{"status":"available","doknr":"OLD293052","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0411.17B2548.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-04-11","aktenzeichen":"17 B 2548/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 \nVwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss \nabzuändern oder aufzuheben. \n\n3\n\nDer Antragsteller hat innerhalb der maßgeblichen Beschwerdebegründungsfrist \nden Beschluss des Verwaltungsgerichts lediglich insoweit in Frage gestellt, als dort \ndas Vorliegen einer \"besonderen Härte\" im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG \nverneint worden ist. Er meint, eine besondere Härte, die es erforderlich mache, ihm \nnach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft den weiteren Aufenthalt im \nBundesgebiet zu ermöglichen, liege darin, dass seine deutsche Ehefrau ihn \n\"unvorstellbar in drängender Weise verfolgt, Telefonterror betrieben und ihn \npsychisch fertig gemacht\" habe. Er habe sich wegen stressbedingter starker \nMagenschmerzen in hausärztliche Behandlung begeben müssen, was durch \nBescheinigung der praktischen Ärztin X. -N. vom 6. März 2002 belegt werde. \nDieses Vorbringen erfüllt nicht den Begriff der besonderen Härte im Sinne der \ngenannten Vorschrift.\n\n4\n\nNach § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG liegt eine besondere Härte im Sinne des Satzes 1 \nNr. 2 insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der \nehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine \nerhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht (1. Alt.) oder wenn \ndem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das \nweitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist (2. Alt.). \n\n5\n\nEine besondere Härte, die sich aus seiner Rückkehrverpflichtung ergeben \nkönnte, hat der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht einmal im \nAnsatz dargelegt. Insoweit ist davon auszugehen, dass § 19 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. \nAuslG bezweckt, Härten zu begegnen, die sich daraus ergeben können, dass \nAusländern - besonders Frauen - aus bestimmten Herkunftsländern bei der Rückkehr \nin ihre Heimat gerade wegen der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft \nbesondere Nachteile drohen.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1998 - 1 C \n28.96 -, Buchholz 402.240 § 19 AuslG 1990 Nr. 4, \nund Beschluss vom 30. September 1998 \n- 1 B 92.98 -, Buchholz, a.a.O., Nr. 5.\n\n7\n\nDafür ist im Falle des Antragstellers nichts ersichtlich.\n\n8\n\nDie Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. AuslG (Unzumutbarkeit des \nFesthaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft) sind in der \nBeschwerdebegründung ebenfalls nicht dargetan. Bereits aus dem Wortlaut des § 19 \nAbs. 1 Satz 2, 2. Alt. AuslG (\"oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung \nseiner schutzwürdigen Belange das Festhalten an der ehelichen \nLebensgemeinschaft unzumutbar ist\") folgt, dass die Umstände, die die \nUnzumutbarkeit begründen sollen, während des Bestehens der ehelichen \nLebensgemeinschaft eingetreten sein müssen. \n\n9\n\nVgl. auch Igstadt in: Gemeinschaftskommentar \nzum Ausländerrecht, Bd. 1, Stand: Juli 2002, § 19 \nRn. 67. \n\n10\n\nSpätere Vorkommnisse, die - nach einer aus sonstigen Gründen erfolgten \nAufhebung der Lebensgemeinschaft - (lediglich) eine Wiederaufnahme der ehelichen \nLebensgemeinschaft oder ein Festhalten an der Ehe als unzumutbar erscheinen \nlassen, reichen demgegenüber zur Annahme einer besonderen Härte im Sinne des \n§ 19 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. AuslG nicht aus. \n\n11\n\nBestätigt wird die vorstehende Auslegung durch die Entstehungsgeschichte der \nVorschrift. Zu deren Voraussetzungen heißt es in der Begründung zum \nGesetzentwurf (BT-Drs. 14/2368, zu Art. 1 Nr. 3), die Gesetzesänderung \nberücksichtige besondere Umstände während der Ehe in Deutschland, die es dem \nEhegatten unzumutbar machten, zur Erlangung eines eigenständigen \nAufenthaltsrechts an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten. Solche Fälle \nlägen z. B. vor, wenn der nachgezogene Ehegatte wegen physischer oder \npsychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten die Lebensgemeinschaft \naufgehoben habe oder der andere Ehegatte das in der Ehe lebende Kind sexuell \nmissbraucht oder misshandelt habe.\n\n12\n\nSo auch BVerwG, Beschluss vom 30. September \n1998 - 1 B 92.98 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss \nvom 24. Januar 2003 - 18 B 2157/02 -; vgl. zum \nGanzen ferner Beschlussempfehlung und Bericht \ndes Innenausschusses (4. Ausschuss) vom 14. März \n2000, BT-Drs. 14/2902.\n\n13\n\nGemessen an diesen Vorgaben hat der Antragsteller, dem insoweit die \nDarlegungs- und Beweislast obliegt, keine Umstände glaubhaft gemacht, \nderentwegen es ihm unzumutbar gewesen wäre, an der ehelichen \nLebensgemeinschaft festzuhalten. Er hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass er \nüberhaupt wegen der angeblichen psychischen Drangsalierungen durch seine \nEhefrau die eheliche Lebensgemeinschaft verlassen hat. Es spricht vielmehr alles \ndafür, dass sein Vorbringen, seine deutsche Ehefrau habe ihn \"unvorstellbar in \ndrängender Weise verfolgt, Telefonterror betrieben und ihn psychisch fertig \ngemacht\", auf die Zeit nach der Trennung bezogen ist. Denn bei einem \ngemeinsamen Wohnsitz, wie von dem Antragsteller und seiner Ehefrau bis zum April \n2002 innegehabt, wären eine \"Verfolgung\" und \"Telefonterror\" in der beschriebenen \nWeise kaum denkbar. Auch der Umstand, dass der Antragsteller sich ausweislich der \nBescheinigung der praktischen Ärztin X. -N. wegen stressbedingter \nMagenschmerzen (erst) \"seit dem 18.11.02\" in ihrer Behandlung befindet, obwohl die \nTrennung bei Behandlungsbeginn bereits mehr als ein halbes Jahr zurücklag, lässt \ndarauf schließen, dass die in der Beschwerdeschrift behaupteten psychischen \nAusfallerscheinungen seiner Ehefrau die Zeit nach vollzogener Trennung \nbetreffen.\n\n14\n\nLediglich der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass der Anspruch auf \nVerlängerung des Aufenthaltsrechts nicht etwa in jedem Fall des Scheiterns einer \nehelichen Lebensgemeinschaft besteht, auch wenn es in aller Regel hierzu nur \nkommt, wenn das Festhalten an der Lebensgemeinschaft von einem oder beiden \nEhegatten subjektiv als unzumutbar empfunden wird. Gelegentliche \nEhestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose \nKritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, \nmachen für sich genommen das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft \nnoch nicht unzumutbar im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. AuslG.\n\n15\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 24. \nJanuar 2003 - 18 B 2157/02 -.\n\n16\n\nEs müssen vielmehr darüber hinausgehende schwer wiegende Umstände \nvorliegen, für die aber mit der Beschwerde nichts vorgetragen ist.\n\n17\n\nDie mit Schriftsatz vom 20. Januar 2003 vorgenommene weitere \nBeschwerdebegründung hat für die Entscheidung des Senats unberücksichtigt zu \nbleiben, da das Vorbringen erst nach Ablauf der einmonatigen Begründungsfrist des \n§ 146 Abs. 4 Satz 1, Satz 6 VwGO bei Gericht eingegangen ist. Insoweit handelt es \nsich nicht lediglich um eine nähere Erläuterung und Vertiefung des bisherigen \nVortrags, sondern um gänzlich neuen Sachvortrag. Ohne dass es insoweit für die \nEntscheidung des Senats darauf ankäme, wird lediglich ergänzend ausgeführt, dass \nauch das neuerliche Vorbringen nicht geeignet wäre, der Beschwerde zum Erfolg zu \nverhelfen. Die von dem Antragsteller behauptete Suizidgefahr wird, unabhängig \ndavon, ob sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 2 AuslG oder lediglich die Erteilung einer Duldung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG \nrechtfertigen könnte, durch die überreichte Bescheinigung des Arztes für Neurologie \nund Psychiatrie Dr. B. vom 13. Januar 2003 nicht bestätigt. Dort ist lediglich von \neinem depressiven Syndrom mit Kopfschmerzen, Schlafstörungen etc. die Rede. Des \nWeiteren findet sich die Aussage, dass zur Zeit nicht festzustellen sei, ob die \npsychische Störung durch die krisenhafte Ehe des Antragstellers bedingt sei. Aus der \nBescheinigung folgt demnach gerade nicht, dass das Verhalten seiner Ehefrau \nerheblich belastende psychische Auswirkungen auf ihn (gehabt) hat, die ihm ein \nFesthalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar gemacht hätten.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. \n\n19\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar. \n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293052","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-11/17-b-2548-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293052","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293052","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-11/17-b-2548-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293052","retrieved":"2026-07-09 03:14:07.227465+00:00"}}