{"status":"available","doknr":"OLD293051","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0411.16B2420.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-04-11","aktenzeichen":"16 B 2420/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider \nRechtszüge zu gleichen Teilen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Darlegungen des \nAntragsgegners in der Beschwerdeschrift zeigen Bedenken an der Hilfebedürftigkeit \nder Antragsteller auf, die diese nicht ausgeräumt haben. Danach kann von der \nGlaubhaftmachung eines Anspruchs auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \ngemäß § 123 Abs. 1 \nSatz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2 , 294 ZPO nicht ausgegangen \nwerden.\n\n3\n\nZweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller ergeben sich schon daraus, \ndass der Antragsteller zu 1. - ohne dass ein Fahrzeug auf ihn zugelassen gewesen \nwäre - noch in jüngerer Zeit über ein Kraftfahrzeug verfügt hat, nämlich den PKW \nMarke Ford mit dem amtlichen Kennzeichen HF-FR 446. Die Antragsteller haben in \nder Antragsschrift vom 6. September 2002 erklärt, dem Antragsteller zu 1. habe \ndieses Fahrzeug lediglich vorübergehend und nur kurzfristig, wenn auch nicht nur \neinmal, zur Verfügung gestanden. Das Fahrzeug sei jedoch schon seit ca. einem \nJahr abgemeldet. Es habe dem Antragsteller zu 1. auch nicht dazu gedient, seine \nTochter zur Schule zu fahren. Vielmehr habe - so der Vortrag der Antragsteller im \nSchriftsatz vom 8. Oktober 2002 - ein Schulbus die Tochter tagtäglich an der \nAsylbewerberunterkunft abgeholt und zur Schule gebracht. Diese Einlassungen der \nAntragsteller sieht der Senat bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen \nsummarischen Prüfung hinsichtlich verschiedener Punkte als widerlegt an. Dem bei \nden Verwaltungsvorgängen befindlichen Vermerk des Antragsgegners vom 20. \nAugust 2002 über Beobachtungen in den letzten Monaten ist ein Foto beigefügt, das \nnach dem im Beschwerdeverfahren unwidersprochen gebliebenen Vortrag des \nAntragsgegners in seiner Beschwerdeschrift den Antragsteller zu 1. und seine einen \nSchulranzen tragende Tochter auf dem morgendlichen Weg zur Schule beim Einstieg \nin den PKW Marke Ford mit dem amtlichen Kennzeichen HF-FR 446 zeigt. Das Auto \nist danach nicht bereits im Jahre 2001 abgemeldet worden und der Antragsteller zu \n1. hat es auch dazu benutzt, seine Tochter zur Schule zu fahren. Unglaubhaft sind \nferner die Angaben über die Benutzung des Schulbusses. Nach dem ebenfalls \nunwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners im Schreiben vom 10. \nOktober 2002 ist nämlich der Schultransport von Kindern mit Schulbussen im \nentsprechenden Bereich bereits Anfang 1999 eingestellt worden. Die nach allem \nnicht zutreffenden Behauptungen der Antragsteller sind nach Auffassung des Senats \ngeeignet, den Wahrheitsgehalt auch ihrer Ausführungen im Übrigen in Frage zu \nstellen. Sie wecken nachhaltige Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller. \nWer Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes \nbzw. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragt oder erhält, ruft \nZweifel an seiner Hilfebedürftigkeit nicht nur dann hervor, wenn auf seinen Namen \nein Kraftfahrzeug zugelassen ist,\n\n4\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1998 - 8 \nA 5181/95 -, FEVS 49, 37, \n\n5\n\nsondern auch dann, wenn er ein solches Fahrzeug - ohne dass es auf ihn \nzugelassen wäre - nicht nur vereinzelt tatsächlich benutzt und nicht plausibel ist, aus \nwelchen Mitteln er die entstehenden Kosten aufbringt bzw. warum und zu welchen \nKonditionen Dritte ihm die Benutzung eines solchen Fahrzeugs ermöglichen. Auch in \ndiesem Fall muss der Hilfe Suchende oder -empfänger durch konkrete, ins Einzelne \ngehende und nachprüfbare Angaben darlegen und notfalls beweisen bzw. in einem \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes glaubhaft machen, welche Ausgaben \nihm durch den Betrieb des Autos entstehen und wie diese Ausgaben bestritten \nwerden. Werden die Zweifel an der Hilfebedürftigkeit nicht ausgeräumt, geht dies zu \nseinen Lasten mit der Folge, dass seine Hilfebedürftigkeit nicht festgestellt werden \nkann und er deshalb keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat. Auch in \ndiesem Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass höhere Einkünfte erzielt \nwerden, als durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges Kosten verursacht werden. Zur \nAusräumung von Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit, die sich aus der Benutzung eines \nKraftfahrzeuges ergeben, kann es nicht ausreichen, dass abstrakt Konstellationen \ndenkbar sind, in denen u.U. auch Hilfeempfänger finanziell in der Lage sind, ein \nKraftfahrzeug zu betreiben. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember \n2000 \n- 5 B 217.99 -, FEVS 52, 444.\n\n7\n\nDie Vereinbarkeit mit der Hilfebedürftigkeit muss vielmehr im konkreten Fall \njeweils nachvollziehbar sein. Wird eine kostenlose Überlassung durch Dritte \nbehauptet, muss der Dritte namentlich bezeichnet und plausibel gemacht werden, \nwarum dieser bereit und in der Lage ist, ein Kosten verursachendes Kraftfahrzeug \nohne Gegenleis-tung zur Verfügung zu stellen. Werden zu wesentlichen Punkten der \nKfz-Haltung \n- wie hier zu Zeitraum und Art der Nutzung sowie Verbleib des Fahrzeugs - falsche \nAngaben gemacht, steht dies der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs \nauf Erbringung von Hilfeleistungen entgegen. Angemerkt sei, dass es nach \nAuffassung des Senats für die anzustellende Würdigung durchaus von Aussagekraft \nsein kann, wenn der Antragsteller zu 1. - wie vom Antragsgegner behauptet - schon \nin der Vergangenheit regelmäßig tatsächlich auf Fahrzeuge mit auswärtigen \nKennzeichen zurückgreifen konnte, die auf wechselnde, z.T. weit entfernt wohnende \ndritte Personen zugelassen waren, ohne dass nachvollziehbar wäre, warum diese \ndem Antragsteller den Gebrauch eines Kosten verursachenden Fahrzeugs jeweils \nunentgeltlich ermöglicht haben sollten.\n\n8\n\nUnabhängig vom Vorstehenden sind die Voraussetzungen für den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung vorliegend deshalb nicht dargetan, weil nicht ersichtlich ist, \nwovon die Antragsteller nach der Einstellung der Leistungen für die Antragsteller zu \n1., 12., 13. und 14. ab Juni 2002 bzw. nach der Versagung der Leistungen für die \nrestliche Familie durch Bescheid vom 21. August 2002 für die Zeit ab 1. September \n2002 ihren Lebensunterhalt bestritten haben. Das Verwaltungsgericht hat im \nangefochtenen Beschluss ausgeführt, die Antragsteller hätten ihrer Darlegungslast \nmit der dem Schriftsatz vom 8. Oktober 2002 beigefügten Aufstellung über ihnen von \nBekannten und Verwandten zugewandte Geldbeträge - insgesamt etwa 1.900 EUR - \nfürs Erste genügt, da der Antragsgegner seinerseits die Aufstellung nicht durch \nkonkrete Infragestellung einzelner Angaben angegriffen habe. Hierzu war der \nAntragsgegner jedoch angesichts des Inhalts der Aufstellung, die eine Überprüfung \nnicht zuließ, nicht in der Lage. Nachdem er seine schon erstinstanzlich zu Recht \nerhobene Rüge, das Datum der Hilfeleistungen und auch die Adressen der \nZuwendenden seien nicht vermerkt, in der Beschwerdebegründung aufrecht erhalten \nund die Berechnung des Fehlbedarfs durch das Verwaltungsgericht substanziiert \nbeanstandet hat, wären \n- zumal angesichts des zwischenzeitlichen weiteren Zeitablaufs - zur \nGlaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs von Seiten der Antragsteller weitere \nAngaben zur Deckung ihres Bedarfs trotz Einstellung der Leistungen durch den \nAntragsgegner zwingend erforderlich gewesen. Sie haben insoweit indes lediglich \nvorgetragen, sie würden derzeit \"überwiegend von Herrn Pfarrer betreut\". \nDieser hat jedoch nur Unterstützungsleistungen in Höhe von 50 EUR für den \nZeitraum von Januar bis Oktober 2002 sowie weitere Zahlungen in Höhe von 120 \nEUR am 3. Januar 2003, 130,68 EUR am 11. Februar 2003 und 140 EUR am 6. \nMärz 2003 bescheinigt. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die \nAntragsteller ihren gesamten Restbedarf dadurch hätten decken können, dass \nGeschäfte ihnen Lebensmittel nach Überschreiten der Mindesthaltbarkeitsdauer \nkostenlos überlassen haben, zumal die Antragsteller auf den entsprechenden, nicht \nnäher substanziierten Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren im \nBeschwerdeverfahren nicht zurückgekommen sind.\n\n9\n\nEs liegt nunmehr an den Antragstellern, dem Antragsgegner durch vollständige \nOffenlegung ihrer finanziellen Verhältnisse die Prüfung zu ermöglichen, ob und \ngegebenenfalls in welcher Höhe eine Hilfebedürftigkeit gegeben ist.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 188 Satz 2 \nVwGO sowie § 100 Abs. 1 ZPO.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293051","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-11/16-b-2420-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293051","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293051","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-11/16-b-2420-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293051","retrieved":"2026-07-09 03:14:07.146183+00:00"}}