{"status":"available","doknr":"OLD293101","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0410.14A1964.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-04-10","aktenzeichen":"14 A 1964/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDas beklagte Amt wird verpflichtet, über das Ergebnis der zweiten juristischen \nStaatsprüfung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nerneut zu entscheiden.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu 5/6, das \nbeklagte Amt zu 1/6.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger legte im Jahre 1998 seine Zweite Juristische Staatsprüfung ab. \n\n3\n\nDie im Rahmen des Prüfungsverfahrens angefertigten Aufsichtsarbeiten wurden \nwie folgt bewertet:\n\n4\n\nZI-Klausur \"ausreichend\" (5 Punkte)\nSI-Klausur \"mangelhaft\" (3 Punkte)\nCI-Klausur \"ausreichend\" (4 Punkte)\nVI-Klausur \"mangelhaft\" (3 Punkte)\nZII-Klausur \"befriedigend\" (8 Punkte)\nSII-Klausur \"mangelhaft\" (3 Punkte)\nCII-Klausur \"ausreichend\" (5 Punkte)\n\n5\n\nIn der mündlichen Prüfung vom 6. Mai 1998 erzielte der Kläger folgende \nErgebnisse:\n\n6\n\nVortrag \"befriedigend\" (7 Punkte)\nPrüfungsgespräch \"ausreichend\" (5 Punkte).\n\n7\n\nAls Ergebnis der Prüfung stellte der Prüfungsausschuss einen Gesamtpunktwert von \n5,12 fest und erklärte die Prüfung mit \"ausreichend (= 5,12 Punkte) für bestanden. \nMit Bescheid vom 7. Mai 1998 teilte das beklagte Amt dem Kläger das Ergebnis der \nzweiten juristischen Staatsprüfung mit. \n\n8\n\nAm 25. Mai 1998 legte der Kläger mit folgender Begründung Widerspruch ein: \nSoweit es die Klausur S I betreffe, hätten die Prüfer bemängelt, dass er einen \nVerstoß gegen das Waffengesetz bejaht habe. Die gesetzlichen Voraussetzungen \nseien jedoch erfüllt gewesen, weil aus dem Sachverhalt hervorgegangen sei, dass es \nsich um eine \"Veranstaltung\" in einer Kneipe gehandelt habe. In der Klausur S II \nhabe er zutreffend den Terminus \"Herr\" und nicht \"Zeuge\" gebraucht. Entgegen der \nPrüferkritik habe er im Rahmen der Ausführungen zur Vermögensbetreuungspflicht \nnur zum Streitstand auf den Kommentar von Dreher/Tröndle verwiesen. Dieser \nVerweis habe aber nicht seine eigene Argumentation ersetzt. Auch die Prüferkritik an \nseinen Ausführungen in der Klausur V I gingen fehl. In einer öffentlich-rechtlichen \nKlausur werde nicht streng zwischen streitigem und unstreitigem Vorbringen \nunterschieden. Soweit es die Frage der Wirksamkeit des in Rede stehenden \nBebauungsplanes betreffe, sei es entgegen der Ansicht der Korrektoren keineswegs \nunstreitig, dass auf die städteplanerische Gesamtplanung abzustellen sei. Im Übrigen \nhabe er sich ausführlich mit dem Problem des fehlenden Flächennutzungsplanes \nbeschäftigt. Die Prüferrüge, ein Flächennutzungsplan liege gerade nicht vor, beruhe \nauf einem Missverständnis seiner Ausführungen. Gleiches gelte, soweit er sich zur \nBegründung, eine Enteignung liege nicht vor, auf § 74 VwVfG und § 40 BauGB \ngestützt habe. Von seinem in der Klausur gewählten Ansatz sei die Prüfung des § 31 \nBauGB überflüssig gewesen. Seine Ausführungen seien dementsprechend \n\"folgerichtig\". Im Rahmen der mündlichen Prüfung sei ihm während der Prüfung \nseines Wahlfaches Wirtschaftsrecht vor der Pause durch VROLG Q. keine \nGelegenheit gegeben worden, am Prüfungsgespräch teil zu nehmen. Er habe sich \nzwar zu Wort gemeldet, sei jedoch nicht herangenommen worden. Nach der Pause \nhabe VROLG Dr. M. Gesellschafts- und Strafrecht geprüft. Zwar habe auch diese \nPrüfung im ersten Teil einen Einschlag in die Wahlfachgruppe gehabt. Es bleibe aber \ndie Tatsache bestehen, dass er - der Kläger - über einen langen Zeitraum, der durch \neinen Fall völlig abgegrenzt gewesen sei, nicht zum Prüfungsgespräch habe \nbeitragen dürfen. Da dies gleich zu Beginn gewesen sei, habe sich der Eindruck \neines \"zurückhaltenden und wenig antwortenden Kandidaten\" auf die ganze Prüfung \nausgewirkt.\n\n9\n\nNachdem das beklagte Amt ergänzende Stellungnahmen zum Widerspruch des \nKlägers eingeholt hatte, wies es den Widerspruch mit Bescheid vom 11. Januar 1998 \nmit folgender Begründung zurück: Soweit es um die Bewertung der Klausuren gehe, \nhätten die Prüfer ihre Beurteilung anhand der Einwände des Klägers überdacht, ohne \ndass dies zu einer Änderung geführt habe. Sämtliche Bemerkungen und \nEinschätzungen der Prüfer seien berechtigt und vom Beurteilungsspielraum gedeckt. \nSelbst wenn hinsichtlich der mündlichen Prüfung die Darstellung des Klägers zuträfe, \nsei dessen Schwerpunktgebiet auch im Rahmen der Prüfung durch VROLG Dr. \nM. berücksichtigt worden. Von einer Verletzung des Gebotes der \nChancengleichheit könne nicht ausgegangen werden.\n\n10\n\nDer Kläger hat am 12. Dezember 1998 Klage erhoben und ausgeführt: Im \nRahmen der Klausur S I sei zu Unrecht seine Prüfung von § 53 Abs. 3 Nr. 5 iVm § 39 \nWaffG gerügt worden. Denn im Klausurtext sei sehr wohl von einer \"Veranstaltung\" \ndie Rede gewesen. Bei der Klausur S II könne nicht bemängelt werden, dass er \n\"Herr\" geschrieben und nicht den Terminus \"Zeuge\" gebraucht habe. Im Übrigen sei \ndavon auszugehen, dass sich dies auch auf die Bewertung ausgewirkt habe, selbst \nwenn OStA M. nun ausführe, es habe sich nicht um einen Fehler, sondern nur um \neine Ungenauigkeit gehandelt, deretwegen die Arbeit nicht mit mangelhaft bewertet \nworden sei. Im Rahmen seiner Ausführungen zur Vermögensbetreuungspflicht \n(Vermögensfürsorgepflicht) habe er nur zum Streitstand auf den Kommentar von \nDreher/Tröndle verwiesen. Dieser Verweis habe aber nicht seine eigene \nArgumentation ersetzt. Gleiches gelte für seine Ausführungen zum Urkundsbegriff. \nIm Rahmen der Klausur V I sei es systematisch vertretbar gewesen, aus \nGesichtspunkten der Verständlichkeit auch Unstreitiges in den Parteivortrag \naufzunehmen. Soweit die Korrektoren gefordert hätten, es sei auf die städtebauliche \nGesamtplanung abzustellen gewesen, sei dies keineswegs unstreitig, wie der \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1979 - 4 C 65.76 - in: \nBRS 35, Nr. 20 zu entnehmen sei. Darüber hinaus hätten die Korrektoren seine \nAusführungen unrichtig aufgefasst, als an einer Stelle bemängelt worden sei, ein \nFlächennutzungsplan läge gerade nicht vor. Er habe vielmehr auf einen \nhypothetischen Entwicklungsplan abgestellt. Seine Begründung, dass eine \nEnteignung nicht vorliege, sei zu Unrecht als \"nicht vertretbar\" angesehen worden. \nDie Ausführungen zu § 74 VwVfG NW und § 40 BauGB habe man falsch bewertet. \nEr habe lediglich den Rechtsgedanken dieser Vorschriften angewandt. In der \nmündlichen Prüfung sei während der Wahlfachprüfung durch VROLG Q. keine \neinzige Frage an ihn gerichtet worden. Dass nach der Pause VROLG Dr. M. auch \nGesellschaftsrecht geprüft habe, könne nicht die isolierte Prüfung im angekündigten \nWahlfach ersetzen. Er könne auch nicht bestätigen, dass während der Prüfung durch \nVROLG Dr. M. verstärkt Fragen an ihn gerichtet worden seien, um ein \neventuelles Defizit aus der Wahlfachprüfung abzubauen. Zudem hätten die \nPrüfungen durch VROLG Dr. M. und VROLG Q. inhaltlich und vom \nSchwierigkeitsgrad her erhebliche Unterschiede aufgewiesen, was zu einer \nBenachteiligung geführt habe. Eine Benachteiligung habe auch deshalb vorgelegen, \nweil die Prüfung durch VROLG Dr. M. am Schluss der gesamten mündlichen \nPrüfung gelegen habe.\n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten zu verpflichten, über das Ergebnis \nseiner Zweiten Juristischen Staatsprüfung nach einer \nNeubewertung der Klausuren SI, SII und VI sowie \nerneuter Durchführung einer mündlichen Prüfung \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nerneut zu entscheiden.\n\n13\n\nDas beklagte Amt hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung hat es ausgeführt: Soweit es die Bewertung der Klausuren betreffe, \nhabe der Kläger keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen. Hinsichtlich des \nPrüfungsgespräches durch VROLG Q. werde bestritten, dass der Kläger nicht \nbeteiligt worden sei. Selbst wenn man dessen Vorbringen jedoch als richtig \nunterstelle, sei kein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit ersichtlich. \nDas Prüfungsgespräch stelle sich insgesamt als Einheit dar. Da im Rahmen der \nPrüfung durch VROLG Dr. M. auch Gesellschaftsrecht geprüft worden sei, sei \ndas vom Kläger gewählte Schwerpunktgebiet auch besonders berücksichtigt \nworden.\n\n16\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n17\n\nAuf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 17. September 2002 \ndie Berufung zugelassen.\n\n18\n\nZur Begründung der Berufung trägt der Kläger zum Teil unter Bezugnahme auf \ndie Begründung des Zulassungsantrages Folgendes vor: Im Rahmen der \nBearbeitung der Klausur S I habe er zu Recht angesichts des Sachverhalts das \nVorliegen einer Veranstaltung zugrunde gelegt. Es könne auch nicht davon \nausgegangen werden, die waffenrechtliche Problematik sei völlig nebensächlich \ngewesen oder bei der Bewertung nicht ins Gewicht gefallen. Bei der Bewertung der \nKlausur S II sei es durchaus relevant, dass er entgegen der Auffassung der \nKorrektoren nicht den Terminus \"Zeuge\", sondern \"Herr\" verwendet habe. Er habe \nauch schlüssig gerügt, dass die Kritik \"Dreher ist keine Begründung\" zu Unrecht \nerfolgt sei. Insoweit habe das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Prüferkritik sei \ndahingehend zu verstehen, dass er den Streitstand nicht hinlänglich dargestellt habe. \nDiese Auslegung werde aber durch den Wortlaut der Prüferkritik nicht gestützt. Diese \nbemängele, dass es an einer Auseinandersetzung fehle, nicht aber an einer \nDarstellung. Im Rahmen der Klausur V I sei es vertretbar gewesen, angesichts der \nnicht wie im Zivilprozess gebotenen strikten Trennung auch Unstreitiges in den \nParteivortrag aufzunehmen. Soweit es schließlich die mündliche Prüfung betreffe, \nverkenne das Verwaltungsgericht die Reichweite des Grundsatzes der \nChancengleichheit bei berufsqualifizierenden Prüfungen. Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 \ndes Juristenausbildungsgesetzes - JAG - (in der heutigen Fassung) sei das gewählte \nSchwerpunktgebiet besonders zu berücksichtigen. Aus der darin zum Ausdruck \nkommenden Stellung sei zu folgern, dass den Prüflingen bei einer Prüfung in zwei \nTeilen auch die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, in beiden Teilen Stellung zu \nnehmen. Ein Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit sei fest zu stellen, weil \neine Prüfung hinsichtlich aller Teilnehmer grundsätzlich gleich zu organisieren sei. \nDies sei in seinem Falle nicht geschehen. Gleichzeitig liege eine uneinheitliche \nVerteilung der auf die einzelnen \n\n19\n\nKandidaten entfallenden Prüfungszeiten vor. Eine Schieflage sei auch aufgrund \ndes unterschiedlichen Niveaus der Prüfungen gegeben. Schließlich sei dem \nVerwaltungsgericht nicht zu folgen, als es von einer angemessenen Beteiligung \nausgehe.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem Klageantrag erster Instanz zu erkennen.\n\n22\n\nDas beklagte Amt beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nZur Begründung führt es ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen aus: \nSoweit es die Klausur S I betreffe, mache der Kläger geltend, der Tatbestand der \n§§ 53 Abs. 3 Nr. 5 und 39 WaffG sei erfüllt, weil ein Klappmesser eine Waffe sei und \nweil es bei einer Veranstaltung in der Kneipe mitgeführt worden sei. Mit diesen \nAusführungen\" bessere\" er seine Klausur nach. Denn dort werde in der Subsumtion \ngerade nicht darauf abgestellt, dass in der Kneipe an dem Abend eine Veranstaltung \nstattgefunden habe. Den Ausführungen des Klägers in der Klausur lasse sich \nvielmehr entnehmen, dass er davon ausgegangen sei, ein normaler Kneipenbesuch \nstelle eine öffentliche Veranstaltung dar. Er habe auch nicht ansatzweise ausgeführt, \ndass unabhängig von dem Zusammentreffen der Beschuldigten in dieser Kneipe eine \nVeranstaltung stattgefunden habe.\n\n25\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nParteivorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der Klageakte und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie zulässige Berufung ist teilweise begründet.\n\n28\n\nDer auf § 31 Abs. 1 des Juristenausbildungsgesetzes (JAG) gestützte \nPrüfungsbescheid des beklagten Amtes vom 7. Mai 1998 ist rechtswidrig und verletzt \nden Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch darauf, dass das beklagte Amt \nihn bezüglich der festgesetzten Gesamtnote \"ausreichend\" (= 5,12 Punkte) nach \nMaßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut bescheidet, weil das beklagte \nAmt den Prüfungsanspruch des Klägers hinsichtlich der Bewertung der Klausur V I \nnicht erfüllt hat. \n\n29\n\nBerufsbezogene Prüfungsentscheidungen der vorliegenden Art sind nach der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, \n\n30\n\nvgl. Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR \n419.81, 213.83 -, in: NJW 1991, 2005 \n(2007 f.), \n\n31\n\nder die Verwaltungsgerichte folgen, \n\n32\n\nvgl. u.a.: BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992\n- 6 C 3.92 -, NVwZ 1993, 677 (678); OVG NRW, \nUrteile vom 19. Oktober 1998 - 22 A 4600/96 - und \nvom 10. Dezember 2002 - 14 A 4461/00 -,\n\n33\n\nmit Blick auf das Verfahrensgrundrecht des Artikels 19 Abs. 4 GG von den Gerichten \ngrundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei \"prüfungsspezi-fischen\" \nWertungen,\n\n34\n\nvgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom \n17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 -, Buchholz 421.0, \nPrüfungswesen Nr. 385,\n\n35\n\nverbleibt der Prüfungsbehörde ein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche \nÜberprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen \nanzuwendendes Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen \nSachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen \nhat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich \ngehandelt hat. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle setzt allerdings voraus, dass \nkonkret und nachvollziehbar dargelegt wird, in welchen Punkten die Bewertung \nvermeintliche Bewertungsfehler aufweist.\n\n36\n\nI. Auf der Grundlage dieser Prüfungsmaßstäbe erweist sich die Bewertung der \nKlausur S I des Klägers als fehlerfrei. \n\n37\n\nDie Rüge des Klägers, die Korrektoren hätten zu Unrecht bemängelt, dass er \neinen Verstoß gegen das Waffengesetz bejaht habe, während aus dem Sachverhalt \nhervorgegangen sei, dass es sich um eine \"Veranstaltung\" in einer Kneipe im Sinne \nvon §§ 53 Abs. 3 Nr. 5 und 39 WaffG gehandelt habe, ist unschlüssig. Denn wenn \nsich der Kläger darauf beruft, dem im Klausurtext wiedergegebenen Vermerk vom \n7. Mai 1997 sowie der Aussage der Zeugin Maas vom 9. Mai 1997 sei zu entnehmen \ngewesen, dass es sich um eine Veranstaltung gehandelt habe, so hat dies in den \nAusführungen des Klägers im Rahmen der Klausurbearbeitung keinen Niederschlag \ngefunden. In diesem Zusammenhang hat der Kläger lediglich ausgeführt: \"Dieses \nMesser müsste weiterhin ohne Erlaubnis auf einer öffentlichen Veranstaltung geführt \nworden sein. Als eine öffentliche Veranstaltung i.d.S. muss jedenfalls eine \nZusammenkunft mehrerer Menschen erscheinen, die nicht durch eine vorherige \ngemeinsame Verabredung an demselben Ort sind. Nach Aussage der beschuldigten \nM. waren die Beschuldigten gemeinsam in der Kneipe \"C. -M. \". Dies ist eine \nZusammenkunft mehrerer Menschen ohne gemeinsame vorherige Verabredung.\" \nDie Randbemerkung \"= Kneipe\" des Erstkorrektors Prof. Dr. E. bringt zum \nAusdruck, dass der \"Kneipenbesuch\" als solcher kein Besuch einer öffentlichen \nVeranstaltung im Sinne des Waffenrechts ist. Somit stellt sich die Begründung der \nRüge des Klägers lediglich als eine \"Nachbesserung\" seiner unzureichenden \nAusführungen im Rahmen der Klausurbearbeitung dar.\n\n38\n\nDer Kläger vermag sich auch nicht darauf zu berufen, der Korrektor Dr. E. sei \nausweislich seiner Stellungnahme vom 31. August 1998 davon ausgegangen, von \neiner \"Veranstaltung\" sei lediglich in der (wahrheitswidrigen) ersten Aussage Maas \ndie Rede gewesen. Zwar trifft diese Darstellung des Sachverhalts durch Dr. E. \nnicht zu, weil ausweislich des auf Blatt 3 des Klausurtextes enthaltenen polizeilichen \nVermerks vom 7. Mai 1997 am Tattage in der Gaststätte wegen einer Veranstaltung \n\"sehr viel los gewesen sei\". Die Zurückweisung eines unschlüssigen Einwandes mit \neiner falschen Begründung ist jedoch unbeachtlich. Ein Austausch der \nursprünglichen Begründung für die Bewertung der Klausur S I in Form der o.a. \nRandbemerkung \"= Kneipe\" durch die Stellungnahme vom 31. August 1998 im \nWiderspruchsverfahren mit der Folge, dass nur noch die darin enthaltenen - \nunzutreffenden - Ausführungen für die Bewertung maßgeblich wären, lässt sich \ndieser Stellungnahme nicht entnehmen.\n\n39\n\nII. Auch die Bewertung der Klausur S II erweist sich nicht als fehlerhaft. \n\n40\n\n1. Dahinstehen kann zunächst die Frage, ob der Erstkorrektor OStA M. zu \nUnrecht die Verwendung des Begriffes \"Herr\" statt des Begriffes \"Zeuge\" gerügt hat. \nDahinstehen kann zudem, ob sich diese Prüferrüge ursprünglich überhaupt auf die \nBewertung ausgewirkt hat. Selbst wenn beides zu unterstellen wäre, so hat OStA \nM. doch in seiner Stellungnahme vom 24. August 1998, die im Hinblick auf den \nEinwand des Klägers eine Neubewertung der Klausur S II enthält, mit seinen \nAusführungen \"Im Übrigen ist wegen dieser Anmerkung von mir ... die Arbeit nicht \nmangelhaft bewertet worden.\" klargestellt, dass er diesem Punkt keine \nBewertungsrelevanz - mehr - zumisst, so dass sich das Ergebnis mit der Bewertung \n\"mangelhaft\" nicht ändert.\n\n41\n\n2. Die weitere Rüge des Klägers, OStA M. habe zu Unrecht nicht gewürdigt, \ndass er sowohl hinsichtlich der Vermögensbetreuungspflicht als auch hinsichtlich des \nUrkundsbegriffs lediglich zum Streitstand auf die Kommentierung von Dreher/Tröndle \nverwiesen habe, anschließend aber eine eigene Begründung habe folgen lassen, ist \nunschlüssig. Die Randbemerkungen auf S. 9 und 11 der Klausurbearbeitung \"Das \nmuss vom Verfasser dargelegt werden\" und \"s.o.\", sowie im Übrigen auch \"Das war \nnäher darzulegen\" betreffen ersichtlich die - mangelnde - Darstellung des jeweiligen \nStreitstandes als solche, nicht aber die Argumentation, welcher der umstrittenen \nAuffassungen zu folgen ist. Dies hat OStA M. in seiner Stellungnahme vom \n24. August 1998 noch einmal ausdrücklich bestätigt, in der er insoweit ausgeführt \nhat: \"Der Vorwurf ist insoweit dem Verfasser zu machen, dass er das Problem nicht \nmehr dargelegt hat, sondern einfach \"zum Streitstand\" auf eine Kommentarstelle \nverweist.\"\n\n42\n\nLediglich ergänzend bemerkt der Senat an, dass die Prüferrüge auf Seite 7 der \nKlausurbearbeitung \"D./T. ist keine Begründung\" zur Unbeachtlichkeit von \nnachträglichen Schadensbeseitigungen unzutreffend sein dürfte, weil der Kläger \nunmittelbar daran anschließend seine Auffassung begründet hat. Gerade diesen \nPunkt hat der Kläger jedoch nicht angegriffen.\n\n43\n\nIII. Die Bewertung der Klausur V I ist teilweise fehlerhaft erfolgt. Es ist eine \nNeubewertung unter Berücksichtigung der nachstehenden Rechtsauffassung des \nSenats erforderlich.\n\n44\n\n1a. Begründet ist der Einwand des Klägers gegen die Prüferkritik, er habe nicht \nzwischen unstreitigem und streitigem Vorbringen unterschieden. Gemessen an der \nAufgabenstellung der Klausur, die Entscheidung des Gerichts zu entwerfen, \nbestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es nicht auch vertretbar \nwar, die - unstreitige - Tatsache, dass im Rat Uneinigkeit bestand, wie die südlich \ndes Plangebietes gelegene Fläche genutzt werden sollte, im Rahmen des \nParteivorbringens des Beklagten wiederzugeben. Gemäß § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO \nist im Tatbestand der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten \nAnträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Mit der Norm des \n§ 117 Abs. 3 VwGO soll eine Konzentration des Tatbestandes auf das Notwendige \nermöglicht werden. Wesentlich ist dabei u.a. der Gesichtspunkt der Verständlichkeit \nfür die Beteiligten.\n\n45\n\nvgl. Urteil des Senats vom 10. Dezember 2002\n- 14 A 4715/00 -, Urteilsabdruck S. 13, sowie zu den \nAnforderungen an den Tatbestand u.a.: Redeker/von \nOertzen, VwGO, 13. Aufl., § 117, Rdnr. 5, und \nKopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 117, Rdnrn. 12 \nund 13.\n\n46\n\nNach diesen Grundsätzen ist eine strikte Trennung zwischen Streitigem und \nUnstreitigem bei der Abfassung eines verwaltungsgerichtlichen Tatbestandes nicht \nzwingend geboten.\n\n47\n\nVgl. u.a.: Ramsauer, Die Assessorprüfung im \nöffentlichen Recht, 3. Aufl., Rdnr. 7.02; \nPietzner/Ronnellenfitsch, Das Assessorexamen im \nöffentlichen Recht, 10. Aufl., § 20 II 5 Tatbestand, \nRdnr. 9.\n\n48\n\nDass im vorliegenden Fall die Wiedergabe der - unstreitigen - Tatsache der \nUneinigkeit im Rat im Rahmen des Parteivorbringens nicht zumindest vertretbar \ngewesen ist, ist nicht ersichtlich und auch von den Prüfern nicht dargelegt. Vielmehr \nlässt die Stellungnahme des Erstkorrektors Ltd. Städt. Rechtsdirektor Dr. L. vom \n20. August 1998 (\"Es ist sehr wohl unrichtig, beim Beklagtenvorbringen Tatsachen \nmitzuteilen, die zwischen den Parteien unstreitig sind.\") nur den Schluss zu, dass \nsich Dr. L. auf den Standpunkt gestellt hat, eine Trennung zwischen Streitigem \nund Unstreitigem habe auf jeden Fall zu erfolgen.\n\n49\n\nb. Begründet ist weiterhin der Einwand des Klägers gegen die Prüferrüge, er \nhabe zu Unrecht bei der Erörterung der Wirksamkeit der Festsetzungen des \nBebauungsplanes auf einen nicht existierenden Flächennutzungsplan abgestellt. \nZwar mag die Formulierung bei der Klausurbearbeitung \"der Inhalt des \nFlächennutzungsplanes\" für sich genommen darauf hindeuten, dass der Kläger von \neinem bestimmten Flächennutzungsplan ausgegangen sein könnte. Das hätte mit \nder Formulierung \"der Inhalt eines Flächennutzungsplanes\" vermieden werden \nkönnen. Denn aus den folgenden Ausführungen (\"Nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB \nmuss der Plan nur die Festsetzung\" Grünanlage ... wie Sport-, Spielanlage\" \nenthalten. Es ist keine Norm ersichtlich, aus der sich ergibt, dass im Bebauungsplan \ngenau zu bezeichnen wäre, wo welches Spielgerät zu stehen hat.\") lässt sich \nhinreichend klar entnehmen, dass der Kläger lediglich die allgemeinen \nAnforderungen an einen Flächennutzungsplan im Rahmen seiner rechtlichen \nAusführungen zur Wirksamkeit des Bebauungsplanes herangezogen hat, ohne den \nBebauungsplan auf seine Vereinbarkeit mit einem konkreten Flächennutzungsplan \nzu untersuchen. \n\n50\n\nc. Im Ergebnis das Gleiche gilt hinsichtlich der Prüferkritik, es habe keinerlei \nVeranlassung zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen bestanden. Insoweit \nhaben die Prüfer übersehen, dass der Kläger gerade nicht eine Prüfung von \nSchadensersatzansprüchen vorgenommen hat, sondern lediglich den sich aus § 74 \nAbs. 2 Satz 3 VwVfG NRW und aus § 40 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergebenden \nRechtsgedanken herangezogen hat. Damit hat er seine Auffassung gestützt, dass \ndann, wenn die Festsetzungen im Bebauungsplan eine ausgleichspflichtige Inhalts- \nund Schrankenbestimmung darstellen, daraus nicht die Unwirksamkeit des \nBebauungsplanes folge.\n\n51\n\n2a. Demgegenüber ist der unter Bezugnahme auf die Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1979 - 4 C 65.76 -, in: BRS 35, Nr. 20 \nerhobene Einwand des Klägers unbegründet, entgegen der Ansicht der Prüfer sei es \nkeineswegs unstreitig, dass auf die städteplanerische Gesamtplanung abzustellen \nsei. Wie bereits das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend \nausgeführt hat, übersieht der Kläger, dass die genannte Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts sich zu der Frage verhält, ob ein Bebauungsplan, der für \nsein gesamtes Plangebiet eine andere Nutzungsart festsetzt als im \nFlächennutzungsplan vorgesehen, dennoch aus diesem Flächennutzungsplan \n\"entwickelt\" worden sein kann, während im Rahmen der Bearbeitung der Klausur V I \ndie Wirksamkeit eines Bebauungsplanes zu überprüfen war, ohne dass ein \nFlächennutzungsplan für das Plangebiet existierte. \n\n52\n\nb. Ebenfalls unbegründet ist damit auch der sich daran anschließende Einwand \ndes Klägers, selbst wenn auf die städtebauliche Gesamtplanung abzustellen \ngewesen sein sollte, so habe er sich mit dem Fehlen eines Flächennutzungsplanes \nauseinander gesetzt. Denn mit seinen Ausführungen zum Fehlen eines \nFlächennutzungsplanes hat er, wie schon vom Verwaltungsgericht zutreffend \ndargelegt, dem Aspekt der Einordnung des betroffenen Gebietes in die \nstädtebauliche Gesamtplanung der Gemeinde nicht Rechnung getragen.\n\n53\n\nc. Schließlich ist die Rüge des Klägers, es sei \"folgerichtig\", wenn er eine \nAusnahme nach § 31 BauGB nicht geprüft habe, unschlüssig. Denn er hat nach dem \nErgebnis seiner rechtlichen Überlegungen einen Anspruch auf die Erteilung eines \npositiven Bauvorbescheides verneint, weil das Vorhaben im Widerspruch zu den \nFestsetzungen des Bebauungsplanes stand. Demzufolge wäre gerade die Prüfung \neiner Ausnahme folgerichtig gewesen. Damit erweist sich die entsprechende \nPrüferkritik als zutreffend, wenn auch die diesbezügliche Randbemerkung Dr. \nKriegers offensichtlich an der falschen Stelle der Klausur erfolgt ist.\n\n54\n\nIV. Soweit es schließlich die mündliche Prüfung betrifft, greifen die Einwände des \nKlägers gegen einen ordnungsgemäßen Ablauf und eine ordnungsgemäße \nBewertung nicht durch. \n\n55\n\n1. Zunächst lässt sich nicht feststellen, dass die mündliche Prüfung \nverfahrensfehlerhaft durchgeführt worden ist.\n\n56\n\nIn diesem Zusammenhang unterstellt der Senat, dass der Kläger im zweiten Teil \nder Prüfung durch VROLG Q. , in dem das Schwerpunktgebiet Wirtschaftsrecht \ngeprüft worden ist, nicht zu Wort gekommen ist, während seine ebenfalls im Fach \nWirtschaftsrecht erfolgte Schwerpunktprüfung im Rahmen der Prüfung durch VROLG \nDr. M. erfolgt ist. Der vom Kläger angeregten Beweiserhebung bedurfte es daher \nnicht.\n\n57\n\na) Ein Verfahrensfehler ergibt sich nicht bereits daraus, dass der Kläger während \neines Zeitraums von ca. 20 Minuten nicht am Prüfungsgespräch beteiligt war.\n\n58\n\nZwar kommt eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit dann in \nBetracht, wenn die Prüfer den ihnen grundsätzlich eingeräumten \nGestaltungsspielraum betreffend den Ablauf der mündlichen Prüfung missachten mit \nder Folge, dass sich eine deutliche \"Schieflage\" des Prüfungsgespräches und damit \neine Situation ergibt, in der insgesamt von einer Vergleichbarkeit der \nPrüfungsbedingungen nicht mehr die Rede sein kann. Dies kann etwa dann der Fall \nsein, wenn ein Prüfling insgesamt nur wenige Minuten geprüft wird, während andern \nPrüflingen mehr als die auf jeden Kandidaten entfallende Durchschnittsprüfungszeit \nzur Verfügung steht.\n\n59\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 1991\n- 22 A 1090/90 -, in: NVwZ 1992, S. 694.\n\n60\n\nEine derartige \"Schieflage\" lässt sich nicht allein aus der Tatsache herleiten, dass im \nRahmen einer (ohne den Aktenvortrag) ca. drei Stunden währenden mündlichen \nPrüfung ein Kandidat über einen Zeitraum von 20 Minuten nicht beteiligt war. Bei \nsechs Kandidaten würde sich für einen solchen Zeitraum eine \nDurchschnittsprüfungszeit von lediglich 3,33 Minuten/Kandidat ergeben. Im Übrigen \nist eine Vielzahl von Ursachen denkbar, die dazu führen können, einen Kandidaten \nüber einen gewissen Zeitraum nicht zu berücksichtigen, ohne dass dem bereits \nsachfremde Erwägungen zugrunde gelegen hätten.\n\n61\n\nb) Ein Verfahrensfehler lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die \nSchwerpunktprüfung des Klägers nicht in einem vom übrigen Prüfungsgespräch \ngetrennten Teil erfolgt ist. \n\n62\n\nDas Justizprüfungsrecht enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, in \nwelcher Form die in § 23 Abs. 2 Satz 2 JAG genannten Schwerpunktgebiete in die \nmündliche Prüfung des zweiten juristischen Staatsexamens einzubeziehen sind. § 30 \nAbs. 2 Satz 2 JAG bestimmt lediglich, dass das gewählte Schwerpunktgebiet \n\"besonders zu berücksichtigen\" ist. Damit räumt das Gesetz dem Prüfungsausschuss \neinen organisatorischen Gestaltungsspielraum ein, der es den Prüfern gestattet, die \nvon den Prüflingen gewählten Schwerpunktgebiete - sämtlich oder auch einzeln - \nentweder in das allgemeine Prüfungsgespräch zu integrieren oder aber davon \ngetrennt zu prüfen. Der Prüfling muss lediglich im Verlauf der mündlichen Prüfung die \nGelegenheit erhalten, Prüfungsaufgaben zu behandeln, die (auch) den Bereich des \nvon ihm gewählten Schwerpunktgebietes betreffen, um sein Wissen auf diesem \nGebiet zeigen zu können. Auf ein irgendwie geartetes starres Schema ist der \nPrüfungsausschuss nicht festgelegt.\n\n63\n\nVgl. zur früheren Rechtslage: OVG NRW, Urteil \nvom 4. Dezember 1991 - 22 A 1090/90 -, a.a.O.\n\n64\n\nEine Einengung des Gestaltungsspielraums des Prüfungsausschusses lässt sich \nauch nicht daraus entnehmen, dass der Gesetzgeber mit dem 11. Gesetz zur \nÄnderung des Juristenausbildungsgesetzes vom 21. September 1993, GVNW \nS. 658, in § 30 Abs. 2 Satz 2 eine besondere Berücksichtigung des \nSchwerpunktgebietes in Abänderung der ursprünglichen Fassung normiert hat, die \nlediglich eine angemessene Berücksichtigung vorsah. Dass mit der \nGesetzesänderung eine Festschreibung des Ablaufs der mündlichen Prüfung in dem \nSinne beabsichtigt war, die Schwerpunktprüfung aus dem übrigen Prüfungsgespräch \nherauszulösen, lässt sich weder dem Wortlaut des Gesetzes noch den Materialien \nzur Gesetzesänderung, insbesondere nicht der Begründung \n\n65\n\nvgl. Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucks. \n11/5202, \n\n66\n\nentnehmen. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit der Änderung seiner Formulierung die \nBedeutung des Schwerpunktgebietes noch einmal besonders hervorgehoben.\n\n67\n\nc) Schließlich lässt sich der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensfehler auch \nnicht mit einem Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit begründen, \nweil im konkreten Fall eine \"Schieflage\" im Verhältnis zu seinen Mitprüflingen \nfestzustellen wäre. \n\n68\n\nZwar dürfte ein Verfahrensfehler grundsätzlich in Betracht kommen, wenn ein \nPrüfling anders als seine Mitprüflinge ohne ersichtlichen Grund von einem nicht \nunerheblichen Teil des Prüfungsgespräches ausgeschlossen war. Ob vorliegend ein \nsachlicher Grund für die Prüfung des Klägers im Schwerpunktgebiet nicht, wie bei \nden übrigen Kandidaten, im Rahmen der Prüfung durch VROLG Q. , sondern nur \nim Rahmen der Prüfung durch VROLG Dr. M. gegeben war, lässt sich jedoch \nnicht mehr feststellen. So hat VROLG Q. in seiner Stellungnahme vom \n22. Oktober 1998 ausgeführt, er halte es für ausgeschlossen, dass der Kläger im \nHGB-Teil der Prüfung nicht mehr \"herangenommen\" worden sei. Es lägen ihm jedoch \nkeine Aufzeichnungen über seine eigene Prüfung vor. Einzelheiten seien ihm auch \nnicht mehr in Erinnerung. Laut seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 1998 konnte \nVRVG U. das Vorbringen des Klägers aus seiner Erinnerung nicht bestätigen, \naber auch nicht dezidiert in Abrede stellen. Schließlich hat auch VROLG Dr. M. in \nseiner Stellungnahme vom 2. November 1998 angegeben, eine konkrete Erinnerung \nan die Prüfung und den Widerspruchsführer (Kläger) nicht zu haben.\n\n69\n\nDie Unaufklärbarkeit dieser Frage geht hier, weil es sich um einen sein Begehren \nbegründenden Umstand handelt, zu Lasten des Klägers. Eine Umkehrung der \nBeweislast zu Lasten der Prüfungsbehörde, wie sie für die Fälle anerkannt ist, in \ndenen die Unaufklärbarkeit auf die Verletzung von prüfungsrechtlichen \nFürsorgepflichten der Behörde zurückgeht, \n\n70\n\nvgl. u.a. OVG NW, Urteil vom 27. Februar 1997 \n- 22 A 7462/95 -, NVwZ-RR 1997, 714 = WissR 31, \n195 m.w.N. \n\n71\n\nkommt hier nicht in Betracht. Es ist nämlich dem Kläger und der Versäumung seiner \nprüfungsrechtlichen Mitwirkungspflichten und nicht dem beklagten Amt zuzurechnen, \ndass diese Aufklärung heute nicht mehr möglich ist. Es hätte dem Kläger oblegen, \nFehler im Ablauf der mündlichen Prüfung, die für ihn ohne weiteres erkennbar \ngewesen sind, unmittelbar nach der Prüfung geltend zu machen und so dem \nbeklagten Amt die Möglichkeit zu geben, den Sachverhalt zeitnah aufzuklären. \nStattdessen hat der Kläger Widerspruch gegen die Prüfungsentscheidung vom 6. Mai \n1998 erst mit Schreiben vom 21. Mai 1998 eingelegt und diesen Widerspruch sodann \nerst mit Schreiben vom 27. Juli 1998, beim beklagten Amt am 30. Juli 1998 \neingegangen, begründet. Weil der Ablauf der mündlichen Prüfung im zweiten \njuristischen Staatsexamen nicht im Rahmen von Tonträgeraufzeichnungen oder \neinem Wortprotokoll festgehalten wird, erfolgte diese Begründung somit zu einem \nZeitpunkt, als wegen der fehlenden zeitlichen Nähe zur mündlichen Prüfung eine \nkonkrete Erinnerung der Prüfer nicht mehr gewährleistet und deshalb eine \nAuseinandersetzung mit den Einwänden des Klägers nicht mehr möglich war. Auch \nhat für das beklagte Amt kein Anlass bestanden, bis zum Zeitpunkt bereits vor \nEingehen der Begründung des Widerspruchs Stellungnahmen der Prüfer zum Ablauf \nder mündlichen Prüfung einzuholen, so dass sich die Beweislast nicht zu seinen - \ndes Amtes - Lasten verlagert hat. \n\n72\n\nEin Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit ergibt sich auch nicht \naus der Rüge des Klägers, seine Prüfung im Schwerpunktgebiet durch VROLG Dr. \nM. habe einen anderen Ablauf und einen höheren Schwierigkeitsgrad gehabt als \ndie Prüfung durch VROLG Q. . Unterschiede u.a. im Ablauf einer Prüfung und im \nSchwierigkeitsgrad der Fragen sind grundsätzlich unvermeidbar. Sie sind \nprüfungsimmanent und begründen noch keine Verletzung des Grundsatzes der \nChancengleichheit.\n\n73\n\nVgl. u.a.: Zimmerling/Boehm, Prüfungsrecht, \n2. Auflage, RdNr. 249, m.w.N.\n\n74\n\nEntscheidungserhebliche Tatsachen, die eine den Grundsatz der Chancengleichheit \nverletzende \"Schieflage\" im o.a. Sinne begründen könnten, lassen sich ebenfalls \nnicht mehr feststellen. Auch insoweit gilt, dass der Kläger mangels einer rechtzeitigen \nRüge seine prüfungsrechtlichen Mitwirkungspflichten verletzt hat. \n\n75\n\n2. Lassen sich somit bezüglich des Begehrens des Klägers nach einer \nWiederholung der mündlichen Prüfung Verfahrensfehler nicht feststellen, gilt das \nGleiche auch für den geltend gemachten Bewertungsfehler, der Kläger habe \"wenig \nzum Prüfungsgespräch beitragen können\". Insoweit geht die Unaufklärbarkeit, \nworauf diese Einschätzung beruht, ebenfalls zu Lasten des Klägers, weil er auch \ndiese Bewertungsrüge nicht zeitnah erhoben hat.\n\n76\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 27. Februar 1997, \na.a.O.. \n\n77\n\nV. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die gebotene Neubewertung der \nKlausur V-I des Klägers u.a. nicht mehr vom Erstkorrektor Dr. L. vorzunehmen \nsein dürfte. Der Grundsatz der Chancengleichheit gebietet zwar, dass eine gebotene \nNeubewertung einer Prüfungsleistung in aller Regel von den Prüfern oder dem \nPrüfungsausschuss vorzunehmen ist, die die beanstandete frühere Bewertung \nvorgenommen haben. Etwas anderes gilt aber dann, wenn eine Neubewertung durch \ndie bisherigen Prüfer tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist.\n\n78\n\nLetzteres dürfte hier der Fall sein. Denn Dr. L. dürfte aus Rechtsgründen \ngehindert sein, die Klausur neu zu bewerten. Die zweite juristische Staatsprüfung \nwird gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 JAG vor dem Landesjustizprüfungsamt abgelegt, das \naus dem Präsidenten, seinem ständigen Vertreter sowie den hauptamtlichen und \nnebenamtlichen Mitgliedern besteht (§ 26 Abs. 2 Satz 1 JAG). Hierzu dürfte Dr. L. \nnicht mehr gehören. Seine nebenamtlichen Mitgliedschaft im \nLandesjustizprüfungsamt endete mit seinem Ausscheiden aus seinem Amt als \nLeitender Städtischer Rechtsdirektor (§ 28 iVm § 5 Abs. 3 a JAG), wie es die \nVertreterin des beklagten Amtes in der mündlichen Verhandlung erklärt hat. Er kann \nauch nicht vorübergehend ohne förmliche Bestellung als Prüfer herangezogen \nwerden, weil dies unter anderem voraussetzt, dass er eine praktische Tätigkeit \nausübt (§ 28 iVm §§ 4 Abs. 4 Satz 1 und 5 Abs. 2 Satz 1 JAG). Anhaltspunkte dafür, \ndass Dr. L. nach seinem Eintritt in den Ruhestand noch einer einschlägigen \nberuflichen Tätigkeit nachgeht, hat der Senat nicht.\n\n79\n\nDie rechtliche Unmöglichkeit der Neubewertung der Klausur V I durch den \nErstkorrektor ist damit ein sachlich rechtfertigender Grund dafür, statt seiner Person \neinen anderen Prüfer heranzuziehen.\n\n80\n\nVgl. u.a., OVG NRW, Urteil vom 6 .Juli 1998\n- 22 A 1566/96 -, Urteilsabdruck S. 19 f.\n\n81\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO. Nach \n§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind die Kosten des Verfahrens im Verhältnis zwischen \nObsiegen und Unterliegen aufzuteilen, wenn der Klage nur teilweise stattgegeben \nbzw. die Klage nicht in vollem Umfang abgewiesen wird. Dabei bestimmt sich das \nVerhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen grundsätzlich nach den Anträgen der \nBeteiligten und der Urteilsformel. Bei einem Bescheidungsurteil sind jedoch auch die \nKlagebegründung und die Entscheidungsgründe heranzuziehen. Denn dem \nKlageantrag und der Urteilsformel lässt sich in diesen Fällen regelmäßig nicht \nentnehmen, zu welcher Rechtsauffassung das Gericht die Behörde nach dem \nKlageantrag verpflichten soll und in welchem Umfang das Gericht diesem \nKlagebegehren entsprochen hat. Dementsprechend ist ein Kläger etwa auch dann \ndurch ein seinem Bescheidungsantrag äußerlich stattgebendes Urteil beschwert, \nwenn sich die vom Gericht verbindlich geklärte Rechtsauffassung nicht mit seiner \neigenen deckt.\n\n82\n\nVgl. Urteil des Senats vom 10. Dezember 2002\n- 14 A 4461/00 -, Urteilsabdruck S. 19.\n\n83\n\nIn den Fällen des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO bestimmt sich deshalb das Verhältnis \nzwischen Obsiegen und Unterliegen unter Berücksichtigung des Klagevorbringens \nund der Entscheidungsgründe danach, ob und inwieweit sich die vom Gericht für \nverbindlich erklärte Rechtsauffassung mit der des Klägers deckt.\n\n84\n\nFür den vorliegenden Fall folgt hieraus die aus dem Tenor ersichtliche \nKostenentscheidung, wobei zu berücksichtigen ist, inwieweit sich die Einwände des \nKlägers gegen die Bewertung der Klausuren und die mündliche Prüfung als \nberechtigt erwiesen haben.\n\n85\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm \n§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.\n\n86\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, \n137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.\n\n87","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293101","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-10/14-a-1964-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":3},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293101","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293101","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-10/14-a-1964-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293101","retrieved":"2026-07-09 03:14:11.459642+00:00"}}