{"status":"available","doknr":"OLD293044","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0414.12B173.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-04-14","aktenzeichen":"12 B 173/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines \nRechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - die \nBeschwerde der Antragstellerin - aus den nachfolgenden Gründen keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 114, 121 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO) \nbietet. \n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung oder Aufhebung des \nangefochtenen Beschlusses.\n\n3\n\nZunächst fehlt es an einem Anordnungsgrund, soweit die Antragstellerin \nLeistungen für die Zeit nach dem Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung \nim einstweiligen Rechtsschutzverfahren sowie Leistungen verlangt, die über das für \nden Lebensunterhalt Unerlässliche - hinsichtlich des Regelsatzbedarfs 80 % des für \nsie maßgeblichen Regelsatzes - hinausgehen.\n\n4\n\nVgl. dazu die Beschlüsse des Senats vom 28. \nMai 2002 - 12 B 360/02 und 27. Februar 2003 \n- 12 B 390/03 - sowie OVG NRW, Beschluss vom 6. \nMärz 2003 - 16 B 107/03 -.\n\n5\n\nEin Anordnungsgrund ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens auch nicht \nglaubhaft gemacht, soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag, Hilfe zum \nLebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu gewähren, die Übernahme von \nUnterkunftskosten begehrt. Zwar droht ihr ein Verlust der Wohnung. Denn der \nVermieter erklärte im Dezember 2002 die Kündigung und erhob am 5. März 2003 \nRäumungsklage. Ein Anordnungsgrund liegt aber gleichwohl nicht vor, weil die \nWohnung durch die begehrten laufenden Leistungen allein nicht gesichert werden \nkönnte. Die Miete ist bereits seit Oktober 2002 rückständig. Zur Sicherung der \nUnterkunft bedürfte es daher vielmehr eines weiter gehenden, auf Begleichung der \ngesamten offenen Rückstände oder eine Übernahmeerklärung der Antragsgegnerin \n(vgl. § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB) gerichteten Begehrens. \n\n6\n\nVgl. zu einer vergleichbaren Fallgestaltung \nBeschluss des Senats vom 26. April 2002 - 12 B 310/02 \n-.\n\n7\n\nAuch ein solches - im vorliegenden Verfahren nicht gestelltes - Begehren wäre \nindes nicht geeignet, die Wohnung zu sichern. Da - wie sich aus der mit Schriftsatz \nvom 24. März 2003 vorgelegten Klageschrift an das Amtsgericht C. vom 28. \nFebruar 2003 ergibt - die am 13. August 2002 wegen aufgelaufener Mietrückstände \nerklärte Kündigung durch nachträgliche Ausgleichung der Rückstände unwirksam \ngeworden war, dürfte vielmehr ein Fall nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB \nvorliegen, in dem die zweite Kündigung nicht ohne Weiteres durch Entrichtung der \nRückstände unwirksam würde. Dass der Vermieter der Antragstellerin gleichwohl \nbereit wäre, bei Begleichung der Rückstände den Mietvertrag fortzusetzen, hat die \nAntragstellerin nicht dargelegt. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. \n\n8\n\nHinsichtlich der verbleibenden Regelsatzleistungen fehlt es nach wie vor \njedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Sinne des § \n123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. \n\n9\n\nDer Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt setzt nach § 11 Abs. 1 BSHG das \nNichtvorhandensein eigener, zur Bedarfsdeckung ausreichender Mittel voraus. Der \nHilfe Suchende trägt für dieses negative Tatbestandsmerkmal die materielle \nBeweislast und dementsprechend auch die Darlegungslast. Es gehört zu seinen \nObliegenheiten, seine Hilfebedürftigkeit darzulegen und insofern bestehende Zweifel \nauszuräumen.\n\n10\n\nVgl. den Beschluss des Senats vom 23. Juli \n2001 - 12 B 545/01 - mit weiteren Nachweisen.\n\n11\n\nAn der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin bestehen hier nach wie vor \nunausgeräumte Zweifel.\n\n12\n\nDie Antragstellerin hat eingeräumt, dass sie eine von ihr bis 1989 bewohnte \nWohnung in C. , P. 30/App. 12, an der ihr nach eigenen Angaben ein \n\"gesteigertes Nutzungsrecht\" (Nutzungsrecht mit Kaufoption) zusteht, jedenfalls bis \nMai 2002 vermietet hatte. In welcher Höhe Einnahmen aus der Vermietung dieses \nObjekts erzielt wurden bzw. wo diese Mittel verblieben sind, ist allerdings unklar \ngeblieben. Die Antragstellerin hatte hierzu gegenüber der Antragsgegnerin im \nWiderspruchsschreiben vom 18. Juni 2002 behauptet, unter Berücksichtigung von \nRückstellungen für Mietausfälle und Renovierungen entwickele sich kein \nanrechenbarer Einnahmeüberschuss. Auf die danach verbliebene Unklarheit über die \nHöhe bisherigen Mieteinnahmen ist nicht nur in der erstinstanzlichen Entscheidung \nvom 6. Januar 2003, sondern auch während des Beschwerdeverfahrens von der \nAntragsgegnerin hingewiesen worden. Gleichwohl hat die Antragstellerin im \nBeschwerdeverfahren lediglich pauschal vortragen lassen, aus der Wohnung \"könne \nsie keine Rendite erzielen\" bzw. die bisher erzielten Mieten seien ausschließlich an \ndie Wohnungsgesellschaft abgeführt worden. Dies reicht nicht aus, um der \naufgezeigten Darlegungslast zu genügen. In diesem Zusammenhang hätte es \nvielmehr detaillierter und durch eidesstattliche Versicherungen der Antragstellerin \nbekräftigter und gegebenenfalls durch Vorlage geeigneter Belege nachgewiesener \nAngaben dazu bedurft, welche genauen Mieteinnahmen in den letzten Jahren erzielt \nwurden und welche Ausgaben ihr in diesem Zusammenhang gegebenenfalls \nentstanden sind. \n\n13\n\nDanach kann dahinstehen, inwieweit Anhaltspunkte für weitere, auch jetzt noch \nvorhandene Mittel daraus resultieren, dass die Antragstellerin - wie sich aus dem in \nden Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin enthaltenen Vermerk vom 2. August \n2002 ergibt - von der LVA S. aufgrund eines Bescheides vom 29. November \n2001 eine Abfindungszahlung für ihre Witwenrente nach erfolgter \nWiederverheiratung erhalten hat.\n\n14\n\nDie Zweifel an der Bedürftigkeit der Antragstellerin stehen im Übrigen auch \nAnsprüchen ihrer - nicht als Antragstellerin auftretenden - minderjährigen Tochter auf \nergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt entgegen. Ungeachtet dessen könnten deren \ngegebenenfalls bestehende individuelle Sozialhilfeansprüche von der Antragstellerin \nohnehin nicht in eigenem Namen verfolgt werden, insoweit hätte es der \nEinbeziehung des Kindes in das Verfahren bedurft.\n\n15\n\nDanach liegt es nunmehr bei der Antragstellerin, der Antragsgegnerin durch eine \nvollständige und wahrheitsgemäße Offenlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse \ndie Prüfung zu ermöglichen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie der Hilfe \nbedarf.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293044","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-14/12-b-173-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293044","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293044","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-14/12-b-173-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293044","retrieved":"2026-07-09 03:14:06.551239+00:00"}}