{"status":"available","doknr":"OLD293015","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0416.19B403.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-04-16","aktenzeichen":"19 B 403/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge auf Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts, hilfsweise des \nLandesverfassungsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen, und auf \nBewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz werden \nabgelehnt.\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Verfahren zweiter Instanz auf 2.000 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens und Einholung \neiner Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist unbegründet. Die Voraussetzungen des \nallein in Betracht kommenden Art. 100 Abs. 1 GG sind nicht erfüllt. \n\n3\n\nNach dieser Vorschrift setzt die Vorlage des Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht \nunter anderem voraus, dass der Senat ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der \nEntscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ankommt, für verfassungswidrig hält. Das ist \nnicht der Fall. Die im vorliegenden Verfahren anzuwendenden gesetzlichen Regelungen sind, \nwie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, verfassungsgemäß.\n\n4\n\nAuch der Hilfsantrag auf Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer Entscheidung \ndes Verfassungsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen ist unbegründet. Die Vorlage \nan den Verfassungsgerichtshof setzt gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 12 Nr. 7, 50 des Gesetzes \nüber den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen ebenfalls voraus, dass der \nfür die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zuständige Senat ein \nentscheidungserhebliches Gesetz für verfassungswidrig hält. Das ist nicht der Fall.\n\n5\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz ist \nunbegründet. Die Rechtsverfolgung bietet aus den nachfolgenden Gründen nicht die gemäß § \n166 VwGO iVm § 144 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n6\n\nDie gemäß § 146 Abs. 1 und Abs. 4 VwGO statthafte Beschwerde gegen die Ablehnung \ndes Antrags des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, aber \nunbegründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf die gemäß § \n146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist, ergibt \nsich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt hat.\n\n7\n\nOb, wie der Antragsteller meint, eine Auslegung der vom Verwaltungsgericht \nangewandten Regelungen in § 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SchPflG NRW dahin, dass für \nSchulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf der Besuch der Sonderschule der \nRegelfall sei, gegen das Benachteiligungsverbot gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verstößt, \nbedarf im vorliegenden Verfahren keiner näheren Erörterung. Der Antragsteller trägt selbst \nvor, dass ein derartiges Verständnis den nordrhein-westfälischen Vorschriften über die \nBeschulung von Schulpflichtigen mit sonderpädagogischem Förderbedarf nicht entspricht. \nDiese Auffassung trifft zu.\n\n8\n\nNach § 7 Abs. 1 Satz 1 SchPflG NRW werden Schulpflichtige mit sonderpädagogischem \nFörderbedarf ihrem individuellen Förderbedarf entsprechend sonderpädagogisch gefördert. \nSie erfüllen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SchPflG NRW die Schulpflicht nach Maßgabe des § 7 \nAbs. 2 bis 10 SchPflG NRW durch den Besuch einer allgemeinen Schule oder den Besuch \neiner Sonderschule. Nach diesen Vorschriften kommen abhängig vom individuellen \nFörderbedarf als geeigneter Förderort für Schulpflichtige mit sonderpädagogischem \nFörderbedarf sowohl eine allgemeine als auch eine Sonderschule in Betracht. Beide \nFörderorte stehen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SchPflG NRW gleichrangig nebeneinander. Ein \nAusnahme-Regel-Verhältnis liegt dieser Regelung nicht zu Grunde. Die Entscheidung \ndarüber, ob als geeigneter Förderort eine allgemeine oder eine Sonderschule in Betracht \nkommt, hängt vielmehr nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SchPflG NRW von dem jeweiligen \nindividuellen Förderbedarf des Schulpflichtigen ab.\n\n9\n\nDie in § 7 Abs. 1 SchPflG NRW enthaltenen Grundsätze des gleichrangigen \nNebeneinanders der Förderorte allgemeine Schule und Sonderschule und der Abhängigkeit \ndes konkreten Förderorts vom individuellen Förderbedarf werden durch § 7 Abs. 3 SchPflG \nnicht geändert. § 7 Abs. 3 Satz 1 SchPflG NRW betrifft die sog. zielgleiche Unterrichtung \nvon Schulpflichtigen mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen weiterführenden \nSchulen. Nach dieser Vorschrift kann in den Sekundarstufen I und II mit Zustimmung des \nSchulträgers die sonderpädagogische Förderung auch in weiterführenden allgemeinen \nSchulen erfolgen, wenn die Schulaufsichtsbehörde in dem Verfahren nach § 7 Abs. 5 SchPflG \nNRW feststellt, dass das Bildungsziel der jeweiligen weiterführenden Schule erreicht werden \nkann (sog. zielgleicher Unterricht) und die erforderlichen personellen und sächlichen \nVoraussetzungen vorliegen. Die Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 1 SchPflG enthält damit \nlediglich Voraussetzungen für eine zielgleiche Unterrichtung Schulpflichtiger mit \nsonderpädagogischem Förderbedarf an einer allgemeinen weiterführenden Schule und lässt \ndie Grundsätze des § 7 Abs. 1 SchPflG NRW unberührt. Letzteres gilt auch in Bezug auf § 7 \nAbs. 3 Satz 2 SchPflG NRW. Danach wird im Übrigen, also soweit allein eine zieldifferente \nUnterrichtung in Betracht kommt, die Unterrichtung Schulpflichtiger mit \nsonderpädagogischem Förderbedarf, die voraussichtlich das Bildungsziel der allgemeinen \nSchule nicht erreichen können, in weiterführenden allgemeinen Schulen in Schulversuchen \nerprobt. Die Grundsätze des § 7 Abs. 1 SchPflG werden damit durch § 7 Abs. 3 Satz 2 \nSchPflG ebenfalls nicht geändert.\n\n10\n\nDie Gesetzesmaterialien bestätigen, dass nach dem nordrhein-westfälischen Schulrecht \ndie Förderung von Schulpflichtigen mit sonderpädagogischem Förderbedarf in allgemeinen \nSchulen und in Sonderschulen gleichrangig nebeneinander steht. Die geltende Regelung in § 7 \nAbs. 1 Satz 2 SchPflG entspricht dem am 8. März 1995 vorgelegten Änderungsantrag der \nSPD-Fraktion, der darauf abzielte, die Förderung von Schulpflichtigen mit \nsonderpädagogischem Förderbedarf entgegen dem ursprünglichen Gesetzesentwurf der \nLandesregierung in allgemein bildenden Schulen und in Sonderschulen gleichrangig \nnebeneinander zu stellen.\n\n11\n\nBeschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Schule und Weiterbildung, LT-\nDrs. 11/8638, S. 2, 8, 9 und 10.\n\n12\n\nNach dem Gesetzentwurf der Landesregierung sollte § 7 Abs. 1 Satz 2 SchPflG NRW \nlauten, \"sie\", d. h. Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf, \"sind verpflichtet, \nin der Regel eine Sonderschule zu besuchen\". Der Besuch einer Sonderschule sollte damit der \nRegelfall bleiben und lediglich zusätzlich die Möglichkeit eröffnet werden, Schulpflichtige \nmit sonderpädagogischem Förderbedarf unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und Abs. 3 \nSchPflG in allgemeinen Schulen zu fördern.\n\n13\n\nGesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zur Weiterentwicklung der \nsonderpädagogischen Förderung, LT-Drs. 11/7186, S. 3 und 8.\n\n14\n\nDer Landtag ist diesem Gesetzentwurf der Landesregierung nicht gefolgt. Er hat auf \nEmpfehlung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung § 7 Abs. 1 Satz 2 SchPflG NRW \nin der von der SPD-Fraktion vorgeschlagenen Änderung verabschiedet.\n\n15\n\nPlenarprotokoll des Landtags NRW 11/158, S. 19886.\n\n16\n\nNur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass seiner Formulierung auf S. 8 des \nAbdrucks des Beschlusses vom 11. Oktober 1996 - 19 A 4327/96 -, die Festlegung der \nSonderschule als Förderort sei \"die Regel\", nicht, wie der Antragsteller meint, die Auslegung \nzugrundeliegt, mit Blick auf § 7 Abs. 3 Satz 1 SchPflG NRW sei die Förderung \nSchulpflichtiger mit sonderpädagogischem Förderbedarf in einer Sonderschule (stets) der \nRegelfall. Vielmehr hat der Senat auch in seinem Beschluss vom 11. Oktober 1996 darauf \nabgestellt, dass die Förderung Schulpflichtiger mit sonderpädagogischem Förderbedarf in \neiner weiterführenden allgemeinen Schule eine \"gleichrangige Alternative\" darstellt, eine \nzielgleiche Unterrichtung allerdings gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 SchPflG NRW das Vorliegen \nder in dieser Regelung genannten Voraussetzungen erfordert (S. 8 des Abdrucks des \nBeschlusses vom 11. Oktober 1996 - 19 A 4327/96 -).\n\n17\n\nFehl geht der Vortrag des Antragstellers, § 7 Abs. 3 Satz 2 SchPflG NRW sei \nverfassungswidrig, weil eine zieldifferente Unterrichtung Schulpflichtiger mit \nsonderpädagogischem Förderbedarf lediglich ausnahmsweise im Rahmen von Schulversuchen \nvorgesehen sei und weil nur für ca. 1 % aller Schulpflichtigen mit sonderpädagogischem \nFörderbedarf die Möglichkeit der Teilnahme an diesen Schulversuchen eröffnet sei. Dieser \nProzentsatz sei so gering, dass eine \"realistische Chance\" auf Teilnahme an einem derartigen \nSchulversuch nicht gegeben sei und damit eine \"tatsächliche Zugangsverweigerung\" \nvorliege.\n\n18\n\nDer Gesetzgeber ist mit Rücksicht auf das Recht des Schülers, eine den Anlagen und \nBefähigungen möglichst weitgehend berücksichtigende Ausbildung zu erhalten (Art. 2 Abs. 1 \nGG), das Recht der Eltern, den Bildungsweg in der Schule für ihr Kind im Rahmen von \ndessen Eignung grundsätzlich frei zu wählen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), und das Verbot, \nBehinderte zu benachteiligen (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG), sowie unter Berücksichtigung seines \nzumindest faktischen Monopols im Bereich der schulischen Erziehung und Bildung \ngrundsätzlich gehalten, für behinderte Kinder und Jugendliche schulische Einrichtungen \nbereitzuhalten, die auch ihnen eine sachgerechte schulische Erziehung, Bildung und \nAusbildung ermöglichen. Art und Intensität der Behinderung sowie den Anforderungen der \nSchulart und der Unterrichtsstufe ist dabei unter Beachtung des jeweiligen Standes der \npädagogisch-wissenschaftlichen Erkenntnis Rechnung zu tragen. Allerdings ist der \nGesetzgeber, wenn er sich, wie der nordrhein-westfälische Gesetzgeber, für das Angebot \nintegrativer Beschulung entscheidet, durch Art. 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1 und 3 Abs. 3 Satz 2 \nGG nicht verpflichtet, bei der konkreten Ausgestaltung des Angebots alle Formen integrativer \nBeschulung landesweit bereitzuhalten. Im Rahmen seiner Entscheidungsfreiheit kann er \nvielmehr von der Einführung solcher Integrationsformen absehen, deren Verwirklichung ihm \naus pädagogischen, aber auch aus organisatorischen, personellen und finanziellen \nMöglichkeiten nicht geeignet erscheint.\n\n19\n\nBVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -, NJW 1998, 131 (132 f.); OVG \nNRW, Beschlüsse vom 13. Mai 2002 - 19 A 3100/01 -, 15. August 2000 - 19 B 989/00 -, und \n28. September 1999 - 19 B 1467/99 -.\n\n20\n\nDabei steht dem Gesetzgeber für die Beurteilung didaktischer Maßnahmen und ihrer \nAuswirkungen im pädagogischen Bereich ein weiter Einschätzungsspielraum zu. Abgesehen \nvon äußersten Grenzen, deren Überschreitung verfassungsrechtlich relevant wäre, gibt das \nGrundgesetz keinen Maßstab für die pädagogische Beurteilung von Schulsystemen.\n\n21\n\nBVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165 \n(185, 189).\n\n22\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze ist es bei der im vorliegenden Eilverfahren nur \nmöglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage mit Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 6 \nAbs. 2 Satz 1 GG und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vereinbar, dass der nordrhein-westfälische \nGesetzgeber im Rahmen seiner Entscheidungsfreiheit aus pädagogischen Erwägungen gemäß \n§ 7 Abs. 3 Satz 2 SchPflG NRW die zieldifferente Unterrichtung Schulpflichtiger mit \nsonderpädagogischem Förderbedarf in Schulversuchen erprobt und deshalb lediglich einer \nbegrenzten Anzahl Schulpflichtiger mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Möglichkeit \nzur Teilnahme an einem derartigen Schulversuch eröffnet ist.\n\n23\n\nNach dem vom Antragsteller angeführten und dem Senat vorliegenden Erfahrungsbericht \ndes Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. \nMärz 1998 zum Gesetz zur Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung in \nSchulen (im Folgenden: Erfahrungsbericht) fehlten im Zeitpunkt der Erstellung des \nErfahrungsberichts die notwendigen Erfahrungen, um abschließende Aussagen zu den \nMöglichkeiten und Bedingungen eines zieldifferenten gemeinsamen Unterrichts in der \nSekundarstufe I machen zu können. Eine besondere Didaktik habe sich im Laufe der bislang \ndurchgeführten Schulversuche noch nicht herausgebildet. Es fehle eine hinreichende \nErfahrungsbasis für die Ausgestaltung der Binnenstrukturen des gemeinsamen Unterrichts, \ninsbesondere hinsichtlich der Fragen, in welchen Fächern, bei welchen \nUnterrichtsgegenständen, in welchen Organisationsformen des Unterrichts gemeinsames \nLernen von Behinderten und Nichtbehinderten möglich und in welchen Phasen welcher \nFächer eine Trennung notwendig sei. Darüber hinaus habe noch keine ausreichende Zahl von \nSchülern der Integrationsklassen die Sekundarstufe I vollständig durchlaufen, um die Frage \nhinreichend beantworten zu können, wie sich der gemeinsame Unterricht auf den weiteren \nBildungs- und Lebensweg nach der Sekundarstufe I auswirke.\n\n24\n\nErfahrungsbericht, S. 42 bis 48, insbesondere S. 46 f.\n\n25\n\nAnhaltspunkte dafür, dass nach Erstellung des Erfahrungsberichts bei der weiteren \nDurchführung der Schulversuche hinreichende Erkenntnisse gewonnen worden sind, um die \nMöglichkeiten und Bedingungen des zieldifferenten gemeinsamen Unterrichts (nunmehr) \nhinreichend verlässlich beurteilen zu können, hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren \nnicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die in der Antragsschrift vom 23. \nAugust 2002 erwähnte Stellungnahme des Referats 712 des Ministeriums für Schule, \nWissenschaft und Forschung NRW zum Stand und der weiteren Entwicklung der Integration \nbehinderter Schülerinnen und Schüler ist im Beschwerdeverfahren weder vorgelegt noch \nihrem wesentlichen Inhalt nach dargelegt worden. Sie liegt dem Senat auch sonst nicht \nvor.\n\n26\n\nFehlen damit bei summarischer Prüfung weiterhin die notwendigen Erfahrungen, um \nabschließende Aussagen zu den Möglichkeiten und Bedingungen eines zieldifferenten \ngemeinsamen Unterrichts in der Sekundarstufe I machen zu können, liegt ein Verstoß gegen \nArt. 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht darin, dass gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 \nSchPflG die zieldifferente gemeinsame Unterrichtung lediglich in Schulversuchen erfolgt und \ndadurch einer nur begrenzten Anzahl von Schulpflichtigen die Möglichkeit zur Teilnahme am \nzieldifferenten gemeinsamen Unterricht eröffnet ist. Die Frage, ob es für den Fall, dass nach \nden bei der weiteren Durchführung der Schulversuche gewonnenen Erkenntnissen \npädagogische Gesichtspunkte dem Angebot von zieldifferenten Unterricht außerhalb von \nSchulversuchen nicht entgegenstehen, verfassungsrechtlich zulässig ist, die zieldifferente \ngemeinsame Unterrichtung weiterhin lediglich in Form von Schulversuchen anzubieten, stellt \nsich damit nicht. Ebenso bedarf keiner näheren Prüfung, ob die gesetzliche Einführung eines \nzieldifferenten gemeinsamen Unterrichts außerhalb von Schulversuchen unter \norganisatorischen, personellen und finanziellen Gesichtspunkten vertretbar erscheint. \nSchließlich kann dahinstehen, ob die weitere zieldifferente gemeinsame Unterrichtung in \nSchulversuchen gegen § 4 b Abs. 1 Satz 1 SchVG NRW verstößt. Das könnte der Fall sein, \nwenn bei der weiteren Durchführung der Schulversuche hinreichende Erfahrungen gesammelt \nworden sein sollten, um die Möglichkeiten und Bedingungen eines zieldifferenten \ngemeinsamen Unterrichts in der Sekundarstufe I verlässlich beurteilen zu können. Nach § 4 b \nAbs. 1 Satz 1 SchVG können nämlich Schulversuche nur zur Erprobung neuer pädagogischer \nund organisatorischer Inhalte und Formen durchgeführt werden. Mit dieser Regelung dürfte es \nnicht vereinbar sein, Schulversuche auch dann fortzuführen, wenn bereits ausreichende \nErkenntnisse und Erfahrungen gesammelt worden sind.\n\n27\n\nDer Antragsteller macht auch ohne Erfolg geltend, es sei verfassungsrechtlich \nausgeschlossen, Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf ausschließlich in \nAbhängigkeit von ihrer jeweiligen Behinderung in bestimmten Sonderschuleinrichtungen \n(Förderschulen) zusammenzufassen, ohne die Möglichkeit einer Differenzierung nach den \nspezifischen Begabungen und Neigungen dieser Kinder zu ermöglichen. Nach der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich zwar nach dem gegenwärtigen \npädagogischen Erkenntnisstand ein genereller Ausschluss der Möglichkeiten einer \ngemeinsamen Erziehung und Unterrichtung von behinderten Schülern mit Nichtbehinderten \nderzeit verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen.\n\n28\n\nBVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -, a. a. O. (132).\n\n29\n\nDas bedeutet jedoch nicht, dass für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen und damit \nauch für den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners alle Formen integrativer Beschulung \nbereitgehalten werden müssen. Eine derartige Verpflichtung lässt sich weder, wie bereits \nausgeführt, aus Art. 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 3 Satz 2 GG noch aus der Aufgabe des \nStaates als Erziehungsträger, das Kind bei der Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen \nPersönlichkeit innerhalb der Gemeinschaft zu unterstützen und zu fördern (Art. 7 Abs. 1 GG), \nherleiten. Diese Aufgabe des Staates als Erziehungsträger verwehrt es ihm, Kinder übermäßig \nlange in einer Schule mit undifferenziertem Unterricht festzuhalten. Er muss hinreichenden \nRaum für eine Differenzierung nach der individuellen Leistungsfähigkeit schaffen.\n\n30\n\nBVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, a. a. O. (187 f.).\n\n31\n\nDem hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber dadurch hinreichend Rechnung \ngetragen, dass er die Entscheidung darüber, ob ein Schulpflichtiger mit sonderpädagogischem \nFörderbedarf in der allgemeinen Schule oder in einer Sonderschule beschult wird, gemäß § 7 \nAbs. 1 Satz 1 SchulPflG davon abhängig macht, welchen individuellen Förderbedarf der \nSchulpflichtige hat. Dabei bedeutet die konkrete Entscheidung über den individuellen \nFörderbedarf und die Festlegung des Förderortes auch nicht, dass mit dieser Entscheidung der \nweitere Bildungsweg des Schulpflichtigen abschließend bestimmt ist. Die nach § 14 Abs. 1 \nVO-SF vorgesehene jährliche Überprüfung, ob der festgestellte sonderpädagogische \nFörderbedarf weiterhin besteht und ob der Besuch einer anderen Schule angebracht ist, lässt \nhinreichend Raum für die Berücksichtigung der weiteren Entwicklung des \nSchulpflichtigen.\n\n32\n\nAllerdings kommt der Staat seiner Aufgabe als Erziehungsträger nicht nach, wenn eine \nschulische Maßnahme für den Schulpflichtigen mit sonderpädagogischem Förderbedarf - \nbezogen auf die ganze Persönlichkeit und ihr Verhältnis zur Gemeinschaft - offensichtlich \nnachteilig sein würde,\n\n33\n\nBVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, a. a. O. (188 f.).\n\n34\n\nund liegt ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG \nvor, wenn die Überweisung des Kindes in eine Sonderschule den Gegebenheiten und \nVerhältnissen des Einzelfalls ersichtlich nicht gerecht wird.\n\n35\n\nBVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -, a. a. O. (133).\n\n36\n\nEine solche gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verstoßende Entscheidung ist nicht nur dann \nanzunehmen, wenn ein Kind oder Jugendlicher wegen seiner Behinderung auf eine \nSonderschule verwiesen wird, obwohl seine Erziehung und Unterrichtung an der allgemeinen \nSchule seinen Fähigkeiten entspräche und ohne besonderen Aufwand möglich wäre. Eine \nBenachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG kommt vielmehr auch dann in \nBetracht, wenn die Sonderschulüberweisung erfolgt, obgleich der Besuch der allgemeinen \nSchule durch einen vertretbaren Einsatz von sonderpädagogischer Förderung ermöglicht \nwerden könnte. Dabei ist neben der Frage, ob Erziehung und Unterrichtung an der \nallgemeinen Schule mit sonderpädagogischer Förderung möglich ist, in die erforderliche \nGesamtbetrachtung auch einzustellen, ob organisatorische Schwierigkeiten sowie \nschutzwürdige Belange Dritter, insbesondere anderer Schüler, der integrativen Beschulung \nnicht entgegenstehen.\n\n37\n\nBVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -, a. a. O. (133); OVG NRW, \nBeschlüsse vom 13. Mai 2002 - 19 A 3100/01 -, und 28. September 1999 - 19 B 1467/99 -\n.\n\n38\n\nAusgehend von diesen Erwägungen bestehen bei der im vorliegenden Verfahren nur \nmöglichen summarischen Prüfung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die durch \nBescheid des Antragsgegners vom 4. Dezember 2001 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 25. September 2002 verfügte \nÜberweisung des Antragstellers in eine Schule für Geistigbehinderte dem \nBenachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ersichtlich nicht gerecht wird.\n\n39\n\nDer Antragsteller macht ohne Erfolg geltend, es sei \"offensichtlich\" und könne \"nicht in \nFrage gestellt\" werden, dass die Beschulung von Kindern, die, wie er selbst, an einem \nautistischen Syndrom erkrankt seien, in Sonderschulen für Geistigbehinderte \"bestenfalls als \n'Notlösung' anzusehen\" sei und \"den jeweiligen Bildungsmöglichkeiten\" nicht gerecht werden \nkönne. Der Vortrag ist in dieser Allgemeinheit derart unsubstantiiert, dass er, zumal im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, keine Veranlassung zu einer weiter gehenden \nPrüfung bietet.\n\n40\n\nFehl geht der Vortrag des Antragstellers, er sei nicht geistigbehindert, weil bei ihm \n\"vorwiegend ein autistisches Syndrom gegeben\" sei. Nach § 6 VO-SF liegt geistige \nBehinderung vor, wenn hochgradige Beeinträchtigungen im Bereich der intellektuellen \nFunktionen und in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit vorliegen mit der Folge, dass \ndie Schülerinnen und Schüler zu ihrer selbstständigen Lebensführung aller Voraussicht nach \nlebenslange Hilfe benötigen. Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf den Antragsteller \nerfüllt.\n\n41\n\nDas ergibt sich aus dem sonderpädagogischen Gutachten vom 16. Juni 1997. Danach ist \nder Antragsteller \"ein Junge mit einem elementaren Förderbedarf im Sinne der Richtlinien der \nSchule für Geistigbehinderte. Entwicklungsrückstände und -besonderheiten bestehen auf den \nGebieten des gesamten Verhaltens (Sozial-, Lern- und Leistungsverhalten), der kognitiven \nund emotionalen Aufnahme-, Verarbeitungs- und Speicherungsprozesse, der Motorik und des \nAusdrucksverhaltens, der sprachlichen und nichtsprachlichen Kommunikation. Die \nallgemeine Denk- und Abstraktionsfähigkeit sowie speziell das logisch-schlussfolgernde \nDenken sind nachweislich ... erheblich retadiert\". Die Beobachtungen bei dem - auf den \nAntragsteller individuell angepassten - CMM-Test ergaben, dass etwa 79 % der altersgleichen \ngeistigbehinderten Jungen und etwa 95 % der vierjährigen nichtbehinderten Kinder innerhalb \ndieses Intelligenz- und Enwicklungstestes leistungsfähiger sind als der Antragsteller, der bei \nder Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens 7 ½ Jahre alt war. \n\n42\n\nHinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des § 6 VO-SF nach der \nErstellung des sonderpädagogischen Gutachtens vom 16. Juni 1997 entfallen sind, liegen \nnicht vor. Der Entwicklungsbericht vom 16. November 2001 der Schule T. , \nGemeinschaftsgrundschule, an der der Antragsteller (zeitweise) zieldifferent am gemeinsamen \nUnterricht der Grundschule teilnahm, und das Zeugnis der Schule T. vom 22. Juni 2001 \nbestätigen, dass die kognitiven Fähigkeiten, lebenspraktischen Fertigkeiten und sein gesamtes \nLernverhalten (weiterhin) \"stark eingeschränkt\" sind. Das Beschwerdevorbringen des \nAntragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung.\n\n43\n\nEr beruft sich ohne Erfolg auf den Entwicklungsbericht der \"Hilfe für das autistische Kind \n- Vereinigung zur Förderung autistischer Menschen -\" vom 19. August 2002. Danach haben \nsich zwar bei der weiteren Entwicklung des Antragstellers Fortschritte ergeben. Der \nEntwicklungsbericht lässt jedoch nicht erkennen, dass die Überweisung des Antragstellers in \neine Schule für Geistigbehinderte dem Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG \nersichtlich nicht gerecht wird. Zur Begründung wird auf die ausführlichen und zutreffenden \nErwägungen des Verwaltungsgerichts (S. 15 und 16 des Abdrucks des angefochtenen \nBeschlusses) verwiesen. Der Antragsteller hat keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die diese \nAusführungen des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage stellen.\n\n44\n\nUnergiebig ist auch die im Beschwerdeverfahren in Bezug genommene eidesstattliche \nVersicherung des Vaters des Antragstellers vom 18. September 2002. Es ist bereits nicht \nersichtlich und auch nicht dargelegt, dass der Vater des Antragstellers über die erforderliche \nFachkompetenz verfügt, Aussagen zur Frage der erforderlichen und angemessenen Förderung \nseines Sohnes in einer bestimmten Schule zu machen. Abgesehen davon erschöpft sich die \neidesstattliche Versicherung, soweit in ihr die Entwicklung des Antragstellers angesprochen \nwird, darin, dem zuständigen Schulamt, \"der Sonderschule\" - gemeint ist wohl die in dem \nBescheid des Antragsgegners angegebene und als nächstgelegene Schule für \nGeistigbehinderte bezeichnete Schule An der I. in M. - und der Schule T. \nVersäumnisse vorzuwerfen und der Schule T. eine nicht hinreichende Förderung des \nAntragstellers vorzuhalten. Konkrete Entwicklungsfortschritte des Antragstellers hat sein \nVater in der eidesstattlichen Versicherung vom 18. September 2002 nicht aufgezeigt. Sein in \nder eidesstattlichen Versicherung enthaltener Verweis auf den Entwicklungsbericht der \"Hilfe \nfür das autistische Kind - Vereinigung zur Förderung autistischer Menschen -\" vom 19. \nAugust 2002 ist unergiebig, weil sich aus diesem Entwicklungsbericht, wie bereits ausgeführt, \nnicht herleiten lässt, dass der Besuch der Schule für Geistigbehinderte dem \nBenachteiligungsverbot gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ersichtlich nicht gerecht wird.\n\n45\n\nSoweit der Antragsteller außerdem geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte \"von der \nZutreffenheit der Feststellungen/Aussagen\" in der eidesstattlichen Versicherung seines Vaters \nvom 18. September 2002 \"ausgehen müssen\", weil der Antragsgegner \"weder hierzu noch zu \ndem Entwicklungsbericht vom 19. August 2002 substantiell Stellung genommen\" habe, \nerscheint die Richtigkeit dieses Vortrags zweifelhaft. Dies bedarf jedoch keiner näheren \nErörterung. Aus den \"Feststellungen/\n\n46\n\nAussagen\" in der eidesstattlichen Versicherung des Vaters des Antragstellers und in dem \nEntwicklungsbericht vom 19. August 2002 ergibt sich, wie ausgeführt, nicht, dass die \nEinweisung des Antragstellers in eine Schule für Geistigbehinderte rechtswidrig ist.\n\n47\n\nDie Rechtmäßigkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 4. Dezember 2001 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 25. September 2002 \nwird auch nicht durch den Vortrag des Antragstellers in Frage gestellt, es liege eine \nVerletzung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vor, weil \"ein differenziertes und sinnvoll abgestuftes \nSystem der Beschulung im Bereich des Antragsgegners nicht vorhanden\" sei. Abgesehen \ndavon, dass dem Antragsgegner als für die Entscheidung über den sonderpädagogischen \nFörderbedarf und den Förderort zuständige Schulaufsichtsbehörde (§ 12 Abs. 1 VO-SF) die \n(kompetenz-)rechtliche Befugnis für die Schaffung \"eines differenzierten und sinnvoll \nabgestuften Systems der Beschulung\" fehlt, lässt sich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ein \nAnspruch auf Schaffung eines derartigen \"Systems\" nicht herleiten. In der Rechtsprechung ist \ngeklärt, dass weder aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG noch aus dem Grundrecht des Schülers \ngemäß Art. 2 Abs. 1 G auf Erziehung und Bildung ein Anspruch auf Errichtung einer an ihren \nWünschen orientierten Schule, hier einer allgemeinen weiterführenden Schule mit \nsonderpädagogischer Fördergruppe als Teil dieser Schule, hergeleitet werden kann. Der aus \nArt. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Anspruch der Eltern auf Wahl einer bestimmten Schule \nbezieht sich nur auf die vom Staat zur Verfügung gestellten Schulen. Das Wahlrecht umfasst \njedoch nicht einen Anspruch auf zur Verfügungstellung einer bestimmten, an den Wünschen \nder Eltern orientierten Schule, was angesichts der Vielfalt elterlicher Bildungsvorstellungen \nauch nicht praktikabel wäre.\n\n48\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2002 - 19 A 3100/01 -, unter Hinweis auf \nBVerfG, Beschlüsse vom 6. Februar 1984 - 1 BvR 1204/83 -, NVwZ 1984, 781, vom \n24. Oktober 1980 - 1 BvR 471/80 -, NVwZ 1984, 89 (89), und vom 26. Februar 1980 - 1 BvR \n684/78 -, NJW 1980, 2403 (2403); BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1994 - 6 NB 3.94 \n-, Buchholz 421, Kultur- und Schulwesen, Nr. 115, S. 10 (13).\n\n49\n\nSoweit der anwaltlich vertretene Antragsteller in diesem Zusammenhang meint, der Senat \nhabe sich in dem genannten Beschluss vom 13. Mai 2002 - 19 A 3100/01 - \"nur \noberflächlich\" mit den sich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Ansprüchen befasst, weil \nder Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -, a. a. O., \nnicht berücksichtigt worden sei, übersieht er abgesehen davon, dass der Senat (auch) in \nseinem Beschluss vom 13. Mai 2002 den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \nberücksichtigt hat, dass, wie bereits ausgeführt, der Gesetzgeber nach den Ausführungen des \nBundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 8. Oktober 1997 weder nach Art. 6 Abs. 2 \nSatz 1 GG noch gemäß Art. 2 Abs. 1 oder 3 Abs. 3 Satz 2 GG verpflichtet ist, landesweit alle \nFormen integrativer Beschulung bereitzuhalten. Für die Exekutive gilt nichts Anderes mit der \nFolge, dass der Antragsteller aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auch gegen den Antragsgegner \nkeinen Anspruch auf Schaffung \"eines differenzierten und sinnvoll abgestuften Systems der \nBeschulung\" im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners herleiten kann.\n\n50\n\nOb, wie der Antragsteller meint, Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht nur einen \"reinen \nAbwehranspruch\" vermittelt, sondern sich aus dieser Vorschrift auch Leistungsansprüche \nherleiten lassen, erscheint zweifelhaft,\n\n51\n\nebenfalls offen gelassen: BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -, a. a. O. \n(132),\n\n52\n\nbedarf im vorliegenden Verfahren jedoch keiner näheren Erörterung. Der Antragsteller \nkann sich nicht mit Erfolg auf etwaige Leistungsansprüche gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG \nberufen, weil seine Überweisung in eine Schule für Geistigbehinderte, wie ausgeführt, nicht \ngegen das Verbot der Benachteiligung Behinderter verstößt.\n\n53\n\nDie vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage, ob das \nPlanungsermessen der Beigeladenen dahin auf Null reduziert ist, dass sie \"die integrative \nEinzelförderung des Antragstellers (in welcher Form auch immer) hätte ermöglichen \nmüssen\", stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht. Etwaige (subjektive) Rechtsansprüche, \ndie sich aus einer etwaigen Reduzierung des Planungsermessens der Beigeladenen ergeben \nkönnten, kann der Antragsteller ausschließlich in einem gegen die Beigeladene, nicht aber in \neinem gegen den Antragsgegner als Schulaufsichtsbehörde gerichteten Verfahren geltend \nmachen.\n\n54\n\nDas Verwaltungsgericht hat auch den vom Antragsteller hilfsweise gestellten Antrag auf \nVerpflichtung des Antragsgegners, \"ihn - den Antragsteller - bis zur rechtskräftigen \nEntscheidung über den Bescheid des Antragsgegners vom 4. Dezember 2001 zu verpflichten, \neiner weiterführenden Schule (Hauptschule oder Gesamtschule) sowie einer dort \neingerichteten bzw. einzurichtenden sonderpädagogischen Fördergruppe zuzuweisen\", zu \nRecht abgelehnt. Abgesehen von allen weiteren Zweifelsfragen kommt eine dahingehende \nVerpflichtung des Antragsgegners schon aus den nachfolgenden Gründen nicht in \nBetracht.\n\n55\n\nEine \"Zuweisung\" des Antragstellers zu einer \"eingerichteten\" sonderpädagogischen \nFördergruppe an einer weiterführenden Schule steht bereits entgegen, dass es im \nZuständigkeitsbereich des Antragsgegners - unstreitig - eine solche Fördergruppe nicht gibt. \nEine Zuweisung zu einer sonderpädagogischen Fördergruppe außerhalb des \nZuständigkeitsbereichs des Antragsgegners erstrebt der Antragsteller nach seinem Vorbringen \nnicht, so dass die in diesem Zusammenhang bestehenden rechtlichen Bedenken keiner \nweiteren Erörterung bedürfen.\n\n56\n\nDie begehrte \"Zuweisung\" zu einer \"einzurichtenden\" sonderpädagogischen Fördergruppe \nan einer weiterführenden allgemeinen Schule kommt nicht in Betracht. Eine solche \n\"Zuweisung\" wäre jedenfalls wegen Verstoßes gegen § 36 Abs. 3 VwVfG NRW rechtswidrig. \n\n57\n\nDas Begehren des Antragstellers auf \"Zuweisung\" zu einer \"einzurichtenden\" \nsonderpädagogischen Fördergruppe an einer weiterführenden allgemeinen Schule zielt darauf \nab, dass der Antragsgegner die Entscheidung über den schulischen Förderort (§ 12 Abs. 1 \nVO-SF) von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses, nämlich der Einrichtung \neiner sonderpädagogischen Fördergruppe, abhängig macht und damit die Entscheidung über \nden Förderort unter einer Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW ergeht. \nEine derartige Bedingung ist weder in § 12 VO-SF noch in den sonstigen nordrhein-\nwestfälischen Vorschriften über die sonderpädagogische Förderung vorgesehen. Die damit \nanwendbare allgemeine Regelung in § 36 Abs. 3 VwVfG NRW setzt aber voraus, dass die \nNebenbestimmung dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderläuft. Diese \nVoraussetzung für die Zulässigkeit einer Nebenbestimmung wäre im Falle der begehrten \n\"Zuweisung\" zu einer \"einzurichtenden\" sonderpädagogischen Fördergruppe an einer \nweiterführenden allgemeinen Schule nicht erfüllt. Der Antragsteller ist nämlich schulpflichtig \nund auf Grund der Schulpflicht zum Besuch einer Schule verpflichtet, so dass die \nEntscheidung über den schulischen Förderort nicht von dem ungewissen Eintritt eines \nzukünftigen Ereignisses abhängen darf.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n59\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG.\n\n60\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293015","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-16/19-b-403-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293015","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293015","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-16/19-b-403-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293015","retrieved":"2026-07-09 03:14:03.641715+00:00"}}