{"status":"available","doknr":"OLD293141","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0409.4B2314.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-04-09","aktenzeichen":"4 B 2314/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerinnen zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 249.606,30 EUR festgesetzt. \n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerinnen beantragten unter dem 12. Februar 1997 über ihre\nHausbank, die IKB Deutsche J. , die Gewährung eines\nInvestitionszuschusses aus Mitteln des Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramms\ndes Landes NRW (RWP) für die Errichtung einer Betriebsstätte des\nTourismusgewerbes in Bad Honnef. Mit Schreiben vom 18. August 1997 sagte die\nauf Grund eines mit dem Lande Nordrhein-Westfalen geschlossenen\nGeschäftsbesorgungsvertrages zuständige Westdeutsche Landesbank\n- Geschäftsbereich Investitionsbank NRW - (Investitionsbank), deren\nRechtsnachfolgerin die Antragsgegnerin ist, der Hausbank nach näherer Maßgabe\nder allgemeinen Bedingungen für Investitionszuschüsse aus dem RWP (Fassung für\ndie Hausbank) einen zweckgebundenen Investitionszuschuss in Höhe von DM aus\nLandesmitteln zu, den diese den Antragstellerinnen im eigenen Namen und für\nfremde Rechnung zur Verfügung zu stellen hatte. Die Hausbank ihrerseits erklärte\nsich gegenüber den Antragstellerinnen mit Schreiben vom 8. September 1997 unter\nHinweis auf die allgemeinen Bedingungen für Investitionszuschüsse aus dem RWP\n(Fassung für den Zuschussempfänger) zur Gewährung eines zweckgebundenen\nZuschusses in derselben Höhe bereit. Die Mittel kamen in der Folgezeit zur\nAuszahlung.\n\n4\n\nNach Durchführung des Investitionsvorhabens verpachtete die Klägerin zu 2. die\nBetriebsstätte an die Seminaris Hotel- und Kongressstätten-Betriebsgesellschaft\nmbH. Die Investitionsbank vertrat die Auffassung, dass damit die\nFördervoraussetzungen nicht mehr gegeben seien. Mit Schreiben vom 10. Mai 2002\nteilte sie darauf der Hausbank mit, dass ein Zuschussteilbetrag in Höhe von EUR\nzurückzuzahlen sei. Dieser Betrag werde zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellt.\nSie bitte darum, den Rückforderungsanspruch gegenüber dem Zuschussempfänger\ngeltend zu machen und auf ihr Konto zu überweisen. Die Hausbank übersandte der\nAntragstellerin zu 1. unter dem 3. Juni 2002 eine Kopie dieses Schreibens unter\nHinweis darauf, dass sie als Hausbank gehalten sei, diesen Zuschussteilbetrag\nzurückzuzahlen und deshalb darum bitte, den Betrag auf das bei ihr geführte\nVerrechnungskonto zu überweisen. Die Antragstellerin zu 1. wandte sich darauf an\ndas Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr NRW und legte\ngegen das von ihr als Bescheid qualifizierte Schreiben vom 10. Mai 2002\nWiderspruch ein, den das Ministerium unter dem 3. Juli 2002 als unzulässig\nzurückwies. Zur Begründung führte es aus, die Förderung im Rahmen des RWP\nerfolge im Bankenverfahren über eine privatrechtliche Förderzusage. Gleiches gelte\nfür die Rückforderung von Zuschussbeträgen. Es handele sich deshalb nicht um ein\nöffentlich-rechtliches Verfahren, sondern um ein Verfahren auf zivilrechtlicher\nGrundlage.\n\n5\n\nDie Klägerin hat darauf Klage erhoben (16 K 7262/02 VG Köln) und zugleich um\nvorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.\n\n6\n\nDurch den angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag,\n\n7\n\nfestzustellen, dass der Widerspruch der\nAntragstellerinnen vom 10. Juni 2002 und die Klage\n16 K 7262/02 gegen den Rückforderungsbescheid\nder Antragsgegnerin vom 10. Mai 2002\naufschiebende Wirkung haben und die\nAntragsgegnerin daher nicht berechtigt ist, den\ngeleisteten Zuschuss in Höhe eines Teilbetrages von\n499.212,61 EUR bis zum Ende der aufschiebenden\nWirkung zurückzufordern,\n\n8\n\nals unzulässig abgelehnt, weil die Antragstellerinnen nicht gemäß § 42 Abs. 2\nVwGO geltend machen könnten, in ihren Rechten verletzt zu sein. Auch wenn man\nzu ihren Gunsten davon ausgehe, dass es sich bei dem Schreiben vom 10. Mai 2002\num einen Verwaltungsakt handele, wirke die Teilrückforderung nicht unmittelbar in\nihren Rechtskreis, sondern bedürfe noch der Umsetzung im Rechtsverhältnis\nzwischen der Hausbank und den Antragstellerinnen.\n\n9\n\nDie Antragstellerinnen haben Beschwerde erhoben, mit der sie beantragen,\n\n10\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs\nvom 10. Juni 2002 gegen den\nRückforderungsbescheid der Antragsgegnerin vom\n10. Mai 2002 anzuordnen,\n\n11\n\nhilfsweise,\n\n12\n\nder Antragsgegnerin einstweilen zu untersagen,\ndie IKB Deutsche J. anzuweisen, den ihnen\nbewilligten Investitionszuschuss in Höhe eines\nTeilbetrages von EUR zurückzufordern.\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n15\n\nSie ist mit dem Hauptantrag allerdings zulässig.\n\n16\n\nGemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht nur die\ndargelegten Gründe. Es ist deshalb bei der zunächst notwendigen Beurteilung, ob\ndie erstinstanzliche Entscheidung Bedenken unterliegt, auf die Berücksichtigung\nsolcher Gesichtspunkte beschränkt, die mit der Beschwerde fristgerecht vorgetragen\nworden sind. Nur wenn es diese Bedenken für zutreffend hält, tritt es in eine\numfassende Prüfung ein, ob die Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen\nRechtsschutzes vorliegen.\n\n17\n\nZum gerichtlichen Prüfungsumfang bei der\nBeschwerde vgl. OVG NRW, Beschluss vom\n18. März 2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390;\nVGH München, Beschluss vom 23. Januar 2002\n- 25 CS 02.172 -, NVwZ 2003, 118; OVG Berlin,\nBeschluss vom 12. April 2002 - 8 S 41/02 -, NVwZ-\nBeilage 2002, I 98, 99; a.A. HessVGH, Beschluss\nvom 5. Juli 2002 - 12 TG 959/02 -, AuAS 2002, 234.\n\n18\n\nDies schließt es aus, die Beschwerde mit einem Antrag einzulegen, der in erster\nInstanz nicht gestellt und daher vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen\nBeschluss nicht beschieden worden ist. Eine solche Beschwerde wäre unzulässig.\n\n19\n\nOVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2002\n- 18 B 1136/02 - <juris>, vgl. zur vergleichbaren\nProblematik einer Antragsänderung im\nZulassungsverfahren: OVG NRW, Beschlüsse vom\n21. Mai 2001 - 8 A 3373/99 - <juris>, vom\n23. Oktober 1998 - 22 B 2150/98 - <juris> und vom\n12. Januar 1998 - 18 B 22/98 - <juris>, Thür. OVG,\nBeschluss vom 22. Januar 2003 - 1 ZKO 506/01 -\n<juris>, und Sächs. OVG, Beschluss vom 26. April\n1999 - 4 S 170/99 - <juris>.\n\n20\n\nDas ist hier jedoch nicht der Fall. Den in der Beschwerdeschrift enthaltenen\nHauptantrag haben die Antragstellerinnen zwar erstinstanzlich so nicht gestellt, der\nSenat geht aber zu ihren Gunsten davon aus, dass die Formulierung im\nBeschwerdeverfahren auf einem Versehen beruht, Streitgegenstand also auch\nweiterhin der vom Verwaltungsgericht wiedergegebene Antrag ist. Denn unterstellt,\nes handelt sich bei dem Schreiben vom 10. Mai 2002 um einen Verwaltungsakt, ist\nnicht ersichtlich, dass die aufschiebende Wirkung des eingelegten Rechtsmittels\ngemäß § 80 Abs. 2 VwGO entfallen und deshalb eine Umstellung des Antrags\nangezeigt ist.\n\n21\n\nDie Beschwerde ist mit dem Hauptantrag jedoch unbegründet.\n\n22\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Gunsten der Antragstellerinnen unterstellt, dass\nes sich bei den im Schreiben der Investitionsbank vom 10. Mai 2002 enthaltenen\nEntscheidungen um Regelungen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts handelt,\nalso auch der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben ist.\nDies erscheint durchaus zweifelhaft,\n\n23\n\nvgl. dazu etwa Eschenburg,\nRechtsschutzprobleme bei der Einschaltung von\nKreditinstituten in die Subventionsvergabe\n(Bankenverfahren) - dargestellt anhand des\nRegionalen Wirtschaftsförderungsprogramms\nNordrhein-Westfalen -, Dissertation Münster 1986;\nGötz, Recht der Wirtschaftssubventionen, 1966,\nS. 56 f; Stober, Besonders\nWirtschaftsverwaltungsrecht, 12. Aufl. 2001, S. 369 f,\n384; Ehlers, Rechtsprobleme der Rückforderung von\nSubventionen, GewArch 1999, 305; OVG Berlin,\nBeschluss vom 22. Januar 1991 - 8 S 6/91 -, NJW\n1991, 715, 716,\n\n24\n\nist hier aber nicht weiter zu prüfen, weil die Antragstellerinnen dies nicht gerügt\nhaben und außerdem der Senat insoweit an die Entscheidung des\nVerwaltungsgerichts gebunden ist (§ 17a Abs. 5 GVG).\n\n25\n\nGegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, es fehle an der\nerforderlichen Klage- bzw. Antragsbefugnis, wenden die Antragstellerinnen ein: Der\nBescheid der Investitionsbank verletze sie unmittelbar in ihren Grundrechten gemäß\nArt. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG. Die Auslegung des Bescheides ergebe,\ndass der Rückforderungsanspruch ihnen gegenüber geltend gemacht und die\nHausbank angewiesen werde, diesen Anspruch durchzusetzen. Ein\nRückforderungsanspruch der Investitionsbank gegen die Hausbank bestehe nämlich\nnicht. Dies folge aus Nr. 10.1 in Verbindung mit Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen\n(Fassung für die Hausbank). Adressat des Rückforderungsanspruchs könne nur der\nZuschussempfänger sein, weil die Haftung der Hausbank gemäß Nr. 4 der\nAllgemeinen Bedingungen (Fassung für die Hausbank) erloschen sei. Dass die\nHausbank ihnen gegenüber reine Inkassofunktionen wahrnehme, ergebe sich aus\nNr. 7.9 der Allgemeinen Bedingungen (Fassung für die Hausbank), nach denen die\nHausbank verpflichtet sei, Rückforderungs- und Zinsansprüche im eigenen Namen\nfür fremde Rechnung geltend zu machen. Diese Regelung wäre überflüssig, wenn\nder Hausbank ein eigener Rückforderungsanspruch zustände. Auch europarechtliche\nErwägungen geböten diese Auslegung. Hätte die Hausbank bei der Rückforderung\nmehr als eine reine Inkassofunktion inne, so wäre die Entscheidung, ob ein Zuschuss\nbeim Zuschussempfänger verbleibe, letztlich vom Gutdünken eines Privaten\nabhängig. In diesem Falle wäre es der Bundesrepublik Deutschland nicht möglich,\nden Zuschuss unmittelbar vom Zuschussempfänger zurückzufordern, falls die\nEU-Kommission die Subventionierung für mit EU-Recht unvereinbar halten sollte.\nZudem dürfe die Einschaltung der Hausbank nicht dazu führen, dass der Anspruch\ndes Zuschussempfängers auf effektiven Rechtsschutz beeinträchtigt werde.\n\n26\n\nDas Schreiben vom 10. Mai 2002 enthalte neben der Geltendmachung eines\nRückforderungsanspruchs zugleich einen Widerruf der ihnen gegenüber erfolgten\nZuschussbewilligung. Da sie ihren Antrag auf Gewährung eines Investitionsschutzes\ngegenüber der Investitionsbank gestellt hätten, sei in deren Zusage gegenüber der\nHausbank konkludent zugleich eine Bewilligungsentscheidung ihnen gegenüber\nenthalten. Deshalb könne ihnen die Klage- bzw. Antragsbefugnis auch gegenüber\ndem erfolgten Widerruf nicht abgesprochen werden.\n\n27\n\nSelbst wenn im Übrigen der Bescheid vom 10. Mai 2002 lediglich zu einer\nmittelbaren Beeinträchtigung führen sollte, seien sie antragsbefugt, weil durch die\nZuschussrückforderung ihre Existenz bedroht werde und deshalb eine Verletzung der\nWettbewerbsfreiheit vorliege. Die Wettbewerbsfreiheit schütze den\nGrundrechtsträger auch vor mittelbaren Eingriffen des Staates.\n\n28\n\nDiese Einwendungen greifen nicht durch. Klage- bzw. antragsbefugt im Sinne\ndes § 42 Abs. 2 VwGO sind die Antragstellerinnen nur dann, wenn sie geltend\nmachen können, durch den Verwaltungsakt vom 10. Mai 2002 - als solchen hat das\nVerwaltungsgericht das Schreiben der Investitionsbank zu Gunsten der Antragsteller\nausgelegt - in ihren Rechten verletzt zu sein. Dies setzt voraus, dass die in dem\nSchreiben getroffenen Entscheidungen auf unmittelbare Rechtswirkungen nach\naußen gerichtet sind (vgl. § 35 VwVfG. NRW.), und zwar (auch) in Bezug auf\nRechtspositionen der Antragstellerinnen.\n\n29\n\nVgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 35 Rn. 48.\n\n30\n\nDies hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Das Schreiben ist nicht an\ndie Antragstellerinnen adressiert, sondern an ihre Hausbank. Dieser gegenüber wird\nder ausgezahlte Betrag zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellt und diese wird\ngebeten, den Rückforderungsanspruch gegenüber dem Zuschussempfänger geltend\nzu machen und zu überweisen.\n\n31\n\nDie Antragstellerinnen meinen, Rückforderungsansprüche der Investitionsbank\nbeständen nicht gegen die Hausbank, sondern gegen sie als Zuschussempfänger;\ndie Hausbank werde nur als \"Inkassostelle\" tätig. Ob dies richtig ist, bedarf keiner\nErörterung. Denn hier geht es nicht um die Frage, in welchem Rechtsverhältnis\nRückforderungsansprüche tatsächlich bestehen, sondern nur darum, wem\ngegenüber solche Ansprüche - sei es zu Recht, sei es zu Unrecht - durch\nVerwaltungsakt geltend gemacht werden. Bei der Prüfung, ob die Klage bzw.\nAntragsbefugnis vorliegt, kommt es also nicht darauf an, ob der Verwaltungsakt die\nzu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse zutreffend erfasst, sondern nur darauf,\nwelche Rechtswirkungen er herbeiführen soll.\n\n32\n\nIm Grunde wollen die Antragstellerinnen im Wege der Auslegung dem Schreiben\nvom 10. Mai 2002 einen Erklärungsgehalt beilegen, den es nach ihrer materiell-\nrechtlichen Auffassung haben müsste. Jede Auslegung findet indes ihre Grenze am\neindeutigen Wortlaut. Der Wortlaut des Schreibens ist aber insofern eindeutig, als\ngegenüber den Antragstellerinnen Rückforderungsansprüche gerade nicht geltend\ngemacht werden. Auch die von ihnen als Anweisung verstandene Bitte betrifft nur\ndas Rechtsverhältnis zwischen Investitionsbank und Hausbank.\n\n33\n\nEntsprechendes gilt, soweit mit der Beschwerde vorgetragen wird, der Bescheid\nvom 10. Mai 2002 enthalte zugleich konkludent den Widerruf einer\nZuschussbewilligung. Sollte es zutreffen, dass die Investitionsbank den\nAntragstellerinnen Mittel durch Bescheid bewilligt hat - der Senat lässt dies offen -, so\nist die Bewilligung Rechtsgrund für das Behaltendürfen der empfangenen Mittel. Ein\nRückforderungsanspruch der Investitionsbank gegen die Antragstellerinnen könnte\ndeshalb mit Erfolg nur dann durchgesetzt werden, wenn der Bewilligungsbescheid\naufgehoben würde. Ob das Schreiben vom 10. Mai 2002 tatsächlich einen Widerruf\nenthält, richtet sich aber nicht nach den zu Grunde liegenden Rechtsverhältnissen,\nsondern allein nach seinem objektiven Erklärungsinhalt. Dieser gibt für den Widerruf\neines Bewilligungsbescheides nichts her, so dass sich auch unter diesem Aspekt\neine Klage- bzw. Antragsbefugnis nicht bejahen lässt.\n\n34\n\nEine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes liegt\nnicht vor. Die Antragstellerinnen bedürfen erst dann des Rechtsschutzes, wenn sie\ntatsächlich auf Rückzahlung in Anspruch genommen werden. Dies ist bisher aber\nnicht der Fall. Auch für einen mittelbaren Eingriff in Grundrechte ist nichts ersichtlich,\nweil die Rechtspositionen der Antragstellerinnen durch das Schreiben vom 10. Mai\n2002 überhaupt noch nicht angetastet werden.\n\n35\n\nMit dem im Beschwerdeverfahren gestellten Hilfsantrag ist die Beschwerde\nunzulässig. Es ist nicht zu prüfen, ob die von den Antragstellerinnen fristgerecht\ndargelegten Gründen die hilfsweise begehrte einstweilige Anordnung rechtfertigen\nkönnen. Dafür wäre nach dem eingangs Ausgeführten Voraussetzung gewesen,\ndass ein entsprechender Antrag schon beim Verwaltungsgericht gestellt worden\nwäre. Daran fehlte es hier aber.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die\nStreitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 2 GKG.\n\n37\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293141","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-09/4-b-2314-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293141","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293141","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-09/4-b-2314-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293141","retrieved":"2026-07-09 03:14:15.364297+00:00"}}