{"status":"available","doknr":"OLD293034","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0415.12A5156.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-04-15","aktenzeichen":"12 A 5156/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung, dessen Prüfung sich nach § 124 a der \nVerwaltungsgerichtsordnung in der für die Zeit bis zum 31. Dezember 2001 \ngeltenden Fassung (VwGO a.F.) und § 124 Abs. 2 VwGO richtet (vgl. § 194 Abs. 1 \nVwGO i.d.F. von Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts \nim Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 - BGBl. I S. 3987 -), ist \nunbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. \n\n3\n\n1. Die Ausführungen in der Zulassungsschrift führen nicht zu ernstlichen Zweifeln \nan der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche \nbestehen, wenn durch das Vorbringen des Rechtsbehelfsführers Bedenken von \nsolchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung \nhervorgerufen werden, dass deren Ergebnis ernstlich in Frage gestellt ist. \n\n4\n\nVgl. den Beschluss des Senats vom 12. März \n2001 - 12 B 1284/00 - m.w.N.\n\n5\n\nDas ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage \nauf Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger Sozialhilfe in Form der Übernahme der \nungedeckten Heimpflegekosten für die Zeit vom 29. September 1997 bis zum \n30. Juni 1998 zu gewähren, im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt: \nDem Kläger sei die Aufbringung der Mittel für den hier streitigen Zeitraum zumutbar. \nIhm stehe verwertbares Vermögen in Gestalt eines Giro- bzw. Sparguthabens in \nHöhe von insgesamt 4.847,91 DM, des Erlöses aus dem Verkauf eines \nKraftfahrzeugs in Höhe von 8.610,-- DM und des Rückkaufswerts der von ihm \nabgeschlossenen Lebensversicherung in Höhe von 23.520,10 DM zur Verfügung. \nAbzüglich eines Vermögensschonbetrags in Höhe von 6.200,-- DM habe der \nBeklagte die Verwertung dieses Vermögens in Höhe von 30.778,01 DM verlangen \ndürfen. Die Verwertung dieses Vermögens unterliege nicht den \nAusschlusstatbeständen des § 88 Abs. 2 BSHG. Der PKW stelle nicht etwa Hausrat \nim Sinne von § 88 Abs. 2 BSHG dar und es sei nichts dafür vorgetragen, dass dieses \nim Eigentum des Klägers und seiner Ehefrau stehende Kraftfahrzeug zur Aufnahme \noder Fortsetzung einer Berufstätigkeit der Ehefrau des Klägers erforderlich sei. Der \nVermögenseinsatz bedeute für den Kläger und seine Ehefrau ferner keine Härte im \nSinne von § 88 Abs. 3 BSHG. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass es \ngrundsätzlich keine besondere Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG darstelle, dass \nder Rückkaufswert einer Lebensversicherung um mehr als die Hälfte hinter den \nbereits erbrachten Eigenleistungen des Versicherungsnehmers zurückbleibe. Die \nLebensversicherung des Klägers sei auch nicht erforderlich, damit die \nAufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung nicht wesentlich erschwert \nwerde, da der Kläger seit dem 1. Juli 1997 eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe \nvon monatlich 2.035,63 DM erhalte.\n\n6\n\nDiese Erwägungen werden durch das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht \nernstlich in Frage gestellt. Entgegen seinen Ausführungen bestehen keine \nhinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Verwertung der Lebensversicherung \ndes Klägers deshalb eine besondere Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG wäre, \nweil die Alterssicherung seiner Ehefrau ohne die Mittel aus dieser \nLebensversicherung nicht sichergestellt wäre. Es ist bereits nicht hinreichend \nwahrscheinlich, dass der Abschluss dieser Lebensversicherung der (ergänzenden) \nAltersversorgung der Ehefrau des Klägers dienen sollte. Den Akten ist zu \nentnehmen, dass für alle Familienmitglieder Kapital-Lebensversicherungen \nabgeschlossen worden sind. Hiervon ausgehend spricht viel dafür, den weiteren \nZweck der jeweiligen Lebensversicherung neben dem der Risikoabsicherung darin \nzu sehen, einen Beitrag zur Altersversorgung des jeweiligen Versicherten zu leisten. \nSo betrachtet erscheint es als nicht gerechtfertigt, die hier in Rede stehende \nLebensversicherung des Klägers unter dem Gesichtspunkt des § 88 Abs. 3 BSHG \nanders zu beurteilen als eine sonstige - grundsätzlich nicht vor Verwertung \ngeschützte - Vermögensanlage, die dem Zweck diente, ihm im Alter eine zusätzliche \nVersorgung zu sichern und für den Fall vorzeitigen Ablebens dem Ehepartner als \nAbsicherung zur Verfügung zu stehen. \n\n7\n\nAuch die Verwertung des Pkw dürfte keine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG \nfür die Ehefrau des Klägers sein. Die Verwertung würde nicht zu einem den \nLeitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG widersprechenden Ergebnis führen. \n\n8\n\nVgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Urteil vom \n17. Januar 2000 - 22 A 4467/95 -, FEVS 51, 551, \n553.\n\n9\n\nDie Angewiesenheit auf öffentliche Verkehrsmittel stellt auch dann, wenn das \nNahverkehrsnetz, wie der Kläger vorträgt, \"relativ lückenhaft\" ist, keinen atypischen \nUmstand dar, der nicht bereits in die Regelvorschriften über den Einsatz des \nVermögens eingeflossen wäre. \n\n10\n\n2. Die Rechtssache weist ferner entgegen dem Zulassungsvorbringen keine \nbesonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (vgl. § 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO). Solche sind anzunehmen, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers \ngegen die rechtliche Würdigung in der angefochtenen Entscheidung oder gegen die \nerstinstanzlichen Feststellungen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt \nbegründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung geben, die sich \nnicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem \nBerufungsverfahren klären und entscheiden lassen. \n\n11\n\nVgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Juli \n2000, § 124 Rdnr. 152 m.w.N., OVG Thüringen, \nBeschluss vom 17. August 2000 - 4 ZKO 1145/97 -, \nNVwZ 2001, 448 ff., Beschluss des Senats vom \n6. November 2001 - 12 B 1374/01 -.\n\n12\n\nDass dies hier nicht der Fall ist, ergibt sich bereits aus den Ausführungen zu 1. \nHiernach kommt es nicht auf eine Prognose des Einkommens der Ehefrau des \nKlägers im Alter an und ist eine Erhebung über die genauen Verhältnisse des \nNahverkehrs in der Wohnumgebung der Ehefrau des Klägers nicht erforderlich. \n\n13\n\n3. Schließlich kommt der Rechtssache nicht die vom Kläger behauptete \nrechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Ob die \nVerwertung einer Lebensversicherung unter Berücksichtigung der vom \nBundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 - \n(FEVS 48, 145, 151) aufgestellten Rechtssätze einem \"wirtschaftlichen Ausverkauf\" \ngleich käme, der eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG bedeutete, ist eine \nFrage des Einzelfalls, die sich rechtsgrundsätzlicher Beantwortung entzieht. \nAbgesehen davon hat der Kläger nicht dargelegt, dass der Rückkaufswert der in \nRede stehenden Lebensversicherung um mehr als die Hälfte hinter den auf sie \nerbrachten Eigenleistungen zurückbleibt.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. \n\n15\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. August 2000 rechtskräftig \n(§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO a.F., § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293034","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-15/12-a-5156-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293034","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293034","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-15/12-a-5156-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293034","retrieved":"2026-07-09 03:14:05.721873+00:00"}}