{"status":"available","doknr":"OLD293016","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0416.19B736.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-04-16","aktenzeichen":"19 B 736/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter \nInstanz wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerden werden zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.\n\nDer Streitwert wird auch für das den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung betreffende \nBeschwerdeverfahren auf 3.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz ist \nunbegründet, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die gemäß § \n166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.\n\n3\n\nDie Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht \nist zu Recht davon ausgegangen, dass die Rechtsverfolgung erster Instanz nicht die gemäß \n§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zur \nBegründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss und \ndie nachfolgenden Ausführungen verwiesen.\n\n4\n\nDie gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags \nauf Aussetzung der Vollziehung ist unbegründet. Aus den in der Beschwerdebegründung \ndargelegten Gründen, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung durch das \nOberverwaltungsgericht beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass im Rahmen der \nInteressenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durchgreifende Bedenken gegen die \nRechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung vom 13. November 2002 und dagegen \nbestehen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nFahrerlaubnisentziehung das private Interesse des Antragstellers daran überwiegt, vorläufig \nbis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens im öffentlichen Straßenverkehr \nein Kraftfahrzeug führen zu dürfen.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass in Nr. 3.12.1 der \nBegutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für \nVerkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim \nBundesministerium für Gesundheit, Stand: Februar 2000, S. 44, sachverständig dargelegt ist, \ndass derjenige, der - wie der Antragsteller, der auch im Beschwerdeverfahren jedenfalls \nseine frühere Heroinabhängigkeit nicht in Abrede stellt - als Heroinabhängiger mit Methadon \nsubstituiert wird, im Hinblick auf eine hinreichend beständige Anpassungs- und \nLeistungsfähigkeit in der Regel nicht geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen. Ob er in der \nVergangenheit ein Kraftfahrzeug unter Heroineinfluss geführt hat, ist nach den \nBegutachtungs-Leitlinien ohne Belang. Eine positive Beurteilung der Kraftfahreignung ist \nnach den Begutachtungs-Leitlinien nur in seltenen Ausnahmefällen möglich, wenn besondere \nUmstände dies im Einzelfall rechtfertigen. Hierzu gehören unter anderem eine mehr als \neinjährige Substitutionsbehandlung, eine psychosoziale stabile Integration, die Freiheit von \nBeigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen, incl. Alkohol, seit mindestens einem Jahr, \nnachgewiesen durch geeignete, regelmäßige, zufällige Kontrollen (z. B. Urin, Haar) während \nder Therapie, der Nachweis für Eigenverantwortung und Therapie-Compliance sowie das \nFehlen einer Störung der Gesamtpersönlichkeit. Persönlichkeitsveränderungen können nicht \nnur als reversible oder irreversible Folgen von Missbrauch und Abhängigkeit zu werten sein, \nsondern ggf. auch als vorbestehende oder parallel bestehende Störung, insbesondere auch \nim affektiven Bereich. In die Begutachtung des Einzelfalles ist das Urteil der behandelnden \nÄrzte einzubeziehen. Insoweit kommt in diesen Fällen neben den körperlichen Befunden den \nPersönlichkeits-, Leistungs-, verhaltenspsychologischen und den sozialpsychologischen \nBefunden erhebliche Bedeutung für die Begründung von positiven Regelausnahmen zu.\n\n6\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2001 - 19 B \n431/01 -.\n\n7\n\nDanach spricht nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand Überwiegendes dafür, dass \nder Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Er hat auch im \nBeschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass er sämtliche Voraussetzungen erfüllt, \ndie bei fortdauernder Methadonsubstitution gegeben sein müssen, um ausnahmsweise die \nEignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bejahen zu können.\n\n8\n\nEr hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass die Substitutionsbehandlung erfolgreich ist. \nIn der von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigung von Dr. med. U. vom 20. \nNovember 2002 heißt es nämlich, dass die - nicht näher bezeichnete - \"schwere organische \nErkrankung\" des Antragstellers \"den erreichten Rehabilitationserfolg der \nMethadonsubstitution leider sehr gestört hat\". Art und Umfang der \"Störung des \nRehabilitationserfolges\" ergeben sich weder aus der ärztlichen Bescheinigung noch aus dem \nVortrag des Antragstellers. Für eine dahingehende Aufklärung des Sachverhalts durch die \nvom Antragsteller angeregte Zeugenvernehmung des Dr. med. U. ist im vorliegenden \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren kein Raum. Es ist Sache des Antragstellers, eine \nhinreichend aussagekräftige Stellungnahme des ihn behandelnden Dr. med. U. \nvorzulegen. Hierzu bestand im Beschwerdeverfahren umso mehr Veranlassung, als bereits \ndas Verwaltungsgericht den Antragsteller in dem angefochtenen Beschluss darauf \nhingewiesen hat, dass die in der ärztlichen Bescheinigung angeführte \"Störung des \nRehabilitationserfolges\" einer positiven Beurteilung der Eignung des Antragstellers zum \nFühren von Kraftfahrzeugen entgegenstehe.\n\n9\n\nDie Voraussetzungen für das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinne der Nr. 3.12.1 der \nBegutachtungs-Leitlinien sind aber auch deshalb nicht erfüllt, weil ein Beikonsum anderer \npsychoaktiver Substanzen einschließlich Alkohol nicht ausgeschlossen werden kann. \n\n10\n\nDie ärztliche Bescheinigung vom 20. November 2002 ist aus den zutreffenden Gründen \ndes angefochtenen Beschlusses, auf die Bezug genommen wird, nicht hinreichend \naussagekräftig, um einen Beikonsum verlässlich ausschließen zu können. \n\n11\n\nAuch der im Beschwerdeverfahren vorgelegte \"Auszug aus den medizinischen Daten \nvom 19.03.03 bis 02.04.03\" schließt einen Beikonsum nicht aus. Ungeachtet aller weiteren \nZweifel an der Aussagekraft des \"Auszugs\" ergibt sich daraus, dass lediglich bei den \nDrogenscreenings vom 28. Februar, 10. April und 3. Juli 2000 die Einnahme von Cannabis \nuntersucht worden ist. Für diese drei Drogenscreenings ist angegeben \"Cann:neg\". Bei den \nübrigen Drogenscreenings, die in dem \"Auszug\" aufgeführt werden, fehlt eine dahingehende \nAngabe mit der Folge, dass jedenfalls für die Zeit nach dem Drogenscreening vom 3. Juli \n2000 die Einnahme von Cannabis nicht auszuschließen ist. Darüber hinaus fehlt in dem \n\"Auszug\" der nach Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien erforderliche Nachweis, dass der \nAntragsteller keinen Alkohol konsumiert hat. Sämtliche in dem \"Auszug\" genannten \nMessergebnisse lassen nicht erkennen, dass Feststellungen zum Alkoholkonsum des \nAntragstellers getroffen worden sind. Schließlich sind in dem \"Auszug\" für das gesamte Jahr \n2002 lediglich zwei Drogenscreenings durchgeführt worden, so dass der \"Auszug\" nicht \ngeeignet ist, die anlässlich der Wohnungsdurchsuchung am 25. März 2002 getroffenen \npolizeilichen Feststellungen und die dabei gemachten Angaben des Antragstellers zu einem \nBeikonsum in Frage zu stellen.\n\n12\n\nFehlt es damit bereits aus den genannten Gründen an der Glaubhaftmachung des \nVorliegens der Voraussetzungen für einen Ausnahmefall nach Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-\nLeitlinien, bedarf es keiner näheren Erörterung, ob weitere Gründe einer positiven \nBeurteilung der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen \nentgegenstehen.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293016","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-16/19-b-736-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293016","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293016","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-16/19-b-736-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293016","retrieved":"2026-07-09 03:14:03.739262+00:00"}}