{"status":"available","doknr":"OLD293111","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0409.1A289.01PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-04-09","aktenzeichen":"1 A 289/01.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten über die Frage, ob dem Antragsteller ein \nMitbestimmungsrecht bei der Anwendung des Computer-Programms \"q. g. \" \nzusteht. \n\n4\n\nDer Beteiligte beantragte beim Antragsteller am 16. August 1998 die Zustimmung \nzu der Maßnahme \"Auswahlkriterien zur Vorselektion der Bewerber\". Hierbei handelt \nes sich um ein Formular, auf das der Beteiligte bei der Vergabe von Dienstposten \nregelmäßig zugreift. In dem Formular sind allgemeine Auswahlkriterien \n(Bewerbungsunterlagen, fachliche Fähigkeiten und persönliche Fähigkeiten) \nfestgehalten, mit deren Hilfe diejenigen Kandidaten ermittelt werden, die die \nMöglichkeit erhalten sollen, an einem Vorstellungsgespräch teilzunehmen. Das \nFormular wurde vom Beteiligten auf der Grundlage eines Entwurfs des Antragstellers \n(\"Beurteilungssystem für Probanden im T. B. - ... -\") entwickelt. Der \nAntragsteller erteilte in seiner Sitzung vom 7. Oktober 1998 die Zustimmung zu der \nMaßnahme. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 21. Dezember 1999 setzte der Beteiligte den Antragsteller \ndavon in Kenntnis, dass er beabsichtigte, das Computer-Programm \"q. g. \" bei der \nPersonalauswahl einzusetzen. Zur Erläuterung gab er unter Beifügung weiterer \nUnterlagen an, es handele sich hierbei um ein Instrument, das eine objektive \nBeurteilung der Bewerber unterstützen solle. Das Programm liefere beispielsweise \nInformationen hinsichtlich der Fähigkeiten der Bewerber in den Bereichen \nPlanungskompetenz, Belastbarkeit, Eigenverantwortlichkeit. In Zukunft solle wie folgt \nverfahren werden: Die für die jeweilige Stelle geeigneten Bewerber würden zunächst \nmit Hilfe des Formulars \"Vorselektion der Bewerbungsunterlagen\" ermittelt. Nach \nDurchlaufen des Verfahrens \"q. g. \" würden die Bewerber sodann sämtlich zu \neinem Vorstellungsgespräch eingeladen. \n\n6\n\nAusweislich des Handbuchs für das Computer-Programm \"q. g. \" vereint jenes \nVerfahren wesentliche Vorteile von Assessment-Centern und psychologischen \nTestverfahren in einem einzigen Instrument. Einerseits setzten sich die Teilnehmer \nmit realistischen Situationen aus dem Berufsalltag auseinander. Andererseits sei \n\"q. g. \" wie psychometrische Testverfahren ökonomisch durchzuführen und \nobjektiv auszuwerten. Das Testsystem bestehe aus zwei verschiedenen Teilen mit \nunterschiedlichem Szenario: \"Business and Decisions\" und \"Sales and \nCommunication\". Erfasst würden wesentliche Fähigkeiten, die bei \nunternehmerischen, organisatorischen und verkäuferischen Aufgabenstellungen \nrelevant seien. Als Hilfe für den jeweiligen Entscheider erfolge nach Durchführung \ndes Tests eine Umformung der Rohdaten in diagnostische Standardwerte. Dazu \nwürden die Ergebnisse jedes Subtests so transformiert, dass jeder Teilnehmer einer \nvon fünf Klassen zugeordnet werde. Die Ergebnisse würden dann zunächst in der \nÜbersicht als \"Profil\" dargestellt. Außerdem würden die grafisch dargestellten \nErgebnisse in verbaler Form beschrieben und die in jedem Subtest erzielten \nResultate detailliert erläutert. Dieses \"Ergebnisgutachten\" sei eine sehr gute \nGrundlage für ein diagnostisches Einstellungsinterview. Zur optimalen Verwendung \nder \"q. g. \"-Ergebnisse im Rahmen eines Personalentwicklungsgesprächs würden \ndie Ergebnisse in Form eines Person-Positions-Portfolios aufbereitet, das die \nKernkompetenzen, die Potentiale und die Entwicklungsbedürfnisse eines Mitarbeiters \naufzeige. \n\n7\n\nDer Antragsteller teilte dem Beteiligten unter dem 22. Dezember 1999 mit, dass \ner eine weitere Vorselektion mit Hilfe des Programms \"q. g. \" ablehne. Die \nAngelegenheit sei an Rechtsanwalt S. übergeben worden \"zwecks juristischer \nPrüfung mit anschließender gegebenenfalls VG-Klageeinreichung\". \n\n8\n\nMit Schreiben vom 12. Januar 2000 wies der Beteiligte den Antragsteller darauf \nhin, dass mit Hilfe des Computer-Programms keine weitere Vorselektion der \nBewerber erfolgen solle. Vielmehr sollten - wie in der Vergangenheit - sämtliche \nanhand des Formulars \"Vorselektion der Bewerbungsunterlagen\" ermittelten \nKandidaten zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Sie hätten zuvor \nlediglich das \"q. g. \"-Verfahren zu durchlaufen. \"Pro g. \" solle bei der Besetzung \nder Stellen \"Mitarbeiter Produktion\" und \"Abteilungsleiter/-in Vertrieb\" zum Einsatz \nkommen; es sei indes nicht beabsichtigt, die Bewerber für den Ausbildungsplatz \n\"Bürokaufmann/-frau\" das Verfahren durchlaufen zu lassen. \n\n9\n\nUnter dem 12. Januar 2000 teilte der Antragsteller dem Beteiligten mit, dass er \ndie Angelegenheit nunmehr an Rechtsanwalt S. mit der Bitte um Einleitung eines \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens weiterleiten werde; der \nBeteiligte habe unzweideutig mitgeteilt, dass \"q. g. \" zum Zwecke der Vorselektion \neingesetzt werde. \n\n10\n\nDer Antragsteller hat am 8. März 2000 das personalvertretungsrechtliche \nBeschlussverfahren eingeleitet. \n\n11\n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts die Anträge,\n\n12\n\nfestzustellen, dass die Einführung und der \nEinsatz des Programms \"q. g. \" der \nMitbestimmung des Antragstellers unterliegt,\n\n13\n\nhilfsweise,\n\n14\n\nfestzustellen, dass die Einführung des \nProgramms \"q. g. \" einen Verstoß gegen die \nDienstvereinbarung über die Vorselektion von \nBewerbern darstellt,\n\n15\n\nmit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Der Hauptantrag sei \nzulässig, aber unbegründet. Auch mit Blick auf § 2 Abs. 3 LPVG NRW mangele es \ndem Antragsteller nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Er habe sich in (noch) \nausreichendem Maße um eine Einigung mit dem Beteiligten bemüht, bevor das \nBeschlussverfahren eingeleitet worden sei. In der Sache bestehe die vom \nAntragsteller geltend gemachte Mitbestimmungspflicht nicht. Der Einsatz des in Rede \nstehenden Computer-Programms betreffe weder Auswahlrichtlinien noch \nBeurteilungsrichtlinien und auch nicht den Inhalt von Personalfragebogen. Der \nHilfsantrag sei unbegründet, weil - anders als der Antragsteller glaube - die \n\"Vorselektion der Bewerber\" nicht durch eine den Formerfordernissen genügende \nDienstvereinbarung geregelt worden sei. \n\n16\n\nGegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 3. Januar 2001 \nzugestellten Beschluss haben diese am 18. Januar 2001 unter Beschränkung auf \nden bisherigen Hauptantrag Beschwerde eingelegt und sie zugleich im Wesentlichen \nwie folgt begründet: Der Einsatz des Computer-Programms \"q. g. \" durch den \nBeteiligten unterliege sehr wohl der Mitbestimmung des Antragstellers. Einschlägig \nseien die Mitbestimmungstatbestände nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 15, 16 und 18 \nLPVG NRW. Unzutreffenderweise habe das Verwaltungsgericht das in Rede \nstehende Computer-Programm nicht als Auswahlrichtlinie qualifiziert. Indem die \nBewerber dieses Programm durchliefen, werde bereits anhand des Testergebnisses \ndie Auswahl der Schwächeren und Stärkeren getroffen und somit eine Vorselektion \nvorgenommen. Durch die Herauskristallisierung der stärkeren und schwächeren \nBewerber werde zugleich bereits die Rangfolge unter ihnen bestimmt; außerdem \nwürden konkrete personelle Auswahlkriterien festgelegt. Gegenstand des \nProgramms \"q. g. \" seien typische Testverfahren, wie sie auch in Assessment-\nCentern und bei psychologischen Testverfahren zugrunde gelegt würden. Im Übrigen \nseien die Richtlinien, die in Form des Vorselektionskataloges bereits bestanden \nhätten, durch die Entscheidung zur Einführung von \"q. g. \" ohne Beteiligung der \nPersonalvertretung erweitert worden. Das Programm beinhalte darüber hinaus \nBeurteilungsrichtlinien. Hiezu zählten auch innerdienstliche Verwaltungsvorschriften, \ndie sich (u. a.) mit dem System der Auswertung von Bewertungsmerkmalen \nbeschäftigten. Diese Voraussetzungen würden von \"q. g. \" erfüllt. Schließlich sei \ndie Einführung des Computer-Programms \"q. g. \" auch inhaltsgleich mit einem \nPersonalfragebogen in Form einer computertechnischen Erhebung. So werde etwa in \nBezug auf die Fragen zur Planungskompetenz, Belastbarkeit, Eigenverantwortlichkeit \nund sozialen Flexibilität, deren Beantwortung gefordert sei, die Privatsphäre der \nProbanden erfasst. \n\n17\n\nDer Antragsteller fasst den erstinstanzlichen Hauptantrag (klarstellend) wie folgt \nneu, dass beantragt wird,\n\n18\n\nfestzustellen, dass die Einführung und der \nEinsatz des Programms \"q. g. \" seiner \nMitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 15, 16 \nund 18 LPVG NRW unterliegt.\n\n19\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n20\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und \ndem neu gefassten erstinstanzlich gestellten Antrag \nzu entsprechen.\n\n21\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n22\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n23\n\nEr vertritt die Auffassung, dass der Antrag des Beschwerdeführers bereits \nmangels Rechtsschutzinteresses abzuweisen gewesen wäre, weil der Antragsteller \nnicht gemäß dem Sinn der Vorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW mit dem \nernsten Willen zur Einigung verhandelt habe. Im Übrigen verteidigt er den \nangefochtenen Beschluss und hält ein Mitbestimmungsrecht unter keinem der \nangesprochenen Gesichtspunkt für gegeben. Insbesondere werde vom Antragsteller \nverkannt, dass das Programm \"q. g. \" im Ergebnis gerade keine Vorselektion der \nBewerber in dem Sinne liefere, dass nach allgemeinen Kriterien eine Rangfolge unter \nihnen gebildet werde. Es würden lediglich Stärken und Schwächen eines Bewerbers \nin verschiedenen für die Stelle relevanten Aufgaben herausgearbeitet. Mit dem \nSchlagwort \"Bestenauslese\" habe dies nichts zu tun. Ebenso wenig sei Gegenstand \ndes Programms \"q. g. \" eine Ausforschung der Persönlichkeit eines Bewerbers. \n\n24\n\nDer Antragsteller und der Beteiligte haben im Übrigen übereinstimmend \nangegeben, dass das streitgegenständliche Computer-Programm \"q. g. \" bei \nBedarf im Rahmen von Verfahren zur Besetzung höherwertiger Stellen weiterhin \nAnwendung finde. \n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und die Beiakten (zwei Hefte, darunter das \"q. g. \"-Handbuch) \nBezug genommen.\n\n26\n\nII.\n\n27\n\nDie - auf den Hauptantrag beschränkt - fristgerecht eingelegte und begründete \nsowie auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n28\n\nDer Antrag ist zulässig. Es fehlt dem Antragsteller insbesondere nicht an dem \nerforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. \n\n29\n\nDer Fachsenat teilt die von der Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts vertretene Auffassung, \ndass der Antragsteller sich vor Einleitung des Beschlussverfahrens in (noch) \nausreichendem Ausmaß um eine Einigung mit dem Beteiligten als Dienststellenleiter \nbemüht hat und dementsprechend kein Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 2 Abs. \n3 LPVG NRW, welcher zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses führen könnte, \nvorliegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Fachsenat insoweit auf die \nzutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug, die er sich zu \nEigen macht. Das Beschwerdevorbringen des Beteiligten hierzu rechtfertigt keine \nabweichende Beurteilung. Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass das \nBeschlussverfahren erst im März 2000 eingeleitet worden ist, kommt es \ninsbesondere nicht ausschlaggebend darauf an, dass schon im Dezember 1999 die \nAngelegenheit angeblich den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zur \nPrüfung der juristischen Fragen übergeben worden ist und dem Beteiligten hiervon \nMitteilung gemacht wurde. Das Beschwerdevorbringen des Beteiligten lässt nicht \nhervortreten, dass auch noch im März 2000 eine realistische und zugleich \nerkennbare Einigungsmöglichkeit über die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit der \nEinführung des Computer-Programms \"q. g. \" bestand, welche der Antragsteller \nungenutzt gelassen hat. \n\n30\n\nDer Umstand, dass das im Streit stehende Programm \"q. g. \" zwischenzeitlich \nbereits eingeführt wurde und weiter angewendet wird, steht der Annahme eines \nRechtsschutzbedürfnisses - hier in Gestalt des Feststellungsinteresses - für den \ngestellten konkreten Antrag ebenfalls nicht entgegen. Zwar entfällt für einen \nkonkreten Antrag grundsätzlich durch den Vollzug der Maßnahme das \nFeststellungsinteresse an der Einleitung und Fortführung eines Beschlussverfahrens, \ndas auf die Feststellung des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts an der \nkonkreten Maßnahme gerichtet ist. Etwas anderes gilt aber dann, wenn für die \nNachholung des Mitbestimmungsverfahrens noch Raum ist, weil die Maßnahme \nfortwirkt und jederzeit geändert oder für die Zukunft rückgängig gemacht werden \nkann.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 1993 - 6 P \n31.91 -, PersV 1994, 414 = Schütz/Maiwald, \nBeamtR, ES/D IV 1 Nr. 61 = ZBR 1993, 373 = ZfPR \n1993, 197, und vom 2. Juni 1993 - 6 P 3.92 -, \nBVerwGE 92, 295 = Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. \n61 = NVwZ 1994, 1220 = PersR 1993, 450 = PersV \n1994, 126 = RiA 1994, 94 = ZfPR 1993, 190 = ZTR \n1993, 525.\n\n32\n\nDie letztgenannten Voraussetzungen sind hier problemlos erfüllt. \n\n33\n\nDer verbliebene Hauptantrag ist aber unbegründet. Der Einsatz des Computer-\nProgramms \"q. g. \" durch den Beteiligten im Vorfeld bestimmter \nPersonalentscheidungen unterliegt nicht der Mitbestimmung des Antragstellers. \n\n34\n\nEin Mitbestimmungsrecht folgt insoweit zunächst nicht aus § 72 Abs. 4 Satz 1 \nNr. 15 LPVG NRW. Danach hat der Personalrat, soweit - wie hier - eine gesetzliche \noder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Richtlinien über die \npersonelle Auswahl bei Einstellungen, bei Versetzungen, bei Höhergruppierungen \nund bei Kündigungen. \n\n35\n\nAuswahlrichtlinien in diesem Sinne - eine Legaldefinition fehlt, allerdings knüpft \ndas Personalvertretungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen in Übereinstimmung \nmit demjenigen des Bundes (§ 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG) in diesem Zusammenhang \nsachlich an die Regelung in § 95 Abs. 2 BetrVG an - treffen eine allgemeine, für eine \nMehrzahl von Fällen geltende Aussage über die Grundsätze und Kriterien, an denen \nsich Auswahlentscheidungen bei den genannten personellen Maßnahmen zu \norientieren haben. Ziel solcher Regelungen ist es vor allem, mittels \nvorwegnehmender genereller Vorgaben und Festlegungen eine einheitliche Praxis \ninnerhalb der Dienststelle zu gewährleisten und die in der Regel durch Ermessens- \nbzw. Beurteilungsspielräume gekennzeichneten Einzelentscheidungen für die \nBetroffenen besser durchschaubar zu machen. Über die Beteiligung der \nPersonalvertretung soll dabei auf den Einzelfall bezogen verhindert werden, dass die \nAuswahl von schon allgemein als unsachlich anzusehenden Gesichtspunkten oder \nauch nur von solchen Kriterien abhängig gemacht wird, die sich in persönlicher oder \nfachlicher Hinsicht durch die jeweils konkret betroffenen Aufgaben im öffentlichen \nDienst sachlich nicht rechtfertigen lassen. Damit soll zugleich eine möglichst \nfrühzeitige und wirkungsvolle Beteiligung der Personalvertretung - hier in der Form \nder Mitbestimmung - sichergestellt werden, um einer Aushöhlung von \nBeteiligungsrechten im Rahmen der aufgeführten personellen Einzelmaßnahmen \nvorzubeugen.\n\n36\n\nVgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 5. \nSeptember 1990 - 6 P 27.87 -, PersV 1991, 85; dazu \nauch OVG NRW, Beschluss des Fachsenats vom 24. \nAugust 1977 - CL 4/77 -, PersV 1990, 158; jeweils \nm.w.N..\n\n37\n\nUnter Berücksichtigung dieser Zielrichtung des Mitbestimmungstatbestandes und \nder entstehungsgeschichtlich begründeten Anlehnung an § 95 Abs. 2 BetrVG haben \nRichtlinien die Eigenschaft von Auswahlrichtlinien i.S.d. § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 15 \nLPVG NRW, wenn sie in Bezug auf die Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen \netc. verallgemeinerungsfähige Entscheidungselemente angeben, an denen sich der \nProzess der Auswahl zu orientieren hat. Damit ist allerdings nicht die Festlegung der \npersönlichen und fachlichen sowie ggf. sozialbezogenen (Eignungs-)Kriterien \ngemeint, welche für die Bewerber auf bestimmte Arten von Stellen oder für \nbestimmte Funktionen generell erfüllen müssen (allgemeines Anforderungsprofil zur \nFestlegung des Bewerber- oder Betroffenenkreises); erst recht geht es hierbei nicht \num die Festlegung des konkreten Anforderungsprofils für einen bestimmten \nDienstposten oder Arbeitsplatz. Vielmehr müssen Auswahlrichtlinien in dem hier \nbehandelten Sinne - jedenfalls auch - die Frage betreffen, wie vorgegangen werden \nsoll, um auf der Grundlage der bestehenden, von allen in die Auswahl \neinzubeziehenden Personen in der Regel jedenfalls in einem gewissen \nAusprägungsgrad ausnahmslos zu erfüllenden Mindest(eignungs)kriterien die \neigentliche Auswahl zwischen mehreren Personen bei der Durchführung der von \n§ 72 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW erfassten personellen Maßnahmem treffen zu \nkönnen.\n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Oktober 2001 \n- 1 A 606/00.PVB -; ferner Beschlüsse des \nFachsenats vom 28. August 1995 - 1 A 3709/91.PVL \n-, PersR 1996, 159, und vom 8. November 1988 - CL \n43/86 -, ZBR 1989, 286.\n\n39\n\nDas betrifft in erster Linie die Methode, nach der die Auswahl hinsichtlich der \ngenannten Maßnahmen getroffen werden soll. Diese kann beispielsweise in einer \nGewichtung bestimmter Eignungsmerkmale im Verhältnis zueinander je nach \nAusprägungsgrad oder einer Verknüpfung mit ergänzenden sozialen \nGesichtspunkten in einer festgelegten Anzahl und Reihenfolge bestehen. In diesem \nZusammenhang bezieht sich der Mitbestimmungstatbestand auch auf die thematisch \nzugehörigen verfahrensrechtlichen Festlegungen, die mit dem Ziel einer \nwirkungsvollen Anwendung der materiellen Auswahlkriterien ebenfalls einen den \nAuswahlprozess maßgeblich steuernden Einfluss erlangen können. \n\n40\n\nVgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 5. \nSeptember 1990 - 6 P 27.87 -, a.a.O.; Grabendorff/ \nWindscheid/Ilbertz/Widmeier, BPersVG, 9. Aufl., § 76 \nRn. 42; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, \nPersonalvertretungsrecht NRW, § 72 Rn. 458 u. \n461.\n\n41\n\nAuch solche Verfahrensregelungen unterliegen allerdings nur dann der \nMitbestimmung nach der hier in Rede stehenden Vorschrift, wenn und soweit sie sich \nauf die Auswahl im eigentlichen Sinne auswirken können. Um dies zu leisten, \nmüssen sie sich zunächst auf einen Bewerberkreis beziehen, der im geregelten \nVerfahrensgang zur Besetzung der Stelle schon vorhanden ist. Davon zu \nunterscheiden sind Verfahrensschritte, die - wie z. B. die Gestaltung der \nStellenausschreibung - dem Vorfeld der eigentlichen Auswahl zuzuordnen sind und \nlediglich den Umfang oder die Zusammensetzung des erst noch zu erwartenden bzw. \nzur Bewerbung noch aufzufordernden Bewerberkreises beeinflussen. \n\n42\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 1990 \n- 6 P 27.87 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse des \nFachsenats vom 24. August 1977 - CL 4/77 -, a.a.O., \nund vom 17. Februar 1982 - CL 21/81 -, RiA 1982, \n216.\n\n43\n\nAuch Verfahrensregelungen in Bezug auf einen bereits vorhandenen oder sogar \nschon durch eine (anderweitige) Vorauswahl reduzierten Bewerberkreis müssen \nindes nicht notwendig als Auswahlrichtlinien i.S.d. § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 15 LPVG \nNRW einzustufen sein. Auch in diesem Zusammenhang ist vielmehr zu verlangen, \ndass der Inhalt der Festlegungen \"auswahlerheblich\" ist, d. h. die \nAuswahlentscheidung selbst betrifft bzw. zumindest maßgeblich vorprägt. Das setzt - \netwa in Bezug auf Einstellungen - einen nachvollziehbaren Einfluss der Regelungen \nauf die eigentliche Auswahl, d.h. die Bildung einer (Eignungs-)Rangfolge unter den \nBewerbern für die zu besetzende Stelle mit dem Ziel der Reduzierung des im \nBesetzungsverfahren befindlichen Bewerberfeldes in Richtung auf die endgültige \nErmittlung des / der erfolgreich aus dem Besetzungsverfahren hervorgehenden \nBewerber(s) voraus. Mit anderen Worten: In einer Auswahlrichtlinie i.S.d. § 72 Abs. 4 \nSatz 1 Nr. 15 LPVG NRW muss geregelt sein, in welcher (allgemein gültigen) Weise \nauf der Grundlage der jeweils zur Anwendung kommenden (fachlichen, persönlichen \nund sozialen) Auswahlgesichtspunkte eine Rangfolge unter den in Betracht \nkommenden Bewerbern bzw. betroffenen Beschäftigten zu bilden ist. \n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Oktober 2001 \n- 1 A 606/00.PVB -; Beschluss vom 20. September \n2002 - 1 A 1061/01.PVB -, PersR 2003, 161 (163); \nferner z. B. Beschlüsse des Fachsenats vom 28. \nAugust 1995 - 1 A 3709/91.PVL -, a.a.O., vom 8. \nNovember 1988 - CL 43/86 -, a.a.O., und vom 21. \nSeptember 1987 - CL 24/85 -, m.w.N.\n\n45\n\nIn Abgrenzung dazu fehlt generellen Verfahrensregelungen, welche sich lediglich \ndarüber verhalten, in welcher Weise etwa im Einstellungsverfahren vom \nDienststellenleiter als Beurteilungsgrundlage für bestimmte fachliche, persönliche \noder soziale Merkmale benötigte Erkenntnisse gewonnen werden sollen, ein \nhinreichender Bezug zu den Entscheidungselementen der Auswahlentscheidung \nselbst. Sie unterfallen deshalb grundsätzlich (noch) nicht dem \nMitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 15 LPVG NRW. \n\n46\n\nVgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, \nPersonalvertretungsrecht NRW, § 72 Rn. 461.\n\n47\n\nLetzteres gilt beispielsweise für die Festlegung von Verfahrenserfordernissen wie \nder Einreichung eines Lichtbilds und /oder eines handgeschriebenen Lebenslaufs \nsowie der Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch oder Test. Bei der Einführung \nvon Eignungstests (im weiteren Sinne) kommt es allerdings darauf an, ob diese Tests \nausschließlich der - die spätere Auswahlentscheidung noch nicht als \nSteuerungsinstrument beeinflussenden sondern nur vorbereitenden - Ermittlung von \nBeurteilungsgrundlagen für die Eignungsfeststellung dienen oder ob sie schon - im \nSinne einer \"Vorentscheidung\" (weiterer Vorselektion) - ein eigenständiges Gewicht \nfür die Vornahme und das Ergebnis der personellen Auswahlentscheidung selbst \nhaben. Von letzterem muss insbesondere dann ausgegangen werden, wenn das \nTestergebnis mit dem Ziel des (positiven oder negativen) \"Aussiebens\" von \nBewerbern unmittelbar Einfluss auf den weiteren Verfahrensgang hat, z. B. eine \nbestimmte Mindestpunktzahl erreicht werden muss, um an weiteren Teilen des \nAuswahlverfahrens überhaupt teilnehmen zu können. \n\n48\n\nVgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, \nBeschluss vom 5. September 1990 - 6 P 27.87 -, \na.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 20. November \n1986 - CL 16/85 -; \nCecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, \nPersonalvertretungsrecht NRW, § 72 Rn. 461.\n\n49\n\nGemessen an diesen Grundsätzen stellt sich die Einführung und Anwendung des \nComputer-Programms \"q. g. \" lediglich als Hilfsmittel zur Vorbereitung von \nPersonalentscheidungen mit Auswahlcharakter, nicht aber als Erlass von Richtlinien \nfür die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen etc. i.S.d. § 72 Abs. 4 \nSatz 1 Nr. 15 LPVG NRW dar. \n\n50\n\nEs handelt sich bei dem angeführten Programm im weitesten Sinne um einen \nEignungstest, welcher in Kombination von Elementen von Assessment-Center-\nVerfahren und psychologischen Testverfahren anhand von praxisnahen \nAufgabenstellungen aus dem beruflichen Alltag Stärken und Schwächen in Bezug \nauf bestimmte für die Personalentscheidung relevante Befähigungsmerkmale (z. B. \nFührungsverhalten, Planungskompetenz, Belastbarkeit, soziale Flexibilität) abfragt \nund anschließend standardisiert auswertet. Dabei werden die getesteten Fähigkeiten \nje nach ihrem ermittelten Ausprägungsgrad fünf Bewertungsstufen zugeordnet und \nanhand eines Person-Positions-Portfolios die Kernkompetenzen, Potentiale und \nEntwicklungsmöglichkeiten des betroffenen Bewerbers/Mitarbeiters grafisch \naufgezeigt. \n\n51\n\nHiervon ausgehend eignet sich das Computer-Programm \"q. g. \", wie auch die \nFachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts \nangenommen hat, zwar in gewissem Umfang als Basis für einen nachfolgenden \nBewerber- bzw. Mitarbeitervergleich hinsichtlich des (allgemeinen) \nAnforderungsprofils für bestimmte Arten von Stellen bzw. Funktionen. Auch mag das \nProgramm damit grundsätzlich eine - an das erstellte Bewerberprofil anknüpfende - \n(Vor-)Auswahl in Richtung auf die zu treffende Personalentscheidung nachfolgend \nermöglichen. Für die Frage der Mitbestimmungspflicht nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 15 \nLPVG NRW kommt es jedoch entscheidend darauf an, zu welchem Zweck und mit \nwelchen Vorstellungen und Konsequenzen der Dienststellenleiter das betreffende \nProgramm in der in der Dienststelle gehandhabten Praxis allgemein einsetzt. Nach \ndem unwiderlegten Vorbringen des Beteiligten dient das Programm \"q. g. \" \nvorliegend ausschließlich dazu, in Bezug auf bestimmte Eignungs- und \nBefähigungsmerkmale im Vorfeld des anschließenden Vorstellungs-\n/Mitarbeitergesprächs eine breitere Beurteilungsgrundlage zu erhalten. Eine (weitere) \nVorselektion der Bewerber/Mitarbeiter im Sinne der Bildung einer Rangfolge (bereits \nin diesem Verfahrensstadium) soll dagegen nicht stattfinden. Indizien, welche in eine \ngegenteilige Richtung deuten, sind nicht vorhanden. So kommt es unstreitig \ninsbesondere nicht zu einem Ausscheiden von Bewerbern aus dem weiteren \nBesetzungsverfahren als (unmittelbare) Folge der bei dem Eignungstest erzielten \nPunktwerte oder Ergebnisse. Auch der vom Vorsitzenden des Antragstellers im \nAnhörungstermin vor dem Fachsenat geschilderte Einzelfall (Besetzung einer \nKüchenmeisterstelle) verdeutlicht, dass in der Dienststelle die endgültige \nAuswahlentscheidung unabhängig vom Ausgang des \"q. -g. \"-Verfahrens unter \ndem Vorbehalt einer umfassenden Gewichtung und Bewertung des Einzelfalls steht. \nDamit fehlt es der konkreten Anwendungsform des in Rede stehenden \nTestverfahrens in der Praxis der Dienststelle an dem für die Erfüllung des \nMitbestimmungstatbestandes nötigen Bezug zur Auswahlentscheidung selbst im \nSinne einer \"Auswahlerheblichkeit\". \n\n52\n\nDes Weiteren liegt in der Entscheidung des Beteiligten, das betreffende \nComputer-Programm einzuführen und anzuwenden, auch nicht die Festlegung einer \nbestimmten - dem Programm zu entnehmenden - Methode, nach welcher auf der \nGrundlage (u. a.) der Testergebnisse die eigentliche Auswahl, d. h. die Bildung einer \nRangfolge der Bewerber/Mitarbeiter, in einer Gesamtwürdigung und Gewichtung der \nfür die jeweilige Stelle relevanten Auswahlkriterien erfolgen soll. Der \nDienststellenleiter wollte hier vielmehr insoweit ersichtlich gerade keine allgemein \ngültige Festlegung, er wollte sich vielmehr für die zu treffenden Einzelentscheidungen \nin den in Frage kommenden Auswahlverfahren weitgehend \"den Rücken freihalten\". \nAuch dies bestätigt, dass der Einsatz des \"q. -g. \"-Tests erst und ausschließlich die \nErmittlung der Auswahlgrundlagen und noch nicht die Auswahlentscheidung und ihre \nModalitäten selbst betrifft. \n\n53\n\nDie Änderung des Programms \"q. g. \" ist auch offensichtlich nicht nach § 72 \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 16 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig. Sie steht in keinerlei \nZusammenhang mit \"Beurteilungsrichtlinien\" im Sinne dieser Vorschrift, nämlich mit \nder Festlegung allgemeiner Bewertungskriterien, nach denen sich die Abfassung \ndienstlicher Beurteilungen zu richten hat. \n\n54\n\nVgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, \nPersonalvertretungsrecht NRW, § 72 Rn. 468.\n\n55\n\nSelbst etwaige Änderungen von Regelungen des Auswahlverfahrens betreffend \nEinstellungen, Beförderungen o.ä. stellten als solche keine (Änderung von) \nBeurteilungsrichtlinien dar. \n\n56\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss des Fachsenats vom \n20. Mai 1998 - 1 A 3522/96.PVL -, RiA 1999, 54.\n\n57\n\nSchließlich unterfällt die Anwendung des Programms \"q. g. \" auch nicht dem \nMitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 18 LPVG NRW. Gegenstand \ndes Computer-Programms ist nämlich nicht der Inhalt von Personalfragebogen. Ein \nPersonalfragebogen in diesem Sinne ist ein Erhebungsbogen in Gestalt einer \nformularmäßig gefassten Zusammenstellung von Fragen, die sich auf die Person, die \npersönlichen Verhältnisse, den beruflichen Werdegang, die fachlichen Kenntnisse \nund sonstige Fähigkeiten des Bewerbers oder Beschäftigten beziehen. Der Inhalt \neines Personalfragebogens ist damit seiner Natur nach personenbezogen. \n\n58\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. \nNovember 1982 - 6 P 10.80 -, PersV 1983, 411; \nSächsisches OVG, Beschluss vom 30. September \n1997 - P 5 S 8/96 -, PersV 1999, 171; \nCecior/Vallendar/ Lechtermann/Klein, \nPersonalvertretungsrecht NRW, § 72 Rn. 485.\n\n59\n\nAusgehend von der Zweckrichtung des Mitbestimmungstatbestandes, die \nBeschäftigten gegen solche Eingriffe in ihr Persönlichkeitsrecht, insbesondere ihr \nSelbstbestimmungsrecht hinsichtlich der Preisgabe und Verwendung \npersonenbezogener Daten, zu schützen, die nicht aus sachbezogenen, sich aus dem \nBeschäftigungsverhältnis ergebenden Notwendigkeiten gerechtfertigt sind, \nbeschränkt sich der Anwendungsbereich zudem auf solche persönlichen Daten, die \nder Dienststelle bislang noch nicht bekannt sind. \n\n60\n\nVgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, \nPersonalvertretungsrecht NRW, § 72 Rn. 487, 489 \nm.w.N.\n\n61\n\nSelbst wenn man davon ausgeht, dass sich der Mitbestimmungstatbestand nach \n§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 18 LPVG NRW auch auf in elektronischer Form erstellte \nFragebogen bezieht, unterfällt das Programm \"q. g. \" nicht der \nMitbestimmungspflicht. Soweit bei der Anwendung dieses Programms auch \npersönliche Daten erfragt werden wie Name, Alter und Geschlecht, handelt es sich \ndabei um solche Daten, die dem Beteiligten bereits aus den Bewerbungsunterlagen \nbekannt sind und die im vorliegenden Zusammenhang auch ausschließlich der \npersönlichen Zurechnung der Testunterlagen und -ergebnisse dienen. In den übrigen \nTeilen betrifft \"q. g. \" nicht die Erhebung von personenbezogenen Daten im Wege \ndes Erfragens und Mitteilens, sondern einen - davon zu unterscheidenden - \nEignungstest, welcher die Teilnehmer zur Lösung auf sachliche Anforderungsprofile \nbezogener, von der jeweiligen Person abstrahierter Aufgabenstellungen aus dem \nBerufsalltag auffordert. Soweit die Auswertung der Lösungen der Aufgaben \nRückschlüsse auch auf bestimmte persönliche Eignungsmerkmale der Teilnehmer \nzulässt und dies auch beabsichtigt ist, ist solches Testverfahren der hier in Rede \nstehenden Art immanent. Unabhängig von der Frage, ob auch hierdurch die \nverfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitssphäre berührt werden kann, betrifft \ndies einen dem begrifflich eingegrenzten Regelungsbereich des \nMitbestimmungstatbestandes nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 18 LPVG NRW \n(\"Personalfragebogen\") schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht mehr \nunterfallenden Sachverhalt. \n\n62\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n63\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen.\n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293111","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-09/1-a-289-01-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293111","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293111","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-09/1-a-289-01-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293111","retrieved":"2026-07-09 03:14:12.650207+00:00"}}