{"status":"available","doknr":"OLD293050","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0411.16B216.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-04-11","aktenzeichen":"16 B 216/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens \njeweils zu gleichen Teilen.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde, mit der die Antragsteller den erstinstanzlich gestellten Antrag \nweiterverfolgen, ist nicht begründet. Die Darlegungen in der Beschwerdebegründung, \ndie zugleich den gerichtlichen Prüfungsumfang gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \nbestimmen, vermögen die angegriffene Entscheidung im Ergebnis nicht zu \nerschüttern. \n\n3\n\nNach § 123 Abs. 1 VwGO kann eine die abschließende Sachentscheidung \nvorwegnehmende einstweilige Anordnung auf Gewährung von Sozialhilfe nur \nergehen, wenn der jeweilige Antragsteller glaubhaft macht, dass der geltend \ngemachte Hilfeanspruch besteht (Anordnungsanspruch) und dass es im Zeitpunkt \nder gerichtlichen Entscheidung - im Beschwerdeverfahren der \nBeschwerdeentscheidung - aus den in § 123 Abs. 1 VwGO aufgeführten besonderen \nGründen notwendig ist, dem Begehren sofort zu entsprechen (Anordnungsgrund). \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nwegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt, und \nzwar im Hinblick auf Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller, die sich \ndaraus ergeben, dass die Antragsteller zu 1. und 2. am 21. November 2002 von der \nPolizei beim Führen eines mit Sperrmüllgegenständen beladenen LKW angetroffen \nworden sind, ohne die Situation in zureichender Weise plausibel machen zu können. \nZu Recht hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang gewürdigt, dass der \nAntragsteller zu 1. in den Jahren 1999 und 2000 wiederholt als Nutzer verschiedener \nKraftfahrzeuge - darunter ebenfalls ein LKW - ermittelt und in diesem \nZusammenhang wegen Betruges durch Vortäuschen von Hilfebedürftigkeit zu Lasten \ndes Antragsgegners strafrechtlich belangt worden war. Zu Recht hat es ferner \nberücksichtigt, dass der Antragsteller zu 1. nach seinem eigenen Vorbringen im \nerstinstanzlichen Verfahren auch den am 21. November 2002 geführten LKW noch \nweitere Male als Fahrer genutzt hat. Diese Umstände gewinnen umso mehr \nBedeutung, als nicht glaubhaft ist, dass Herr auf den der LKW im November \n2002 zugelassen gewesen ist, die durch das Fahrzeug verursachten Kosten letztlich \ngetragen hat. \n\n4\n\nWer Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des \nBundessozialhilfegesetzes bzw. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz \nbeantragt oder erhält, ruft nach der Rechtsprechung des Senats Zweifel an seiner \nHilfebedürftigkeit nicht nur dann hervor, wenn auf seinen Namen ein Kraftfahrzeug \nzugelassen ist,\n\n5\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1998 - 8 \nA 5181/95 -, FEVS 49, 37, \n\n6\n\nsondern auch dann, wenn er ein solches Fahrzeug - ohne dass es auf ihn \nzugelassen wäre - nicht nur vereinzelt tatsächlich benutzt und nicht plausibel ist, aus \nwelchen Mitteln er die entstehenden Kosten aufbringt bzw. warum und zu welchen \nKonditionen Dritte ihm die Benutzung eines solchen Fahrzeugs ermöglichen. Auch in \ndiesem Fall muss der Hilfe Suchende oder -empfänger durch konkrete, ins Einzelne \ngehende und nachprüfbare Angaben darlegen und notfalls beweisen bzw. in einem \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes glaubhaft machen, welche Ausgaben \nihm durch den Betrieb des Autos entstehen und wie diese Ausgaben bestritten \nwerden. Werden die Zweifel an der Hilfebedürftigkeit nicht ausgeräumt, geht dies zu \nseinen Lasten mit der Folge, dass seine Hilfebedürftigkeit nicht festgestellt werden \nkann und er deshalb keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat. Auch in \ndiesem Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass höhere Einkünfte erzielt \nwerden, als durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges Kosten verursacht werden. Zur \nAusräumung von Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit, die sich aus der Benutzung eines \nKraftfahrzeuges ergeben, kann es nicht ausreichen, dass abstrakt Konstellationen \ndenkbar sind, in denen u.U. auch Hilfeempfänger finanziell in der Lage sind, ein \nKraftfahrzeug zu betreiben. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember \n2000 \n- 5 B 217.99 -, FEVS 52, 444.\n\n8\n\nDie Vereinbarkeit mit der Hilfebedürftigkeit muss vielmehr im konkreten Fall \njeweils nachvollziehbar sein. Wird eine kostenlose Überlassung durch Dritte \nbehauptet, muss der Dritte namentlich bezeichnet und plausibel gemacht werden, \nwarum dieser bereit und in der Lage ist, ein Kosten verursachendes Kraftfahrzeug \nohne Gegenleis-tung zur Verfügung zu stellen. Werden zu wesentlichen Punkten der \nKfz-Haltung falsche oder unglaubhafte Angaben gemacht, steht dies der \nGlaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs auf Erbringung von Hilfeleistungen \nzunächst entgegen. \n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2003 \n- 16 B 2420/02 -.\n\n10\n\nUnglaubhaft ist vorliegend, dass Herr ,auf den der vom Antragsteller zu 1. \ngeführte LKW im November 2002 zugelassen gewesen ist, das Fahrzeug auf eigene \nRechnung gehalten und die durch das Fahrzeug verursachten Kosten letztlich \ntatsächlich getragen hat. Herr ist alkoholabhängig und besitzt keine \nFahrerlaubnis, so dass schon die Einlassung, er habe das Fahrzeug gekauft, um sich \nselbstständig zu machen, nicht ohne weiteres plausibel ist. Ein anderer Fahrer für \ndas Fahrzeug als der Antragsteller zu 1. ist nämlich auch angesichts der \nAusführungen im angefochtenen Beschluss nicht benannt worden. Höchst \nzweifelhaft ist auch, ob Herr überhaupt in der Lage gewesen ist, die insgesamt \nnicht unerheblichen Kosten für die Anschaffung und den Unterhalt des Fahrzeugs - \nallein auf den jährlichen Versicherungsbeitrag von 334,08 EUR sollen 300 EUR \ngezahlt worden sein - zu tragen. Nach den insoweit unwidersprochen gebliebenen \nAngaben des Antragsgegners hat dieser für die Zeit vom 2. Oktober bis 13. \nNovember 2002 Kosten für die Unterbringung des Herrn in der Nichtsesshaften-\nEinrichtung -Haus übernommen, mag sich Herr wie von den Antragstellern in \nder Antragsschrift vorgetragen - tatsächlich auch bei wechselnden Freunden \naufgehalten haben. Dass ihm in dem entsprechenden Zeitraum andere Mittel als das \nvom Antragsgegner gezahlte Taschengeld zur Verfügung gestanden haben, ist trotz \ndes Vorhalts im angefochtenen Beschluss jedenfalls nicht vorgetragen worden. \n\n11\n\nNicht ohne weiteres stimmig ist auch der Vortrag zum Verhalten des Herrn \nDas gilt sowohl hinsichtlich des Ankaufs des LKW als auch für die angeblich den \nAntragstellern gewährten Unterstützungsleistungen. Der Senat kann ebenso wenig \nwie das Verwaltungsgericht nachvollziehen, warum Herr der noch im September \n2002 laufende Sozialhilfeleistungen erhalten hatte und für sein gerade erst \naufgenommenes Gewerbe über ein Fahrzeug bereits verfügte, ein - nach Angaben \nder Antragsteller schrottreifes - weiteres Fahrzeug erworben hat, das dann \numgehend abgemeldet worden ist. Ebenso wenig ist plausibel, warum Herr der \neidesstattlich versichert hat, die Antragsteller erst Ende November 2002 kennen \ngelernt zu haben, von da an bemüht gewesen sein will, von seinen als begrenzt \nbeschriebenen Mitteln das für die große Familie der Antragsteller Nötigste \nabzuzweigen. \n\n12\n\nDie Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass anders als in anderen \nentschiedenen Fällen der Kfz-Nutzung durch Hilfeempfänger nicht der Gebrauch \neines PKW, sondern (auch) eines LKW in Frage gestanden hat, was eine auf die \nErzielung von Erwerbseinkommen gerichtete Tätigkeit nahe legt. Der Antragsteller \nzu 1. hat 1999, 2000 (damals neben einem PKW) und auch nunmehr einen \nLastkraftwagen zur Verfügung gehabt, was darauf hindeutet, dass er - wobei er dann \nja auch angetroffen worden ist - das Fahrzeug zum Transport größerer Gegenstände \nbenutzt hat. Es muss in Betracht gezogen werden, dass er im Zusammenwirken mit \nHerrn als Scheinhalter - Herr selbst war nicht befugt, ein Kraftfahrzeug zu \nführen, und hatte außer dem Antragsteller zu 1. soweit ersichtlich keinen anderen \nFahrer zur Verfügung - und möglicherweise auch im Zusammenwirken mit Herrn \nSachen transportiert und verkauft hat. Die Umstände des vorliegenden Falles würden \n- anders als nach der bisher von den Antragstellern gebotenen \nSachverhaltsdarstellung, die der Senat insgesamt nicht für glaubhaft hält - stimmig, \nwenn der Antragsteller sich auf die erwogene Weise betätigt hätte. Die mehrfache \nNutzung des LKW lediglich, um Möbel vom Sperrmüll für die eigene Wohnung zu \ntransportieren, lässt sich mit der beschriebenen kärglichen Ausstattung der Wohnung \nkaum in Einklang bringen, zumal auch nicht angegeben worden ist, welche der \nderzeit in der Wohnung befindlichen Einrichtungsgegenstände seinerzeit transportiert \nworden sein sollen.\n\n13\n\nIm Ergebnis kann vorliegend schließlich auch nicht von der Glaubhaftmachung \neines Anordnungsgrundes ausgegangen werden. Zwar hat die Flüchtlingsberaterin \nder Arbeiterwohlfahrt die Versorgungslage der Antragsteller als kritisch beschrieben. \nDie Tatsache, dass der Antragsteller zu 1. erst am 17. Januar 2003 bei dem \nAntragsgegner vorgesprochen hat, obwohl der Antragsgegner bereits unter dem 6. \nbzw. 7. Januar 2003 für die seinerzeitigen Antragsteller zu 8. - 10. Leistungen \nangeboten hatte, spricht dafür, dass seinerzeit die Situation weniger zugespitzt \ngewesen ist als behauptet.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 und 188 Satz 2 \nVwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293050","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-11/16-b-216-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293050","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293050","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-11/16-b-216-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293050","retrieved":"2026-07-09 03:14:07.063344+00:00"}}