{"status":"available","doknr":"OLD293097","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0410.3B1754.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-04-10","aktenzeichen":"3 B 1754/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 26.069,45 Euro \n(50.987,41 DM) festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung ergibt \nnicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung der Klage wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Erschlie-\nßungsbeitragsbescheides hätte stattgeben müssen (§§ 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 Satz \n3, 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO n.F.).\n\n3\n\n1. Nach dem Beschwerdevorbringen ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, \ndass die Erschließungsanlage \" straße\" wegen des bisher unterbliebenen \nAusbaus des Flurstücks 772 noch nicht endgültig hergestellt ist. Auch nach Auffas-\nsung des Senats, die er an der Grundlage der vorliegenden Pläne gewonnen hat, \nspricht Überwiegendes dafür, dass nach dem maßgeblichen Eindruck eines unbe-\nfangenen Beobachters in der Örtlichkeit vom Verlauf der Straßengrenzen,\n\n4\n\nvgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträ-\nge, 6. Aufl., § 12 Rdn. 9ff m.w.N.,\n\n5\n\ndie Fläche der Flurstücks 772 nicht der Erschließungsanlage \" straße\" \nzuzurechnen ist, sondern als der in diesem Bereich nach der Planung der Gemeinde \nnoch herzustellenden Erschließungsanlage \" \" zugehörig erscheinen \nwird.\n\n6\n\n2. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich ferner nicht, dass das vom An-\ntragsgegner angenommene Verteilungsgebiet voraussichtlich zu Gunsten der An-\ntragstellerin zu korrigieren sein wird.\n\n7\n\na) Der Einwand der Antragstellerin, die Flurstücke 180, 183 und 748 seien des-\nhalb durch die straße im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen, weil \nsie (allein) über eine unselbständige private Zufahrt von dieser Straße aus erreichbar \nseien und tatsächlich erreicht würden, greift nicht durch. Ein Erschlossensein i.S.v. \n§ 131 Abs. 1 BauGB könnte nämlich nur dann angenommen werden, wenn die \nberechtigte Erwartung bestünde, dass das vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte \nbauordnungsrechtliche \"Erreichbarkeitshindernis\" durch Eintragung der nach § 4 \nAbs. 1 Nr. 1 BauO NRW erforderlichen Baulast (§ 83 BauO NRW) beseitigt werden \nwird. \n\n8\n\nVgl. Driehaus, a.a.O., § 17 Rdn. 81 a.E.\n\n9\n\nDass dies der Fall ist, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen indes nicht. \nSoweit es unter den Gesichtspunkten \"Notwegerecht\" und \"bestandskräftig \ngenehmigter Baubestand\" auf (zum Ausbaubeitragsrecht ergangene) \nRechtsprechung des 2. Senats des Gerichts Bezug nimmt, teilt der beschließende \nSenat die dort vertretene Ansicht für das Erschließungsbeitragsrecht nicht.\n\n10\n\nVgl. den Senatsbeschluss vom 15. April 1999 - 3 \nB 68/99 - , DÖV 2000, 41.\n\n11\n\nDer Vortrag zu diesen Aspekten verdeutlicht darüber hinaus nicht, warum im \nHinblick auf ein eventuelles Notwegerecht i.S.v. § 917 BGB und einen \nbestandsgeschützten Baubestand die - im vorliegenden Zusammenhang \nmaßgebliche - Aussicht bestehen soll, dass die vorhandene Zufahrt in der \nbauordnungsrechtlich geforderten Weise durch Eintragung einer Baulast öffentlich-\nrechtlich gesichert werden wird.\n\n12\n\nb) Nach dem Beschwerdevorbringen ist es auch nicht überwiegend \nwahrscheinlich, daß die Flurstücke 757 und 596 als gemäß § 131 Abs. 1 BauGB \nerschlossene Grundstücke in die Aufwandsverteilung einzubeziehen sind. Es ist \nnämlich nicht erkennbar, daß diese Grundstücke jetzt oder zukünftig der \nstraße wegen bebaubar sind bzw. sein werden. Ein Bauvorhaben im Geltungsbereich \neines Bebauungsplans ist nach § 30 Abs. 1 BauGB nur zulässig, wenn die \nErschließung gesichert ist. Wird in einem Bebauungsplan eine bestimmte \nErschließung festgesetzt, so ist die Erschließung grundsätzlich nur gesichert, wenn \ndie Herstellung eben dieser Anlage erfolgt oder absehbar ist.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1986 - 4 C \n10.83 -, BRS 46, Nr. 106, sowie Urteil vom \n16. Dezember 1993 - 4 C 27.92 -, ZfBR 1994, 140; \nSchlichter, in: Schlichter/Stich, Berliner Kommentar \nzum BauGB, 2. Aufl., § 30 Rdn. 9.\n\n14\n\nNach den vorliegenden Unterlagen ist für die in Rede stehenden Flurstücke \ndurch Bebauungsplan eine Erschließung durch die bisher in diesem Bereich noch \nnicht hergestellte Anbaustraße \" \" vorgesehen, die sich voraussichtlich als im \nVerhältnis zur straße selbständige Erschließungsanlage darstellen wird. Wird \nsich also eine gesicherte Erschließung i.S.v. § 30 Abs. 1 BauGB und damit eine \nBebaubarkeit der Grundstücke erst im Hinblick auf eine andere Erschließungsanlage, \nnämlich die Straße \" \", ergeben, dürfte es ausscheiden, die Flurstücke als \ndurch die straße erschlossen anzusehen.\n\n15\n\n3. Der zum Gesichtspunkt \"Eckgrundstücksvergünstigung\" vorgetragene \nEinwand, das Grundstück der Antragstellerin grenze über eine Strecke von \nmindestens 15 m an den bereits hergestellten Teil der Straße \" \", vermag der \nBeschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das \"Ob\" einer \nEckgrundstücksvergünstigung steht nicht im Streit, da der Antragsgegner eine solche \nVergünstigung gewährt hat. Dass und inwieweit sich der geltend gemachte Umstand \nauf die die Höhe dieser Vergünstigung auswirken könnte, wird in der \nBeschwerdebegründung nicht nachvollziehbar erläutert.\n\n16\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 13 Abs. 1, 14 Abs. \n1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293097","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-10/3-b-1754-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 917","ref_norm":"917","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293097","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293097","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-10/3-b-1754-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293097","retrieved":"2026-07-09 03:14:11.124508+00:00"}}