{"status":"available","doknr":"OLD293113","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0409.1A500.01PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-04-09","aktenzeichen":"1 A 500/01.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nUnter Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Beschwerde \nwird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nAufgrund von Beschlüssen des Rates der Stadt F. vom 2. März 1999 bzw.\n27. April 1999 wurden zum einen das gesamte städtische Immobilienvermögen (ohne\nStraßen, Grünanlagen und Friedhöfe) sowie zum anderen die Betriebszweige\nStraßen, Straßenreinigung, Gartenbau und Friedhöfe aus der Haushaltswirtschaft der\nallgemeinen städtischen Verwaltung ausgegliedert. Es wurden die beiden\nSondervermögen \"Immobilienwirtschaft\" und \"Straßen\" neu gebildet. Nach § 1 der\njeweiligen Betriebssatzungen vom 22. Juni 1999 wird das jeweilige Sondervermögen\ngemäß § 107 Abs. 2 GO NRW entsprechend den Vorschriften über Eigenbetriebe\ngeführt. Gemäß § 4 der Betriebssatzungen wird jeweils ein Werksausschuss\ngebildet; über dessen Zusammensetzung treffen die Betriebssatzungen keine\nnäheren Regelungen. \n\n4\n\nZwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten besteht Streit darüber, ob auf\nder Grundlage des § 114 Abs. 3 GO NRW der Werksausschuss jeweils mit\nVertretern der Beschäftigten der genannten wie Eigenbetriebe geführten\nSondervermögen zu besetzen und dementsprechend eine Wahl der\nMitarbeitervertretung unter Beteiligung des Antragstellers am Wahlverfahren\ndurchzuführen ist. \n\n5\n\nUnter dem 25. Januar 2000 wandte sich der Antragsteller an den Beteiligten mit\nder Bitte, den Wahlvorstand zwecks Wahl der Mitarbeitervertretung in den beiden\nEigenbetrieben zu bestellen. Dem kam der Beteiligte nicht nach. In Abstimmung mit\ndem Landrat des Erftkreises vertrat er vielmehr die Auffassung, dass sich der\nAnwendungsbereich der Mitbestimmungsregelung des § 114 Abs. 3 GO NRW auf die\ngemeindlichen wirtschaftlichen Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit, d. h. die\nEigenbetriebe im Sinne der Definition des § 114 Abs. 1 GO NRW, beschränke und im\nBereich der öffentlichen Einrichtungen i.S.v. § 107 Abs. 2 GO NRW demgegenüber\neine entsprechende Mitbestimmung nicht vorgesehen sei. Das gelte auch dann,\nwenn diese Einrichtungen, um die es hier gehe, im Einzelfall gemäß § 107 Abs. 2\nSatz 2 GO NRW entsprechend den Vorschriften über Eigenbetriebe geführt würden.\n\n6\n\nDer Antragsteller hat am 23. September 2000 das vorliegende\nBeschlussverfahren eingeleitet. \n\n7\n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für\nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag,\n\n8\n\nfestzustellen, dass die Werksausschüsse, die bei\ndem Eigenbetrieb \"Straßen\" und bei dem\nEigenbetrieb \"Immobilienwirtschaft\" der Gemeinde\nF. eingerichtet wurden, mit Beschäftigten der\njeweiligen Eigenbetriebe gemäß § 114 Abs. 3 GO zu\nbesetzen sind,\n\n9\n\nmit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Der Antrag sei zulässig,\naber nicht begründet. Die Antragsbefugnis des Antragstellers ergebe sich daraus,\ndass dem Personalrat bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter für den\nWerksausschuss bei Eigenbetrieben besondere Aufgaben zugewiesen seien. In\nBezug auf die fehlende Begründetheit des Antrags sei der Beteiligte zu Recht davon\nausgegangen, dass für die Werksausschüsse der im Streit stehenden Eigenbetriebe\nkeine Vertreter der Beschäftigten zu benennen seien. § 114 Abs. 3 GO NRW finde\nhier keine - auch keine entsprechende - Anwendung. Nach der\nEntstehungsgeschichte der Vorschrift solle die Regelung nicht im Bereich der\nöffentlichen Einrichtungen i.S.v. § 88 Abs. 2 GO a. F. (entspricht § 107 Abs. 2 GO\nNRW) gelten. Die Nichtanwendung auf öffentliche Einrichtungen in diesem Sinne\nfolge darüber hinaus auch aus dem Gebot verfassungskonformer Auslegung. Soweit\nder Eigenbetrieb in erster Linie nicht auf wirtschaftliche Betätigung gerichtet sei,\nsondern der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen solle, würde eine Mitwirkung von\nVertretern der Arbeitnehmer im Direktionsbereich dem Demokratieprinzip\nwidersprechen. Es wäre dann nicht gewährleistet, dass bei der Erfüllung hoheitlicher\nAufgaben die politische Willensbildung allein durch die von der Bevölkerung\ngewählten Vertreter erfolge. Ferner könnten die durch politische Wahl\nherbeigeführten Mehrheitsverhältnisse verändert werden. Mit der Fallgestaltung der\nErrichtung eines Eigenbetriebs als Mehrspartenbetrieb, bei dem neben öffentlichen\nEinrichtungen gemäß § 107 Abs. 2 GO NRW auch wirtschaftliche Betriebe\neinbezogen seien, sei der vorliegende Fall nicht vergleichbar. \n\n10\n\nGegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 5. Januar 2001\nzugestellten Beschluss haben diese am 5. Februar 2001 Beschwerde eingelegt.\nUnter dem 14. März 2001 wies der Berichterstatter des Fachsenats die\nProzessbevollmächtigten des Antragstellers darauf hin, dass die\nBeschwerdebegründungsfrist abgelaufen sei, ohne dass zuvor eine Begründung\neingegangen oder ein Verlängerungsantrag gestellt worden sei. Daraufhin\nbeantragten die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 30.\nMärz 2001 - per Fax eingegangen am selben Tage - Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand sowie gemäß beigefügtem Originalschriftsatz vom 1. März 2001\nzugleich die Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat bis zum\n5. April 2001. \n\n11\n\nDen Wiedereinsetzungsantrag begründeten die Prozessbevollmächtigten des\nAntragstellers im Wesentlichen wie folgt: Nach Versendung der Beschwerdeschrift\nsei die Frist für die Beschwerdebegründung mitsamt einer Vorfrist ordnungsgemäß\nnotiert worden. Hiervon habe sich der sachbearbeitende Anwalt, Rechtsanwalt G. ,\nselbst überzeugt. Nach Erhalt der Eingangsbestätigung des Beschwerdegerichts sei\ndann nochmals die Begründungsfrist notiert und überwacht worden. Am 16. Februar\n2001 sei dann überraschend der Vater von Rechtsanwalt G. verstorben. Vor dem\nHintergrund dieser veränderten Umstände habe sich Rechtsanwalt G.\nentschlossen, die am 5. März 2001 ablaufende Begründungsfrist um einen Monat\nverlängern zu lassen. Einen entsprechenden - als Anlage beigefügten -\nVerlängerungsantrag habe er am 1. März 2001 diktiert. Den betreffenden Schriftsatz\nhabe die Rechtsanwaltsgehilfin B. P. gefertigt. Nach anwaltlicher\nUnterzeichnung habe letztere den Auftrag erhalten, das Original des\nVerlängerungsantrags zur Post zu geben. Den Postgang erledige Frau P. jeden\nAbend auf dem Heimweg. Frau P. habe durch die beigefügte eidesstattliche\nVersicherung versichert, den Verlängerungsantrag ordnungsgemäß mit einem\nUmschlag versehen und am 1. März 2001 nach Dienstschluss zusammen mit der\nanderen Post mitgenommen und in den Briefkasten geworfen zu haben. Frau P.\nsei geprüfte Rechtsanwaltsgehilfin und als solche seit mehr als 13 Jahren im Beruf\ntätig. Sie sei äußerst zuverlässig und gewissenhaft und sei auch regelmäßig\nstichprobenartig überwacht worden, ohne dass es Anlass zu Beanstandungen\ngegeben habe. Es gebe daher keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass sie den\nihr erteilten Auftrag auch an dem besagten Tage ordnungsgemäß ausgeführt habe.\nDa mit großer Wahrscheinlichkeit mit einer Stattgabe des Verlängerungsantrags\nhabe gerechnet werden können, sei vor Ablauf der verfügten Frist von 14 Tagen eine\nNachfrage bei dem Beschwerdegericht unterblieben; hierzu habe aber auch keine\nVerpflichtung bestanden. \n\n12\n\nNach positiver Bescheidung des Verlängerungsantrags durch den Vorsitzenden\ndes Fachsenats unter dem 3. April 2001 haben die Prozessbevollmächtigten des\nAntragstellers mit am selben Tage eingegangenem Schriftsatz (Fax) vom 5. April\n2001 die Beschwerde begründet. Hierzu tragen sie im Wesentlichen folgendes vor:\nDie Vorschriften über Eigenbetriebe seien entsprechend auf öffentliche Einrichtungen\nanzuwenden, wenn diese nach der Eigenbetriebsverordnung geführt würden. In den\ndann eingerichteten Werksausschüssen seien auch die Arbeitnehmer nach der\nEigenbetriebsverordnung zu beteiligen. Dies folge aus der Verweisung in § 107 Abs.\n2 Satz 2 GO NRW. Dort seien die eigenbetriebsrechtlichen Vorschriften umfassend\nin Bezug genommen. Da auch die öffentlichen Einrichtungen i.S.d. § 88 Abs. 2 GO a.\nF. bzw. § 107 Abs. 2 GO NRW wie die Eigenbetriebe wirtschaftlich arbeiteten,\nbestehe für diese auch keine andere Interessenlage als jene, die zur Einführung der\nBeteiligung von Arbeitnehmern in Werksausschüssen geführt habe. Hier wie dort\nsollten die Beschäftigten motiviert und deren Sachkunde nutzbar gemacht werden.\nEine selektive Anwendung der Eigenbetriebsverordnung führe dazu, dass die\nöffentlichen Einrichtungen gegenüber den Eigenbetrieben privilegiert würden, obwohl\ndie Eigenbetriebsverordnung gerade die Wirtschaftlichkeit bei den Eigenbetrieben\nsicherstellen wolle. Schließlich verstoße die Mitbestimmung der Arbeitnehmer auch\nnicht gegen das Demokratieprinzip. Die unterparitätische Partizipation der\nBeschäftigten unterbreche insbesondere nicht die Legitimationskette. Besonders\nbedeutsame Gemeinwohlbelange stünden vorliegend nicht in Rede. Des Weiteren\nsei zu berücksichtigen, dass der Werksausschuss nicht den Eigenbetrieb lenke,\nsondern ihm nur ein Teilbereich der Aufgaben zugewiesen sei. Die wesentlichen\nEntscheidungen blieben dem Rat vorbehalten. Da die Entscheidungen, die die in\nRede stehenden Werksausschüsse träfen, eher im Bereich der Bagatellgrenze lägen,\ngenüge ein entsprechend geringes demokratisches Legitimationsniveau und müsse\ndie gesetzlich bestimmte Drittelparität bei der Mitbestimmung verfassungsrechtlich\nhingenommen werden. \n\n13\n\nDer Antragsteller hat (zur Klarstellung) seinen erstinstanzlichen Antrag\ndahingehend neu gefasst, dass er beantragt,\n\n14\n\nfestzustellen, dass die Werksausschüsse, die bei\nden entsprechend den Vorschriften über\nEigenbetriebe geführten Sondervermögen\n\"Immobilienwirtschaft\" und \"Straßen\" der Stadt\nF. gebildet sind, nach § 114 Abs. 3 GO NRW\nmit Beschäftigten der jeweiligen Eigenbetriebe zu\nbesetzen sind und hiervon ausgehend dem\nAntragsteller in Bezug auf diese Beschäftigten die\nsich aus der Wahlordnung für Eigenbetriebe vom 3.\nSeptember 1984 ergebenden Befugnisse - u. a. zur\nBestellung eines Wahlvorstandes - zustehen.\n\n15\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n16\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und\ndem neu gefassten Antrag zu entsprechen.\n\n17\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n18\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n19\n\nEr verteidigt den angefochtenen Beschluss und vertieft seinen Standpunkt, dass\ninsbesondere die Entstehungsgeschichte des § 114 Abs. 3 GO NRW entscheidend\ndagegen spreche, dass die Vorschrift auf öffentliche Einrichtungen i.S.d. § 107\nAbs. 2 GO NRW, wozu die in Rede stehenden Eigenbetriebe gehörten, anwendbar\nsei. An dieser Rechtslage ändere sich auch dann nichts, wenn eine solche\nEinrichtung gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 GO NRW entsprechend den Vorschriften\nüber Eigenbetriebe geführt werde. In Ermangelung einer vergleichbar wirtschaftlichen\nAusrichtung sei die gegenteilige Auffassung mit dem öffentlichen Zweck derartiger\nEinrichtungen unvereinbar. Vor dem Hintergrund der dem Werksausschuss durchaus\neröffneten eigenen Entscheidungszuständigkeiten griffen schließlich auch die\nBedenken des Antragstellers an der verfassungskonformen Auslegung des\nVerwaltungsgerichts nicht durch. \n\n20\n\nDer Vertreter des öffentlichen Interesses als weiterer Beteiligter hat keinen\nAntrag gestellt. Vertiefend unterstützt er den Standpunkt des Beteiligten, dass unter\nBerücksichtigung der Motive des Gesetzgebers und insbesondere vor dem\nHintergrund der damals im Gesetzgebungsverfahren erarbeiteten \"Kompromisslinie\"\nzwischen den Interessen der kommunalen Spitzenverbände und denjenigen der\nGewerkschaften nur eine restiktive Auslegung des § 107 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 114\nAbs. 3 GO NRW unter strikter Beschränkung der dort geregelten direktiven\nMitbestimmung auf wirtschaftliche (Eigen-)Betriebe in Betracht kommen könne. Von\ndieser Sichtweise sei der Gesetzgeber etwa auch noch im Zusammenhang mit dem\nKommunalisierungsmodellgesetz von 1998 im Grundsatz weiter ausgegangen. \n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der\nGerichtsakte und der Beiakte (ein Heft) Bezug genommen.\n\n22\n\nII.\n\n23\n\nDie Beschwerde ist zulässig. \n\n24\n\nSie ist zunächst statthaft. Der Fachsenat ist berufen, über sie in der besonderen\nVerfahrensart des Beschlussverfahrens zu entscheiden. Dies gilt unbeschadet der\nBeantwortung der Frage, ob die Fachkammer im ersten Rechtszug zu Recht von\neiner Statthaftigkeit des Beschlussverfahrens nach Maßgabe der dafür geltenden\ngesetzlichen Voraussetzungen (§ 79 Abs. 1 LPVG NRW) und damit zugleich von der\nZuständigkeit der für derartige Verfahren gebildeten besonderen Spruchkörper (§ 80\nAbs. 1 LPVG NRW) ausgegangen ist. \n\n25\n\nVgl. zu Bedenken in dieser Hinsicht -\nentsprechend zum Bundespersonalvertretungsrecht -\naber etwa BVerwG, Beschlüsse vom 5. Mai 1976 -\nVII P 17.74 -, Buchholz 238.35 § 92 HessPersVG Nr.\n1, und vom 24. Juli 1978 - 6 P 1.78 -, PersV 1979,\n336.\n\n26\n\nDas Beschlussverfahren ist hier im zweiten Rechtszug vielmehr bereits aus dem\nGrunde durchzuführen, weil gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. §§ 88, 65\nArbGG das Beschwerdegericht nicht prüft, ob der beschrittene Rechtsweg und die\nVerfahrensart zulässig sind. Hat - wie hier - das erstinstanzliche Gericht den zu ihm\nbeschrittenen Rechtsweg und die eingeschlagene Verfahrensart jedenfalls\nkonkludent dadurch bejaht, dass es in der Sache eine Entscheidung getroffen hat, so\nist deshalb das Rechtsmittelgericht gehindert, die Frage des Rechtswegs und der\nVerfahrensart inhaltlich zu überprüfen. \n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 1997 -\n1 A 5987/94.PVL - und vom 30. Oktober 1997 - 1 A\n3743/94.PVB -; ferner BAG, Beschluss vom 9. Juli\n1996 - 5 AZB 6/96 -, AP Nr. 24 zu § 17 a GVG.\n\n28\n\nOb dies auch dann gilt, wenn das erstinstanzliche Gericht es unter Verstoß\ngegen §§ 48 Abs. 1, 80 Abs. 3 ArbGG i.V.m. § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG - vorliegende\nRüge einer Partei - unterlassen hatte, eine Vorabentscheidung zu treffen, \n\n29\n\nvgl. - dies bejahend - entsprechend zur Frage\nder örtlichen Zuständigkeit: BVerwG, Beschluss vom\n7. Januar 2003 - 6 P 7.02 - m.w.N., PersR 2003, 153,\ngegen OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2002 - 1\nA 1118/01.PVB -, PersR 2002, 445; betreffend den\nRechtsweg bzw. die Verfahrensart dazu auch OVG\nBremen, Beschluss vom 13. Juli 1993 - PV-B 1/93 -,\n< juris >, \n\n30\n\nbraucht der Fachsenat nicht zu entscheiden, da ein solcher Sonderfall hier\nersichtlich nicht gegeben ist. \n\n31\n\nDie Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. \n\n32\n\nZwar haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers die am 5. Februar\n2001 fristgerecht erhobene Beschwerde nicht wie geboten innerhalb der gesetzlichen\nBeschwerdebegründungsfrist - diese betrug seinerzeit einen Monat nach Einlegung\nder Beschwerde (§ 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz\n1 ArbGG - in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung) - begründet. Der mit\nSchriftsatz vom 30. März 2001 (per Fax) gestellte und beim Oberverwaltungsgericht\nam gleichen Tage eingegangene Antrag auf Verlängerung der\nBeschwerdebegründungsfrist erfolgte erst nach Ablauf dieser Frist und war somit\nverspätet. \n\n33\n\nDem Antragsteller ist jedoch auf den in jenem Schriftsatz vom 30. März 2001\nzugleich gestellten Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren\n(§ 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG und §§ 233 ff.\nZPO). \n\n34\n\nDer Antragsteller war ohne sein Verschulden verhindert, die\nBeschwerdebegründungsfrist einzuhalten. Auch ein - ihm grundsätzlich\nzuzurechnendes - Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten liegt nicht vor. Durch\ndie detaillierten Angaben im Schriftsatz vom 30. März 2001 mitsamt Anlagen,\ninsbesondere der eidesstattlichen Versicherung der als zuverlässig geschilderten\ngeprüften Rechtsanwaltsgehilfin P. , haben die Prozessbevollmächtigten vielmehr\nglaubhaft dargelegt, dass unter dem 1. März 2001 ein - Erfolg versprechender -\nVerlängerungsantrag diktiert, geschrieben und nach Dienstschluss noch am selben\nTage durch Frau P. in den Briefkasten eingeworfen worden ist. Angesichts der\nbis zum Fristablauf (5. März 2001) verbleibenden Zeit konnte darauf vertraut werden,\ndass der Schriftsatz fristgerecht eingehen würde. Die Prozessbevollmächtigten des\nAntragstellers haben weiter nachvollziehbar dargelegt, dass - zumal mit Blick auf die\nim konkreten Fall angeführten Verlängerungsgründe (Überlastung infolge des\nplötzlichen Todes des Vaters des sachbearbeitenden Anwalts) - für sie auch keine\nzwingende Veranlassung bestand, sich vor der verfügten 14tägigen Vorlagefrist nach\ndem Schicksal des Verlängerungsantrags zu erkundigen, da nach der Praxis des\nFachsenats - was zutrifft - derartige Anträge üblicherweise genehmigt würden. \n\n35\n\nDie Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (§\n79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 4 ArbGG und § 234 Abs. 1\nund 2 ZPO) wurde eingehalten. Kenntnis vom Nichteingang des glaubhaft\ndargelegten Verlängerungsantrages vom 1. März 2001 bei Gericht erhielten die\nProzessbevollmächtigten des Antragstellers (erst) durch das Schreiben des\nBerichterstatters vom 14. März 2001, welches am 15. März 2001 abgesandt wurde.\nBei üblicher Postlaufzeit ist davon auszugehen, dass die Prozessbevollmächtigten\ndieses Schreiben nicht vor dem nächsten Tag, also dem 16. März 2001, erhalten\nhaben. Im Übrigen gilt die Bekanntgabe bei der hier erfolgten Zusendung des\nSchreibens mit einfachem Brief erst mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post\nals bewirkt (§ 3 Abs. 2 Landeszustellungsgesetz NRW). Hiervon ausgehend erweist\nsich das am 30. März 2001 eingegangene Wiedereinsetzungsgesuch in jedem Falle\nals fristgerecht. \n\n36\n\nSchließlich hat der Antragsteller innerhalb der für den Wiedereinsetzungsantrag\ngeltenden Frist auch die unterbliebene Prozesshandlung nachgeholt (§ 79 Abs. 2\nSatz 1 LPVG NRW i.V.m. §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG und § 236 Abs. 2 Satz 2\nZPO), und zwar in der vertretbar ausreichenden Weise, dass er zunächst mit\nSchriftsatz vom 30. März 2001 den Antrag auf Fristverlängerung innerhalb der\nWiedereinsetzungsfrist nochmals gestellt hat, welchem daraufhin stattgegeben\nwurde, und dass er sodann innerhalb der von dem Senatsvorsitzenden bis zum 5.\nApril 2001 verlängerten Frist die Beschwerde auch - letztlich fristgerecht - begründet\nhat. \n\n37\n\nDie Beschwerde ist aber unbegründet. \n\n38\n\nDer Antrag des Antragstellers ist zulässig. \n\n39\n\nAusgehend von dem hier als statthaft zugrunde zu legenden Beschlussverfahren\nfehlt es nicht an der Beteiligtenfähigkeit und Prozessfähigkeit des Antragstellers.\nVielmehr sind in diesem Zusammenhang die Grundsätze des § 10 ArbGG sowie\ndiejenigen über die Grundsätze zur Prozessfähigkeit betriebsverfassungsrechtlicher\nbzw. personalvertretungsrechtlicher Stellen im Beschlussverfahren, \n\n40\n\nvgl. dazu etwa Germelmann/Matthes/Prütting,\nArbGG, 3. Aufl., § 10 Rn. 23 und 24 sowie § 11 Rn.\n39,\n\n41\n\nentsprechend anzuwenden. Es steht hier nämlich - zumindest in einem weiteren\nSinne - die Wahrnehmung von Befugnissen im Rahmen der Personalvertretung bzw.\nArbeitnehmermitbestimmung in Rede.\n\n42\n\nDer Antragsteller ist auch für das vorliegende Verfahren antragsbefugt. In diesem\nZusammenhang wird durch die Neufassung des erstinstanzlichen Antrags\nklarstellend verdeutlicht, dass sich der Antragsteller für die Durchführung des\nVerfahrens nicht (allein) auf Beschäftigtenrechte, sondern unmittelbar (auch) auf eine\n- hier möglicherweise verletzte - eigene Rechtsposition im Sinne einer im weiteren\nSinne personalvertretungsrechtlichen Kompetenz beruft. Eine solche ist ihm durch\ndie Verordnung über das Wahlverfahren zur Benennung der Beschäftigten des\nEigenbetriebs für die Wahl in den Werksausschuss (Wahlordnung für Eigenbetriebe -\nEig-WO -) vom 30. September 1984 namentlich im Zusammenhang mit der\nBestellung des Wahlvorstands für die Wahl der nach § 114 Abs. 3 GO NRW dem\nWerksausschuss angehörenden Beschäftigten eingeräumt worden (vgl. § 2 Abs. 1\nEig-WO). Dem Umstand, dass die betreffende Kompetenz nicht aus dem\nLandespersonalvertretungsgesetz selbst folgt, ist dabei keine Ausschlag gebende\nBeachtung zu schenken, zumal ansonsten die Festschreibung der Verfahrensart\ndurch § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. §§ 88, 65 ArbGG wieder unterlaufen\nwürde. Im Übrigen zeigt sich am Beispiel des niedersächsischen Rechts, wo eine\nvergleichbare Kompetenzregelung in das Landespersonalvertretungsgesetz selbst\naufgenommen worden ist,\n\n43\n\nvgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.\nDezember 1996 - 18 L 7469/94 -, NdsVBl. 1997,\n264, sowie <juris>,\n\n44\n\ndass es von Zufälligkeiten abhängen kann, ob die hier in der Sache streitige\nProblematik der Mitbestimmung in wirtschaftlichen / nichtwirtschaftlichen\nkommunalen Einrichtungen im Personalvertretungsrecht selbst oder aber - dort als\nAnnex - im kommumalen Wirtschaftsrecht geregelt ist. Ein hinreichend konkreter\nFallbezug zu der in Rede stehenden Kompetenz des Antragstellers ist hier ebenfalls\ngegeben. Auslöser für das Beschlussverfahren war die mit Schreiben vom 25. Januar\n2000 an den Beteiligten gerichtete \"Bitte\" des Antragstellers, den Personalrat zu\nbeauftragen, den Wahlvorstand zwecks Wahl der Mitarbeitervertretung in den beiden\nEigenbetrieben \"Immobilienwirtschaft\" und \"Straßen\" zu bestellen. Diesem Verlangen\nkam der Beteiligte nicht nach, weil er die Mitbestimmungsregelung des § 114 Abs. 3\nGO NRW mitsamt des darauf abgestimmten Wahlverfahrens nicht für anwendbar\nerachtete. \n\n45\n\nDem Antragsteller fehlt es auch nicht an dem erforderlichen\nFeststellungsinteresse. Zwar führt das vorliegende Beschlussverfahren zwangsläufig\ndazu, dass in ihm auch mit geklärt wird, ob den Beschäftigten die in § 114 Abs. 3 GO\nNRW vorgesehenen Mitbestimmungsrechte zustehen. Wegen der durch die\nWahlordnung für Eigenbetriebe erfolgten Verknüpfung dieser Rechte mit\nverfahrensrechtlichen Kompetenzen des Personalrats ist aber auch das Interesse\ndes Antragstellers an der mit dem neu gefassten Antrag erstrebten Feststellung\nanerkennenswert. Dafür spricht nicht zuletzt die besondere Nähebeziehung, die\nzwischen dem Personalrat und den von ihm vertretenen Beschäftigten, die je nach\nBeantwortung der zur Entscheidung des Fachsenats gestellten Frage wahlberechtigt\nund / oder wählbar sein können, regelmäßig besteht. \n\n46\n\nDas Feststellungsinteresse lässt sich hier auch nicht mit Blick auf das\nRechtsinstitut der Wahlanfechtung verneinen. Zum einen ist schon nicht vorgetragen\noder sonst ersichtlich, dass hier überhaupt eine Wahl nach den Bestimmungen der\nWahlordnung für Eigenbetriebe, welche in § 13 unter entsprechender Bezugnahme\nauf § 22 LPVG NRW die Möglichkeit der Wahlanfechtung grundsätzlich eröffnet,\nstattgefunden hat bzw. beabsichtigt ist. Vielmehr dürfte die Besetzung der in Rede\nstehenden Werksausschüsse, die der Sache nach Ratsausschüsse sind, allein nach\nden Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Bildung und Besetzung\nkommunaler Ausschüsse (§§ 57, 58 GO NRW) in Verbindung mit den vom Rat hierzu\naufgestellten Regeln von statten gegangen sein. Zum anderen ist der Personalrat\n(als Gremium) auch nicht i.S.d. § 22 Abs. 1 LPVG NRW im Wahlprüfungsverfahren\nselbst anfechtungsberechtigt. \n\n47\n\nSchließlich hat sich der Gegenstand des zur Entscheidung gestellten\nFeststellungsbegehrens auch nicht in der Zwischenzeit erledigt. Für den\nvorliegenden konkreten Antrag ist weiterhin Raum, da die in Rede stehenden\nSondervermögen nach wie vor nach den für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften\ngeführt werden und eine Wahl von Beschäftigtenvertretern daher auch in Zukunft\nnoch möglich ist. Der Umstand, dass die in Rede stehenden Werksausschüsse\ninzwischen längst gebildet seien dürften, schließt ein Feststellungsinteresse des\nAntragstellers in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht aus. Denn im Falle der\nAufdeckung einer etwaigen rechtswidrigen Besetzung ist eine Korrektur im Wege der\nNeubildung auch während der laufenden Wahlperiode des Rates nicht\nausgeschlossen (arg. § 58 Abs. 6 GO NRW sowie § 1 Abs. 1 Satz 2 Eig-WO). \n\n48\n\nDer Antrag ist hingegen nicht begründet. \n\n49\n\nDem Antragsteller steht die geltend gemachte Rechtsposition im Zusammenhang\nmit der Bildung des Wahlvorstands nach § 2 Abs. 1 Eig-WO nicht zu, weil das\nWahlverfahren nach der Wahlordnung für Eigenbetriebe bezogen auf die bei dem\nBeteiligten gebildeten Sondervermögen „Immobilienwirtschaft\" und „Straßen\" nicht\nanwendbar ist. \n\n50\n\nDie angesprochene Wahlordnung betrifft ausschließlich das Wahlverfahren zur\nBenennung der Beschäftigten eines Eigenbetriebs für die Wahl in den\nWerksausschuss. Grundvoraussetzung für ihre Anwendbarkeit ist deshalb, dass der\njeweilige Werksausschuss überhaupt mit Beschäftigten des Eigenbetriebs bzw. des\nnach den Grundsätzen über Eigenbetriebe geführten Sondervermögens zu besetzen\nist, d. h. ein Anwendungsfall der sog. Arbeitnehmermitbestimmung nach § 114 Abs. 3\nGO NRW (früher: § 93 Abs. 3 GO a. F.) gegeben ist. Daran fehlt es hier. \n\n51\n\nEs liegt zunächst kein unmittelbarer Anwendungsfall des § 114 Abs. 3 GO NRW\nvor. Nach dem Satz 1 dieser Vorschrift besteht bei Eigenbetrieben mit mehr als 50\nBeschäftigten der Werksausschuss zu 1/3 aus Beschäftigten des Eigenbetriebs. Bei\nEigenbetrieben mit weniger als 51, aber mehr als 10 Beschäftigten gehören dem\nWerksausschuss zwei Beschäftigte des Eigenbetriebs an (Satz 3). Die hier in Rede\nstehenden Sondervermögen \"Immobilienwirtschaft\" und \"Straßen\" sind keine\nEigenbetriebe in diesem Sinne. \n\n52\n\nNach der Systematik der Norm knüpft § 114 Abs. 3 GO NRW an dessen Abs. 1\nan. Dieser enthält eine Legaldefinition der Eigenbetriebe dergestalt, dass es sich um\ngemeindliche wirtschaftliche Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit handeln muss\n(Hervorhebung durch den Fachsenat); Entsprechendes ergibt sich auch aus § 1 der\nEigenbetriebsverordnung. Als wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden ist nach\n§ 107 Abs. 1 Satz 3 GO NRW der Betrieb von Unternehmen zu verstehen, die als\nHersteller, Anbieter oder Verteiler von Gütern oder Dienstleistungen am Markt tätig\nwerden, sofern die Leistungen ihrer Art nach auch von einem Privaten mit der\nAbsicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnte. Unabhängig davon gelten\nnach § 107 Abs. 2 Satz 1 GO NRW bestimmte gemeindliche Einrichtungen kraft\ngesetzlicher Fiktion nicht als wirtschaftliche Betätigung, darunter (u.a.) diejenigen, zu\ndenen die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist (Nr. 1), öffentliche Einrichtungen für\ndie soziale und kulturelle Betreuung der Einwohner wie etwa Sportanlagen, Parks\nund Gartenanlagen (Nr. 2), Einrichtungen der Straßenreinigung (Nr. 3) sowie\nEinrichtungen, die als Hilfsbetriebe ausschließlich der Deckung des Eigenbedarfs der\nGemeinde dienen (Nr. 5). Bei den von den in Rede stehenden Sondervermögen\nerfassten Betriebszweigen handelt es sich - zumindest ganz überwiegend - um\nsolche, welche Einrichtungen im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 1 GO NRW betreffen.\nSoweit dies (teilweise) nicht der Fall sein sollte, ist im Übrigen nichts für eine\nwirtschaftliche Betätigung der Stadt F. im Sinne des § 107 Abs. 1 GO NRW als\nin Konkurrenz zur Privatwirtschaft stehender Beteiligter am Markt ersichtlich. Im\nEinklang damit gehen auch die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens\nübereinstimmend davon aus, dass die gebildeten Sondervermögen\n\"Immobilienwirtschaft\" und \"Straßen\" nichtwirtschaftliche Einrichtungen i.S.d. § 107\nAbs. 2 GO NRW sind.\n\n53\n\n§ 114 Abs. 3 GO NRW ist hier auch nicht entsprechend anwendbar. Dies gilt\nunbeschadet dessen, dass die Stadt F. ihr Ermessen im Rahmen des § 107\nAbs. 2 Satz 2 Halbs. 2 GO NRW dahin ausgeübt hat, die im Streit befindlichen\nSondervermögen entsprechend den Vorschriften für Eigenbetriebe zu führen (zu\nbewirtschaften). \n\n54\n\nAuf der Grundlage der Vorschrift des § 107 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 GO NRW\nhaben die Gemeinden die Möglichkeit, auch die sog. nichtwirtschaftlichen\nEinrichtungen entsprechend den Vorschriften über Eigenbetriebe zu führen. Hiervon\nhat die Stadt F. jeweils in § 1 Satz 2 der Betriebssatzungen für die\nEigenbetriebe Immobilienwirtschaft und Straßen vom 22. Juni 1999 ohne eine dort\nzum Ausdruck kommende Einschränkung Gebrauch gemacht. Deshalb kommt es\nhier nicht darauf an, ob § 107 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 GO NRW im Rahmen der\nAusübung des dort eingeräumten Ermessens nur eine Gesamtübernahme oder ggf.\nauch eine (hier nicht vorliegende) Teilübernahme der für Eigenbetriebe geltenden,\ndabei für eine entsprechende Anwendung in Betracht kommenden Vorschriften\nzulässt. \n\n55\n\nVgl. dazu - allerdings wenig scharf in der\nAbgrenzung - Rehn/Cronauge, GO NRW, § 107\nAnm. VII.7.\n\n56\n\nDavon zu unterscheiden ist die hier relevante Frage, ob in den Fällen, in denen\ndie Gemeinde ihr Ermessen im vorgenannten Sinne (uneingeschränkt) ausgeübt hat,\ndie dann zur Anwendung kommende Inbezugnahme der Vorschriften über\nEigenbetriebe in § 107 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 GO NRW (bzw. seiner inhaltsgleichen\nVorgängervorschrift) dahin auszulegen ist, dass hiervon automatisch und ohne\nAusnahme sämtliche für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften erfasst werden, der\nGesetzgeber diese Vorschriften - eine zusätzliche Entsprechungsprüfung\ngewissermaßen vorwegnehmend - also von vornherein allesamt als tauglich für eine\nentsprechende Anwendung auch auf sog. nichtwirtschaftliche Einrichtungen von\nGemeinden angesehen hat. Diese Frage ist zu verneinen. Vielmehr bedarf es einer\nzusätzlichen Prüfung der im konkreten Fall von der allgemeinen Bezugnahme auf\ndas Eigenbetriebsrecht erfassten Vorschrift, ob diese jeweils die erforderliche\n\"Entsprechung\" für eine Anwendbarkeit auch auf sog. nichtwirtschaftliche\nEinrichtungen der Gemeinden aufweist. Das erschließt sich für den Fachsenat aus\nfolgenden allgemeinen sowie - was speziell das Verhältnis von § 107 Abs. 2 Satz 2\nHalbs. 2 zu § 114 Abs. 3 GO NRW betrifft - die Auslegung der letztgenannten Norm\nbetreffenden Erwägungen: \n\n57\n\nSchon der Wortlaut des § 107 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 GO NRW weist immerhin,\nsoweit er den Begriff \"entsprechend\" verwendet, in die Richtung, dass es gerade\nkeinen Automatismus bezüglich der Anwendung des Eigenbetriebsrechts im Ganzen\nauf die sog. nichtwirtschaftlichen Einrichtungen der Gemeinden geben soll.\nAnsonsten hätte eine eindeutigere Formulierung wie \"nach\" bzw. \"gemäß den\nVorschriften über die Eigenbetriebe ...\" nahegelegen (vgl. dazu in anderem\nZusammenhang etwa §§ 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG, 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG). Dies\ngewinnt eine besondere Bedeutung vor dem Hintergrund der im Übrigen\nbestehenden inhaltlichen Weite und Offenheit der auf eine Inbezugnahme ganz\nbestimmter benannter Vorschriften ausdrücklich verzichtenden optionalen\nKompetenznorm des § 107 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 GO NRW. Unterstützt wird eine\nderartige Auslegung ferner durch die Gesetzessystematik. Aussagekräftig ist insofern\nvor allem § 107 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 GO NRW, welcher die (Vor-)Frage der\nVerwaltung nichtwirtschaftlicher Einrichtungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten\nnicht generell beantwortet, sondern sie an eine ausdrücklich bestimmte zusätzliche\nVoraussetzung, die Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Zweck der Einrichtung, knüpft.\nSchließlich streitet die Zielsetzung des § 107 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 GO NRW, auch\nden sog. nichtwirtschaftlichen Einrichtungen der Gemeinden fakultativ\nOrganisationsformen wirtschaftlicher Unternehmen zur Verfügung zu stellen, \n\n58\n\nvgl. Rehn/Cronauge, a.a.O., § 107 Anm. VII.7.,\n\n59\n\nebenfalls nicht zwingend für die Anwendbarkeit sämtlicher für diese\nOrganisationsform bestehenden Rechtsvorschriften, und zwar unabhängig davon, ob\nsie auf nichtwirtschaftliche Einrichtungen zugeschnitten sind oder nicht. \n\n60\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen zur Auslegung des § 107 Abs. 2 Satz 2 GO\nNRW hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des\nVerwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss (im Ergebnis) zu Recht\nangenommen, dass der Vorschrift des § 114 Abs. 3 GO NRW die nötige\nEntsprechung für eine Anwendbarkeit auch auf sog. nichtwirtschaftliche\nEinrichtungen von Gemeinden, namentlich solche im Sinne der gesetzlichen Fiktion\ndes § 107 Abs. 2 Satz 1 GO NRW, fehlt. Das ergibt sich - ergänzend - aus der\nAuslegung des § 114 Abs. 3 GO NRW selbst. In diesem Zusammenhang ist der\nGesetzgeber offenbar wie selbstverständlich davon ausgegangen, dass sich an der\ninsbesondere in der Entstehungsgeschichte des § 93 Abs. 3 GO a. F. (als Vorgänger\ndes § 114 Abs. 3 GO NRW) eindeutig zum Ausdruck kommenden inhaltlich\nbegrenzten Zielsetzung der Einführung der Arbeitnehmermitbestimmung in\nWerksausschüssen von Eigenbetrieben durch die bei Inkrafttreten der\nangesprochenen Mitbestimmungsregelung schon vorhanden gewesene allgemeine\nBezugnahme auf das Eigenbetriebsrecht in § 88 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 GO a. F.\n(bzw. später im inhaltsgleichen § 107 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 GO NRW) nichts ändern\nsollte. \n\n61\n\nDie 1984 eingeführte Regelung über die Arbeitnehmermitbestimmung in\nWerksausschüssen von Eigenbetrieben zielte - wie der Verteter des öffentlichen\nInteresses im Anhörungstermin vor dem Fachsenat anschaulich geschildert hat,\ndabei auch als das Ergebnis eines politischen Kompromisses - ausschließlich auf die\ngemeindlichen wirtschaftlichen Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit ab, und\nzwar vornehmlich auf die rechtsunselbständigen Verkehrs- und Versorgungsbetriebe\nder Gemeinden und Gemeindeverbände. Mitbestimmungsrechtliche Unterschiede\nzwischen in der (rechtsunselbständigen) Organisationsform der Eigenbetriebe\ngeführten Unternehmen und solchen, die als Eigengesellschaften (AG, GmbH)\nkonstituiert waren, sollten insoweit nach Möglichkeit beseitigt werden. Dagegen war\nim Bereich der öffentlichen Einrichtungen i.S.v. § 88 Abs. 2 GO a. F. (entspricht §\n107 Abs. 2 GO NRW) eine direktive Mitbestimmung ausdrücklich nicht vorgesehen,\nweil derartige Einrichtungen nicht vergleichbar wirtschaftlich ausgerichtet seien. Das\nstellt die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz\nzur Arbeitnehmer-Mitbestimmung in öffentlich-rechtlichen Unternehmen eindeutig\nklar.\n\n62\n\nVgl. LT-Drucks. 9/3092 S. 10.\n\n63\n\nFolglich sollte auch allein in diesem eingegrenzten Anwendungsbereich das mit\ndem Gesetzesvorhaben erstrebte Ziel verwirklicht, nämlich einerseits eine Milderung\nder grundsätzlich auch in öffentlich rechtlich verfassten Unternehmen bestehenden\nFremdbestimmung der Arbeitnehmer (Unterstellung unter die Leitungs- und\nOrganisationsgewalt) sowie andererseits eine Aktivierung zusätzlichen\nSachverstands und Anreicherung des \"Argumentationshaushaltes\" im mitbestimmten\nOrgan um solche Sachargumente, die typischerweise gerade von Arbeitnehmer-\nVertretern eingebracht werden, im Wege der betreffenden institutionellen Beteiligung\nder Arbeitnehmer-Vertreter bei der Beratung und Entscheidung wichtiger personeller\nund wirtschaftlicher Angelegenheiten erreicht werden.\n\n64\n\nVgl. LT-Drucks. 9/3092 S. 9.\n\n65\n\nIndem die besagte Regelung unmittelbar in diejenige über den (wirtschaftlichen)\nEigenbetrieb - § 93 GO a. F. bzw. jetzt § 114 GO NRW - als neuer Absatz 3\neingefügt wurde, ist die entstehungsgeschichtlich beabsichtigte Zielsetzung auch in\nhinreichender Weise nach außen getreten und objektiv erkennbar geworden. Was\ndas (fehlende) Ineinandergreifen von § 107 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 und § 114 Abs. 3\nGO NRW betrifft, findet dies zusätzlich in der eingrenzenden Formulierung \"können\nentsprechend den Vorschriften über Eigenbetriebe geführt werden\" seinen\nNiederschlag. \n\n66\n\nVgl. im Ergebnis zur Unanwendbarkeit des § 114\nAbs. 3 GO NRW auf sog. nichtwirtschaftliche\nEinrichtungen nach § 107 Abs. 2 GO NRW selbst in\nFällen, in denen die Gemeinde von § 107 Abs. 2\nSatz 2 GO NRW Gebrauch gemacht hat, auch - in\nsachlicher Übereinstimmung mit der VV zu § 93 GO\na. F. Ziffer 1 Satz 2 - Rehn/Cronauge, a.a.O., § 114\nAnm. IV.2.; Decker, Der Gemeindehaushalt 1984,\n231 (234); Welzel, Der Gemeindehaushalt 1984,\n257; für das niedersächsische Recht entsprechend\nOVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Dezember 1996\n- 18 L 7469/94 -, a.a.O..\n\n67\n\nAuf die von der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des\nVerwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss zusätzlich angestellten\nErwägungen, ob mit Blick auf das Demokratieprinzip das Gebot\nverfassungskonformer Auslegung ein Verständnis der genannten Vorschriften in dem\nhier zugrunde gelegten Sinne gebietet, kommt es danach nicht mehr an. Auch die\nFrage, wie der Werksausschuss in sog. Mehrspartenbetrieben zu besetzen ist,\nbraucht hier nicht entschieden zu werden. \n\n68\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen\nBeschlussverfahren.\n\n69\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür\nnicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293113","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-09/1-a-500-01-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":4},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293113","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293113","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-09/1-a-500-01-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293113","retrieved":"2026-07-09 03:14:12.865989+00:00"}}