe. Auch wegen seiner Vorstandsfunktion im \n\"Demokratischen Arbeiter- und Studentenverein in Gelsenkirchen und Umgebung \ne.V.\" sei der Kläger nicht verfolgungsgefährdet, weil das Spektrum der \nVereinsaktivitäten dazu zu breit gefächert, allgemein politisch, kulturell und \ngesellschaftlich orientiert, der Kläger nur 11 Monate Vorstandsmitglied gewesen und \nder Verein inzwischen unter Lösung jeglicher Beziehungen zur DIDF aufgelöst \nworden sei. Dass ein Verfolgungsrisiko des Klägers bei Rückkehr in die Türkei \nwegen der an inhaftierte Personen in der Türkei getätigten Geldüberweisungen \nbestehe, sei auch unter Berücksichtigung des Gutachtens von Kaja vom 25. Mai \n1993 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf nicht hinreichend substantiiert dargetan \nworden.\n\n26\n\nAuf den rechtzeitigen Antrag des Klägers hat der Senat dessen Berufung mit \nBeschluss vom 13. Juni 2000 insoweit zugelassen, als die Klage auf Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, auf die Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG sowie auf die Aufhebung der \nAbschiebungsandrohung gerichtet ist. Im Übrigen ist der Zulassungsantrag \nabgelehnt worden.\n\n27\n\nDer Kläger begründet seine Berufung damit, sein exilpolitisches Engagement \n- insbesondere seine regelmäßige journalistische Betätigung in Form von namentlich \ngezeichneten Artikeln für die in der Türkei verbotene Zeitung \"Evrensel\", seine \n- weiterhin fortgesetzte - Rundfunktätigkeit als Moderator der Sendung \"Radyo \nEvrensel\" und sein Engagement für die Ziele der TDKP, wie sie aus einem mit \nseinem Namen versehenen Flugblatt anlässlich des kurdischen Newroz-Festes im \nJahre 2000 in Bochum, durch ein ebenfalls von ihm gezeichnetes Flugblatt aus Juni \n2000 zur Situation türkischer Rentner in der Bundesrepublik Deutschland und aus \nder seit Januar 2000 verlegten Zeitung für türkischsprachige Studenten an den \nUniversitäten Essen, Dortmund und Bochum mit dem Titel \"Deniz Gezmis\" \nhervorgehe - sei zu Unrecht als niedrig profiliert gewertet worden. Die Demonstration \nvor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im Rahmen der Durchführung der \n\"Karawane für die Rechte von Flüchtlingen und MigrantInnen\", an der er \nteilgenommen habe, werde bezeichnender Weise im Verfassungsschutzbericht des \nLandes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 1999, S. 156 erwähnt. Im Übrigen verweise \ner auf die zahlreichen alten und neuen Beispiele für seine journalistische Tätigkeit in \nder Printpresse und im Radio, für die er Kopien überreiche.\n\n28\n\nDer Kläger beantragt,\n\n29\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und \ndie Beklagte unter entsprechender Aufhebung des \nBundesamtsbescheides vom 21. November 1994 zu \nverpflichten, festzustellen, dass in seiner Person die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, \n\n30\n\nhilfsweise,\n\n31\n\nfestzustellen, dass Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG gegeben sind.\n\n32\n\nDie Beklagte tritt dem Berufungsvorbringen des Klägers entgegen und verteidigt das \nvom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis. Insbesondere treffe es zu, dass keine \nVerfolgungsgefahr für den Kläger daraus erwachse, dass er Vorstandsmitglied des \ninzwischen aufgelösten \"Demokratischen Arbeiter- und Studentenvereins in \nGelsenkirchen und Umgebung e.V.\" gewesen sei. Der Verein werde nach einer \nAuskunft des Polizeipräsidiums Gelsenkirchen vom 9. Dezember 2002 nicht als \nextremistisch eingestuft. Auch seine Auflösung im Jahre 2000 spreche gegen ein \neventuell aktuelles Interesse türkischer Behörden an der Person des Klägers. \nDiesem könne weder für die Vergangenheit noch für die Gegenwart eine \nstaatsgefährdende Grundhaltung unterstellt werden. Er sei ein einziges Mal - nämlich \nals \"Plakatierer\" mehr als 2 ½ Jahre vor seiner Wahl zum stellvertretenden \nVorsitzenden - in Erscheinung getreten. Den seinerzeit plakatierten Forderungen \nzum internationalen Frauentag hätte darüber hinaus jeglicher seperatistischer Inhalt \ngefehlt. Auch mit seinen übrigen Aktivitäten sei der Kläger weder als Ideenträger \nnoch als Initiator in Erscheinung getreten, so dass seine Mitgliedschaft im Vorstand \nvorliegend gerade nicht als Ausdruck einer lenkenden oder jedenfalls maßgeblichen \noppositionellen Funktion zu bewerten sei. In Ermangelung einer über die reine \nVorstandsstellung hinausgehenden exponierten exilpolitischen Betätigung handele \nes sich bei dem Kläger nicht um einen Aktivisten, sondern vielmehr um einen bloßen \nMitläufer der DIDF. Nach einem Gutachten von Kaja vom 28. Dezember 1999 \nunterlägen auch Funktionäre und einfache Mitglieder der DIDF, zu denen der Kläger \nzu zählen sei, keiner Rückkehrgefährdung. \n\n33\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2003 ist der Kläger zu seinem \nBegehren auf Abschiebungsschutz angehört worden. Insoweit wird auf die \nNiederschrift vom gleichen Tage verwiesen.\n\n34\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten, die vom Kläger überreichten Unterlagen zu seiner Medientätigkeit \n(2 Hefte), die von der Beklagten überreichte Asylakte (Az.: E 1827023-163) und die \nAusländerakte des Märkischen Kreises Bezug genommen.\n\n35\n\nEntscheidungsgründe:\n\n36\n\nIm Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter anstelle des Senats \nentscheiden (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO); es konnte auch zur Sache verhandelt und \nentschieden werden, obwohl kein Vertreter des Beklagten und des Beteiligten \nerschienen war, da diese mit der Ladung auf eine solche Möglichkeit hingewiesen \nworden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).\n\n37\n\nDie vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des \nKlägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit, als die \nBerufung zugelassen worden ist - also namentlich im Hinblick auf § 51 Abs. 1 AuslG - \nzu Unrecht abgewiesen. Mit seinen Feststellungen zu 2. - 4. ist der \nBundesamtsbescheid vom 21. November 1994 rechtswidrig und verletzt den Kläger \nin seinen Rechten.\n\n38\n\nDer Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG in seiner Person.\n\n39\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen sind \ndeckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit \nes die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen \nCharakter der Verfolgung betrifft; auch für die bei der Gefahrenprognose \nanzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe ergeben sich keine unterschiedlichen \nAnforderungen.\n\n40\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.; BVerwG, \nUrteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. \n1992, 843 = DÖV 1992, 582 = NVwZ 1992, 892; \nferner zur Deckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 \nGG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff \nder Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom \n26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 \n(503); Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, \nNVwZ 1994, 497 (498 ff.).\n\n41\n\nDanach ist politisch Verfolgter, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, \nseine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein \nAnderssein prägen, gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer \nIntensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen.\n\n42\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.).\n\n43\n\nNach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des \nAsylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter \nim Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er \nseinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender \npolitischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik \nDeutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der \nAsylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Ein \nAnspruch auf Asyl besteht in diesem Fall schon dann, wenn Anhaltspunkte vorliegen, \ndie die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung als nicht ganz entfernt \nerscheinen lassen. Hat der Asylsuchende sein Heimatland unverfolgt verlassen, so \nkann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, \nwenn ihm auf Grund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.\n\n44\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 \n- 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); \nBeschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 \nu.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 ff.); BVerwG, Urteil vom \n5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24.\n\n45\n\nSoweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers \ngestützt wird, genügt es für die Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 \nVwGO), dass die Asylgründe glaubhaft gemacht sind (dazu 1.). Soweit die \nasylbegründenden Tatsachen auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland \neingetreten sind, hat der Asylsuchende demgegenüber den vollen Beweis zu führen \n(dazu 2.).\n\n46\n\n1. In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe kann der Senat hinsichtlich der \nPerson des Klägers nicht feststellen, dass er sein Heimatland schon seinerzeit auf \nder Flucht vor politischer Verfolgung verlassen hat. Der Kläger hat dem Senat nicht \ndie Überzeugung vermitteln können, dass er im Januar 1994 als politisch Verfolgter \naus der Türkei ausgereist ist. Der Kläger hat vielmehr ausdrücklich erklärt, sich zur \nBegründung seines Begehrens nicht mehr darauf zu berufen, bereits in der Türkei \nasylrelevant vorverfolgt worden zu sein. Das Verwaltungsgericht hat nämlich mit \nüberzeugenden Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen nach \n§ 130 b Satz 2 VwGO Bezug genommen wird, dargelegt, dass sich die Ausreise des \nKlägers nicht als eine unter Druck erlittener oder drohender Verfolgung erfolgte \nFlucht darstellt, er das Land mithin nicht wegen einer persönlichen \nVerfolgungsbetroffenheit verlassen hat. Auch wenn der Kläger nicht mehr allein \ndeshalb gesucht worden sein sollte, weil er sich dem Wehrdienst entzogen hat, \nsondern auch wegen aktiver Unterstützung der TDKP, war dies nach den eigenen \nAngaben des Klägers nicht kausal für das Verlassen der Türkei.\n\n47\n\nVgl. zum notwendigen Kausalzusammenhang \netwa: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2002 - 9 C 28.99 -, \nBVerwGE 111, 334 = InfAuslR 2001, 48.\n\n48\n\n2. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) droht dem \nKläger nach einer Rückkehr in die Türkei aber wegen nach seiner Ausreise \neingetretener Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Er \nmuss auf Grund seiner exilpolitischen Aktivitäten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nbefürchten, bei einer Rückkehr in die Türkei in asylerheblicher Weise befragt und \nmisshandelt zu werden. Eine derartige Behandlung würde politische Verfolgung \ndarstellen, weil sie die vermutete politische Einstellung des Klägers zum Anlass \nnähme.\n\n49\n\nNach den dem Senat zur Verfügung stehenden und in die mündliche \nVerhandlung eingeführten Erkenntnissen droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \npolitische Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeit allerdings nur dann, wenn sich \nder Betreffende politisch exponiert hat, wenn sich also seine Betätigung deutlich von \nderjenigen der breiten Masse abhebt.\n\n50\n\nHierzu und zu Folgendem: OVG NRW, Urteil \nvom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - A IV 2 c \n(S. 62 ff.) jeweils m.w.N.\n\n51\n\nNur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit \nWorten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische \nInnenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu \nnehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu \nnehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Das ist beispielsweise bei \ndenjenigen exilpolitisch tätige Asylsuchenden anzunehmen, die in der exilpolitischen \nArbeit eine auf Breitenwirkung zielende Meinungsführerschaft übernehmen. Dem \ntürkischen Staat kommt es weniger darauf an, jeder einzelnen Person habhaft zu \nwerden, die Äußerungen abgibt oder Aktivitäten zeigt, die nach türkischem \nVerständnis zu missbilligen sind, sondern es sollen diejenigen beobachtet und \nbestraft werden, die zu solchen Äußerungen und Aktivitäten anstiften und sie \nöffentlichkeitswirksam organisieren.\n\n52\n\nBei den vom Kläger vorgetragenen Veranstaltungs-, Seminar- und \nDemonstrationsteilnahmen handelt es sich demgegenüber durchweg um \nexilpolitische Aktivitäten mit niedrigem Niveau. Exilpolitische Aktivitäten niedrigen \nProfils führen nicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung. Zu dieser \nKategorie gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch \ngekennzeichnet, dass der Beitrag des Einzelnen entweder - wie bei \nGroßveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber \nhinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. \nDerartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz \nüberwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden Wortführer. Das \nist gerade auch anzunehmen bei der schlichten Teilnahme an Demonstrationen, \nHungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder \nSchulungsseminaren sowie der Verteilung von Flugblättern und dem Verkauf von \nZeitschriften. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch die Beteiligung des Klägers \nan der Vorbereitung und Durchführung von Ferienlagern links orientierter \nJugendlicher in den Sommern 1994 und 1995 als in diesem Sinne niedrig profiliert \nbetrachtet.\n\n53\n\nEine bereits hinreichend herausragende Stellung gegenüber seinen türkischen \nbzw. kurdischen Mitbürgern hat der Kläger auch nicht schon dadurch eingenommen, \ndass er sich bei einer - gegen die Asylrechtsprechung gerichteten - Protestaktion von \nrund 60 Teilnehmern der Aktion \"Karawane für die Rechte der Flüchtlinge und \nMigrantInnen\" vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, wie sie auch im \nVerfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 1999 \nS. 156 erwähnt wird, nach Maßgabe des vorgelegten Bildmaterials mit dem \nMegaphon zu Wort gemeldet hat. Der Senat vermag nicht anzunehmen, dass sein \nRedebeitrag wesentlich über Aufrufe zur Ordnung und das Skandieren von Parolen \nhinausgegangen ist. Die Veranstaltung zielte nach ihrem äußeren Erscheinungsbild \nzudem auch nicht unmittelbar auf den Umgang der Türkei mit den Kurden oder \nanderen unliebsamen politischen Strömungen ab, sondern auf die Rechtspraxis in \nder Bundesrepublik Deutschland. Da dies viele Asylländer betrifft, lässt sich \nangesichts der geringen Teilnehmerzahl letztendlich auf keine merkliche \nBreitenwirkung gerade bei Mitbürgern aus der Türkei schließen.\n\n54\n\nLetzteres mag sich bei der Veranstaltung für die Erdbebenopfer in der Türkei am \n9. Januar 2000 im Bahnhof Langendreer zwar anders dargestellt haben. Daraus, \ndass der Kläger auf dem Einladungsflugblatt die presserechtliche Verantwortung \nübernommen hat, folgt jedoch nicht, dass er über diese ordnungsrechtliche Funktion \nhinaus auch maßgeblich das Meinungsbild der Veranstaltung geprägt hat.\n\n55\n\nEntsprechendes gilt - abgesehen von dem jeweils nicht nachhaltbaren deutlichen \nBezug zur türkischen Politik, der die Aufmerksamkeit türkischer Stellen überhaupt \nerst hervorrufen würde - auch für die Pressemitteilung vom 15. September 1999 über \ndie Ziele der Organisation \"Karawane Bochum\", für das - ohnehin nur in Türkisch \nvorgelegte - Flugblatt zur Situation türkischer Rentner aus dem Jahre 2000, für das \nFlugblatt zur 30-Stunden-Woche sowie für das - gleichfalls nur in Türkisch ohne \nÜbersetzung überreichte und deshalb nicht aussagekräftige - Flugblatt vom 21. März \n2000 zum Newroz-Fest. Das Flugblatt mit der Überschrift \"Blutbad in türkischem \nGefängnis - Bilanz 10 Tote\", das im Namen des \"Unterstützungskomitees der \nGefangenen aus Bochum\" u.a. auch vom Kläger als presserechtlich Verantwortlichen \nherausgegeben worden ist, klagt zwar die türkische Regierung wegen eines Überfalls \nstaatlicher Sicherheitskräfte am 26. September 1999 auf ein Gefängnis von Ankara \nund der dabei Verletzten und Getöteten an und betrifft damit ein türkisches Thema. \nTrotz der in deutlicher und klarer Sprache geführten Angriffe gegen die türkische \nRegierung dürfte der Inhalt des Flugblattes jedoch noch keinen Straftatbestand des \ntürkischen Rechts erfüllen und deshalb kaum die Aufmerksamkeit der türkischen \nBeobachter in der Bundesrepublik Deutschland erweckt haben.\n\n56\n\nSo wohl auch: Serafettin Kaya, Gutachten vom \n10. Oktober 2002 an das VG Gelsenkirchen.\n\n57\n\nZudem reicht die bloße Übernahme der presserechtlichen Verantwortung durch den \nKläger wiederum nicht aus, um ihn als den eigentlichen Aufwiegler zu betrachten. Es \nentspricht einem häufig vorkommenden Strohmannmuster, die wahren Agitatoren in \npresse- und strafrechtlicher Hinsicht zu entlasten.\n\n58\n\n- Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 325 m.w.N. (zu Leserbriefen \nund Zeitungsartikeln) -\n\n59\n\nAuch die exilpolitische Betätigung des Klägers durch seine Publikationen in \nZeitungen ist nach den oben genannten Maßstäben zu beurteilen. Als exponiert ist \nsie nur einzustufen, wenn sie als Unterstützung illegaler Organisationen gewertet \nwerden kann oder wenn sie erkennbar auf breitenwirksame Meinungsbildung zielt. \nDie Schwelle zu einer geistigen Beeinflussung anderer Bevölkerungsteile, die \nBeweggrund für und Abgrenzungskriterium bei der Überwachung und Verfolgung \nexilpolitischer Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland ist, wird nur von \ndemjenigen überschritten, der als Anstifter oder Aufwiegler angesehen wird oder der \nin einer Zeitschrift häufiger Beiträge zu verantworten hat, die aus Sicht der \nSicherheitsbehörde gefährlich sind.\n\n60\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 24. August \n2001 an VG Sigmaringen; Auskünfte vom 1. März \n2001, 10. April und 21. September 2001 an VG \nSchleswig; Auskunft vom 4. Juni 1999 an VG \nBremen; Auskunft vom 15. Juli 1997 an VG \nKarlsruhe; Auskunft vom 12. September 1997 an VG \nAnsbach; Zentrum für Türkeistudien, Gutachten \nvon September 2001 und Auskunft vom 1. November \n2001 an VG Schleswig; Oberdiek, Gutachten vom \n28. Mai 2001 an VG Sigmaringen; teilweise \nabweichend Kaya, Gutachten vom 15. Juni 2001 an \nVG Sigmaringen; Gutachten vom 24. August 2001 \nan VG Stade; Gutachten vom 19. Juni 1997 an VG \nKarlsruhe; Gutachten vom 8. August 1997 an VG \nMünchen; Taylan, Auskunft vom 30. April 1997 an \nVG Karlsruhe; Tellenbach, Auskunft vom 18. Juli \n1997 an VG Aachen; Auskunft vom 19. September \n1997 an VG Aachen; Auskunft vom 20. Oktober \n1997 an VG Karlsruhe.\n\n61\n\nZwar ist der Kläger in der Lage gewesen, die Zeitungen, für die er geschrieben hat, \nrichtig einzuordnen.\n\n62\n\nVgl. zur Evrensel und ihren Nachfolgeblättern \netwa: Serafettin Kaya, Gutachten vom 3. April 2000 \nan das VG Stuttgart; Auswärtiges Amt, Auskunft vom \n2. Februar 1999 an das VG Oldenburg, Auskunft \nvom 28. August 1998 an das VG Düsseldorf; \nZentrum für Türkeistudien, Gutachten vom 11. \nOktober 1991 an das VG Schleswig.\n\n63\n\nNach den vorstehenden Maßstäben können die vom Kläger eingereichten \nZeitungsberichte dennoch nicht als exponiertes politisches Engagement angesehen \nwerden. Aus einer Reihe von diesen Veröffentlichungen geht der Kläger gar nicht \nerst als Verfasser hervor oder es lässt sich mangels Vorlage einer Übersetzung auch \naus den beigegebenen Stichworten kein gegen den türkischen Staat gerichteter \nInhalt des Artikels annehmen. Vom notwendigen Türkeibezug lässt sich auch nicht \nausgehen, soweit sich die Beiträge offensichtlich mit innerstaatlichen Themen der \nBundesrepublik Deutschland insbesondere auf dem Gebiet der Sozial- und \nKulturpolitik beschäftigen. Dass in diesen Beiträgen staatsfeindliche Kritik an der \nTürkei geübt worden ist, hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert und konkret \nvorgetragen.\n\n64\n\nUngeachtet dessen bedingen die zahlreichen, unter seinem Namen in den \nZeitungen \"Evrensel\", \"Emek\", \"Yeni Evrensel\" \"Arkadas\" und \"Junge Stimme\" \nerschienenen Artikel so, wie sie dem Senat nachvollziehbar unterbreitet worden sind, \nauch im Übrigen kein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden. Denn die \nPlatzierung von namentlich gezeichneten regimekritischen Artikeln in \ntürkischsprachigen Zeitschriften gehört in der Regel zu den exilpolitischen Aktivitäten \nniedrigen Profils, weil es sich hierbei um eine Massenerscheinung handelt, die nur in \nAusnahmefällen als Anstiftung zu konkreten separatistischen Aktionen in der Türkei \noder als Unterstützung illegaler Organisationen gewertet wird.\n\n65\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A \n4782/99.A -, UA S. 73; Urteil vom 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 321; Urteil vom 29. Februar \n2002 - 8 A 2362/96.A -, UA S. 15; Urteil vom \n25. Februar 1999 - 8 A 7112/95.A -, UA S. 26; Urteil \nvom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, UA \nS. 102.\n\n66\n\nDass sich der Inhalt auch nur eines erkennbar von ihm verfassten Zeitungsartikels \ndemgegenüber nicht nur kritisch, sondern in nach türkischem Recht strafbarer Weise \ngegen den türkischen Staat und seine Politik gerichtet hat, vermochte der Kläger \nauch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht substantiiert darzutun. \nSoweit sich die Artikel nicht von vornherein ohnehin nur mit aus Sicht des türkischen \nStaates unverfänglichen Gegenständen beschäftigen, wie es gerade der in Köln \nverlegten \"Yeni Evrensel\" als einer integrationsorientierten türkischen Tageszeitung \nmit einer auf Deutschland bezogenen Berichterstattung\n\n67\n\nvgl. dazu: Zentrum für Türkeistudien Essen, \nGutachten vom 11. Oktober 2001 an das VG \nSchleswig\n\n68\n\nsowie auch der nach Angaben des Klägers auf Kunst und Kultur eingerichteten \nZeitung \"Arkadas\" mit ihrem Ziel der Förderung von Solidarität zwischen Ausländern \nund Deutschen entspricht, reichen etwa harte und deutliche Worte über die \nKurdenpolitik der Türkei oder verschiedenen Erscheinungsformen des staatlichen \nVorgehens gegen politisch unliebsame Gruppierungen zur Erfüllung der in Frage \nkommenden Straftatbestände - etwa des Art. 159 des türkischen Strafgesetzbuches \n- tStGB - (\"Verächtlichmachung türkischer Institutionen\"), des Art. 169 tStGB \n(\"Unterstützung einer bewaffneten Bande\"), des Art. 112 tStGB (\"Aufwiegeln zum \nRassenhass\" \"Loben einer Straftat\") oder des Art. 8 des Antiterrorgesetzes - ATG - \n(\"Separatistische Propaganda\") - typischer Weise nicht aus.\n\n69\n\nVgl. Serafettin Kaya, Gutachten vom \n28. Dezember 2000 an das VG Augsburg; derselbe, \nGutachten vom 25. Februar 1997 an das VG \nAachen; Tellenbach, Gutachten vom 19. September \n1997 an das VG Aachen.\n\n70\n\nAbgesehen davon, dass eine genaue Zuordnung zu den in Kopie überreichten \nZeitungsartikeln ohnehin nicht möglich ist, vermag der Senat die Erfüllung eines \nStraftatbestandes auch insoweit nicht anzunehmen, als der Kläger seinen Angaben \nin der mündlichen Verhandlung nach über die Probleme türkischer Studenten mit der \nAbleistung des Wehrdienstes, über den Umgang der Konsulate mit türkischen \nLandsleuten und über die staatlichen Unzulänglichkeiten bei der Bewältigung einer \nanlässlich eines Erdbebens in der Türkei stattgefundenen Gasexplosion berichtet \nhaben will.\n\n71\n\nAngesichts dessen, dass seine journalistische Tätigkeit nach Maßgabe der \nüberreichten Unterlagen über weite Strecken gar nicht die Haltung des türkischen \nStaates betrifft, ein sehr breites Spektrums erfasst und sich unregelmäßig auf \nverschiedene Printmedien verteilt, kann der Kläger auch nicht in Anspruch nehmen, \nnach außen hin als ein beliebter und ständiger Kolumnist mit hervorgehobener \nAutorität beim Publikum aufgetreten zu sein und den Eindruck erweckt zu haben, in \ndieser Funktion politische Kampagnen gegen den türkischen Staat anzustoßen oder \nüber besondere Kenntnisse über die exilpolitische Szene zu verfügen.\n\n72\n\n- Vgl. zu diesem Ansatz: OVG NRW, Urteil vom \n27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, UA S. 73 -\n\n73\n\nAllein die Gesamtzahl der für sich genommen niedrig profilierten exilpolitischen \nAktivitäten kann diese nicht asyl- oder abschiebungsrechtlich erheblich machen, weil \nkein Anlass für die Annahme besteht, dass insoweit quantitative in qualitative \nGesichtspunkte umschlagen können.\n\n74\n\n- Vgl. OVG NRW, a.a.O., UA S. 63\n\n75\n\nDass die Erwähnung des Namens des Klägers in der Zeitung \"Evrensel\" vom \n14. Januar 1996 im Zusammenhang mit einer Protestaktion in Wattenscheid \nim Januar 1996 nach der Ermordung des Journalisten Göktepe der Zeitung \n\"Evrensel\" dem Kläger keine exponierte Stellung in der Exilszene und deshalb auch \nkein gesteigertes Interesse der türkischen Behörden zukommen lässt, hat schon das \nVerwaltungsgericht mit zutreffenden Argumenten dargelegt. Das gilt darüber hinaus \nauch insoweit, als der Kläger nicht auf Grund des Artikels in der Zeitschrift \"Gencligin \nSesi\" (\"Junge Stimme\"), Ausgabe Nr. 17, September 1996, einem beachtlich \nwahrscheinlichen Verfolgungsrisiko bei einer Rückkehr ausgesetzt ist. Insoweit wird \nauf die erstinstanzlichen Gründe, denen der Kläger nicht hinreichend substantiiert \nentgegengetreten ist, Bezug genommen.\n\n76\n\nWeiterhin lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger durch seine Moderation für \nden Lokalsender für Bochum und Wattenscheid \"Radio 98.5\", die er dort über die \nArbeitsgemeinschaft \"Unabhängiges Radio Bochum e.V.\" im gelegentlichen \nProgrammfenster des Bürgerfunks \"Radyo Evrensel\" ausübt, eine exponierte Rolle in \nder exilpolitischen Szene der türkischen Kurden eingenommen hat und in diesem \nZusammenhang bei einer Wiedereinreise in die Türkei einer näheren Untersuchung \nausgesetzt sein könnte. Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt \nhat, ist anhand der vom Kläger vorgelegten deutschsprachigen Konzepte einiger \nBeiträge des Programmfensters \"Radyo Evrensel\" bzw. der im Übrigen überreichten \nbloßen Sendeanmeldungen nicht ersichtlich, dass er mittels dieses Mediums \npolitische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder \nTaten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkischen Innenpolitik \nund insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen \nversucht, so dass er aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu \nnehmender politischer Gegner wäre, den es zu bekämpfen gilt. Dass der Kläger in \nder Sendereihe massive - d.h. die öffentliche Meinung bildende - Kritik an den \nVerhältnissen in der Türkei vorgebracht hat, wie von ihm in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat behauptet worden ist, ist nicht hinreichend greifbar \ngemacht worden. Lediglich bei dreien der 15 nachgewiesenen Sendungen lässt sich \nden eingereichten Unterlagen entnehmen, dass überhaupt die politischen \nVerhältnisse in der Türkei und nicht maßgeblich die politische, soziale oder kulturelle \nWirklichkeit in der Bundesrepublik Deutschland Zielrichtung von Kritik sein sollte. \nDass auch der demgegenüber durchaus regimekritische Beitrag zur ersten Sendung \nder Reihe über die Meinungsfreiheit die Schwelle zu einer geistigen Beeinflussung, \ndie Beweggrund für und Abgrenzungskriterium bei der Überwachung und Verfolgung \nexilpolitischer Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland ist, nicht überschritten \nhat, ist schon vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt worden. Ungeachtet der \nFrage, inwieweit eine unbedeutende Lokalsendung in kurdischer Sprache überhaupt \neiner nicht nur stichprobenartigen Kontrolle durch türkische Dienste unterliegt,\n\n77\n\nvgl. zur Überwachung von Rundfunksendungen: \nAydin, Gutachten vom 16. Januar 2001 an das VG \nOldenburg,\n\n78\n\nhat sich der Kläger durch seine Moderation über das Aufzeigen von Defiziten hinaus \nnoch nicht als Anstifter, Aufwiegler, Auslöser oppositioneller Aktivitäten oder \njedenfalls wertvoller Informant über die Exilszene herausgestellt. Das gilt mangels \nnachhhaltbar explosiveren Inhalts gleichsam für die Sendung vom 25. Dezember \n1998 über \"50 Jahre Menschenrechte\" und für die Sendung vom 24. März 2000 zum \nThema \"Newroz\". Da die Kritik an der Behandlung von Presse und Meinungsfreiheit, \nan dem brutalen Vorgehen gegen die Kurden, an ihrer Ausbeutung und an ihrer \nUnterdrückung durch den kurdischen Staat regelmäßig keinen Straftatbestand nach \ntürkischem Recht erfüllt,\n\n79\n\nvgl. auch OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 \n- 8 A 4782/99.A -, UA S. 73,\n\n80\n\nvermögen solche Sendebeiträge regelmäßig noch keine Registrierung des Klägers \nauszulösen.\n\n81\n\nSchließlich hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht angenommen, dass ein \nVerfolgungsrisiko des Klägers bei Rückkehr in die Türkei nicht mit Blick auf die von \nDeutschland aus getätigten Geldüberweisungen an in türkischen Gefängnissen \nangeblich wegen ihrer Mitgliedschaft in der TDKP inhaftierte Personen besteht. \nErgänzend sei darauf hingewiesen, dass nach den neueren Erkenntnissen des \nSenats derjenige, der einem einsitzenden Mitglied der TDKP Geld überwiesen hat, \nregelmäßig nur dann in den Blick der türkischen Sicherheitsbehörden geraten soll, \nwenn der entsprechende Gefangene zwecks Feststellung seiner politischen \nVerbindungen unter Beobachtung gestellt und der Gefängnisleitung entsprechende \nAnweisungen erteilt wurden, was typischerweise bei Kadern einer illegalen \nOrganisation während der Ermittlungen erfolgt.\n\n82\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 2. April 2001 an das \nVG Stuttgart.\n\n83\n\nDass es sich so verhalten hat, ist vom Kläger nicht hinreichend dargelegt worden. Im \nÜbrigen ist nach den genannten Informationen von einem Auffälligwerden des \nKlägers auch nur dann auszugehen, wenn der Inhalt seiner Briefe einen Strafbestand \ni.S.d. türkischen Rechts erfüllt hat oder die Überweisungen jedenfalls regelmäßig \ngetätigt wurden, so dass ein organisatorischer Zusammenhang nahe gelegen hat \nund die Gefängnisleitung deshalb die Behörden - namentlich der republikanischen \nOberstaatsanwaltschaft - Mitteilung gemacht hat.\n\n84\n\nVgl. Serafettin Kaya Gutachten vom 2. April 2001 \nan das VG Stuttgart.\n\n85\n\nZu seinen eigenen Briefen hat der Kläger jedoch nichts vorgetragen. Es ist auch \nnicht ersichtlich, dass der Kläger längerfristig an einen bestimmten der Inhaftierten \n- namentlich an Kemal Keskin - häufiger Geldüberweisungen getätigt hat.\n\n86\n\nWenn der Senat trotz alledem von einer asylrelevanten Rückkehrgefährdung des \nKlägers ausgeht, so beruht das maßgeblich auf dem Engagement des Klägers in \ndem Verein \"Demokratischer Arbeiter- und Studentenverein in Gelsenkirchen und \nUmgebung e.V.\" namentlich als dessen stellvertretender Vorsitzender. Zu dem ist er \ndurch Vereinsbeschluss vom 23. November 1997 bestimmt worden und hat diese \nFunktionen nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bis \nzum Auflösungsbeschluss am 18. Oktober 1998 in typischer Weise - nämlich durch \nWahrnehmung der ihm übertragenenen Jugendarbeit und bei der Außenvertretung \ndes Vereins - wahrgenommen. Der im Jahre 1983 im Vereinsregister eingetragene \nund zum 1. Dezember 2000 endgültig aufgelöste Verein gehörte nach den vom \nPolizeipräsidium Gelsenkirchen eingeholten Auskünften vom 21. Juli 1998 und vom \n9. Dezember 2002 der \"Föderation der türkischen demokratischen Arbeitervereine in \nDeutschland e.V.\" (DIDF) an.\n\n87\n\n- Vgl. zu dieser Konstellation: OVG NRW, Urteil \nvom 22. Oktober 2002 - 8 A 461/01.A -.\n\n88\n\nDiese Zugehörigkeit kommt auch in einigen von dem Verein herausgegebenen oder \nmitgetragenen Flugblätter sowie beispielsweise in den Themen der für den \n25. Januar 1998 und für den 29. März 1998 im Jahresprogramm des Vereins \nvorgesehenen Veranstaltungen deutlich zum Ausdruck.\n\n89\n\nDie Betätigung in Exilorganisationen kann allerdings ebenfalls nur dann als \nexponierte exilpolitische Tätigkeit eingestuft werden, wenn sie nach den oben \ndargestellten Maßstäben und aus der Sicht des türkischen Staates die Schwelle \neiner Einflussnahme auf die türkische Innenpolitik überschreitet oder wenn der \nbetreffende Asylsuchende von den Sicherheitskräften wegen vermuteter Kenntnisse \nüber die Exilszene als wertvoller Informant eingestuft werden kann. Ob dies der Fall \nist, hängt im Wesentlichen davon ab, welche politischen Ziele die jeweilige \nExilorganisation verfolgt und welche Stellung der Asylsuchende dort innehat. Im \nBlickpunkt der türkischen Sicherheitskräfte stehen vor allem diejenigen exilpolitischen \nVereinigungen, die von türkischer Seite als militant staatsfeindlich eingestuft \nwerden.\n\n90\n\nEin Verfolgungsinteresse des türkischen Staates besteht im Übrigen auch nicht \nim Hinblick auf jedes Mitglied einer derartigen Exilorganisation in gleicher Weise. Ein \nsolches Interesse ist ohne weiteres, also bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte, nur \nim Hinblick auf Vorstandsmitglieder eingetragener Vereine einer derartigen \nAusrichtung anzunehmen, über deren Identität das jedermann zur Einsichtnahme \noffen stehende Vereinsregister Auskunft gibt. Die Mitgliedschaft im Vorstand eines \nsolchen Vereins deutet auf eine lenkende oder jedenfalls maßgebliche Funktion im \nRahmen von Bestrebungen hin, die von den türkischen Sicherheitskräften und dem \nGeheimdienst als in hohem Maße staatsgefährdend eingestuft werden. Gegenteilige \nAnhaltspunkte können etwa vorliegen, wenn nicht erkennbar ist, dass das \nVorstandsmitglied mehr als nur untergeordnete Aufgaben zu erfüllen hat, also nur \neine passiv-untergeordnete Stellung einnimmt. Dasselbe gilt - hier jedoch ersichtlich \nnicht einschlägig - bei unverhältnismäßig großen Vereinsvorständen oder bei \nVorständen, deren Mitglieder auffällig häufig wechseln. In derartigen Fällen ist im \nRahmen einer Gesamtwürdigung zu ermitteln, ob die Vorstandsmitgliedschaft im \nZusammenhang mit den übrigen Aktivitäten des Betroffenen diesen in so \nhinreichendem Maße als Ideenträger oder Initiator in Erscheinung treten lassen, dass \nvon einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist. Handelt es \nsich um einen Verein, dessen Einzugsbereich örtlich oder regional begrenzt ist, so \nkann es für die Einschätzung des Verfolgungsrisikos eine Rolle spielen, ob jener als \nMitgliedsverein einer Dachorganisation angehört, die bei türkischen Stellen als \nstaatsfeindlich gilt.\n\n91\n\nZum Vorstehenden OVG NRW, Urteil vom \n27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - m.w.N.\n\n92\n\nHiervon ausgehend droht dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei politische \nVerfolgung. Seine Zugehörigkeit zum Vorstand des Vereins ist in das Vereinsregister \neingetragen worden. Anhaltspunkte, dass der Kläger im Verein lediglich eine passiv-\nuntergeordnete Stellung eingenommen hat, sind nicht ersichtlich. Er hat in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft und überzeugend dargelegt, dass \ner sich als Vorstandsmitlied in erheblichem Umfang - namentlich in der \nBildungsarbeit - und nicht nur untergeordnet engagiert hat. Für sein Erscheinungsbild \nals maßgeblich die Meinungsbildung insbesondere seiner kurdischen Mitbürger \nbeeinflussendes Vorstandsmitglied kommt es - anders als es die Beklagte meint - \nnicht entscheidend darauf an, ob Aktivitäten des Klägers bei der Vereinsarbeit \n- namentlich die in einem Bußgeldverfahren wegen \"Verunreinigung von \nBahnanlagen\" geahndete Plakataktion vom 8. März 1995 oder sein Auftreten als \nReferent am 21. Februar 1998 zum Thema \"Liebe und Jugend\", am 29. März 1998 \nals Referent zu dem Thema \"Was erwarten die Jugendlichen und wie funktioniert die \nDIDF-Jugend in NRW\" sowie am 7. November 1998 als Referent zu dem Thema \n\"Bürgerfunk\" - für sich genommen als exilpolitisch exponierte Aktionen zu betrachten \nsind.\n\n93\n\nEntscheidend ist hier vielmehr, dass der \"Demokratische Arbeiter- und \nStudentenverein Gelsenkirchen und Umgebung e.V.\" als Mitgliedsverein der DIDF \nbei den Sicherheits- und Nachrichtendienstbehörden der Türkei im Verdacht steht in \npolitischer Verbindung zur TDKP zu stehen.\n\n94\n\nVgl. Serafettin Kaya, Gutachten vom 10. Oktober \n2002 an das VG Gelsenkirchen (zur \nNachfolgeorganisation \"Arbeiter- und Jugendverein \nGelsenkirchen e.V.\"); derselbe, Gutachten vom \n2. April 2001 an das VG Stuttgart; Auskunft des \nAuswärtigen Amtes vom 25. Mai 1998 an das VG \nSigmaringen, Auskunft des Auswärtigen Amtes vom \n17. August 1998 an das VG Minden.\n\n95\n\nIn der Türkei ist die TDKP verboten. Die Mitgliedschaft in ihr oder ihre Unterstützung \nsind mit Strafe bedroht (vgl. Art. 169, Art. 168 Abs. 2, Art. 313, Art. 314 tStGB).\n\n96\n\nVgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom \n21. Juni 2002 an das VG Frankfurt; Auskunft vom \n20. September 2000 an das VG Hamburg; Auskunft \nvom 20. Oktober 1999 an das VG Gera; Auskunft \nvom 17. August 1998 an das VG Minden; ai, \nStellungnahme vom 19. August 1998 an das VG \nFrankfurt.\n\n97\n\nBei der TDKP handelt es sich um eine illegale Partei mit einer klassisch marxistisch-\nleninistischen Ideologie, die sich die internationale revolutionäre Theorie zu Eigen \nmacht. Sie glaubt, dass die Herrschaft der Arbeiterklasse in der Türkei nur durch die \nRevolution und den bewaffneten Kampf erreicht werden kann. Bei dieser von ihr \ngewählten Strategie wird die Brüderlichkeit der Proletariate aller Länder und deren \nUnterstützung als treibende Kraft der Revolution betrachtet. Mit dieser Strategie lehnt \nsie demokratische Prinzipien und Methoden ab. Die TDKP wird als illegale \nOrganisation in der Türkei ständig von staatlichen Sicherheitskräften verfolgt.\n\n98\n\nVgl. Aydin, Gutachten vom 23. April 2002 an das \nVG Frankfurt.\n\n99\n\nVor diesem Hintergrund wird die DIDF in verschiedenen Verfassungsschutzberichten \nals Basisorganisation der TDKP und linksextremistische Organisation aufgeführt.\n\n100\n\nVerfassungsschutzbericht des Bundes 2000, \nS. 225; Verfassungsschutzbericht Thüringen 1999, \nS. 123; Verfassungsschutzbericht Baden-\nWürttemberg 1999, S. 163 f.; \nVerfassungsschutzbericht Hamburg 1996, \nS. 246.\n\n101\n\nAuch wenn die Polizeidirektion Gelsenkirchen den \"Demokratischen Arbeiter- und \nJugendverein Gelsenkirchen und Umgebung e.V.\" aus ihrer bundesdeutschen Sicht \nnicht als extremistisch einschätzt, ist aus dem - für die Beurteilung der \nVerfolgungsgefahr hier allein maßgeblichen - Blickwinkel der türkischen \nSicherheitsbehörden davon auszugehen, dass die anderslautende Charakterisierung \ndes DIDF als staatsfeindliche Organisation auch auf seinen Mitgliedsverein \n\"Demokratischer Arbeiter- und Studentenverein Gelsenkirchen und Umgebung e.V.\" \ndurchschlägt. Gemeinhin gilt, dass der DIDF und die dazugehörigen Vereine von \nAktivisten und Anhängern der TDKP gegründet worden sind. Die Vereine orientieren \nsich an der politischen und ideologischen Linie der TDKP. Alle Arten von \nPublikationen der TDKP werden in Deutschland von der DIDF und den ihr \nangehörigen Vereinen verkauft. Veranstaltungen, die im Namen der TDKP \ndurchgeführt werden, werden von dieser Föderation und den ihr angeschlossenen \nVereinen organisiert. Dies ist sowohl politischen Kreisen als auch den türkischen \nAuslandsvertretungen und somit auch den Sicherheits- und \nNachrichtendienstbehörden der Republik Türkei bekannt.\n\n102\n\nVgl. zu Vorstehendem: Serafettin Kaya, \nGutachten vom 10. Oktober 2002 an das VG \nGelsenkirchen; derselbe, Gutachten vom 2. April \n2001 an das VG Stuttgart.\n\n103\n\nDer DIDF und die dazugehörigen Vereine sind zwar gemäß bundesdeutschen \nGesetzen gegründet. Ihre Gründung, die Vereinsmitgliedschaft, die Übernahme von \nVorstandsfunktionen und die Teilnahme an Vereinsaktivitäten stellen gemäß den \nBestimmungen des türkischen Strafrechts als solche auch noch keine Straftat dar. \nAls solche können die Mitgliedschaft in der DIDF oder in einem dazugehörigen \nVerein und die Teilnahme an dessen Aktivitäten auch nicht bereits als Beweis für die \nMitgliedschaft in der TDKP gewertet und zur Grundlage für die Einleitung eines \nStrafverfahrens gemacht werden.\n\n104\n\nVgl. Serafettin Kaya, Gutachten vom 10. Oktober \n2002 an das VG Gelsenkirchen; derselbe, Gutachten \nvom 2. April an das VG Stuttgart.\n\n105\n\nIn diesem Sinne ist es zu verstehen, dass es keine Informationen dazu geben soll, \ndass Personen, welche für die DIDF bzw. ihre Mitgliedsvereine aktiv waren, bei ihren \nReisen in der Türkei allein wegen ihrer Verbindungen zum DIDF verhört und \nverhaftet worden sind.\n\n106\n\nSo Serafettin Kaya, Gutachten vom \n28. Dezember 1999 an das OVG Greifswald.\n\n107\n\nDamit soll aber nicht gesagt werden, dass es, wenn die Vorstandsmitgliedschaft im \n\"Demokratischen Arbeiter- und Studentenverein Gelsenkirchen und Umgebung e.V.\" \nund dessen Mitgliedschaft im DIDF bekannt ist, nicht die Möglichkeit besteht, dass \ndie Person - ungeachtet eines konkreten Ermittlungsverfahrens - jedenfalls auf Grund \ndes Verdachts, Verbindungen zur TDKP und sich in der Türkei an deren Aktionen \nbeteiligt zu haben, eine Zeit lang festgehalten und verhört wird.\n\n108\n\nSo ausdrücklich Serafettin Kaya, Gutachten vom \n10. Oktober 2002 an das VG Gelsenkirchen.\n\n109\n\nGerade auch der \"Demokratische Arbeiter- und Studentenverein in Gelsenkirchen \nund Umgebung e.V.\" hat aus seinen politischen Wurzeln keinen Hehl gemacht. So \nhat der Verein nach dem überreichten Jahresprogramm beispielsweise am 8. Mai \n1997 eine Gedenkveranstaltungen zu Ehren der Widerstandskämpfer Deniz Gezmis, \nHuseyin Inan und Yusuf Arslan, die gleichzeitig Gründer der türkischen \nBefreiungsfront (THKO) - der Vorgängerorganisation der TDKP - waren, veranstaltet. \nDie Genannten sind am 6. Mai 1971 hingerichtet worden und werden von allen \ntürkischen sozialistischen Organisationen als \"Märtyrer der Revolution\" verehrt.\n\n110\n\nVgl. Serafettin Kaya, Gutachten an das VG \nAachen vom 10. Februar 2002.\n\n111\n\nAm 15 .November 1998 gedachte der Verein zudem des 150. Jahrestages des \nKommunistischen Manifestes. Außerdem hat der Verein mehrmals - namentlich am \n6. Dezember 1997 und am 22. März 1998 - Vertretern der EMEP ein Forum zur \nVerfügung gestellt. Die Emegin Partisi mit dem Kürzel EMEP wurde am \n25. November 1996 von Anhängern der TDKP gegründet und ist eine sozialistische \nPartei. Sie liegt auf der politischen und ideologischen Linie der TDKP. Die TDKP hat \nsich durch die EMEP auf legaler Ebene organisiert.\n\n112\n\nVgl. Serafettin Kaya, Gutachten vom 3. April \n2000 an das VG Stuttgart.\n\n113\n\nAuf Grund der vorstehenden Feststellungen ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \ndavon auszugehen, dass der Kläger als ehemaliges Vorstandsmitglied eines DIDF-\nVereins bei einer Rückkehr in die Türkei verdächtigt wird, mit der TDKP in \nVerbindung zu stehen. Ein solcher Verdacht könnte zusätzlich angereichert werden, \nwenn das vom Kläger geschilderte Vorfluchtschicksal in seinen Grundzügen zutrifft. \nBei den durch seine Vorstandsfunktion ausgelösten Ermittlungen werden \nSicherheitsbehörden auch auf die Medienarbeit des Klägers stoßen und dort weitere \nAnhaltspunkte für seine sozialistische Gesinnung finden. Selbst wenn er \nstrafrechtlich nicht verfolgt werden sollte, muss er jedenfalls gewärtigen, dass er im \nRahmen der Einreisekontrollen wegen des Verdachts staatsfeindlicher Aktivitäten \nfestgehalten und in einem polizeilichen Überprüfungsverfahren verhört und gefoltert \nwird. Für Personen, die ins Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten, besteht ein \nerhebliches Risiko, im türkischen Polizeigewahrsam zum Opfer asylerheblicher \nMaßnahmen zu werden. Die weitaus meisten der dokumentierten Fälle von Folter \nbetreffen den Polizeigewahrsam vor Einleitung eines Strafverfahrens. Dies gilt \nsowohl für die ländlichen Gebiete Ostanatoliens als auch für die Städte im Osten und \nWesten der Türkei. Vor allem in den ersten Tagen des Polizeigewahrsams ist die \nGefahr für den Inhaftierten, Opfer erheblicher körperlicher Misshandlungen bis hin \nzur Folter zu werden, sehr hoch. Denn zum einen sind die Sicherheitskräfte bestrebt, \nmit allen Mitteln Informationen über dritte Personen zu beschaffen und ein \nGeständnis über die eigenen Aktivitäten des Festgenommenen herbeizuführen, weil \ndie Beweisführung türkischer Sicherheitskräfte und Gerichte in hohem Maß auf \nGeständnissen beruht. Zum anderen ist die besondere Gefährdung der in \nGewahrsam genommenen Personen darauf zurückzuführen, dass es ihnen in den \nersten Tagen verwehrt ist, mit Familienangehörigen, Rechtsanwälten oder Vertretern \nvon Menschenrechtsorganisationen Kontakt aufzunehmen; diese Incommunicado-\nHaft ist als die wichtigste strukturelle Voraussetzung für Folter anzusehen. \n\n114\n\nDie verbreiteten Foltermethoden - Falaka, Misshandlung durch Schläge, \nElektroschocks, Druckwasser, \"palästinensisches Hängen\" - führen nicht selten zu \nschweren körperlichen und seelischen Schäden; auch folterbedingte Todesfälle und \nFälle des \"Verschwindenlassens\" kommen vor. Gefährdet sind auch Mädchen und \nFrauen, weil sie einem hohen Risiko sexueller Übergriffe bis hin zur Vergewaltigung \nausgesetzt sind und die Täter in vielen Fällen davon ausgehen können, dass die \nOpfer aus Angst und Scham über diese Folter nicht sprechen werden. Hinzu \nkommen Bemühungen, Foltermethoden zu entwickeln, die bei medizinischen \nUntersuchungen weniger leicht festgestellt werden können; auch dies zeigt, dass \nFolter nach wie vor in erheblichem Umfang praktiziert wird. Die Folter wird \ninsbesondere im Kampf gegen linksgerichtete und des Separatismus verdächtige \nPersonen als unverzichtbares Mittel eingesetzt. Zwar ist die Folter als \n\"Ermittlungsmethode\" auch im Zusammenhang mit gewöhnlicher Kriminalität zu \nbeobachten; sie hat jedoch bei den politischen Abteilungen der Polizei einen \ngeradezu institutionellen Charakter angenommen. Bei den Folteropfern handelt es \nsich deshalb vor allem um politische Aktivisten und Personen, die der Unterstützung \nlinker, prokurdischer oder islamistischer Gruppierungen verdächtigt werden. Darüber \nhinaus ist die Vorgehensweise gegen Personen, die \"politischer\" Straftaten \nverdächtigt werden, besonders brutal und grausam.\n\n115\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 30. März \n2002, S. 34 ff.; zu Organisation und \nSelbstverständnis der Polizei und zur Folter \nausführlich Rumpf, Gutachten vom 23. Januar 2001 \nan VG Augsburg, S. 12 ff., 31 ff.; vgl. derselbe, \nGutachten vom 12. April 1999 an VG Gelsenkirchen, \nS. 27 ff.; Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG \nBerlin, S. 36 ff., 47 ff., 64 ff.; Gutachten vom \n29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 31 ff.; \nFrauenRechtsBüro gegen sexuelle Folter e.V., \nStatistik per 30.6.2001 des Istanbuler Büros; FR vom \n16. Januar 2001, \"Wettlauf mit den Peinigern\"; \namnesty international, Gutachten vom 19. Februar \n1998 an VG Hamburg; Gutachten vom 19. August \n1998 an VG Frankfurt/Main; Schweizerische \nFlüchtlingshilfe, Länderbericht Türkei, Mai 2001, \nAbschnitte 7, 8; Rat der Europäischen Union, Bericht \nder Delegation des Vereinigten Königreichs vom \n30. August 2001, insbesondere Abschnitte 6 - 8.\n\n116\n\nDie Gefahr asylerheblicher Misshandlung im Polizeigewahrsam besteht trotz einiger \nVerbesserungen der Rechtslage und Menschenrechtspraxis fort.\n\n117\n\nVgl. näher OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 \n- 8 A 4782/99.A - m.w.N.\n\n118\n\nDer Anspruch des Klägers auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG ist nicht nach § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG ausgeschlossen. Nach dieser \nVorschrift entfällt der Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG, wenn der \nAusländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der \nBundesrepublik Deutschland anzusehen ist. Ob ein asylsuchender Flüchtling von \ndiesem \"Terrorismusvorbehalt\" betroffen ist, beurteilt sich insbesondere danach, \ninwieweit sein Handeln in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt geprägt ist \ndurch die Betätigung in oder für Organisationen, die ihrerseits die Durchführung oder \nUnterstützung terroristischer Aktivitäten zum Ziel haben. Wird die Unterstützung \nterroristischer Aktivitäten erst in Deutschland aufgenommen, ist eine besonders \nsorgfältige Prüfung erforderlich, inwieweit das Handeln des Asylbewerbers im \nvorstehenden Sinne terroristisch geprägt ist. Dabei ist zu beachten, dass jeder \nFlüchtling seine politische Überzeugung in der Bundesrepublik Deutschland \nbekunden und im Rahmen der Grenzen, die ihm die hier geltende Rechtsordnung \nzieht, auch betätigen darf. Die bloße Bekundung von Sympathie, die einseitige \nParteinahme, das Werben um Verständnis für die von politisch Gleichgesinnten im \nHeimatland verfolgten politischen Ziele oder vergleichbare, auf die Beeinflussung des \n\"Meinungsklimas\" ausgerichtete Verhaltensweisen sind noch nicht geeignet, einen \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG auszuschließen.\n\n119\n\nMaßgebend ist, ob das Verhalten des Asylbewerbers bei einer wertenden \nGesamtbetrachtung aller Umstände des einzelnen Falles sich als aktive \nUnterstützung terroristischer Aktivitäten darstellt. Dies kommt insbesondere bei der \nTätigkeit als hochrangiger Funktionär in der Exilorganisation einer mit terroristischen \nMitteln agierenden Organisation in Betracht. Angesichts der Bedeutung dieses \nAusschlussgrundes reicht es allerdings nicht aus, dass der Ausländer einfaches \nMitglied einer derartigen terroristischen Organisation ist oder sie finanziell oder durch \nTeilnahme an Veranstaltungen unterstützt. Andererseits greift § 51 Abs. 3 Satz 1 \nAuslG aber auch nicht erst dann ein, wenn der betroffene Ausländer eigene \nGewaltbeiträge leistet. Vielmehr reicht es aus, wenn er für die gefährliche \nOrganisation strukturell wichtige Funktionen ausübt, was nicht nur auf der \nFührungsebene, sondern schon auf örtlicher Ebene der Fall sein kann. Der \nFührungskader kann seine für die Bundesrepublik Deutschland \nsicherheitsempfindlichen Aktivitäten nur deshalb so wirkungsvoll gestalten, weil ihm \nauf unterer Ebene Funktionäre zur Verfügung stehen, die die Aktivitäten organisieren \nund die notwendigen finanziellen Mittel beschaffen. Maßgebend ist eine wertende \nGesamtbetrachtung aller Umstände des einzelnen Falles. Erforderlich ist in jedem \nFall außerdem die Prognose, ob eine Wiederholungsgefahr droht.\n\n120\n\nBVerwG, Urteile vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -\n, NVwZ 1999, 1346 ff.; - 9 C 22.98 -, NVwZ 1999, \n1353 f.; - 9 C 23.98 -, NVwZ 1999, 1349 ff.\n\n121\n\nNach diesen Maßstäben ist im Fall des Klägers ein Abschiebungsschutz nicht \nausgeschlossen. Es liegen nach Maßgabe der Auskünfte des Polizeipräsidiums \nGelsenkirchen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der \"Demokratische Arbeiter- und \nStudentenverein in Gelsenkichen und Umgebung e.V.\" die Durchführung oder \nUnterstützung von terroristischen Zielen zum Ziel gehabt hat. Der Kläger selbst hat \nnicht zu Gewalt aufgerufen oder mittelbar durch Unterstützungshandlungen zu \ngewälttätigen Aktionen beigetragen. Vielmehr hat er mit den Mitteln der geistigen \nAuseinandersetzung für die mehr integrativen Ziele seines Vereins geworben. Es ist \nauch nicht erkennbar, dass der Kläger in die Organisationsstruktur der TDKP, der \nzahlreiche Gewalttaten zur Last gelegt werden, in der Weise eingegliedert ist, dass \nsie für die Umsetzung von deren Zielen unerlässliche Funktionen wahrnimmt.\n\n122\n\n3. Nach den vorstehenden Ausführungen haben die Feststellungen des \nBundesamtes zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG und \ndie Abschiebungsandrohung keine ausreichende Rechtsgrundlage und sind die \nZiffern 2. bis 4. des Bescheides der Beklagten vom 21. November 1994 sind deshalb \naufzuheben. Ziffer 1 des Bescheides ist nicht mehr Streitgegenstand des \nvorliegenden Verfahrens.\n\n123\n\n4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 83 b \nAsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n124\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n125","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293005","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-17/8-a-1274-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293005","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293005","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-17/8-a-1274-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293005","retrieved":"2026-07-09 03:14:02.897091+00:00"}}