{"status":"available","doknr":"OLD293110","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0409.19B2313.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-04-09","aktenzeichen":"19 B 2313/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 30. Oktober 2002 ist \nwirkungslos.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Erben des verstorbenen \nAntragstellers.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer einem Tötungsdelikt zum Opfer gefallene Antragsteller begehrte mit seinem Antrag \ngemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der sofortigen Vollziehung der mit \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. April 2002 angeordneten Entziehung des \nihm ausgestellten Reiseausweises nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der \nFlüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Konvention - GK -). Sein Begehren hatte somit \nhöchstpersönlichen Charakter; mit seinem Tod hat es sich daher erledigt.\n\n3\n\nDa das Verfahren durch den Tod des bisherigen Antragstellers gemäß § 173 VwGO, \n§ 246 Abs. 1 ZPO nicht unterbrochen worden ist und die Vollmacht des Antragstellers nach \n§ 173 VwGO, § 86 ZPO über seinen Tod hinaus gilt, konnte der Rechtsstreit von Seiten der \nBeteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt werden. Dies ist \ngeschehen. Daher ist das Verfahren nach §§ 87 a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 \nVwGO durch den Berichterstatter einzustellen. Die erstinstanzliche Entscheidung ist \nwirkungslos (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung). Für \nden Ausspruch dieser Rechtsfolgen und die gemäß § 161 Abs. 2 VwGO zu treffende \nKostenentscheidung bedarf es nicht der Ermittlung der Erben des verstorbenen \nAntragstellers.\n\n4\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Oktober 1984 - 1 C \n66.81 - und 4. März 1994 - 11 B 13.94 -; OVG NRW, \nBeschluss vom 30. März 1995 - 19 A 3275/94 - und Urteil \nvom 25. Juli 1985 - 8 A 2924/83 -, NJW 1986, 1707; Bad.-\nWürtt. VGH, Beschluss vom 16. Februar 1983 - 10 S \n1178/80 -, NJW 1984, 195.\n\n5\n\nÜber die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach \nbilligem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu \nentscheiden. Die Berücksichtigung des bisherigen, nämlich bis zum Eintritt des erledigenden \nEreignisses gegebenen Sach- und Streitstandes gebietet nach der Erledigung des \nRechtsstreits in der Hauptsache aus Gründen der Prozessökonomie und auch der \nRechtsschutzgewährung keine eingehende, den Streitstoff in tatsächlicher Hinsicht bis ins \nEinzelne aufbereitende und alle rechtlich relevanten Aspekte würdigende Prüfung der \nErfolgsaussichten des Rechtsbehelfs. \n\n6\n\nDanach ist es gerechtfertigt, die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge den Erben \ndes Antragstellers und nicht (auch) dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil das \nAussetzungsbegehren auch bei summarischer Prüfung im Beschwerdeverfahren \nvoraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. \n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO \nmaßgeblich darauf gestützt, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Entziehung \ndes dem Antragsteller nach Art. 28 Nr. 1 Satz 1 GK ausgestellten - nach den vorliegenden \nUnterlagen abweichend von § 5 des Anhangs der Genfer Konvention mit einer \nGeltungsdauer von 10 Jahren versehenen - Reiseausweises sein mangels Freizügigkeit und \nReisefreiheit ohnehin gering zu veranschlagendes Interesse, vorläufig weiter über den \nReiseausweis verfügen zu können, überwiegt; es bestehe ein sofort zur Geltung zu \nbringendes öffentliches Interesse daran, den zu Gunsten des Antragstellers hervorgerufenen \nRechtsschein zu beseitigen, trotz Beendigung des rechtmäßigen Aufenthalts nach \nbestandskräftiger Ausweisung als anerkannter Flüchtling Freizügigkeit innerhalb und \nReisefreiheit außerhalb des Bundesgebiets zu genießen, und zu verhindern, dass die \nAusweisung und der mit ihr verfolgte Zweck in Leere laufen. Das Verwaltungsgericht hat bei \ndieser Interessenabwägung eingestellt, dass die Rechtmäßigkeit der Entziehung des \nReiseausweises nicht am Fehlen einer Ermächtigungsgrundlage scheitert und auch sonst die \noffensichtliche Rechtswidrigkeit der Entziehungsverfügung nicht anzunehmen ist. Diesen \nErwägungen hat der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen keine tragfähigen \nGründe entgegengesetzt. Dieses beschränkt sich im Wesentlichen auf den Einwand, weder \ndie Genfer Konvention noch innerstaatliche ausländerrechtliche Vorschriften enthielten eine \nErmächtigungsgrundlage für die Entziehung eines Reiseausweises nach der Genfer \nKonvention; eine analoge Anwendung von innerstaatlichen Vorschriften verbiete sich, weil \nArt. 28 GK lediglich bestimme, unter welchen Voraussetzungen Reiseausweise ausgestellt \nwürden, und eine - nicht vorgesehene - Entziehung eben nicht ohne Weiteres ermöglicht \nwerden solle, da der Flüchtlingsstatus bestehen bleibe, auch wenn im Nachhinein die \nVoraussetzung des rechtmäßigen Aufenthalts entfalle. \n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend zu Grunde gelegt, dass weder in der Genfer \nKonvention, nach deren Art. 28 Nr. 1 Satz 1 Flüchtlingen, die sich rechtmäßig im Gebiet \neines vertragsschließenden Staates aufhalten, Reiseausweise ausgestellt werden, es sei \ndenn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen, \nnoch im Anhang dazu ausdrücklich eine Ermächtigungsgrundlage für die Entziehung des \nReiseausweises geregelt ist, dies aber den Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften \nals Ermächtigungsgrundlage nicht hindert. Die Genfer Konvention ist durch Gesetz vom \n1. September 1953, BGBl II, 559, in innerstaatliches deutsches Recht transformiert worden \nund ist dadurch Bestandteil des positiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland im Range \neines Bundesgesetzes. Die Bundesrepublik Deutschland hat damit die innerstaatlichen \nVoraussetzungen geschaffen, um als Vertragsstaat der Konvention die daraus erwachsenen \nvölkerrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, \nBVerwGE 95, 42 (45 ff.) = NVwZ 1994, 497 (498); Klos, ZAR \n2000, 202.\n\n10\n\nErst kraft der Transformation in innerstaatliches Recht durch das Zustimmungsgesetz \nkann ein Ausländer, wenn die Genfer Konvention auf ihn anwendbar ist, aus der \nvölkervertragsrechtlichen Vorschrift des Art. 28 Nr. 1 Satz 1 GK unmittelbar einen \nRechtsanspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises herleiten.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1992 - 1 C 21.87 -, \nBVerwGE 89, 296 (299 f.), 4. Juni 1991 - 1 C 42.88 -, \nBVerwGE 88, 254 (257), 16. Oktober 1990 - 1 C 15.88 -, \nBVerwGE 87, 11 (13 f.) und 1. März 1957 - I C 80.55 -, \nBVerwGE 4, 309 (310 f.).\n\n12\n\nFür die Frage nach einer Ermächtigungsgrundlage für die Entziehung des \nReiseausweises ist danach das deutsche innerstaatliche Recht in den Blick zu nehmen. \nAuch sonst liegt es in der Gestaltungsfreiheit des innerstaatlichen Gesetzgebers, die \nRechtmäßigkeit des Aufenthalts eines ausländischen Flüchtlings und die sich daran \nanknüpfenden Rechtsfolgen unter Beachtung der Vorgaben der Konvention zu regeln. \n\n13\n\nEs spricht Einiges dafür, dass das deutsche innerstaatliche Recht eine Rechtsgrundlage \nfür die Entziehung des Reiseausweises nach der Genfer Konvention enthält, so dass aus \nden vom Antragsteller vorgetragenen Gründen der Schluss auf eine offensichtliche \nRechtswidrigkeit der Ausweisentziehung nicht angeht. Eine unmittelbare Anwendung von § 8 \nPassG scheidet allerdings aus. Anders als § 8 PassG in der Fassung des Gesetzes über das \nPasswesen vom 4. März 1952, BGBl I, 290, der gemäß § 3 Abs. 3 PassG 1952 auf einen \nPassersatz, also nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 c) der Verordnung hierzu vom 17. Mai 1952, BGBl I, \n295, auch auf einen Reiseausweis nach der Genfer Konvention Anwendung fand,\n\n14\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 1967 - I CB \n7.65 -, Buchholz 402.00, § 7 PassG Nr. 7,\n\n15\n\nbetrifft diese Vorschrift seit der Aufnahme der Regelungen über die Ausweispflicht und \nPässe von Ausländern in das Ausländergesetz (vgl. § 55 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 des \nAusländergesetzes vom 28. April 1965, BGBl I 353) nur Pässe von Deutschen. Als \nRechtsgrundlage kommen aber die allgemeinen Vorschriften des \nVerwaltungsverfahrensrechts über die Rücknahme oder den Widerruf von Verwaltungsakten \n(§§ 48, 49, 52 VwVfG), also auch des der Ausstellung eines Reiseausweises zu Grunde \nliegenden Verwaltungsakts, in Betracht,\n\n16\n\nso Hess. VGH, Beschluss vom 7. Dezember 1988 \n- 10 TH 4228/88 -, InfAuslR 1989, 86 (87), vgl. ferner \nKloesel/Christ, Deutsches Ausländerrecht, Stand November \n1989, B. 1.2, Art. 28 GK, Anm. 5.,\n\n17\n\n- hier § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG, wonach ein rechtmäßiger begünstigender \nVerwaltungsakt widerrufen werden darf, wenn die Behörde auf Grund nachträglich \neingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn \nohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde -. Alternativ kann eine \nentsprechende Anwendung von § 8 PassG, § 18 DVAuslG in Betracht gezogen werden, \nwenn trotz der vorgenannten allgemeinen Vorschriften wegen des speziellen \nAnwendungsfalls auf dem Gebiet des Pass- und Ausweisrechts und der hier maßgeblichen \nErfordernisse und mit Blick auf die oben angesprochene Gesetzgebungsgeschichte eine \nplanwidrige (unbeabsichtigte) Regelungslücke anzunehmen ist, die im Hinblick darauf, dass \nder Reiseausweis nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 b) DVAuslG als Passersatz für Ausländer \nzugelassen ist, und unter Berücksichtigung einer vom Verwaltungsgericht angeführten \nvergleichbaren Interessenlage durch eine analoge Anwendung der genannten Vorschriften \nzu schließen ist. Nach § 8 PassG kann ein Pass oder ein ausschließlich als Passersatz \nbestimmter amtlicher Ausweis dem Inhaber entzogen werden, wenn Tatsachen bekannt \nwerden, die nach § 7 Abs. 1 die Passversagung rechtfertigen würden; nach § 18 DVAuslG \nwird das Reisedokument (§ 14 Abs. 1 Nr. 1, § 15 DVAuslG) in der Regel entzogen, wenn die \nAusstellungsvoraussetzungen entfallen sind.\n\n18\n\nEs sprechen bei summarischer Prüfung keine Gründe dagegen, dass eine solche \nAuslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts mit den völkerrechtlichen \nVerpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus der Genfer Konvention im Einklang \nsteht,\n\n19\n\nvgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss vom \n26. März 1987 - 2 BvR 589/79 u. a. -, BVerfGE 74, 358 \n(370),\n\n20\n\nwie sie sich bei der vom Gericht eigenverantwortlich vorzunehmenden Auslegung der \nGenfer Konvention aus den nach Art. 31 der Wiener Vertragsrechtkonvention, BGBl 1985 II, \n926, vorrangigen Gesichtpunkten der gewöhnlichen Bedeutung der Vertragsbestimmungen \nin ihrem Zusammenhang sowie aus deren Ziel und Zweck ergeben. Die Zulassung der \nEntziehung des Reiseausweises bei Wegfall der Ausstellungsvoraussetzungen - hier \nderjenigen des rechtmäßigen Aufenthalts - beinhaltet insbesondere keine Schlechterstellung \ndes anerkannten Flüchtlings als Inhaber des Reiseausweises im Vergleich mit anderen \nAusländern oder mit deutschen Staatsangehörigen (vgl. Art. 4, 6, 7, 13 ff. GK). Auch Ziel und \nZweck der von der Entziehung des Reiseausweises berührten Bestimmungen über die \nFreizügigkeit im Aufnahmestaat (Art. 26 GK) und die Reisefreiheit (Art. 28 GK) stehen der \nZulässigkeit der Entziehung des Reiseausweises bei Wegfall der Ausstellungsvoraussetzung \ndes rechtmäßigen Aufenthalts nicht entgegen, da nach den genannten Bestimmungen die \nFreizügigkeit und die Vergünstigungen, die der Reiseausweis nach §§ 7 bis 9, 13 des \nAnhangs der Genfer Konvention in Bezug auf Reisen außerhalb Deutschlands oder die \nEinreise anerkannter Flüchtlinge in die Bundesrepublik Deutschland oder einen anderen \nStaat unter Befreiung vom Sichtvermerkszwang vermittelt, \n\n21\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991, a.a.O., S. 256,\n\n22\n\nnur den anerkannten Flüchtlingen eingeräumt sind, die sich rechtmäßig im Gebiet des \nAufnahmestaates aufhalten. Mit der Bindung an die materiellen Voraussetzungen sind die \nVergünstigungen nicht dauerhaft. Dem entspricht es, dass die Geltungsdauer des \nReiseausweises nach § 5 des Anhangs der Genfer Konvention je nach Wahl der \nausstellenden Behörde ein Jahr oder zwei Jahre beträgt, was auch dann, wenn der \nFlüchtlingsstatus als solcher nicht in Frage gestellt ist, die Prüfung der \nAusstellungsvoraussetzungen zur Erneuerung oder Verlängerung und deren Versagung bei \nWegfall der Voraussetzungen einschließt. Angesichts dessen dürfte nach den Zielen der \nGenfer Konvention die Innehabung eines Reiseausweises nach Wegfall der \nAusstellungsvoraussetzungen, aber vor Ablauf der Geltungsdauer nicht schutzwürdig sein. \nDaher steht die innerstaatliche Zulässigkeit der Entziehung des Reiseausweises bei Wegfall \nder Ausstellungsvoraussetzungen, an die auch die Freizügigkeit und die Reisefreiheit im \nSinne der Konvention anknüpfen, auch mit dem Grundsatz, dass die Vergünstigungen \npraktisch wirksam und effektiv zur Geltung zu bringen sind (Prinzip des effet utile),\n\n23\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C \n38.96 -, BVerwGE 104, 265 (273) zur EMRK; Buß, DÖV \n1998, 323 (328),\n\n24\n\nin Einklang, zumal der Flüchtlingsstatus als solcher und das Verbot der Abschiebung \n(Art. 33 GK) durch die Entziehung des Reiseausweises nicht berührt werden.\n\n25\n\nDa die Rechtsanwendung auf den konkreten Fall des Antragstellers, dessen \nrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet auf Grund der bestandskräftigen Ausweisung vom \n12. Oktober 1999 und des Erlöschens der Aufenthaltserlaubnis (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) \nentfallen war, und die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden \nsind, bot das Aussetzungsbegehren bei Erledigung des Rechtsstreits keine Aussicht auf \nErfolg.\n\n26\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n27\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293110","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-09/19-b-2313-02","cited_norms":[{"jurabk":"PaßG 1986","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"PaßG 1986","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"PaßG 1986","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293110","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293110","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-09/19-b-2313-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293110","retrieved":"2026-07-09 03:14:12.543828+00:00"}}