{"status":"available","doknr":"OLD293031","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0415.1A3361.02PVB.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-04-15","aktenzeichen":"1 A 3361/02.PVB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nZwischen den Beteiligten im Streit steht die am 9. Mai 2000 im Bereich des \nAbgesetzten Technischen Zugs 145 (AbgTZg 145) stattgefundene \nPersonalratswahl.\n\n4\n\nAntragsteller ist der Zugführer des in C. /B. stationierten Abgesetzten \nTechnischen Zugs 145. Dieser ist Teil der sog. V. Lehrgruppe der Technischen \nSchule der Luftwaffe 1 (V./TSlw1), eines aus Einheiten und Einrichtungen \nbestehenden Verbands mit Standort F. , das etwa 130 km von \nC. /B. entfernt liegt. \n\n5\n\nZu diesem Verband zählen neben dem Stab und der Stabskompanie \n(Lehrgruppe E Technische Schule der Luftwaffe 1) eine 17. Inspektion (17./TSLw1), \neine trinationale Ausbildungseinrichtung (sog. International Training Cell), eine \nRadarführungskompanie (18./TSLw1 RadarFUEKp), eine technische Kompanie (19. \nTSLw1 Tkp), eine Luftwaffensanitätsstaffel (LwSanStff V./TSLw1) und der AbgTZg \n145 in C. /B. . Ende 1994 wurde außerdem die Dienststelle \n\"Programmierzentrum der Luftwaffe für Luftverteidigung\" in F. gemäß § 12 \nAbs. 2 BPersVG der Dienststelle V./TSLw 1 zugeordnet.\n\n6\n\nNach seiner Aufgabenstellung untergliedert sich der Verband in den Bereich der \nDurchführung lehrgangsgebundener Fachausbildung und den Bereich einer \nLuftverteidigungskampfführungsanlage (LVKaFüAnl), die ein Nato-Projekt zur \nBeobachtung des Luftraumes innerhalb eines sog. Control und Reporting Centers \n(CRC) betreut. \n\n7\n\nIm Einzelnen gilt für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der in Streit stehenden \nPersonalratswahl vom 9. Mai 2000: \n\n8\n\nEinsatzleitung und technische Leitung sind \nTeileinheiten des Stabes zum Betrieb des CRC. \n\n9\n\nDie Stabskompanie, zu der die Lehrgruppe E der \nTechnischen Schule der Luftwaffe 1 gehört, betreibt \ndie Fernmeldezentrale, die Technische \nEinsatzzentrale, Kryptogeräte etc. \n\n10\n\nDer 17. Inspektion obliegt die Durchführung der \nlehrgangsgebundenen Fachausbildung. \n\n11\n\nDas sog. International Training Cell führt \nlehrgangsgebundene Ausbildungen entsprechend \neinem trinationalen Übereinkommen durch. \n\n12\n\nZu den Aufgaben der Radarführungskompanie \n(18. Kompanie) gehören: Betreiben der \nLuftwaffenkampfführungsanlage im Dauereinsatz, \nErstellen und Identifizieren der Luftlage, Führen von \nAbfangjägern etc.\n\n13\n\nDie technische Kompanie (19. Kompanie) ist u. \na. zuständig für die Wartung und Instandsetzung der \nGefechtführungssysteme.\n\n14\n\nDie Aufgaben für das Programmierzentrum \nbestehen u. a. darin, Kenntnisse von EDV-Anlagen \nim bodengestützten Führungssystem der integrierten \nNato-Luftverteidigung zu gewinnen sowie Fehler und \nMängel freigegebener Einsatzsoft/Firmware zu \nbeseitigen.\n\n15\n\nDem Abgesetzten Technischen Zug 145 in C. \nobliegt das Betreiben der Geräte und technischen \nEinrichtungen des Abgesetzten Zugs im \nDauereinsatz; dabei ist u.a. die Einsatzbereitschaft \nder technischen Einrichtungen durch Betreiben und \nEntstören der Radargeräte und der \nMaschinenanlagen im Dauereinsatz sicherzustellen. \n\n16\n\nDie Aufgaben der verschiedenen Einheiten und Einrichtungen wurden sowohl \ndurch zivile Beschäftigte als auch durch Zeit- und Berufssoldaten erledigt. Insgesamt \nwaren in der V. Lehrgruppe der Technischen Schule der Luftwaffe 1 im Mai 2000 \nungefähr 532 Personen, davon 22 Beamte, 35 Angestellte, 74 Arbeiter, 401 Soldaten \ntätig. Der Schulanteil belief sich nach dem im September 2000 eingereichten \nSchaubild des Antragstellers auf 52 Personen, davon eine Zivilbeschäftigte. Zur \nErfüllung der Einsatzaufgaben standen dem Abgesetzten Technischen Zug 145 19 \nzivile Beschäftigte und 35 Zeit- und Berufssoldaten zur Verfügung. \n\n17\n\nZum 15. März 2000 erfolgte eine Änderung in der Arbeitsorganisation der V. \nLehrgruppe der Technischen Schule der Luftwafffe 1. In einer sog. Phase 1 der \nWeiterentwicklung und Anpassung des Radarführungsdienstes wurde im Kern der \nEinsatz im Dienstbetrieb von zuvor 7 Tagen/24 Stunden auf 7 Tage/12 Stunden \nreduziert, mit dem Ziel, die erwirtschafteten Personalgewinne - soweit entsprechend \nqualifiziert - der gebundenen Ausbildung bei der 17. Inspektion zukommen zu lassen, \num u. a. die hohe Gastlehrerquote zu reduzieren. \n\n18\n\nDer hier streitigen Personalratswahl im Mai 2000 beim Abgesetzten Technischen \nZug 145 vorausgegangen waren die Personalratswahlen 1996. Neben dem örtlichen \nPersonalrat wählten seinerzeit die zivilen Beschäftigten des Verbands gemeinsam \nmit den drei Zivilbeschäftigten des Programmierzentrums der Luftwaffe für \nLuftverteidigung einschließlich der zivilen Beschäftigten des Abgesetzten \nTechnischen Zugs 145 einen Gesamtpersonalrat. Nachdem das Bundesministerium \nder Verteidigung in Bonn schon Anfang 1996 die gesamte Dienststelle auch \nhinsichtlich der Soldaten für personalratsfähig gehalten hatte, erfolgten am 13. und \n14. Mai 1997 Nachwahlen der Soldatenvertreter zu den örtlichen Personalräten und \nzum Gesamtpersonalrat. Die Nachwahlen zum Personalrat in der Stammdienststelle \nin F. und zum Gesamtpersonalrat wurden auf gerichtlichen Antrag für ungültig \nerklärt (vgl. Beschlüsse der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des \nVerwaltungsgerichts Arnsberg vom 29. Juli 1998 - 21 K 2356/97.PVB - und - 21 K \n2326/97.PVB -, bestätigt durch die Beschlüsse des Fachsenats vom 25. August 1999 \n- 1 A 3905/98.PVB - und - 1 A 3851/98.PVB -). Jene Entscheidungen stützten sich im \nWesentlichen auf die Feststellung, bei der V. Lehrgruppe der Technischen Schule \nder Luftwaffe 1 handele es sich nach Aufgabenstellung, Struktur und personeller \nAusstattung um eine Einheit i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes \n(SBG) und nicht um eine Schule i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 6 SBG, deren Soldaten, soweit \nsie das Stammpersonal bildeten, nach § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG wahlberechtigt \nwären.\n\n19\n\nIn Ansehung der für Mai 2000 anstehenden Personalratswahlen erfolgte bei dem \nAbgesetzten Technischen Zug 145 am 11. Januar 2000 eine Vorabstimmung der \nzivilen Beschäftigten über die Frage einer Verselbständigung der Dienststelle nach \n§ 6 Abs. 3 BPersVG. Der Abstimmungsvorstand legte dabei 17 \nabstimmungsberechtigte zivile Beschäftigte zugrunde. Insgesamt sprachen sich 14 \nBeschäftigte für eine Verselbständigung aus. Nachdem der Wahlvorstand für die \nanstehende Personalratswahl unter Hinweis auf die fehlende Beteiligung der \nSoldaten rechtliche Bedenken gegen den Verselbständigungsbeschluss erhoben \nhatte, wurde beim Abgesetzten Technischen Zug 145 am 25. Januar 2000 unter \nEinbeziehung der Zeit- und Berufssoldaten erneut über die Verselbständigung \nabgestimmt. Die 28 an der Abstimmung beteiligten Personen sprachen sich für die \nVerselbständigung aus. \n\n20\n\nAm 15. März 2000 erließ der Wahlvorstand beim Abgesetzten Technischen Zug \n145 das Wahlausschreiben für die am 9. Mai 2000 vorgesehene Personalratswahl. \nSie enthielt u.a. die Ankündigung, dass der Personalrat aus sieben Mitgliedern \nbestehe und in getrennten Wahlgängen ein Angestellter, ein Arbeiter und 5 Soldaten \nzu wählen seien. Im ausgelegten Wählerverzeichnis wurden 19 zivile Beschäftigte \nsowie 35 Soldaten aufgeführt. \n\n21\n\nAn der am 9. Mai 2000 durchgeführten Wahl beteiligten sich geschlossen die im \nWählerverzeichnis aufgeführten Soldaten nicht. Nach Auszählung der Stimmen \nfertigte der Wahlvorstand beim Abgesetzten Technischen Zug 145 am 9. Mai 2000 \neine Niederschrift und Mitteilung über die Wahl des örtlichen Personalrats an. \nDanach wurden insgesamt 19 Stimmen abgegeben, davon eine ungültige. Vier \nStimmen fielen auf die Gruppe der Angestellten, 14 gültige und eine ungültige auf die \nGruppe der Arbeiter und 0 Stimmen auf die Soldaten. Die Wahlniederschrift wurde \nnoch am gleichen Tag ausgehängt. \n\n22\n\nUnter dem 10. Mai 2000 erließ der Wahlvorstand eine Bekanntmachung, die die \nAnzahl der Stimmen, die nach der Auszählung auf die einzelnen Gruppen aufgeteilt \nnach Bewerbern entfallen waren, sowie die Namen der gewählten Mitglieder des \nPersonalrats enthielt. Die Bekanntmachung wurde am 10. Mai 2000 ausgehängt.\n\n23\n\nIm Mai 2000 fanden des Weiteren die Wahlen zum Personalrat in der \nStammdienststelle in F. und zum Gesamtpersonalrat statt. \n\n24\n\nZur Wahl des Personalrats bei der Stammdienststelle wurden neben den zivilen \nBeschäftigten die im Programmierzentrum eingesetzten 35 Soldaten zugelassen. \nDiese Wahl ist inzwischen unanfechtbar. Ein dagegen mit dem Ziel der Feststellung \nder Nichtigkeit bei der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des \nVerwaltungsgerichts Arnsberg angestrengtes personalvertretungsrechtliches \nBeschlussverfahren blieb erfolglos (Beschluss der Fachkammer vom 5. Dezember \n2002 - 21 K 4011/00.PVB -).\n\n25\n\nZur Wahl des Gesamtpersonalrats wurden allein die zivilen Beschäftigten der \nV. Lehrgruppe der Technischen Schule der Luftwaffe 1 einschließlich der zivilen \nBeschäftigten des Programmierzentrums und des Abgesetzten Technischen Zugs \n145 zugelassen. Diese Wahl wurde mit inzwischen unanfechtbaren Beschlüssen der \nFachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts \nArnsberg vom 5. Dezember 2002 - 21 K 2032/00.PVB - und - 21 K 2076/00.PVB - für \nungültig erklärt, \"soweit die Soldaten des Programmierzentrums nicht zur Wahl \nzugelassen worden sind\". Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Bei \ndem Programmierzentrum handele es sich weder um einen Verband i.S.d. § 2 Abs. 1 \nNr. 3 SBG noch um eine Einheit i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG, sondern um eine \nortsfeste Einrichtung ohne Einsatznähe zu fliegenden Verbänden der Luftwaffe oder \nzu mobilen Truppenteilen anderer Streitkräfte und ohne Kontakt zu Personen oder \nEinrichtungen eines tatsächlichen bzw. potentiellen gegnerischen Staates \n(Feindkontakt). Auch ergäben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit \ndominierender soldatischer Elemente als Folge militärischer Notwendigkeiten. Die \nprägenden Aufgaben könnten vielmehr gleichermaßen durch Zivilbeschäftigte \nwahrgenommen werden. \n\n26\n\nBereits am Montag, dem 29. Mai 2000 hatte der Antragsteller bei der \nFachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts \nArnsberg den Antrag gestellt, die Personalratswahl beim Abgesetzten Technischen \nZug 145 für ungültig zu erklären. \n\n27\n\nZur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht: Es liege kein \nwirksamer Verselbständigungsbeschluss vor. Bei der Abstimmung am 11. Januar \n2000 seien zu Unrecht nur 13 Arbeiter zugelassen worden, obschon 15 zu \nberücksichtigen gewesen wären. Bei der Abstimmung am 25. Januar 2000 seien zu \nUnrecht Soldaten als Wahlberechtigte zugelassen worden. Demgegenüber handele \nes sich bei der Dienststelle um keine für Soldaten personalratsfähige Dienststelle \ni.S.d. § 49 Abs. 1 SBG. Der Fehler habe sich zudem auf das Ergebnis der Wahl \nselbst ausgewirkt. Zwar seien tatsächlich keine Soldaten gewählt worden, indes hätte \nder Beteiligte bei Berücksichtigung allein der zivilen Beschäftigten als wahlberechtigt \nnur aus einer Person bestehen dürfen und nicht - wie jetzt - aus je einer Person aus \nder Gruppe der Arbeiter und der Angestellten. \n\n28\n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nBundespersonalvertretungssachen dem Antrag,\n\n29\n\ndie am 9. Mai 2000 erfolgte Wahl eines \nPersonalrats beim Abgesetzten Technischen Zug \n145 für ungültig zu erklären,\n\n30\n\nstattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: \n\n31\n\nDie Wahlanfechtung sei fristgerecht erfolgt, weil die 12tägige Anfechtungsfrist \naus § 25 BPersVG mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe des Wahlergebnisses \nnicht zu laufen begonnen habe. Eine ordnungsgemäße Bekanntgabe des \nWahlergebnisses setze u. a. die Angabe der Zahl der Wahlberechtigten zwingend \nvoraus. Jedenfalls hieran fehle es, selbst unterstellt der Wahlvorstand habe vor der \nBekanntmachung vom 10. Mai 2000 bereits am 9. Mai 2000 auch die \nWahlniederschrift ausgehängt. Der Zulässigkeit der Wahlanfechtung stehe auch nicht \nentgegen, dass der Antragsteller Fehler bei der Abstimmung über die \nVerselbständigung nach § 6 Abs. 3 BPersVG rüge, ohne zugleich die \nPersonalratswahl in der Stammdienststelle oder zum Gesamtpersonalrat \nangefochten zu haben. Denn er mache Mängel geltend, bei deren Durchgreifen eine \nNeuwahl allein beim Abgesetzten Technischen Zug 145 gerechtfertigt sei. Der Antrag \nsei in der Sache begründet, weil bei der Wahl zu Unrecht die beim Abgesetzten \nTechnischen Zug 145 eingesetzten Zeit- und Berufssoldaten als wahlberechtigt \nbehandelt worden seien. Bei der V. Lehrgruppe der Technischen Schule der \nLuftwaffe 1 handele es sich nach Aufgabenstellung, Struktur und personelle \nAusstattung um eine Einheit i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG. Die diesbezüglichen \nFeststellungen der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg vom 29. Juni 1998 - 21 K 2326/97.PVB - und des \nFachsenats vom 25. August 1999 - 1 A 3851/98.PVB - seien weiterhin zutreffend. \n\n32\n\nGegen den den Prozessbevollmächtigten des Beteiligten am 17. Juli 2000 \nzugestellten Beschluss haben diese am Montag, den 19. August 2000 Beschwerde \neingelegt und diese zugleich begründet.\n\n33\n\nDer Beteiligte führt im Wesentlichen aus: Die Wahlanfechtung sei bereits wegen \nVerfristung unzulässig. Das Wahlergebnis sei am 10. Mai 2000 ordnungsgemäß \nbekannt gegeben worden. § 23 der Wahlordnung zum \nBundespersonalvertretungsgesetz verlange den Aushang der Namen der gewählten \nPersonalratsmitglieder sowie des Wahlergebnisses. Für das Wahlergebnis \nentscheidend sei die Anzahl der abgegebenen auf die einzelnen Kandidaten \nentfallenen Stimmen, nicht jedoch die Anzahl der Wahlberechtigten. Diesen \nAnforderungen sei hier jedenfalls dadurch genügt, dass neben der am 10. Mai 2000 \nausgehängten Bekanntmachung bereits am 9. Mai 2000 die Wahlniederschrift \nausgehängt worden sei, auch wenn die Aushängung auf der Niederschrift nicht \nweiter vermerkt worden sei. Die Wahlanfechtung sei zudem deshalb unstatthaft, weil \nder Antragsteller allein gegen die Wahl der Personalvertretung beim Abgesetzten \nTechnischen Zug 145 vorgegangen sei. Deshalb könne er sich nicht auf eine \nfehlende Verselbständigung der Dienststelle berufen. Auch in der Sache könne die \nWahlanfechtung keinen Erfolg haben. Zu Recht seien bei der angefochtenen Wahl \ndie zur Dienststelle gehörenden Berufs- und Zeitsoldaten als wahlberechtigt \neinbezogen worden. Denn es handele sich bei dem Abgesetzten Technischen Zug \n145 um eine Dienststelle, die nicht zu einem der Bereiche des § 2 Abs. 1 SBG \ngehöre. Auf die Bewertungen der Vorentscheidungen durch die Fachkammer für \nBundespersonalvertretungssachen beim Verwaltungsgericht Arnsberg und des \nFachsenats könne unabhängig davon nicht zurückgegriffen werden, ob die aktuellen \nVerhältnisse in der Dienststelle noch den damaligen entsprächen. Denn es sei die \nneue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen. Das \nBundesverwaltungsgericht habe in einem Beschluss vom 29. Oktober 2002 - 6 P \n5.02 - für den Fall einer ortsfesten Anlage der Fernmelde- und Elektronischen \nAufklärung der Luftwaffe entschieden, dass diese keine Einrichtung i.S.d. § 2 Abs. 1 \nNr. 1 SBG sei. Danach konzentriere sich der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Nr. \n1 SBG, in Bezug auf den die Soldaten Vertrauenspersonen wählten, vor allem auf \ndie mobilen Einheiten des Heeres und die fliegenden Einheiten der Luftwaffe. \nMaßgebliches und allein taugliches Abgrenzungskriterium für die \nPersonalratsfähigkeit sei der Gesichtspunkt der Mobilität. Sofern Mobilität gegeben \nsei, sei unerheblich, ob der Kampfauftrag unmittelbar erfüllt oder unterstützt werde. \nAuf der anderen Seite fielen stationäre Einrichtungen mit administrativer, technischer \noder sonstiger fachlicher Aufgabenstellung unter § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG. Auf die \nBenennung der Dienststelle oder Fragen nach der Einsatznähe, einem etwaigen \nFeindkontakt oder auf ähnliche, bislang herangezogene Abgrenzungskriterien \nkomme es demgegenüber nicht an. Etwas anderes gelte nur, wenn die prägenden \nAufgaben der ortsfesten Einrichtungen aus militärischen Gründen zwingend von \nSoldaten wahrgenommen werden müssten. Das sei jedoch beim Abgesetzten \nTechnischen Zug 145 nicht der Fall. Die ihm übertragenen Aufgaben würden von den \nSoldaten wie zivilen Mitarbeitern gleichermaßen erfüllt. \n\n34\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n35\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und \nden Antrag abzulehnen.\n\n36\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n37\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n38\n\nDie Wahlanfechtung sei fristgerecht erfolgt. Weil das Wahlergebnis nicht \nordnungsgemäß bekannt gegeben worden sei, habe die Anfechtungsfrist von 12 \nArbeitstagen nach § 25 BPersVG nicht zu laufen begonnen. Bei der am 10. Mai 2000 \nausgehängten schriftlichen Bekanntmachung fehlten notwendige Angaben über die \nAnzahl der Wahlberechtigten, die Anzahl der Personen, die an der Wahl \nteilgenommen hätten und die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen. Der \nweitergehenden Niederschrift und Mitteilung über die Wahl des örtlichen Personalrats \nvom 9. Mai 2000 fehle nicht nur der Nachweis über einen ordnungsgemäßen \nAushang, sondern auch die Angabe der Zahl der Wahlberechtigten. Diese sei indes \nintegraler Bestandteil einer Feststellung des Wahlergebnisses. Zwar verlange das \nBPersVG eine solche Angabe nicht ausdrücklich, jedoch sei es für jedes \ndemokratische Repräsentationssystem absolut erforderlich, die Zahl der \nRepräsentierten, d.h. der Wahlberechtigten zu benennen. Der Aushang der \nWahlberechtigten im Vorfeld der Wahl reiche nicht, da auch nach Ablauf der \nEinspruchsfrist eine Korrektur des Wählerverzeichnisses bis zum Abschluss der \nWahlhandlung möglich sei. Die Wahlanfechtung sei auch im Übrigen statthaft. Er \nhabe bereits erstinstanzlich geltend gemacht, dass sich die fehlerhafte Einbeziehung \nvon Berufs- und Zeitsoldaten auf die Wahl zum Personalrat tatsächlich ausgewirkt \nhabe, weil ohne deren Berücksichtigung die Wahl nicht als Gruppenwahl hätte \ndurchgeführt werden und der Beteiligte allein aus einer Person hätte bestehen \ndürfen. Auch in der Sache habe die Fachkammer zu Recht die angefochtene Wahl \nfür ungültig erklärt. Die V. Lehrgruppe der Technischen Schule der Luftwaffe 1 in \nF. stelle für zivile Beschäftigte eine personalratsfähige Dienststelle dar. Sie \nbesitze jedoch den Charakter eines militärischen Einsatzverbands und sei daher eine \nEinheit i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG mit der Folge, dass die Soldaten \nVertrauenspersonen wählen dürften. Es sei zwar in jüngster Zeit eine neue \nArbeitsgliederung erfolgt, jedoch hätten sich die personellen Verhältnisse von \nAusbildungsaufgaben einerseits und Einsatzaufgaben andererseits nur gering \nverändert. Die Tätigkeit beim Abgesetzten Technischen Zug 145 in C. /B. sei \ndirekt dem Einsatzauftrag der V. Lehrgruppe der Technischen Schule der Luftwaffe 1 \nzuzuordnen. Die Bezeichnung Abgesetzter Technischer Zug 145 leite sich aus der \nRadarführungsabteilung 14 ab, die Kern der V. Lehrgruppe der Technischen Schule \nder Luftwaffe 1 sei. Der Abgesetzte Technische Zug 145 sei damit im Falle eines \nbewaffneten Konflikts dem Radarführungsregiment 1 unterstellt; seine Aufgaben \n(u. a. Betrieb und Wartung der technischen Einrichtungen, die für die Luftlageführung \nund die Einsatzführung unerlässlich seien) seien als unmittelbare Teilnahme an \nFeindseligkeiten zu bewerten. Die nationale Organisationsentscheidung, dem \nAbgesetzten Technischen Zug 145 einen Kampfauftrag zuzuweisen, folge damit der \nvölkerrechtlichen Vorgabe, dass jeder am Einsatz einer Waffe oder eines \nWaffensystems teilnehmende Person ein Kombattant im Sinne des humanitären \nVölkerrechts sein müsse. \n\n39\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) Bezug \ngenommen.\n\n40\n\nII.\n\n41\n\nDie zulässige, namentlich rechtzeitig eingelegte und begründete Beschwerde hat \nkeinen Erfolg.\n\n42\n\nDie Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen hat zu Recht die \nangefochtene Wahl für ungültig erklärt.\n\n43\n\nI. Der Antrag ist zulässig. \n\n44\n\nGemäß § 70 SBG i.V.m. § 25 BPersVG kann u. a. der Leiter der Dienststelle \nbinnen einer Frist von 12 Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des \nWahlergebnisses an, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen \nwesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das \nWahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, \ndass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden \nkonnte. \n\n45\n\nDavon ausgehend ist der Antragsteller antragsbefugt (1.) und der Antrag zugleich \nfristgerecht angebracht (2.). \n\n46\n\n1. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Er ist Leiter des Teils der \nGesamtdienststelle V. Lehrgruppe/Technische Schule Luftwaffe 1, für den der \nBeteiligte durch die angegriffene Wahl errichtet worden ist. Der Antragsteller ist dem \nBeteiligten als personalvertretungsrechtlicher Dienststellenleiter zuzuordnen. Das gilt \nunabhängig davon, ob ein wirksamer Verselbständigungsbeschluss nach § 6 Abs. 3 \nBPersVG gefasst worden ist. Dabei ist die sachliche Berechtigung der \nWahlanfechtung im Rahmen der Antragsbefugnis im Grunde ausgehend vom Vortrag \ndes jeweiligen Antragstellers zu bestimmen.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1991 - 6 P \n8.89 -. NVwZ-RR 1992, 147 = PersR 1991, 337 = \nDVBl. 1991, 1204 = Buchholz 251.2 § 12 BlnPersVG \nNr. 1 = PersV 1992, 76 = RiA 1992, 204 = ZfPR \n1991, 169. \n\n48\n\nEntsprechend wäre der Antrag des Antragstellers als unzulässig anzusehen, \nwenn er (ausschließlich) eine fehlerhafte Verselbständigung des Abgesetzten \nTechnischen Zugs 145 nach § 6 Abs. 3 BPersVG geltend machen würde. \n\n49\n\nDenn Zweck der Wahlanfechtung ist es die ordnungsgemäße Bildung von \nPersonalvertretungen sicherzustellen. Ein Anfechtungsantrag hält sich nur im \nRahmen des für Anfechtungsverfahren zulässigen Verfahrensgegenstands, wenn \nund soweit er auf die Herstellung der gesetzmäßigen Zusammensetzung der \nPersonalvertretung gerichtet ist.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1991 - 6 P \n8.89 -, a.a.O.\n\n51\n\nDie Herstellung des gesetzmäßigen Zustands wäre hier indes bei fehlerhafter \nVerselbständigung nicht (mehr) zu erreichen. Denn die Wahl des Personalrats in der \nStammdienststelle ist inzwischen unanfechtbar. Hinweise auf eine Nichtigkeit finden \nsich nicht. Die Zulässigkeit der Bildung eines Gesamtpersonalrats ist ebenfalls in der \nDienststelle inzwischen nicht mehr in Streit zu stellen. Auf Antrag u. a. des \nKommandeurs der V. Lehrgruppe ist die Wahl (nur) insoweit für ungültig erklärt \nworden, als die Soldaten des Programmierzentrums nicht beteiligt worden sind. \n\n52\n\nIn der mündlichen Anhörung hat der Antragsteller indes ausdrücklich \nhervorgehoben, dass er Bedenken gegen die Verselbständigung nicht mehr geltend \nmache. Er hat damit sein Begehren auf die bereits erstinstanzlich vorgebrachte Rüge \nbeschränkt, dass bei der angefochtenen Wahl zu Unrecht Soldaten berücksichtigt \nworden seien und sich dies auf die Größe des gewählten Personalrats ausgewirkt \nhabe. Diese Rüge stellt einen zulässigen Inhalt eines (isolierten) \nAnfechtungsbegehrens dar. \n\n53\n\n2. Der Wahlanfechtungsantrag ist auch nicht verfristet. \n\n54\n\nZwar hat der Wahlvorstand am 10. Mai 2000 eine Bekanntmachung zum \nAusgang der Wahl ausgehängt und wäre gemessen hieran die Anfechtungsfrist von \n12 Arbeitstagen nach §§ 25, 115 BPersVG i.V.m. § 52 BPersVWO, §§ 186 ff. BGB \nmit Ablauf des 26. Mai 2000 (24.00 Uhr) verstrichen gewesen, d. h. vor Einleitung \ndes vorliegenden Beschlussverfahrens am 29. Mai 2000. Indes wird die \nAnfechtungsfrist des § 25 BPersVG nur in Gang gesetzt, wenn die Bekanntgabe des \nWahlergebnisses nach Inhalt und Form den rechtlichen Vorgaben genügt. Hieran \nfehlte es vorliegend. \n\n55\n\nDie Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 enthielt schon nicht die für eine \nordnungsgemäße Bekanntgabe des Wahlergebnisses erforderlichen Informationen. \n\n56\n\nDie rechtlichen Anforderungen an Inhalt und Form der Bekanntgabe des \nWahlergebnisses, wie sie für eine fristauslösende Bekanntgabe i.S.d. § 25 BPersVG \nzu fordern sind, lassen sich unter Rückgriff auf die auf der Grundlage des § 115 \nBPersVG erlassenen Regelungen des BPersVWO bestimmen. \n\n57\n\nNach § 23 BPersVWO gibt der Wahlvorstand das Wahlergebnis und die Namen \nder als Personalratsmitglieder gewählten Bewerber durch zweiwöchigen Aushang an \nden Stellen bekannt, an denen das Wahlausschreiben bekannt gemacht worden ist. \nNeben der Information darüber, wer gewählt worden ist, d.h. über den unmittelbaren \nAusgang der Wahl, werden also im Rahmen des § 25 BPersVG - anders etwa als im \nBereich des inhaltsgleichen § 22 Abs. 1 LPVG NRW (vgl. § 21 WO LPVG NRW) oder \nim Bereich des Betriebsverfassungsgesetzes (vgl. § 19 WO BetrVG) - weitergehende \nInformationen zum Ausgang der Wahl erwartet. Allen Beteiligten soll ein Eindruck \nüber das Zustandekommen des Wahlergebnisses vermittelt werden. Das \nWahlergebnis soll innerhalb der Aushangsfrist von zwei Wochen auf seine \nSchlüssigkeit hin überprüft werden können, um die Entscheidung zu eröffnen, ob \ninnerhalb der Anfechtungsfrist von 12 Arbeitstagen vom Tag des Aushangs an von \neiner Wahlanfechtungsbefugnis Gebrauch gemacht werden soll. Insbesondere \ndiejenigen Beschäftigten sollen unterrichtet werden, die an der Stimmenauszählung \nnach § 20 BPersVWO nicht teilgenommen haben. Das Wahlergebnis i.S.d. §§ 25 \nBPersVG, 23 BPersVWO umfasst deshalb nicht nur die Namen der Gewählten und \ndie auf sie entfallenen Stimmen, wie sie hier in der Bekanntmachung des \nWahlvorstands vom 10. Mai 2000 enthalten waren, sondern das Wahlergebnis wie es \nin der Niederschrift nach § 21 BPersVWO festzustellen ist.\n\n58\n\nVgl. Lorenzen u.a., \nBundespersonalvertretungsgesetz, III.2. WO § 23 \nRn. 1; Fischer/Goeres, GKÖD, \nPersonalvertretungsrecht des Bundes und der \nLänder, § 23 Rn. 7. \n\n59\n\nZum notwendigen Inhalt des Wahlergebnisses, wie es nach § 21 BPersVWO \nniederzuschreiben ist, gehören aber weitergehend die Summe aller abgegebenen \nStimmen, die Summe aller gültigen Stimmen, die Summe aller ungültigen Stimmen - \nggf. bezogen auf die jeweilgen Gruppen - und die Verteilung der Stimmen auf die \nVorschläge bzw. bei Personenwahl auf die einzelnen Bewerber. \n\n60\n\nEine fristauslösende Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist hier auch nicht \ndadurch bewirkt worden, dass der Wahlvorstand die über das Wahlergebnis \ngefertigte Niederschrift ab dem 9. Mai 2000 an der Stelle ausgehängt hat, an der ab \ndem 10. Mai 2000 die weitere Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 aushing. \n\n61\n\nDabei mag offenbleiben, ob die Niederschrift die der Bekanntmachung vom 10. \nMai 2000 fehlenden Informationen enthalten hat. Das hängt davon ab, ob zum \nWahlergebnis i.S.d. § 23 BPersVWO auch die Angabe der Anzahl der \nWahlberechtigten gehört. \n\n62\n\nso: Lorenzen, a.a.O., WO § 23 Rn. 1; \nFischer/Goeres, a.a.O., § 23 Rn. 7; Grabendorff, \nBPersVG, § 23 WO Rn. 3. \n\n63\n\nDagegen könnte freilich sprechen, dass nach dem Willen des \nVerordnungsgebers die Anzahl der Wahlberechtigten nicht zum notwendigen Inhalt \ndes Wahlergebnisses, wie es nach § 21 BPersVWO festzuhalten ist, gehört - anders \netwa als im Bereich der Wahlen der Vetrauenspersonen in der Bundeswehr (vgl. § 14 \nSBGWV). Auch fehlt es - anders als etwa im Bereich des BayPVG (vgl. einerseits § \n21 Abs. 1 andereseits § 23 Abs. 2 BayPVGWO) - an einem ausdrücklichen Hinweis, \ndass dem § 23 BPersVWO ein weitergehendes Verständnis vom Begriff des \nWahlergebnisses zugrunde liegt als dem § 21 BPersVWO. Anderseits kann nicht \nübersehen werden, dass der Verordnungsgeber für eine ordnungsgemäße \nBekanntgabe des Wahlergebnisses i.S.d. § 25 BPersVG gerade nicht den Aushang \nder Wahlniederschrift ausreichen lässt - anders im Übrigen als im Bereich der \nWahlen der Vertrauenspersonen in der Bundeswehr (vgl. § 15 Abs. 1 SBGWV) - und \ndie Kenntnis über die Anzahl der Wahlberechtigten für die Prüfung des unmittelbaren \nWahlergebnisses auf seine Schlüssigkeit erforderlich ist. \n\n64\n\nJedenfalls genügte der Aushang der Niederschrift und Mitteilung über das \nWahlergebnis ab dem 9. Mai 2000 auch in Zusammenhang mit der Bekanntmachung \nvom 10. Mai 2000 in formeller Hinsicht nicht den Anforderungen an eine \nordnungsgemäße Bekanntgabe des Wahlergebnisses i.S.d. §§ 25 BPersVG, 23 \nBPersVWO. \n\n65\n\nDenn der Aushang der Niederschrift ließ nicht hinreichend erkennen, dass mit \nihm zugleich - fristauslösend - das Wahlergebnis bekannt gegeben werden sollte und \nwann er bewirkt worden war. \n\n66\n\nDer Aushang des Wahlergebnisses stellt eine Willenserklärung des \nWahlvorstands dar, mit dem Inhalt, dass ein bestimmtes Wahlergebnis zu einer \nbestimmten Zeit an einem bestimmten Ort bekannt gegeben werden soll. Deshalb \nmuss nach den objektiven Umständen jederzeit erkennbar sein, dass es sich um eine \noffizielle Bekanntmachung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand handelt. \nZugleich muss mit Blick auf den Fristenlauf der Zeitpunkt der Bekanntgabe \nhinreichend erkennbar sein. Der Betrachter des Aushangs muss schon aus Gründen \ndes effektiven Rechtsschutzes jederzeit in die Lage versetzt sein, die für eine \nWahlanfechtung verbleibende Frist zu berechnen. Hierfür ist regelmäßig eine \nautorisierte Dokumentation des Datums des Beginns des Aushangs auf dem \nauszuhängenden Schriftstück zu fordern. \n\n67\n\nDiesen Anforderungen genügten die in Rede stehenden Aushänge vom 9. und \n10. Mai 2000 nicht.\n\n68\n\nDie Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 ließ zwar den entsprechenden Willen \ndes Wahlvorstands erkennen, das Wahlergebnis fristauslösend bekannt zu geben. \nSie enthielt indes - wie bereits ausgeführt - nicht alle notwendigen Informationen. \nEine Bezugnahme auf die weiteren Informationen, wie sie in der Niederschrift zum \nWahlergebnis vom 9. Mai 2000 enthalten waren, fehlte. Durch die örtliche Nähe \nbeider Aushänge wurde ebenfalls keine fristauslösende Bekanntgabe bewirkt. Denn \njedenfalls erschloss sich dem Betrachter nicht hinreichend, zu welchem Zeitpunkt die \nfür eine ordnungsgemäße Bekanntgabe erforderlichen Informationen aus der \nNiederschrift ausgehängt worden waren, und die Frist zu laufen begonnen hatte. \nDenn es fehlte in Bezug auf den Aushang der Niederschrift des Wahlergebnisses an \neiner hinreichenden Dokumentation, ab wann das Schriftstück aushing. \nInsbesondere enthielt das ausgehängte Schriftstück keinen autorisierten Vermerk \nüber den Tag des Aushangs. Die Angabe des Datums der Niederschrift machte \neinen solchen Vermerk nicht entbehrlich. \n\n69\n\nII. Die Wahlanfechtung ist auch begründet. \n\n70\n\nEine Wahlanfechtung nach § 25 BPersVG ist begründet, wenn bei der \nangefochtenen Wahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die \nWählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht \nerfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert \noder beeinflusst werden konnte.\n\n71\n\nEine solche Sachlage ist hier festzustellen.\n\n72\n\nDabei mag allerdings dahin stehen, ob der Wahl beim Abgesetzten Technischen \nZug 145 ein wirksamer Verselbständigungsbeschluss nach § 6 Abs. 3 BPersVG \nzugrunde lag. Die sich unter dem Gesichtspunkt der Antragsbefugnis ergebenden \nEinschränkungen begrenzen nämlich zugleich den sachlichen Umfang der \nÜberprüfung. \n\n73\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1991 - 6 P \n3.89 -, BVerwGE 88, 354 = NVwZ-RR 1992, 427 = \nPersR 1991, 464 = DVBl. 1992, 154 = PersV 1992, \n85 = Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 1 = ZBR 1992, 92 = \nRiA 1992, 188.\n\n74\n\nDer Antragsteller hat deshalb die personalvertretungsrechtliche Struktur der \nDienststelle, die durch die gesonderte Personalvertretung in der Stammdienststelle \nund die Bildung eines Gesamtpersonalrats gekennzeichnet ist, gegen sich gelten zu \nlassen. Dies umschließt zugleich die Verselbständigung des Abgesetzten \nTechnischen Zugs 145. Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob ein wirksamer \nVerselbständigungsbeschluss tatsächlich vorliegt. \n\n75\n\nHier spricht freilich vieles dafür, dass mit dem ursprünglichen Beschluss vom 11. \nJanuar 2000 eine wirksame Verselbständigung erfolgt ist. Die möglicherweise \nfehlerhafte Nichtberücksichtigung von zwei Wahlberechtigten bei der \nBeschlussfassung am 11. Januar 2000 hätte sich jedenfalls im Ergebnis nicht \nausgewirkt. Mit der zweiten Entschließung vom 25. Januar 2000 unter Beteiligung \nder im Abgesetzten Technischen Zug 145 eingesetzten Soldaten lag keine \nunzulässige Mehrfachentschließung über die Frage der Verselbständigung vor. \n\n76\n\nVgl. dazu: Fischer/Goeres, a.a.O., K § 6 Rn. \n21,\n\n77\n\nDie zweite Abstimmung erfolgte nicht mit dem Ziel, eine Änderung eines \nordnungsgemäß zustandegekommenen Ergebnisses zu erreichen, sondern rein \nvorsorglich für den Fall der Richtigkeit der vom Wahlvorstand vertretenen \nAuffassung, dass es sich bei der V. Lehrgruppe/Technische Schule Luftwaffe 1 um \neine für Soldaten personalratsfähige Dienststelle handele und an der \nVerselbständigung die wahlberechtigten Soldaten zu beteiligen seien. \n\n78\n\nDiese Rechtsauffassung dürfte allerdings schon deshalb fehlerhaft sein, weil \nauch in einer militärischen Dienststelle nach § 49 Abs. 1 SBG die dort verwendeten \nSoldaten unter Berücksichtigung der Vorschriften im Kapitel 4 des \nSoldatenbeteiligungsgesetzes nicht zu den wahlberechtigten Beschäftigten nach § 4 \nBPersVG zählen, an die § 6 Abs. 3 BPersVG bei den zu beteiligenden Beschäftigten \nanknüpft. \n\n79\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom 9. März \n2002 - 1 A 1117/01.PVB -; BVerwG, Beschluss vom \n7. Januar 2003 - 6 P 7.02 -.\n\n80\n\nEine entsprechende Erweiterung der nach § 6 Abs. 3 BPersVG \nEntscheidungsberechtigten würde nicht ausreichend berücksichtigen, dass der \nGesetzgeber die Bildung eines um Soldatenvertreter erweiterten Personalrats vom \nGrundsatz strenger Akzessorität abhängig macht.\n\n81\n\nAusgehend von einer bestehenden Verselbständigung des Abgesetzten \nTechnischen Zugs 145 i.S.d. § 6 Abs. 3 BPersVG ist die Wahlanfechtung begründet, \nweil gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen worden ist \n(1.) und sich dieser Verstoß auch auf das Ergebnis der Wahl ausgewirkt hat (2.). \n\n82\n\n1. Bei der angefochtenen Wahl sind die beim Abgesetzten Technischen Zug 145 \ntätigen Zeit- und Berufssoldaten ohne hinreichende gesetzliche Grundlage \neinbezogen worden. Dies stellt einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über \ndas Wahlverfahren i.S.d. § 25 BPersVG dar. \n\n83\n\nAls gesetzliche Grundlage für die Einbeziehung von Soldaten in die Wahl einer \nPersonalvertretung bei einer militärischen Dienststelle kommen, da der persönliche \nAnwendungsbereich des BPersVG in militärischen Dienststellen nach § 70 SG i.V.m. \n§ 4 BPersVG auf Beamte, Angestellte, Arbeiter und unter Umständen Richter \nbeschränkt ist, allein die Regelungen des Kapitel 4 des \nSoldatenbeteiligungsgesetzes (SBG) in Betracht.\n\n84\n\n§ 48 SBG bestimmt, dass für Soldaten nach Maßgabe der §§ 48 bis 51 (richtig \nwohl: § 49 bis 52 SBG) das BPersVG gilt und insoweit die Streitkräfte der Verwaltung \ngleichgestellt werden. Grundlegend für die Frage der Einbeziehung von Soldaten bei \nder Bildung von Personalvertretungen ist dabei § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG, wonach in \nanderen als in den § 2 Abs. 1 SBG genannten Dienststellen und Einrichtungen \nSoldaten Personalvertretungen wählen. Der in Bezug genommene § 2 Abs. 1 SBG \nseinerseits beschränkt die Wahlbereiche, in denen die Wählergruppen der Offiziere, \nUnteroffiziere und der Mannschaften Vertrauenspersonen wählen. Aus der \nVerknüpfung ergibt sich, dass Soldaten außer in den Dienststellen nach § 2 Abs. 1 \nNr. 1 bis 5 SBG sowie den Sonderwahlbereichen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 SBG \nPersonalvertretungen wählen.\n\n85\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1999 - 6 P \n6.98 -, PersR 1999, 451 = PersV 2000, 74 = \nBuchholz 252 § 2 SBG Nr. 2; Gronimus, Die \nBeteiligungsrechte der Personalvertretungen, 4. \nAuflage, II. Einleitung SBG Rn. 7. \n\n86\n\nGehören sie demgegenüber einem der in § 2 Abs. 1 SBG genannten Bereiche \nan, so werden sie ausschließlich durch Vertrauenspersonen und Gremien nach \nMaßgabe der Kapitel 2 und 3 des SBG vertreten. Eine Vertretung dieser Soldaten \ndurch Personalräte findet daneben nicht statt. \n\n87\n\nDie Ausgangsfrage, ob von einer für die Soldaten des Abgesetzten Technischen \nZugs 145 personalratsfähigen Dienststelle auszugehen ist, ist dabei unbeschadet der \nim Rahmen des vorliegenden Verfahrens wie ausgeführt nicht weiter in Frage zu \nstellenden Verselbständigung auf die Gesamtdienststelle zu beziehen und nicht etwa \nauf den Bereich der verselbständigten Teildienststelle zu beschränken. Entscheidend \nist also, ob die V. Lehrgruppe der Technischen Schule der Luftwaffe 1 für die \nSoldaten des Abgesetzten Technischen Zugs 145 personalratsfähig ist, d.h. ob die in \nRede stehenden Soldaten ohne den Verselbständigungsbeschluss (ebenfalls) in der \nStammdienststelle wahlberechtigt gewesen wären. \n\n88\n\nDenn mit dem Verselbständigungsbeschluss ist keine echte eigenständige \nDienststelle i.S.d. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 BPersVG geschaffen worden. Über \nden Verselbständigungsbeschluss wird lediglich eine personalratsfähige \nDienststellenqualität für die nächsten anstehenden Wahlen in der einheitlichen \nGesamtdienststelle fingiert. Entsprechend kann eine Verselbständigung nicht dazu \nführen, dass im Übrigen nicht in der Stammdienststelle wahlberechtigte Soldaten auf \nder Grundlage eines Verselbständigungsbeschlusses an der Personalvertretung \nbeteiligt werden. Denn auch nach der Verselbständigung wird eine einheitliche \npersonalvertretungsrechtliche Dienststellenverfassung vorausgesetzt.\n\n89\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2000 - \n6 P 3.99 -, BVerwGE 110, 297 = DVBl. 2000, 1132 = \nDokBer B 2000, 179 = PersR 2000, 371 = Buchholz \n250 § 6 BPersVG Nr. 14; Beschluss des Fachsenats \nvom 25. August 1999 - 1 A 2382/98.PVB -.\n\n90\n\nIst aber die Gesamtdienststelle in den Blick zu nehmen, waren die Soldaten an \nder Bildung der Personalvertretung beim Abgesetzten Technischen Zug 145 \nausgeschlossen. Denn die V. Lehrgruppe der Technischen Schule Luftwaffe 1 ist in \nihrer Gesamtheit in Abgrenzung zu einer schulischen Einrichtung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. \n6 SBG als Einsatzverband den durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG erfassten Dienststellen \n(Einheit) zuzuordnen. \n\n91\n\nDas hat der Fachsenat bereits in seinen Entscheidungen vom 25. August 1999 -\n 1 A 3905/98.PVB und 1 A 3851/98.PVB - festgestellt. Maßgebliches Gewicht hat der \nFachsenat dabei dem Umstand beigemessen, dass die V.Lehrgruppe/Technische \nSchule der Luftwaffe 1 ihrem Schwerpunkt nach durch ihre Einsatzaufträge \ngekennzeichnet ist, die sich namentlich auf das Besetzen und Betreiben der \nLuftverteidigungs-Führungskompente mit den Elementen Einsatzunterstützung, \nEinsatzführung, Luftlage und Waffeneinsatz beziehen. Der Umstand, dass der \nVerband überwiegend nicht zum mobilen Teil der Streitkräfte zähle, stehe der \nZuordnung der Dienststelle zu den für Soldaten nicht personalratsfähigen \nDienststellen nicht entgegen, weil sich die Einsatzaufträge des Verbands aus der \nSache heraus bedingt auf feststehende Radar- und Funkanlagen bezögen. An dieser \nEinschätzung wird nach erneuter Überprüfung festgehalten. \n\n92\n\nEine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Grundlagen jener \nVorentscheidungen ist nach den substantiierten Angaben des Antragstellers auch \ndurch die zum 15. März 2000 umgesetzte neue Arbeitsgliederung nicht erfolgt. Diese \nbeschränkte sich im Wesentlichen auf die Reduzierung von Einsatzstunden. Der \nBeteiligte hat dem nichts Entscheidendes entgegengesetzt. \n\n93\n\nAuch die angeführten neueren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts \nzur Frage personalratsfähiger Dienststellen im Bereich des Heeres und der Luftwaffe \n\n94\n\nvgl. Beschlüsse vom 23. Januar 2002 - 6 P 2.01 -\n, PersR 2002, 205 = DokBer B 2002, 151 = Buchholz \n252 § 2 SBG Nr. 3, und vom 29. Oktober 2002 - 6 P \n5.02 -,\n\n95\n\ngeben keine Veranlassung zu einer anderen Bewertung. \n\n96\n\nDie Frage, ob eine für Soldaten personalratsfähige militärische Dienststelle \nbesteht, ist weiterhin einheitlich für die jeweilige (Gesamt-)Dienststelle zu beurteilen \n(a.). \n\n97\n\nDiese Bewertung lässt vorliegend allein die Zuordnung der Gesamtdienststelle \nzum Bereich der Einheiten i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG zu, schließt also die \nBeteiligung der ihr angehörenden Soldaten an der Bildung der Personalvertretung in \nallen Teilen der Dienststelle aus (b.). \n\n98\n\na. Zur Klärung des Wahlrechts von Soldaten für eine Personalvertretung ist \nweiterhin im Grundsatz an einer Gesamtbetrachtung festzuhalten. Das Wahlrecht \nhängt davon ab, ob die in der Gesamtdienststelle eingesetzten Soldaten in ihrer \nGesamtheit personalvertretungsrechtlich wahlberechtigt waren oder nicht. Eine \nUnterscheidung der Wahlberechtigung für Teilbereiche einer Dienststelle verbietet \nsich. \n\n99\n\nEine solche Unterscheidung könnte vorliegend allerdings zu einer \nunterschiedlichen Bewertung der Beteiligungrechte der der Dienststelle \nangehörenden Soldaten an der Personalvertretung führen. \n\n100\n\nDie 18. Radarführungskompanie ließe sich mit Blick auf den Waffenauftrag im \nEinsatzfall, auch wenn sie sich einer ortsfesten Einrichtung bedient, unbeschadet der neueren \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Einheit i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG \nbegreifen. \n\n101\n\nUnter \"Einheit\" versteht Nr. 109 der ZDv 1/50 die unterste militärische \nGliederungsform, deren Führer grundsätzlich die Disziplinargewalt hat. Dies trifft \nfreilich nur eine Aussage zur Stellung des in den Blick genommenen Bereichs \ninnerhalb der militärischen Hierarchie. Für die materielle Abgrenzung der durch § 2 \nAbs. 1 Nr. 1 SBG erfassten Bereiche der Einheiten ist demgegenüber maßgebliches \nKriterium einerseits die Mobilität und der administrative Charakter der Tätigkeit \nandererseits. Stationäre Einrichtungen mit administrativer, technischer oder sonstiger \nsachlichen Aufgabenstellung sind nach der genannten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts weder Einheit i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG, noch fallen sie \nunter § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG. Allein der Umstand, dass auch Aufgaben im Bereich von \nUnterstützung und Versorgung vorgenommen werden, schließt den \nAnwendungsbereich des § 2 Abs. 1 SBG allerdings nicht aus. Zugleich ist mit der \nBeurteilung jeweils der Einsatzfall einzubeziehen. Die darauf bezogenen Einsätze \nund vorbereitenden Einsatzübungen entfalten insoweit Vorwirkung. Ist spätestens im \nMobilmachungsfall für die entsprechenden Bereiche der Tatbestand des § 2 Abs. 1 \nNr. 1 oder Nr. 3 SBG erfüllt, ist es in jedem Fall geboten, die entsprechenden \nBereiche bereits zu Friedenszeiten dem Wahlbereich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 \nSBG zuzuordnen.\n\n102\n\nSo ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 23. \nJanuar 2002 - 6 P 2.01 -, a.a.O.\n\n103\n\nAll dies wird deutlich, wenn es in der Gesetzesbegründung zur \nVorgängerregelung des § 35a SG 1975 zur Abgrenzung der personalratsfähigen \nDienststellen heißt: \"Abs. 1 stellt klar, dass Soldaten in Dienststellen und \nEinrichtungen, die nicht Einheiten, selbständige Teileinheiten, Hauptabschnitte \n(Divisionen) eines Schiffes, Schulen, Stäbe der Verbände usw. i.S.d. § 35 Abs. 1 und \n2 sind, Vertretungen nach den Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes \nwählen. Es handelt sich vor allen Dingen um Dienststellen, die nicht zum mobilen Teil \nder Streitkräfte gehören und in denen Soldaten zusammen mit Beamten und \nArbeitnehmern ihre Aufgaben weitgehend in verwaltungsförmlicher Weise erledigen\" \n(BT-Drucks. 7/1968 S. 9).\n\n104\n\nDavon ausgehend handelt es sich bei der 18. Kompanie um eine Einheit i.S.d. § 2 Abs. 1 \nNr. 1 SBG. Sie gehört zur untersten militärischen Gliederungsform. Ihre Aufgabe ist der \nBetrieb der ortsfesten Luftwaffenkampfführungsanlage im Dauereinsatz. Es besteht ein \nunmittelbarer Bezug zu den fliegenden Verbänden. Laut StAN - insoweit unverändert seit \n1994 - obliegen ihr u. a. insbesondere die Aufgaben der Zuweisung von Zielen zur \nIdentifizierung, Abdrängung und Bekämpfung, das Leiten von Abfangjägern sowie deren \nRückführung, taktische Unterstützung verbundener Luftkriegsoperationen. Die Kompanie ist \nim Mobilfall unverändert tätig. Die prägenden Einsatzaufgaben können nicht gleichermaßen \ndurch Zivilbeschäftigte wahrgenommen werden. Bezeichnend ist insoweit auch, dass mit den \nAufgaben der Kompanie allein Soldaten betraut sind. In der Kompanie wird nur eine zivile \nBeschäftigte geführt. \n\n105\n\nSoweit der Beteiligte in der mündlichen Anhörung darauf verwiesen hat, dass die 18. \nKompanie ihre Aufgaben nur bis zu einer bestimmten Flughöhe wahrnimmt und die \nÜberwachung des Flugraums in höheren Flughöhen der zivilen Luftraumüberwachung \nunterliegt, ändert dies die Beurteilung nicht. Denn entscheidend für die Zuordnung der 18. \nKompanie ist nicht deren Aufgabenstellung im Bereich der Luftraumüberwachung, sondern \nderen Aufgabenstellung im Einsatzfall, die geprägt ist durch einen aktiven Beitrag zum \nLuftkampf (Zuweisung von Zielen zur Identifizierung und Bekämpfung, taktische \nUnterstützung verbundener Luftkriegsoperationen). Der Umstand, dass sich die \nEinsatzaufträge auf feststehende Radar- und Funkanlagen beziehen, ist aus der Sache heraus \nbedingt und vermag eine personalvertretungsrechtliche Gleichstellung der dort eingesetzten \nSoldaten mit zivilen Beschäftigten einer militärischen Dienststellen nicht zu rechtfertigen. \n\n106\n\nDemgegenüber lässt sich - isoliert betrachtet - die 17. Inspektion dem Bereich einer \nEinheit i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG nicht zuordnen. Ihr obliegen Fachausbildungsaufgaben. \n\n107\n\nDie Zuordnung der 19. Kompanie und des Abgesetzten Technischen Zugs 145 wiederum \nerscheint offen. Beiden Bereichen obliegt gleichermaßen die Sicherstellung der technischen \nVoraussetzungen der der 18. Kompanie übertragenen Einsatzaufgaben. Ob diese - streng \nisoliert betrachtet - in Ansehung der genannten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgericht den Einheiten i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG zuzuordnen wären, mag \ndahinstehen. \n\n108\n\nFür eine entsprechende Zuordnung spricht allerdings, dass auch hier die prägenden \nAufgaben nicht in gleichem Maße durch Zivilbeschäftigte wahrgenommen werden, vielmehr \nbeschränken sich deren Aufgaben im wesentlichen auf die technische Ausführung der durch \ndie Soldaten angeforderten Problemstellungen. Die Arbeiter sind zuständig für die ortsfeste \nTechnik, d.h. Aufgaben, die eigentlich in den Aufgabenbereich der hausverwaltenden \nDienststelle (Standortverwaltung) fallen. Die Soldaten hingegen widmen sich ihren in der \nSTAN festgelegten Einsatzaufgaben (Führung und Steuerung der Einsatzverbände). Sie \nstellen unmittelbar die Funktions- und Handlungsfähigkeit der 18. Kompanie sicher, so dass - \nauch bei isolierter Betrachtung - der Schluss naheliegt, dass sie den Einsatzcharakter der 18. \nKompanie teilen. \n\n109\n\nAnsatz für eine gegenteilige Einschätzung würde allein der Umstand bieten, dass sich die \nprägenden Aufgaben der in der 19. Kompanie und dem Abgesetzten Zug 145 eingesetzten \nSoldaten auf die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft von ortsfesten technischen \nEinrichtungen beschränken. \n\n110\n\nEine isolierte Betrachtung einzelner - im personalvertretungsrechtlichen Sinne - \norganisatorisch unselbständiger Teile einer Dienststelle verbietet sich indes. Eine \nsolch differenzierte Bewertung widerspräche dem System der durch das SBG \ngeschaffenen Beteiligungssysteme. \n\n111\n\nFür die Abgrenzung der Wahlbereiche für die Wahl von Vertrauenspersonen \nnach \n§ 2 Abs. 1 SBG einerseits und für die Wahl von Personalvertretungen nach §§ 49 ff. \nSBG andererseits ist maßgeblich, dass die Beteiligungsrechte \nOrganisationsfolgerechte sind. Sie setzen daher entsprechende militärische \nOrganisationsformen voraus. Bei militärischen Dienststellen, die wie vorliegend auf \nder Verbandsebene angesiedelt sind, und die sich aus einzelnen Einheiten und \nEinrichtungen zusammensetzen, ist deshalb eine Abgrenzung einheitlich auch auf \ndieser Ebene vorzunehmen. Denn die Einrichtungen und Einheiten selbst sind keine \neigenständigen militärischen Dienststellen. \n\n112\n\nEine differenzierende Bewertung der Beteiligung der Soldaten in organisatorisch \nunselbständigen Teilbereichen widerspräche dem System des SBG. So würden - bei \ngemischt strukturierten Dienststellen, die sowohl Einheiten i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 \nSBG als auch sonstige Einheiten und Einrichtungen umfassen - Soldaten ein und \nderselben militärischen Dienstelle je nach Einsatzbereich an der Wahl des \nPersonalrats der Dienststelle teilnehmen und zugleich in der Dienststelle Soldaten \ndurch die Vertrauensversammlung vertreten werden. Die Vorschriften des 4. Kapitels \ndes SBG sind aber ihrer Grundstruktur nach gerade nicht auf ein Nebeneinander von \nVertrauensvertretungen und Personalvertretungen in ein und derselben einheitlichen \nmilitärischen Dienststelle ausgerichtet. \n\n113\n\n§ 48 SBG zielt darauf, unter den dort genannten Voraussetzungen militärische \nDienststellen auch für die ihr angehörenden Soldaten einheitlich den Verwaltungen \ndes Bundes gleichzustellen. Dafür sprechen nicht nur die in § 49 Abs. 1 SBG \nverwandten Begrifflichkeiten \"Dienststellen und Einrichtungen\" sondern auch die in \n§ 50 SBG zum Ausdruck kommende Grundkonzeption der Akzessorietät, wonach \neine Soldatenvertretung in einer Dienststelle nur gewählt werden kann, wenn die \nZivilbeschäftigten dort eine Personalvertretung wählen. Dementsprechend hat auch \ndas BVerwG entschieden, dass sich die Wahlbereiche der Soldatenvertreter nach \nden Wahlbereichen der zivilen Personalräte und nicht die der allgemeinen \nPersonalvertretung nach denen der Vertrauenspersonen der Soldaten richten. \n\n114\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1991 - 6 P \n18.89 -, NVwZ-RR 1992, 575 = PersR 1991, 413 = \nBuchholz 250 § 6 BPersVG Nr. 13 = PersV 1992, \n117 = RiA 1992, 191 = PersR 1991, 413. \n\n115\n\nAus einer Dienststelle nach § 6 BPersVG können keine unselbständigen \nOrganisationselemente herausgebrochen werden. Vielmehr erfasst die \nPersonalratsfähigkeit stets die gesamte Dienststelle. \n\n116\n\nVgl. Gronimus, Die Beteiligungsrechte der \nVertrauenspersonen in der Bundeswehr, 4. Auflage, \n§ 49 SBG Rn. 14. \n\n117\n\nAlles andere würde zu einer doppelten Vertretung der Soldaten innerhalb ein und \nderselben Dienststelle führen. Ein und dieselbe Dienststelle wäre nur für einen Teil \nder in der Dienststelle gleichermaßen eingegliederten Soldaten den Verwaltungen \ndes Bundes gleichgestellt. Eine derartige Aufspaltung des Wahlrechts ist selbst in \nden Sonderregelungen für die in § 2 Abs. 1 Nrn. 6 bis 8 SBG genannten Fälle \n(Schulen und vergleichbare Einrichtungen, Universitäten und Kommandierung \naußerhalb der Streitkräfte) nicht vorgesehen. § 2 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 SBG \nbeschreiben Sonderwahlbereiche in für Soldaten an sich personalratsfähigen \nDienststellen nach § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG. Sie sehen dabei allerdings das Recht zur \nWahl von (nur) Vertrauenspersonen für diejenigen Soldaten vor, die ausgehend von \nder Struktur der Personalvertretung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz \nvom Wahlrecht zur Personalvertretung in den genannten Dienststellen und \nEinrichtungen ohnehin ausgeschlossen wären. Denn Lehrgangsteilnehmer und \nStudenten sind regelmäßig schon mangels Eingliederung in die Schul- bzw. \nUniversitätsverwaltung keine Wahlberechtigten dieser Bereiche. Es werden deshalb \ndurch § 2 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 SBG gerade keine unselbständigen \nOrganisationselemente einer einheitlichen Dienststelle - Schule/Universität - durch \nZuteilung unterschiedlicher Wahlrechte herausgebrochen. Gleiches gilt für die \nRegelung in § 2 Abs. 1 Nr. 8 SBG, die (nur) den Sonderfall einer Abordnung in eine \nDienststelle außerhalb der Streitkräfte erfasst. \n\n118\n\nb.) Bei der danach gebotenen Gesamtbetrachtung der V. Lehrgruppe der \nTechnischen Schule der Luftwaffe 1 verbleibt der Fachsenat auch unter \nBerücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG \nentwickelten Abgrenzungskriterien bei seiner Voreinschätzung aus August 1999. \n\n119\n\nEine Gesamtbewertung einer einheitlichen Dienststelle auf Verbandsebene, die \nsowohl Einheiten mit Einsatzaufträgen als auch sonstige Einrichtungen umfasst, \nkann, da in § 2 Abs. 1 SBG der Verband als solcher nicht als Bereich für die Wahl \nvon Vertrauenspersonen genannt ist, vielmehr in § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG allein die \nStäbe eines Verbands genannt sind, nur auf der Grundlage einer \nSchwerpunktbetrachtung erfolgen. Diese führt hier zur Zuordnung der V. \nLehrgruppe/Technische Schule der Luftwaffe 1 zum Bereich des § 2 Abs. 1 Nr. 1 \nSBG, denn der Verband ist unbeschadet seiner Bezeichnung als Schule durch den \nAufgabenbereich der Radarführungskompanie (18. Kompanie) gekennzeichnet, die \nunter Nato-Befehl ihren Einsatzauftrag erfüllt und die - wie bereits ausgeführt - mit \nBlick auf ihren Einsatzauftrag ohne weiteres dem Bereich des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG \nzuzuordnen ist. Die den Aufgabenbereich unterstützenden und sichernden \nPeripherelemente wie Stab, Technik und Versorgung, Ausbildung etc. teilen bei der \nGesamtbewertung den Charatker dieser Einheit. \n\n120\n\nDass ein gemischt-strukturierter Verband durch die ihm angehörenden Einheiten, \ndie der kämpfenden Truppe bzw. den fliegenden Verbänden zuzuordnen sind, \ngeprägt wird, hat im Grunde auch das Bundesverwaltungsgericht in den \nangezogenen Entscheidungen bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in \nseiner Entscheidung vom 23. Januar 2002 - 6 P 2.01 - herausgestellt, dass die \nZusammenschau von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SBG zeige, dass der Verband \nbeteiligungsrechtlich den Einheiten folge, aus denen er zusammengesetzt sei. Daran \nändere nichts, wenn ihm außerdem Einrichtungen angehörten, die dem \nAnwendungsbereich von § 2 Abs. 1 SBG entzogen seien. \n\n121\n\n2. Der festzustellende Verstoß gegen Vorschriften über das Wahlrecht hat sich \nauch ausgewirkt und zwar unbeschadet des Umstands, dass sich an der \nangefochtenen Wahl tatsächlich kein Soldat beteiligt hat und mithin kein \nSoldatenvertreter dem neu gewählten Personalrat angehört. Ohne Berücksichtigung \nder Soldaten hätte der Personalrat indes nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BPersVG nur aus \neiner Person bestehen und die Wahl nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BPersVG nicht als \nGruppenwahl durchgeführt werden dürfen. \n\n122\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n123\n\nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung und Rechtsfortbildung Gelegenheit zur Klärung besteht, unter \nwelchen Voraussetzungen bei der Wahl zum Personalrat einer Teildienststelle die \ndort eingesetzten Soldaten Berücksichtigung finden, wenn es sich bei der \nGesamtdienststelle um eine für Zivilbeschäftigte personalratsfähige militärische \nGesamtdienststelle auf Verbandsebene handelt, die sich sowohl aus Einheiten i.S.d. \n§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG als auch aus sonstigen nicht dem mobilen Teil der Streitkräfte \nzuzuordnenden Einheiten und Einrichtungen zusammensetzt.\n\n124","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293031","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-15/1-a-3361-02-pvb","cited_norms":[{"jurabk":"SBG 2016","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":35},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":12},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":11},{"jurabk":"SBG 2016","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":10},{"jurabk":"BPersVWO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"BPersVWO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":2},{"jurabk":"SBG 2016","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BetrVGDV1WO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"BetrVGDV1WO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"BetrVGDV1WO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":1},{"jurabk":"BPersVWO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BPersVWO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"SBG 2016","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"SBGWV 2017","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"SBGWV 2017","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293031","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293031","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-15/1-a-3361-02-pvb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293031","retrieved":"2026-07-09 03:14:05.051214+00:00"}}