{"status":"available","doknr":"OLD293053","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0411.18B1665.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-04-11","aktenzeichen":"18 B 1665/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert. \n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist begründet. Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses des \nVerwaltungsgerichts E. vom 30. Oktober 2000 - 24 L 1695/00 - hat keinen \nErfolg. \n\n3\n\nDie Interessenabwägung fällt angesichts des weit fortgeschrittenen \nKlageverfahrens zu Gunsten des Antragsgegners auch in Anbetracht dessen aus, \ndass dieser nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2001 - auf \nGrund der Verurteilung durch das Amtsgericht N. durch Urteil vom 7. \nNovember 2001 zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten - \nden Regelausweisungstatbestand des § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG verwirklicht hat und \ndamit eine (bisher nicht verfügte) Ausweisung entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts nicht prinzipiell nur im Ermessenswege erfolgen darf. \n\n4\n\nMaßgeblich ist insoweit zunächst einmal, dass der Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung E. nicht geeignet ist, den vom Verwaltungsgericht im \nBeschluss vom 30. Oktober 2000 - 24 L 1695/00 - festgestellten \nErmessensfehlgebrauch zu beheben. Auch der Widerspruchsbescheid wird der \nSystematik des § 26 Abs. 3 AuslG nicht gerecht. Verkannt wird, dass diese Vorschrift \nim Falle der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich eine doppelte \nErmessensprüfung erfordert, und zwar getrennt nach ihren Sätzen 1 und 2.\n\n5\n\nVgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss \nvom 19. Oktober 1993 - 11 S 1183/93 -, Juris.\n\n6\n\nSofern - wie hier - ein Versagungsgrund nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AuslG vorliegt, \nsteht die Entscheidung der Ausländerbehörde über die Erteilung einer unbefristeten \nAufenthaltserlaubnis in ihrem pflichtgemäß auszuübenden Ermessen. \n\n7\n\nVgl. BT-Drucks. 11/6321, 64; Sächsisches OVG, \nUrteil vom 10. Juli 1996 - 3 S 137/96 -, SächsVBl \n1997, 138.\n\n8\n\nDieser Ermessensspielraum wird sowohl vom Antragsteller als auch von \nWiderspruchsbehörde nicht erkennbar wahrgenommen. Es wird vielmehr der \nEindruck erweckt, dass Rechtsfolge des Vorliegens eines Versagungsgrundes nach \n§ 26 Abs. 3 Satz 1 AuslG eine gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 AuslG erforderliche \nErmessensentscheidung über die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis ist. \n\n9\n\nDarüber hinaus ist im Widerspruchsbescheid auf dessen Seite 5 Absatz 6 sowie \nSeite 6 Absätze 1 und 4 im Rahmen der Prüfung des § 26 Abs. 3 AuslG von der \nAusweisung die Rede. Hierbei dürfte es sich um Textbausteine für \nAusweisungsverfügungen handeln. Solche sind selbstverständlich vom Ansatz her \nnicht geeignet, Ausführungen zu den Rechtsfragen des § 26 Abs. 3 AuslG sowie \nErmessenserwägungen zur Versagung einer unbefristeten sowie befristeten \nAufenthaltserlaubnis zu tragen. \n\n10\n\nSchließlich setzt sich der Widerspruchsbescheid auch nicht konkret mit den \npersönlichen Belangen des Antragsgegners auseinander. Hierzu mag die \nBezugnahme auf die Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung vom \n3. Mai 2000 bestimmt sein, auf die der Widerspruchsbescheid auf Seite 6 Absatz 3 \nverweist. Dieser allgemeine Verweis ist jedoch wenig hilfreich, weil das \nVerwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Oktober 2000 - 24 L 1695/00 - (Seite 6 \ndes Beschlussabdrucks) zutreffend die Ermessenserwägungen in der angefochtenen \nOrdnungsverfügung für unzureichend befunden hat. \n\n11\n\nNach allem kann angesichts des hier vom Antragsgegner erfüllten \nPrivilegierungstatbestand des § 26 Abs. 1 Satz 1 AuslG weiterhin nicht \nausgeschlossen werden, dass der Antragsteller bei Berücksichtigung der Systematik \ndes § 26 Abs. 3 AuslG und der dieser Vorschrift zugrunde liegenden Zielrichtung, \nnachgezogene Kinder bevorzugt zu behandeln, letztlich zu einer anderen Bewertung \ngelangt wäre. \n\n12\n\nHinzu kommt, dass beim Vorliegen der Versagungsgründe des § 26 Abs. 3 Nr. 1 \nund 2 AuslG regelmäßig die Einsicht in die Strafakten (ggf. einschließlich des \nVollstreckungs- und Bewährungsheftes) unerläßlich ist, diese Akten aber bisher im \nVerwaltungs- und Widerspruchsverfahren nur teilweise und im Gerichtsverfahren \nnoch gar nicht beigezogen wurden, so dass unter den hier gegebene Umständen \nauch deshalb eine abschließende Prüfung derzeit nicht möglich ist.\n\n13\n\nVgl. hierzu Senatsurteil vom 17. März 1998 - 18 \nA 4002/96 -, InfAuslR 1998, 236 = EZAR 043 Nr. \n29.\n\n14\n\nWenn somit die vom Verwaltungsgericht bereits im Beschluss vom 30. Oktober \n2000 aufgezeigten rechtlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen \nOrdnungsverfügung im Wesentlichen unverändert Bestand haben, dann überwiegt \nweiterhin das Interesse des Antragsgegners an einem vorläufigen Verbleib in \nDeutschland bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Dem stehen trotz der \nnach Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung ergangenen weiteren \nStrafverurteilungen, die auf eine Unbelehrbarkeit des Antragsgegners hindeuten \nkönnten, angesichts der - von ihm unwidersprochen vorgetragenen - zwischenzeitlich \nerfolgten Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung und der damit verbundenen \ngünstigen Sozialprognose sowie des Umstandes, dass der Antragsgegner \ninzwischen mit einem guten Zeugnis einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen \nSchulabschluss erworben und konkret eine Arbeitsstelle in Aussicht hat, wegen der \nnun bald zu erwartenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren keine erkennbaren \nnennenswerten öffentlichen Interessen entgegen. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293053","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-11/18-b-1665-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293053","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293053","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-11/18-b-1665-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293053","retrieved":"2026-07-09 03:14:07.307619+00:00"}}