{"status":"available","doknr":"OLD293054","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0411.18B656.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-04-11","aktenzeichen":"18 B 656/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss \nvom 26. März 2003 wird verworfen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Gegenvorstellung des Antragstellers vom 2. April 2003 ist unzulässig. Nach \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\n\n3\n\n- vgl. Beschlüsse vom 12. September 1989 - 5 B \n57.88 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 273 und vom \n20. November 2000 - 5 B 65.00 -, NJW 2001, 1294 \nm.w.N. -\n\n4\n\nsind Gegenvorstellungen gegen Beschlüsse, durch die die Entscheidung der \nVorinstanz rechtskräftig wird, grundsätzlich ausgeschlossen. Das ist hier der Fall. \nDurch den gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbaren Senatsbeschluss vom \n26. März 2003 wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Antrag \nauf Abschiebungsschutz ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf zurückgewiesen und dieser verwaltungsgerichtliche Beschluss damit \nrechtskräftig. Nach der Senatsrechtsprechung\n\n5\n\n- vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom \n9. Januar 2003 - 18 B 2414/02 -\n\n6\n\ngenießen auch Beschlüsse, durch die - wie hier - ein Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist, Rechtskraftwirkung, deren \nDurchbrechung nur bei veränderten Umständen und dann zudem in einem \nAbänderungsverfahren möglich ist. \n\n7\n\nOb die Gegenvorstellung in Anlehnung an die Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts\n\n8\n\n- vgl. Beschlüsse vom 8. Juli 1986 - 2 BvR \n152/83 -, BVerfGE 73, 322 (326 ff.) und vom \n28. September 1999 - 2 BvR 1897/95 u. a. -, NJW \n2000, 273 -\n\n9\n\nausnahmsweise zulässig ist, wenn die davon betroffene Entscheidung unter \neindeutiger Verletzung von Prozessgrundrechten wie des Anspruchs auf rechtliches \nGehör oder unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters zustande \ngekommen sind, kann der Senat ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht\n\n10\n\n- vgl. Beschluss vom 20. November 2000, a.a.O. \n-\n\n11\n\noffen lassen. Solche Gründe werden in der Gegenvorstellung nicht geltend \ngemacht. Vielmehr bemüht sich der Antragsteller, den bereits vom \nVerwaltungsgericht vermissten und auch in der Beschwerdebegründung nicht \nenthaltenen Vortrag hinsichtlich Inhalt und Intensität seiner Begegnungen mit seinem \nSohn nunmehr dahingehend zu konkretisieren und zu ergänzen, dass daraus auf \neine tatsächlich erbrachte Lebenshilfe in Form von wesentlichen Beistands- und \nBetreuungsleistungen geschlossen werden soll. Derartiges materiell-rechtliches \nVorbringen, insbesondere Ergänzungen, Konkretisierungen und Substanziierungen, \nan denen es bisher trotz ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs seitens \ndes Antragstellers gefehlt hat, sowie der Vortrag bereits bekannter, aber bis dahin \nnicht geltend gemachter Tatsachen und Gesichtspunkte können nach der \nablehnenden Beschlussfassung über die Beschwerde nicht im Wege der \nGegenvorstellung zugelassen werden und aus Gründen der Rechtssicherheit nicht \nzu einer Durchbrechung der Rechtskraft zu Lasten anderer Verfahrensbeteiligter \nführen.\n\n12\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Mai 1998 \n- 10 B 852/98 -, NVwZ 1998, 1319; \nOberverwaltungsgericht Brandenburg, Beschluss \nvom 5. Oktober 2000 - 4 A 168/00.A -, DVBl. 2001, \n315.\n\n13\n\nUnabhängig von der Unzulässigkeit der Gegenvorstellung wird noch darauf \nhingewiesen, dass die Anträge des Antragstellers auf eine Aufenthaltsgenehmigung \nzum Zwecke der Familienzusammenführung mit seinem deutschen Sohn A. vom \n30. November 2001 und 14. Mai 2002, bis zu deren Bescheidung der Antragsteller \nSchutz vor Abschiebung begehrt, nach summarischer Prüfung kaum Aussicht auf \nErfolg haben dürften, da\n\n14\n\n- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 2. Hs. des Ausländergesetzes \n- AuslG - wegen der am 4. August 1992 ohne Visum und damit illegal erfolgten \nEinreise des Antragstellers zum Daueraufenthalt aufgrund von § 8 Abs. 1 Nr. 1 \nAuslG versagt werden müsste,\n- eine Ausnahme von § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht \ngegeben ist, weil § 23 Abs. 1 2. Hs. keinen strikten Rechtsanspruch, sondern \nnur eine Ermessensentscheidung eröffnet,\n\n15\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1997 - 1 C \n18.96 -, NVwZ 1998, 189 (191),\n\n16\n\n- die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 DVAuslG offensichtlich nicht vorliegen, \nweil der Antragsteller sich weder rechtmäßig noch geduldet noch gestattet im \nBundesgebiet aufhält, sondern zur Abschiebung ansteht,\n- die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 AuslG nicht gegeben sind, weil der \nAntragsteller keine Duldung besitzt,\n- der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aufgrund von § 30 Abs. 3 AuslG \njedenfalls der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG \nentgegenstehen dürfte, weil der Antragsteller wegen zweier vorsätzlich \nbegangener Straftaten - gemeinschaftlicher Diebstahl und vorsätzliches \nFahren ohne Fahrerlaubnis -, deren Eintragung im Bundeszentralregister noch \nnicht tilgungsreif ist, rechtskräftig verurteilt wurde und daher ein \nAusweisungsgrund im Sinne des § 46 Nr. 2 AuslG vorliegt, sodass es hier \nnicht um die vom Bundesverfassungsgericht\n\n17\n\n- vgl. Beschlüsse vom 31. August 1999 - 2 BvR \n1523/99 -, NVwZ 2000, 59 = InfAuslR 2000, 67 und \nvom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR \n2002, 171 = DVBl. 2002, 693 -\n\n18\n\n erörterte Frage der Zurückdrängung bloßer einwanderungspolitischer, auf \neinem Verstoß gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen beruhender \nBelange durch familiäre Bindungen an ein sich berechtigterweise im \nBundesgebiet aufhaltendes Kind geht. \n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293054","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-11/18-b-656-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293054","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293054","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-11/18-b-656-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293054","retrieved":"2026-07-09 03:14:07.384624+00:00"}}