{"status":"available","doknr":"OLD293100","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0410.5A2432.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-04-10","aktenzeichen":"5 A 2432/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 18. April 2002 wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nAus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Mit ihr hat der \nKläger keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die einer weiteren Aufbewahrung der über \nihn angefertigten erkennungsdienstlichen Unterlagen entgegenstehen. \n\n4\n\nDie Grundsätze, nach denen die weitere Aufbewahrung einmal gefertigter \nerkennungsdienstlicher Unterlagen gemäß § 81 b 2. Alternative StPO nach der \nbisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \n\n5\n\nvgl. Urteil vom 9. Februar 1967 - 1 C 57.66 -, \nBVerwGE 26, 169 (170); Urteil vom 19. Oktober \n1982 - I C 114.79 -, BVerwGE 66, 202 (204); \nBeschluss vom 12. Juli 1989 - 1 B 85.89 -, DÖV \n1990, S. 117,\n\n6\n\nund des beschließenden Senats,\n\n7\n\nvgl. Urteil vom 25. Juni 1991 - 5 A 1257/90 -; \nBeschluss vom 16. Oktober 1996 - 5 B 2205/96 -; \nBeschluss vom 2. Juli 1997 - 5 B 119/97 -; Beschluss \nvom 1. März 2000 - 5 A 791/99 -; Beschluss vom 7. \nMärz 2001 - 5 B 1972/00 -; Beschluss vom 26. März \n2002 - 5 A 3690/01 -; Beschluss vom 2. Dezember \n2002 - 5 A 4544/01 -,\n\n8\n\nzulässig war, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt.\n\n9\n\nVgl. zur verfassungsrechtlichen Bewertung \nBVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2002 - 1 BvR \n2257/01 -, DVBl. 2002, S. 1110 f.\n\n10\n\nNach diesen Maßgaben war die Anordnung der weiteren Aufbewahrung der \nerkennungsdienstlichen Unterlagen des Klägers im Jahre 1998 rechtmäßig. Auf die \nAusführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil wird insoweit \ngemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. \n\n11\n\nAuch gegen die fortdauernde Aufbewahrung zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist \nnichts zu erinnern. Rechtsgrundlage ist insoweit freilich nicht mehr § 81 b \n2. Alternative StPO. Nach § 481 Abs. 1 Satz 1 StPO in der Fassung des am \n1. November 2000 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des \nStrafverfahrensrechts - Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999) vom \n2. August 2000 (BGBl. I S. 1253, 1258) - dürfen die Polizeibehörden nach Maßgabe \nder Polizeigesetze personenbezogene Informationen aus Strafverfahren verwenden. \n§ 24 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW erlaubt der Polizei auch, die im Rahmen der \nVerfolgung von Straftaten gewonnenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der \nGefahrenabwehr i.S.v. § 1 Abs. 1 PolG NRW - mithin auch für die vorbeugende \nBekämpfung von Straftaten - zu speichern und zu nutzen. Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 \nPolG NRW ist eine suchfähige Speicherung dieser Daten in Dateien und Akten nur \nüber Personen zulässig, gegen die - wie hier gegen den Kläger - ein strafrechtliches \nErmittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Nach § 24 Abs. 2 Satz 3 PolG NRW ist \nbei Erwachsenen spätestens nach 10 Jahren zu prüfen, ob die weitere Speicherung \nerforderlich ist. Im Übrigen ist die Dauer der Speicherung auf das erforderliche Maß \nzu beschränken; dabei sind der Speicherungszweck sowie Art und Bedeutung des \nAnlasses der Speicherung zu berücksichtigen (§ 22 Satz 1 und 4 PolG NRW). \n\n12\n\nDanach bestehen an der Rechtmäßigkeit der fortdauernden Aufbewahrung der \nerkennungsdienstlichen Unterlagen des Klägers keine Zweifel. Entgegen der \nAntragsschrift ist der Verdacht einer Straftat gegen den Kläger im Verfahren der \nStaatsanwaltschaft L. - - nicht vollständig ausgeräumt worden. \nVielmehr ist das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, weil - wie es \nin dem Schreiben an die Strafantragstellerin vom 26. Januar 1999 heißt - dem Kläger \nnicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen \nwerden konnte, am Tattag bewusst und gewollt andere Personen durch seine \nexhibitionistische Handlung belästigt zu haben. Vor dem Hintergrund der früheren \nVorfälle, beginnend in den 80er Jahren - hier ist insbesondere an die Verurteilung \nwegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes im Jahre 1988 (Urteil des Amtsgerichts \nM. vom 9. Februar 1989 - -) zu erinnern -, kann nicht mit der \nnotwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Kläger in Zukunft nicht \nerneut strafrechtlich in ähnlicher Weise in Erscheinung tritt. Besondere Bedeutung \nkommt insoweit auch der in diesem Strafverfahren vorgelegten ärztlichen \nBescheinigung des Prof. Dr. I. vom 7. September 1988 zu, in der dem Kläger \nexhibitionistische Verhaltensstörungen attestiert werden, sowie dem darauf Bezug \nnehmenden Eingeständnis des Klägers vom 11. September 1988. Seither sind zwar \nmehr als zehn Jahre vergangen; der Kläger hat gleichwohl nicht nachgewiesen, die \ndamalige ärztliche Behandlung erfolgreich beendet zu haben. Der Umstand, dass im \nBereich der Sexualstraftaten allgemein eine erhebliche Wiederholungsgefahr besteht \nund - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Rückfallquote bei \nPersonen, die exhibitionistische Handlungen begangen haben, mit mehr als 60 % \naußergewöhnlich hoch ist,\n\n13\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2001 - 5 \nB 1972/00 - unter Hinweis auf die Protokolle des \nSonderausschusses des deutschen Bundestages für \ndie Strafrechtsreform VI/ 1768, zitiert nach Dreher/ \nTröndle, Strafgesetzbuch, Kommentar, 47. Aufl.,\n§ 183 Rn. 9,\n\n14\n\nrechtfertigt nach Auffassung des beschließenden Senats auch den durch die \nweitere Aufbewahrung fortdauernden Grundrechtseingriff gegenüber dem Kläger. \nDer vom Beklagten auf den 27. Juni 2008 festgesetzte Prüfungstermin liegt innerhalb \nder von § 24 Abs. 2 Satz 3 PolG NRW vorgegebenen Zeitspanne und ist auch im \nÜbrigen angemessen.\n\n15\n\nDas berechtigte Interesse an der weiteren Aufbewahrung der \nerkennungsdienstlichen Unterlagen ist auch nicht durch die Anfertigung neuerer \nerkennungsdienstlicher Unterlagen im Januar 2002 im Ermittlungsverfahren der \nStaatsanwaltschaft C. - \n - entfallen, da nicht auszuschließen ist, dass die im vorliegenden Verfahren \nstreitgegenständlichen Unterlagen noch für die Aufklärung zeitlich früherer Vorfälle \nbenötigt werden. \n\n16\n\nEine Zulassung der Berufung kommt danach auch weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht. Es entspricht - wie gezeigt - \nder ständigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, dass die \nAufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen, die in einem Ermittlungsverfahren \ngefertigt worden sind, aus Gründen der Gefahrenabwehr nach § 81b StPO unter den \ngenannten Voraussetzungen zulässig war. Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage \nergibt sich nunmehr ohne Zweifel aus § 481 StPO i.V.m. §§ 24 Abs. 2, 22 PolG \nNRW. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 2 GKG. \n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG). \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293100","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-10/5-a-2432-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 481","ref_norm":"481","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81b","ref_norm":"81b","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293100","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293100","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-10/5-a-2432-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293100","retrieved":"2026-07-09 03:14:11.374913+00:00"}}